Viele Betrof­fe­ne haben Angst,dass ihre Dia­be­tes-Erkran­kung zu Nach­tei­len im Arbeits­le­ben führt. Viele dieser Sorgen sind unbe­grün­det; aller­dings soll­ten schon einige grund­sätz­li­che Dinge beach­tet werden.

In diesem Abschnitt habe ich zahl­rei­che nütz­li­che Infor­ma­tio­nen rund um das Arbeits­recht zusam­men­ge­stellt.


Bewer­bungs­ge­spräch

Im Arbeits­recht wird zwi­schen sog. „unzu­läs­si­gen” und „zuläs­si­gen” Fragen des Arbeit­ge­bers unter­schie­den: Bei zuläs­si­gen Fragen muss der Bewer­ber wahr­heits­ge­mäß ant­wor­ten ‑ansons­ten kann der Arbeit­ge­ber später den Arbeits­ver­trag wegen arg­lis­ti­ger Täu­schung anfech­ten und das Arbeits­ver­hält­nis mit sofor­ti­ger Wir­kung für die Zukunft been­den.

Ist eine Frage jedoch unzu­läs­sig, so muss der Bewer­ber hier­auf keine Ant­wort geben; er darf in sol­chen Fällen auch die Unwahr­heit sagen, ohne wei­te­re Kon­se­quen­zen befürch­ten zu müssen.

Muss die Dia­be­tes-Erkran­kung ange­ge­ben werden?

Nach bis­lang herr­schen­der Recht­spre­chung halten die Arbeits­ge­rich­te Fragen nach Erkran­kun­gen grund­sätz­lich für unzu­läs­sig. Eine Aus­nah­me gilt (nur) dann, wenn auf­grund der Krank­heit ein erheb­li­ches Risiko für sich oder andere besteht, das sich auch nicht durch Arbeits­schutz­maß­nah­men auf ein ver­nünf­ti­ges Maß redu­zie­ren läßt. Auch ist die Frage zuläs­sig, wenn die Krank­heit sich derart auf die aus­zu­üben­de Tätig­keit aus­wirkt, dass diese schlecht­hin gar nicht erst aus­ge­übt werden kann. Im Übri­gen soll nur bei anste­cken­den Krank­hei­ten mit erheb­li­chem Anste­ckungs- und Gefähr­dungs­po­ten­ti­al eine Aus­kunfts­pflicht bestehen.

Frage nach Schwer­be­hin­de­rung: nicht zuläs­sig !

Die Frage nach der Schwer­be­hin­der­ten­ein­ge­schäft war früher zuläs­sig und musste daher vom Bewer­ber grund­sätz­lich wahr­heits­ge­mäß beant­wor­tet werden. (BAG, Urteil vom 01.08.1985, Az.: 2 AZR 101/83), auch wenn die Schwer­be­hin­de­rung über­haupt keine Aus­wir­kun­gen für die zu beset­zen­de Stelle hatte. Das Inter­es­se des Bewer­bers an der Nicht­be­ant­wor­tung dieser Frage müsse zurück­tre­ten, weil die Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft auf Dauer den Inhalt der Rechte und Pflich­ten aus dem Arbeits­ver­hält­nis prägt, denn aus der Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft erge­ben sich zahl­rei­che Rechts­pflich­ten (zB » Mehr­ur­laub, » Kün­di­gungs­schutz) für den Arbeit­ge­ber.

Diese Ent­schei­dung erging jedoch noch, bevor die euro­päi­sche Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­richt­li­nie 2000/78/EG , das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) sowie die Neu­fas­sung des § 81 Abs II SGB IX in Kraft waren – seit­her ist jeg­li­che Dis­kri­mi­nie­rung eines Arbeit­neh­mers wegen einer Behin­de­rung aus­drück­lich unter­sagt.
Dies bedeu­tet, dass im Bewer­bungs­ge­spräch grund­sätz­lich nicht mehr nach einer (Schwer-)Behinderung gefragt werden darf. Wird den­noch gefragt, dann darf man die Ant­wort ver­wei­gern oder die Unwahr­heit sagen.

Etwas ande­res gilt, wenn das Arbeits­ver­hält­nis schon länger als sechs Monate besteht:
Das Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts sieht die Frage des Arbeit­ge­bers (ledig­lich) im bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis und nach Ablauf der Pro­be­zeit als zuläs­sig an, denn zu diesem zeit­punkt hat der Betrof­fe­ne keine Nach­tei­le mehr zu befürch­ten.

Ein­stel­lungs­un­ter­su­chung

Ein ärzt­li­che Ein­stel­lungs­un­ter­su­chung darf nur auf frei­wil­li­ger Basis und mit Zustim­mung des Bewer­bers durch­ge­führt werden.

