Auch in Kin­der­gar­ten und Schule muss der Blut­zu­cker von Kin­dern mit Dia­be­tes über­wacht werden und sich jemand um die not­wen­di­gen Insu­lin- und Mahl­zei­ten­ga­ben küm­mern.
Wenn Lehrer oder Erzie­he­rin­nen dazu nicht bereit sind, dann wird in der Regel eine Assis­tenz- bzw. Begleit­per­son benö­tigt.

Nutzen Sie meine lang­jäh­ri­ge Erfah­rung: ich kann Sie bei der Durch­set­zung einer Begleit­per­son unter­stüt­zen.

Darf ein Kind mit Dia­be­tes in Schule oder Kin­der­gar­ten ?

Können/dürfen Kin­der­gar­ten und Schule es ableh­nen, unser Kind über­haupt erst auf­zu­neh­men, oder sind sie zur Auf­nah­me ver­pflich­tet? Wer haftet, falls unser Kind wäh­rend der Betreu­ungs­zeit in ein dia­be­ti­sches Koma fällt? Dürfen wir über­haupt ver­lan­gen, dass sich jemand ver­mehrt um unse­ren Sohn küm­mert und ihm zum Bei­spiel den Blut­zu­cker misst? Mit sol­chen und ähn­li­che Fragen sind viele Eltern kon­fron­tiert.

Öffent­li­che Kin­der­gar­ten bzw. Schu­len dürfen die Auf­nah­me eines Kindes grund­sätz­lich nur ver­wei­gern, wenn keine Kin­der­gar­ten­fä­hig­keit bzw. Regel­schul­fä­hig­keit vor­liegt und dies auch nicht durch Inte­gra­ti­ons­maß­nah­men erreicht werden kann. Das ist im Falle des Dia­be­tes eigent­lich nur sel­tenst der Fall, so dass Eltern sich zumin­dest aus formal-recht­li­cher Sicht keine Gedan­ken machen müss­ten.

Die Pro­ble­me ste­cken aber im Detail: Eltern können näm­lich nicht ver­lan­gen, dass Erzie­he­rin­nen oder Lehrer den Blut­zu­cker messen, Insu­lin sprit­zen oder das Kind per­ma­nent beauf­sich­ti­gen. Oft­mals wird dies zwar unpro­ble­ma­tisch und mit hohem Enga­ge­ment der ent­spre­chen­den Kräfte frei­wil­lig geleis­tet – aber zwin­gen kann man nie­man­den dazu. Wenn hier eine ent­spre­chen­de Ableh­nungs­hal­tung besteht, sollte man also kei­nes­falls insis­tie­ren.

 

Begleit­per­son als Leis­tung der Kran­ken­kas­se

Verordnung von HKPIn vielen Fällen wird für Kin­der­gar­ten oder Schule eine Person benö­tigt, um die not­wen­di­gen The­ra­pie­maß­nah­men durch­zu­füh­ren (z.B. Blut­zu­cker­kon­trol­le, Insu­lin­ab­ga­be, Sicher­stel­lung der Mahl­zei­ten, Bedie­nen von Hilfs­mit­teln wie Glu­ko­se-Sensor, Insu­lin­pum­pe oder AID) und/oder im Falle einer Unter­zu­cke­rung ein­zu­grei­fen.

Meist werden diese Auf­ga­ben von Kin­der­gar­ten­per­so­nal oder Lehrer kulanz­wei­se über­nom­men. Aller­dings besteht dazu keine Ver­pflich­tung, denn solche zusätz­li­chen medi­zi­ni­schen Über­wa­chungs­tä­tig­kei­ten zählen nicht  zu den Auf­ga­ben eines Leh­rers. Es wird in sol­chen Fällen dann eine Begleit­per­son benö­tigt, die sich um das Kind küm­mert.

Diese Kosten werden von der Kran­ken­kas­se über­nom­men, dies haben meh­re­re Gericht bereits klar­ge­stellt. Es han­delt sich dabei auch um eine Leis­tung der häus­li­chen Kran­ken­pfle­ge gem.  § 37 Abs. 2 SGB V — und nicht um eine sog. “aus­ser­kli­ni­sche Inten­siv­pfle­ge”, wie dies von Kran­ken­kas­sen mit­un­ter behaup­tet wird.

Erfor­der­lich ist hierzu eine ärzt­li­che Ver­or­dung, aus der die Not­wen­dig­keit der Begleit­per­son her­vor­geht.
Wei­ter­hin sollte eine Bestä­ti­gung der Schule vor­ge­legt werden, dass die erfor­der­li­chen Maß­nah­men vom dor­ti­gen Per­so­nal nicht geleis­tet werden (können).

Begleit­per­son als staat­li­che Leis­tung der Inte­gra­ti­ons­hil­fe

Geht es (ledig­lich) darum, dem Kind bei der Bewäl­ti­gung des Schul­all­tags zu helfen, etwa durch einen Inte­gra­ti­ons­hel­fer oder Teil­ha­be­as­sis­ten­ten, so han­delt es sich um Ein­glie­de­rungs­hil­fe.

Diese Inte­gra­ti­ons­hil­fe soll es betrof­fe­nen Kin­dern ermög­li­chen, einen Regel­kin­der­gar­ten bzw. eine Regel­schu­le zu besu­chen.

