Die EU-Richt­li­nie zur “Grenz­über­schrei­ten­den Gesund­heits­ver­sor­gung”  ermög­licht Kas­sen­pa­ti­en­ten, sich über­all in der EU bei einem pri­va­ten oder öffent­li­chen Gesund­heits­dienst­leis­ter behan­deln und die Kosten erstat­ten zu lassen. Diese Absi­che­rung ist nicht auf Not­fäl­le beschränkt, viel­mehr können Pati­en­ten auch geplant zu medi­zi­ni­schen Behand­lun­gen ins EU-Aus­land gehen.

Sys­te­me zur kon­ti­nu­ier­li­chen Glu­ko­se­mes­sung (rtCGM) bei Dia­be­ti­kern müssen seit 2016 von den gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen über­nom­men werden, wenn sich die The­ra­pie­zie­le nicht auf andere Weise errei­chen lassen. Häufig werden solche Geräte aller­dings aus ganz ande­rem Grund benö­tigt: sie warnen den Pati­en­ten näm­lich vor her­an­na­hen­den Unter­zu­cke­run­gen, so daß er recht­zei­tig reagie­ren und somit eine poten­ti­ell lebens­be­droh­li­che Situa­ti­on ver­mei­den kann. Aus­ge­rech­net in sol­chen Fällen lehnen Kran­ken­kas­sen aber oft die Kos­ten­über­nah­me ab, weil die blosse Alar­mie­rung nicht zu einer The­ra­pie­ver­bes­se­rung führe.

Nach jah­re­lan­gem Ver­fah­ren konnte ich nun ein Urteil erstrei­ten, das klar­stellt: auch in sol­chen Fällen muss die Kran­ken­kas­se zahlen, denn die Alarm­funk­ti­on dient dem Aus­gleich einer Behin­de­rung und sichert den Erfolg der Kran­ken­be­hand­lung.

Der Gemein­sa­me Bun­des­aus­schuss (G‑BA) hat heute (16. Juni 2016) ent­schie­den, daß bestim­me Sys­te­me zur kon­ti­nu­ier­li­chen Glu­ko­se­mes­sung (rtCGM) künf­tig von der Kran­ken­kas­se über­nom­men werden dürfen.

Mit Hilfe sol­cher Sys­te­me können die Blut­glu­kos­eselbst­mes­sun­gen ver­rin­gert und die Stoff­wech­sel­la­ge lang­fris­tig ver­bes­sert werde, ohne dass dabei das Risiko schwe­rer Unter­zu­cke­run­gen in Kauf genom­men werden muss. Dies gelte ins­be­son­de­re dann, wenn die fest­ge­leg­ten indi­vi­du­el­len The­ra­pie­zie­le zur Stoff­wech­sel­ein­stel­lung ohne die Nut­zung der rtCGM nicht erreicht werden können.

Das erste (posi­ti­ve) Gerichts­ur­teil zum Free­Style Libre liegt nun vor: ich konnte für einen Pati­en­ten die Kos­ten­über­nah­me beim Sozi­al­ge­richt durch­set­zen !

Die beklag­te Kran­ken­kas­se wurde vom Sozi­al­ge­richt Kon­stanz (SG Kon­stanz, Aner­kennt­nis­ge­richts­be­scheid vom 31.05.2016, S 8 KR 1870/15) ver­ur­teilt, dem Kläger die Kosten in Höhe von 553,10 EUR für selbst beschaff­te Sen­so­ren des Free­Style Libre zu erstat­ten. Wei­ter­hin muss sie die Anwalts­kos­ten tragen.

Diese Ent­schei­dung kann auch ande­ren Dia­be­ti­kern helfen, die Kosten von der Kran­ken­kas­se erstat­tet zu erhal­ten.

Nach langem Warten liegen nun die Gründe vor, warum das Bun­des­so­zi­al­ge­richt die Kos­ten­über­nah­me eines kon­ti­nu­ier­li­chen Glu­ko­se­mo­ni­to­ring­sys­tems (CGMS) der­zeit als nicht zuläs­sig ansieht. Leider bestä­ti­gen sich meine Befürch­tun­gen: wich­ti­ge Gesichts­punk­te, die für eine Kos­ten­über­nah­me gespro­chen…