Der Arbeit­ge­ber hat aller­dings das Recht, die Ein­stel­lung von dem Ergeb­nis einer ärzt­li­chen Unter­su­chung abhän­gig zu machen:
Der Betriebs­arzt ist aber hin­sicht­lich der Dia­gno­se­stel­lung zur Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­tet ist, er darf also nur mit­tei­len, ob und inwie­weit die Arbeits­fä­hig­keit des Bewer­bers ein­ge­schränkt ist.

Es dürfen dem Arbeit­ge­ber also ohne Ein­ver­ständ­nis des Bewer­bers keine Infor­ma­tio­nen über Befun­de (z. B. die Dia­be­tes-Erkran­kung) oder pro­gnos­ti­zier­te Krank­heits­ver­läu­fe mit­ge­teilt werden.

Kün­di­gung

Eine ord­nungs­ge­mä­ße Kün­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses muss die vom Gesetz­ge­ber oder der Recht­spre­chung gefor­der­ten Kri­te­ri­en und Vor­aus­set­zun­gen erfül­len.

Bei Betrie­ben, die dem » Kün­di­gungs­schutz­ge­setz unter­lie­gen, d.h. die grds. mehr als 10 Arbeit­neh­mer beschäf­ti­gen, darf die Kün­di­gung eines Arbeit­neh­mers grund­sätz­lich nur dann erfol­gen, wenn hier­für ent­we­der

» ver­hal­tens­be­zo­ge­ne Gründe
» per­so­nen­be­zo­ge­ne Gründe
oder » betriebs­be­ding­te Gründe

vor­lie­gen.

Ver­hal­tens­be­ding­te Kün­di­gung

Bei einer ver­hal­tens­be­ding­ten Kün­di­gung muss ein Fehl­ver­hal­ten des Arbeit­neh­mers vor­lie­gen, wel­ches dieser trotz wie­der­hol­ter Auf­for­de­rung nicht abge­stellt hat, bei­spiels­wei­se per­ma­nen­tes Zuspät­kom­men oder Arbeits­ver­wei­ge­rung.

Eine Kün­di­gung ist dann aber nur zuläs­sig, wenn zuvor eine Abmah­nung durch den Arbeit­ge­ber erfolgt ist, d.h. dem Arbeit­neh­mer sein Fehl­ver­hal­ten ernst­haft und nach­drück­lich vor­ge­hal­ten und ihm für wei­te­re Ver­stö­ße die Kün­di­gung ange­droht wurde.

Per­so­nen­be­ding­te Kün­di­gung

Eine per­so­nen­be­zo­ge­ne Kün­di­gung beruht auf Grün­den, die in der Person des Arbeit­neh­mers liegen; häu­figs­ter Fall hier­für ist die Lang­zeit­er­kran­kung, welche zu einer erheb­li­chen Stö­rung des Betrie­bes führen muss.

Eine Kün­di­gung wegen Krank­heit ist jedoch an recht hohe Vor­aus­set­zun­gen geknüpft; ins­be­son­de­re ist eine „nega­ti­ve Zukunfts­pro­gno­se“ erfor­der­lich. Das bedeu­tet, dass aus Fehl­zei­ten in der Ver­gan­gen­heit und dem Gesund­heits­zu­stand die Pro­gno­se abge­lei­tet werden können muss, dass auch in Zukunft mit erheb­li­chen Fehl­zei­ten zu rech­nen ist und hier­mit eine erheb­li­che Stö­rung des Betriebs­ab­laufs ver­bun­den sein wird.

Nur wenn man dann auch noch nach einer Inter­es­sen­ab­wä­gung fest­stellt, dass die erheb­li­chen betrieb­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen zu einer nicht mehr hin­zu­neh­men­den Belas­tung des Arbeit­ge­bers führen, ist eine Kün­di­gung zuläs­sig.

Tipp: Eine Kün­di­gung allein wegen der Dia­gno­se einer Dia­be­tes-Erkran­kung ist nicht zuläs­sig!

Betriebs­be­ding­te Kün­di­gung

Schließ­lich kann auch aus betriebs­be­ding­ten Grün­den gekün­digt werden, bei­spiels­wei­se dann, wenn Ent­las­sun­gen erfor­der­lich sind, um die (Fort-)Existenz des Betrie­bes sicher­zu­stel­len.

Hierzu muss der Arbeit­ge­ber aber nach­wei­sen, dass er eine hin­rei­chen­de Sozi­al­aus­wahl getrof­fen hat, d.h. er bei Aus­wahl der zu ent­las­sen­den Arbeit­neh­mer deren sozia­le Ver­pflich­tun­gen (Kinder,Familie), kör­per­li­che Benach­tei­li­gun­gen (Schwer­be­hin­de­rung) oder auch Fak­to­ren wie die Dauer der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit hin­rei­chend berück­sich­tigt hat.