Eltern können bei der zustän­di­gen Inte­gra­ti­ons­be­hör­de (am Besten schrift­lich) unter ande­rem auf Grund­la­ge von §§ 102, 112 SGB IX die benö­tig­ten Leis­tun­gen der Inte­gra­ti­ons­hil­fe bean­tra­gen.
Auch hier ist eine Bestä­ti­gung von Kindergarten/Schule hilf­reich, dass eine exter­ne Betreu­ungs­per­son benö­tigt wird.

Wich­tig: Das Ein­kom­men der Eltern bleibt dabei unbe­rück­sich­tigt. (§ 138 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)

Alter­na­tiv können Eltern gem. § 116 SGB IX auch ein per­sön­li­ches sozia­les Budget bean­tra­gen, d.h. eine monat­li­che Geld­leis­tung, mit wel­cher selbst eine Begleit­per­son beauf­tragt und bezahlt werden kann.

Inte­gra­ti­ve Kindergärten/Schulen

Bei einem Inte­gra­ti­ons­kin­der­gar­ten han­delt es sich um Kin­der­gär­ten, in denen nicht­be­hin­der­te und behin­der­te Kinder zusam­men betreut werden.  Die Grup­pen dort sind in der Regel deut­lich klei­ner; auch sind diese Kin­der­gär­ten vom Per­so­nal und der Aus­stat­tung auf beein­träch­tig­te Kinder ein­ge­stellt.

Inte­gra­ti­on in Regel­kin­der­gar­ten / Regel­schu­le

Dane­ben gibt es aber auch noch die Mög­lich­keit, in all­ge­mei­nen Kin­der­gär­ten auf eine Ein­zel­in­te­gra­ti­on oder die Bil­dung von inte­gra­ti­ven Grup­pen hin­zu­wir­ken. Kinder mit Behin­de­rung soll ein regu­lä­rer Kin­der­gar­ten­be­such nach Kräf­ten ermög­licht werden; sie haben daher einen gesetz­li­chen Anspruch auf Ein­glie­de­rung und beson­de­re Betreu­ung. Hierzu kann beim zustän­di­gen Sozial- und/oder Jugend­amt die Aner­ken­nung eines zusätz­li­chen Förder- und Betreu­ungs­be­darfs bean­tragt werden. Der Kin­der­gar­ten kann damit dann Per­so­nal auf­sto­cken und/oder klei­ne­re Grup­pen bilden. Ein sol­cher Inte­gra­ti­ons­platz muß for­mell von den Erzie­hungs­be­rech­tig­ten des Kindes und vom Träger des Kin­der­gar­tens bean­tragt werden. Man kann aller­dings nicht erzwin­gen, daß eine solche Grup­pen- oder Ein­zel­in­te­gra­ti­on in einem bestimm­ten Kin­der­gar­ten erfolgt.  Wenn ein Regel­kin­der­gar­ten aus zwin­gen­den Grün­den ein behin­der­tes Kind nicht (mehr) auf­neh­men oder hin­rei­chend betreu­en kann, dann kann die Auf­nah­me ver­wei­gert werden (Beschluss des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 10.02.2006, 1 BvR 91/06).

 

Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot

Arti­kel 3, Absatz 3 GG schreibt vor, daß nie­mand wegen seines Geschlech­tes, seiner Abstam­mung, seiner Rasse, seiner Spra­che, seiner Heimat und Her­kunft, seines Glau­bens, seiner reli­giö­sen oder poli­ti­schen Anschau­un­gen benach­tei­ligt oder bevor­zugt werden darf. Nie­mand darf wegen seiner Behin­de­rung benach­tei­ligt werden. Aus diesem Grund sollen gem. § 4 Abs. 3 SGB IX
Leis­tun­gen für behin­der­te oder von Behin­de­rung bedroh­te Kinder so geplant und gestal­tet werden, dass die Kinder nach Mög­lich­keit nicht von ihrem sozia­len Umfeld getrennt und gemein­sam mit nicht behin­der­ten Kin­dern betreut werden können. Dabei sollen behin­der­te Kinder alters- und ent­wick­lungs­ent­spre­chend an der Pla­nung und Aus­ge­stal­tung der ein­zel­nen Hilfen betei­ligt und ihre Sor­ge­be­rech­tig­ten inten­siv in Pla­nung und Gestal­tung der Hilfen ein­be­zo­gen werden.

Der Gesetz­ge­ber gibt durch § 22a Abs. 4 SGB XIII auch vor, daß Kinder mit und ohne Behin­de­rung in Grup­pen grund­sätz­lich gemein­sam geför­dert werden sollen. Zu diesem Zweck sollen die Träger der öffent­li­chen Jugend­hil­fe mit den Trä­gern der Sozi­al­hil­fe bei der Pla­nung, kon­zep­tio­nel­len Aus­ge­stal­tung und Finan­zie­rung des Ange­bots zusam­men­ar­bei­ten.

Die kon­kre­te Umset­zung ist jedoch Län­der­sa­che — daher gibt es in jedem Bun­des­land hier­für eigene Geset­ze und Rege­lun­gen.

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