Die EU-Richtlinie zur “Grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung” ermöglicht Kassenpatienten, sich überall in der EU bei einem privaten oder öffentlichen Gesundheitsdienstleister behandeln und die Kosten erstatten zu lassen. Diese Absicherung ist nicht auf Notfälle beschränkt, vielmehr können Patienten auch geplant zu medizinischen Behandlungen ins EU-Ausland gehen.
Blog - Krankenkasse
Systeme zur kontinuierlichen Glukosemessung (rtCGM) bei Diabetikern müssen seit 2016 von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, wenn sich die Therapieziele nicht auf andere Weise erreichen lassen. Häufig werden solche Geräte allerdings aus ganz anderem Grund benötigt: sie warnen den Patienten nämlich vor herannahenden Unterzuckerungen, so daß er rechtzeitig reagieren und somit eine potentiell lebensbedrohliche Situation vermeiden kann. Ausgerechnet in solchen Fällen lehnen Krankenkassen aber oft die Kostenübernahme ab, weil die blosse Alarmierung nicht zu einer Therapieverbesserung führe.
Nach jahrelangem Verfahren konnte ich nun ein Urteil erstreiten, das klarstellt: auch in solchen Fällen muss die Krankenkasse zahlen, denn die Alarmfunktion dient dem Ausgleich einer Behinderung und sichert den Erfolg der Krankenbehandlung.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) hat heute (16. Juni 2016) entschieden, daß bestimme Systeme zur kontinuierlichen Glukosemessung (rtCGM) künftig von der Krankenkasse übernommen werden dürfen.
Mit Hilfe solcher Systeme können die Blutglukoseselbstmessungen verringert und die Stoffwechsellage langfristig verbessert werde, ohne dass dabei das Risiko schwerer Unterzuckerungen in Kauf genommen werden muss. Dies gelte insbesondere dann, wenn die festgelegten individuellen Therapieziele zur Stoffwechseleinstellung ohne die Nutzung der rtCGM nicht erreicht werden können.
Das erste (positive) Gerichtsurteil zum FreeStyle Libre liegt nun vor: ich konnte für einen Patienten die Kostenübernahme beim Sozialgericht durchsetzen !
Die beklagte Krankenkasse wurde vom Sozialgericht Konstanz (SG Konstanz, Anerkenntnisgerichtsbescheid vom 31.05.2016, S 8 KR 1870/15) verurteilt, dem Kläger die Kosten in Höhe von 553,10 EUR für selbst beschaffte Sensoren des FreeStyle Libre zu erstatten. Weiterhin muss sie die Anwaltskosten tragen.
Diese Entscheidung kann auch anderen Diabetikern helfen, die Kosten von der Krankenkasse erstattet zu erhalten.
Nach langem Warten liegen nun die Gründe vor, warum das Bundessozialgericht die Kostenübernahme eines kontinuierlichen Glukosemonitoringsystems (CGMS) derzeit als nicht zulässig ansieht. Leider bestätigen sich meine Befürchtungen: wichtige Gesichtspunkte, die für eine Kostenübernahme gesprochen…
Das Bundessozialgericht hat heute entschieden (B 3 KR 5/14 R, Urteil vom 08.07.2015) , daß Systeme zur “kontinuierlichen Messung des Zuckergehalts im Unterhautfettgewebe” (CGM) kein Hilfsmittel sind, sondern als sog. “Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode” (NUB) anzusehen seien.
Das Sozialgericht Stuttgart hat mit einem bemerkenswerten Urteil (SG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2013, S 23 KR 6965/11) eine Krankenkasse verpflichtet, die Kosten für eine kontinuierliche Glukosemessung mittels Glukosensor nebst sämtlichen Zubehörteilen zu übernehmen.