Tip: Wenn Sie als Dia­be­ti­ker mit einer betriebs­be­ding­ten Kün­di­gung rech­nen, rei­chen Sie umge­hend einen Antrag auf Fest­stel­lung der » Schwer­be­hin­de­rung beim zustän­di­gen Ver­sor­gungs­amt ein.
Wird dann die Schwer­be­hin­de­rung fest­ge­stellt, ist eine Kün­di­gung ohne Ein­schal­ten der Inte­gra­ti­ons­be­hör­de nicht mehr mög­lich.

Beson­de­rer Kün­di­gungs­schutz für Schwer­be­hin­der­te !

» Schwer­be­hin­der­te bzw. » Gleich­ge­stell­te genie­ßen unab­hän­gig von der Betriebs­grö­ße einen erhöh­ten Kün­di­gungs­schutz: eine Kün­di­gung dieser Per­so­nen nur zuläs­sig, wenn zuvor die Inte­gra­ti­ons­be­hör­de zuge­stimmt hat.

Ist die Zustim­mung der Inte­gra­ti­ons­be­hör­de erfolgt, so kann diese Ent­schei­dung aber im ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren über­prüft werden: mög­li­cher­wei­se ent­schei­det ein Gericht, dass die Zustim­mung zu Unrecht erteilt wurde — dadurch würde die Kün­di­gung unzu­läs­sig.

Nicht jeder hat Kün­di­gungs­schutz !

Arbeit­neh­mer, die in Betrie­ben mit mehr als 10 Mit­ar­bei­tern beschäf­tigt sind oder aus sons­ti­gem Grund dem Kün­di­gungs­schutz­ge­setz unter­lie­gen, können grund­sätz­lich inner­halb von drei Wochen nach Zugang der Kün­di­gung eine » Kün­di­gungs­schutz­kla­ge erhe­ben, um die Unzu­läs­sig­keit bzw. Unwirk­sam­keit der Kün­di­gung fest­stel­len zu lassen.

Bei klei­ne­ren Betrie­ben wird kein Kün­di­gungs­grund gefor­dert, d.h. der Arbeit­ge­ber kann dort inner­halb der gesetz­li­chen bzw. ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Frist kün­di­gen. Der beson­de­re Kün­di­gungs­schutz für Schwer­be­hin­der­te gilt aber auch in diesen Klein­be­trie­ben !

Kün­di­gungs­schutz­kla­ge: unbe­dingt Frist ein­hal­ten !

Wer sich gegen eine Kün­di­gung wheren will, muss inner­halb der gesetz­li­chen Frist eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge ein­le­gen.
Wird die Kla­ge­frist nicht ein­ge­hal­ten oder genügt die ein­ge­reich­te Klage nicht den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen, so kann auch eine rechts­wid­ri­ge Kün­di­gung nicht mehr ange­grif­fen werden !

Manch­mal wird ver­sucht, den Arbeit­neh­mer durch Abfin­dungs­ver­hand­lun­gen, Beschwich­ti­gun­gen oder Dro­hun­gen hier­von abzu­hal­ten: Oft­mals ist dies nur ein “Trick”; kommt es dann näm­lich dich zu keiner Eini­gung, dann haben Sie keine Mög­lich­keit mehr, gegen die Kün­di­gung vor­zu­ge­hen. Sie soll­ten daher auf jeden Fall die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge frist­ge­recht ein­rei­chen. Die Klage können Sie später jeder­zeit wieder zurück­neh­men, wenn dann doch eine ander­wei­ti­ge, zufrie­den­stel­len­de Lösung erreicht worden sein sollte.

Wich­tig: auch wenn gegen die Zustim­mung der Inte­gra­ti­ons­be­hör­de Rechts­mit­tel ein­ge­legt wird, muss den­noch frist­wah­rend die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge erho­ben werden. Das Arbeits­ge­richt wird — wenn keine andere Lösung durch Ver­gleich gefun­den wird — den Pro­zess dann meist solan­ge aus­set­zen, bis die Recht­mä­ßig­keit der Zustim­mung geklärt ist.

Kün­di­gungs­schutz­kla­ge — lohnt sich das?

In den aller­meis­ten Fällen lohnt sich eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge, denn zahl­rei­che Kün­di­gun­gen sind rechts­feh­ler­haft: es lohnt sich daher, für seinen Arbeits­platz zu kämp­fen.

Und selbst bei berech­tig­ter Kün­di­gung lässt sich vor Gericht oft­mals wenigs­tens noch eine akzep­ta­ble Abfin­dung errei­chen.

Aller­dings: im arbeits­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren gibt es in erster Instanz keine Kos­ten­er­stat­tung, d.h. Sie müssen Ihren Anwalt auch dann selbst bezah­len, wenn der Rechts­streit gewon­nen wird. Der Abschluss einer Recht­schutz­ver­si­che­rung (welche Arbeits­recht abdeckt!), emp­fiehlt sich daher für jeden Ange­stell­ten und Arbeit­neh­mer drin­gend!

Schwer­be­hin­der­ten kann schwie­ri­ger  gekün­digt werden!

Schwer­be­hin­der­te können — unter ent­spre­chend geschick­tem tak­ti­schem Pro­zess­ver­hal­ten — das Pro­zess- und Kos­ten­ri­si­ko für den Arbeit­ge­ber derart erhö­hen, dass dieser mög­li­cher­wei­se die Kün­di­gung zurück­nimmt oder eine hohe Abfin­dung anbie­tet:

neben der Kün­di­gung an sich kann hier näm­lich auch die Zustim­mung der Inte­gra­ti­ons­be­hör­de gericht­lich über­prüft werden. Stellt sich nach mög­li­cher­wei­se eini­gen Jahren und Aus­schöp­fung aller Rechts­in­stan­zen dann heraus, dass die Zustim­mung zur Kün­di­gung zu Unrecht erteilt wurde, so war die Kün­di­gung unwirk­sam. Der Arbeit­ge­ber müsste dann für den gesam­ten Zeit­raum den Lohn bzw. die Sozi­al­aus­ga­ben nach­zah­len.

Dies führt de facto dazu, dass Schwer­be­hin­der­te nur mit deut­lich höhe­rem Auf­wand künd­bar sind. Das mit einer Kün­di­gung ver­bun­de­ne Risiko für den Arbeit­ge­ber ist erheb­lich, denn es gibt viele Fall­stri­cke und Feh­ler­quel­len, die eine Kün­di­gung unzu­läs­sig machen können.

Rechts­mit­tel

Gegen die Kün­di­gung muss inner­halb von drei Wochen nach Zugang Kün­di­gungs­schutz­kla­ge beim zustän­di­gen Arbeits­ge­richt ein­ge­legt werden.

Gegen die Ent­schei­dung des Arbeits­ge­richts besteht die Mög­lich­keit der Beru­fung vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG); diese kann dann viel­mals noch im Wege der Revi­si­on vor dem » Bun­des­ar­beits­ge­richt ange­grif­fen werden.

Vor dem Arbeits­ge­richt besteht kein Anwalts­zwang, doch ist die Ver­tre­tung durch einen spe­zia­li­sier­ten Anwalt unbe­dingt anzu­ra­ten. In Ver­fah­ren vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt oder Bun­des­ar­beits­ge­richt müssen Sie grund­sätz­lich anwalt­lich ver­tre­ten sein.

Es emp­fiehlt sich daher drin­gend der Abschluss einer Recht­schutz­ver­si­che­rung, welche diese Kosten abdeckt.

Auf­he­bungs­ver­trag

In man­chen Fällen wird Arbeit­neh­mern ange­bo­ten, das Arbeits­ver­hält­nis nicht durch Kün­di­gung, son­dern ein­ver­nehm­lich – durch Auf­he­bungs­ver­trag – zu been­den; meist ist dies mit dem Ange­bot einer Ein­mal­zah­lung ver­bun­den:

Solche Auf­he­bungs­ver­trä­ge soll­ten Sie jedoch nie­mals unter­zeich­nen, ohne zuvor gründ­lich über die Offer­te nach­ge­dacht und fach­kun­di­gen Rat ein­ge­holt zu haben.

Eine vor­schnel­le Unter­zeich­nung kann zu erheb­li­chen finan­zi­el­len Nach­tei­len führen; meist lässt sich durch geschick­tes Nach­ver­han­deln — oder im Rahmen einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge — ein deut­lich bes­se­res Ange­bot erzie­len.

Abge­se­hen davon ist auch zu beden­ken, dass man durch die ein­ver­nehm­li­che Been­di­gung eine nach­fol­gen­de Arbeits­lo­sig­keit quasi selbst ver­schul­det und dadurch regel­mä­ßig mit einer drei­mo­na­ti­gen Sperre der Arbeits­lo­sen­un­ter­stüt­zung zu rech­nen ist. Schließ­lich muss die Abfin­dungs­sum­me in zahl­rei­chen Fällen auch noch ver­steu­ert werden.

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