Sie haben einen Unfall in Unter­zu­cke­rung ver­ur­sacht ? Hier ist umge­hen­des Han­deln erfor­der­lich und es dürfen keine Fehler gemacht werden, denn es drohen erheb­li­che straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen und womög­lich lang­jäh­ri­ger Füh­rer­schein­ver­lust. Wurden Men­schen ver­letzt, dann steht meist sogar eine Frei­heits­stra­fe im Raum.
Aber auch ohne Unfall kann es pas­sie­ren, dass die Füh­rer­schein­be­hör­de die Kraft­fahr­ei­gung bezwei­felt.

Nutzen Sie meine lang­jäh­ri­ge Erfah­rung: ich kann Sie im Straf­ver­fah­ren sowie gegen­über der Füh­rer­schein­be­hör­de ver­tre­ten oder als zusätz­li­cher Straf­ver­tei­di­ger mit meiner Exper­ti­se unter­stüt­zen.

Auto­fah­ren auch mit Dia­be­tes?!

In der Fahr­erlaub­nis-Ver­ord­nung (FeV), der Ver­ord­nung über die Zulas­sung von Per­so­nen zum Stra­ßen­ver­kehr, finden sich all­ge­mei­ne Rege­lun­gen. Dort ist unter ande­rem fest­ge­legt, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die Zulas­sung erteilt wird (Min­dest­al­ter, Eig­nung, Seh­ver­mö­gen), was für Beschrän­kun­gen es gibt (Auf­la­gen) und wann die Fahr­erlaub­nis ent­zo­gen wird.

Men­schen mit Dia­be­tes müssen gewähr­leis­ten, dass sie alles Not­wen­di­ge tun, damit andere Ver­kehrs­teil­neh­mer und sie selbst nicht gefähr­det werden. Sie müssen Unter­zu­cke­run­gen zuver­läs­sig erken­nen und behan­deln können und ihre Stoff­wech­sel­ein­stel­lung regel­mä­ßig beim Arzt über­prü­fen lassen (ca. alle 6 bis 12 Wochen).

Außer­dem müssen sie ihren Blut­zu­cker regel­mä­ßig selbst kon­trol­lie­ren, The­ra­pie und Ein­stel­lung doku­men­tie­ren und die Auf­la­gen der Behör­de erfül­len (z. B. regel­mä­ßi­ge Unter­su­chun­gen, Trau­ben­zu­cker im Auto etc.).

Wenn jemand den Füh­rer­schein machen will, muss er einen Antrag auf Ertei­lung der Fahr­erlaub­nis stel­len und die Prü­fung bestehen.

Erhält man mit Dia­be­tes über­haupt den Füh­rer­schein?

Fahrzeuggruppen FeV
Bei Prü­fung eines Antrags auf Ertei­lung einer Fahr­erlaub­nis muss die Füh­rer­schein­stel­le fest­stel­len, ob der Bewer­ber kör­per­lich und geis­tig zum Führen eines Kraft­fahr­zeugs geeig­net ist. Hier hat sich die Behör­de an den Rege­lun­gen der Fahr­erlaub­nis­ver­ord­nung bzw. deren „Anlage 4 — Eig­nung und beding­te Eig­nung zum Führen von Kraft­fahr­zeu­gen“ und an die „Begut­ach­tungs­richt­li­ni­en — 3.5 Zucker­krank­heit Dia­be­tes mel­li­tus“ zu ori­en­tie­ren.

Abhän­gig von Dia­be­tes-Typ bzw. Behand­lungs­form unter­schei­den die Begut­ach­tungs­richt­li­ni­en nach Risi­ko­grup­pen , die Füh­rer­schein­klas­sen werden in 2 Grup­pen (siehe Grafik rechts) auf­ge­teilt.

Auf das Risiko kommt es an …

Sämt­li­che „leich­ten“ Kraft­fahr­zeu­ge, d.h. die Klas­sen A, A1, B, BE, M, L, T (hierzu zählen also Motor­rä­der, Pkw, land­wirt­schaft­li­che Zug­ma­schi­nen) werden der Fahr­zeug­grup­pe 1 zuge­rech­net.

In Fahr­zeug­grup­pe 2 sind die „schwe­ren“ Fahr­zeu­ge der Klas­sen C, C1, C1E, D, DE, D1, D1E (Lkw über 3,5t, Sat­tel­schlep­per u.ä.) sowie die FZF (Fahr­gast­be­för­de­rung) ent­hal­ten.

Behand­lung mit Medi­ka­men­ten ohne Unter­zu­cke­rungs­ri­si­ko.

Wer keine Medi­ka­men­te nehmen muss, die eine Unter­zu­cke­rung ver­ur­sa­chen können, darf regel­mä­ßig unein­ge­schränkt am moto­ri­sier­ten Stra­ßen­ver­kehr teil­neh­men. Hierzu zählen Medi­ka­men­te zur Bes­se­rung der Insu­lin­re­sis­tenz (Bigua­ni­de, Insu­lin­sen­si­ti­zer) und/oder Phar­ma­ka zur Resorp­ti­ons­ver­zö­ge­rung von Nähr­stof­fen behan­del­te Dia­be­ti­ker.

Führen von Fahr­zeu­gen bei Unter­zu­cke­rungs­ri­si­ko

Zum 01.05.2014 hat die Bun­des­an­stalt für Stra­ßen­we­sen („BASt“)  eine neue Fas­sung der „Begut­ach­tungs­leit­li­ni­en zur Kraft­fahr­eig­nung“ ver­öf­fent­licht. In diesen Leit­li­ni­en findet sich eine Zusam­men­stel­lung von kör­per­li­chen und/oder geis­ti­gen Ein­schrän­kun­gen, welche die Eig­nung zum Führen von Kraft­fahr­zeu­gen beein­träch­ti­gen können. Für zahl­rei­che Krank­hei­ten werden dort Vor­ga­ben und Vor­aus­set­zun­gen defi­niert, die ärzt­li­che Gut­ach­ter bei der Bewer­tung der  Fahr­eig­nung berück­sich­ti­gen müssen. Auch die Begut­ach­tungs­kri­te­ri­en bei Dia­be­tes wurden kom­plett neu gere­gelt.

Diese stel­len seit­her unmiss­ver­ständ­lich klar, dass die Teil­nah­me am Stra­ßen­ver­kehr mit – und trotz – Dia­be­tes mög­lich ist. Auch stellt die Dia­be­tes-Krank­heit nun kein grund­sätz­li­ches Hin­der­nis mehr für das Führen von LKW über 3,5t und die Per­so­nen­be­för­de­rung dar. Es ist aus­drück­lich fest­ge­schrie­ben, dass „gut ein­ge­stell­te und geschul­te Men­schen mit Dia­be­tes” sowohl PKW als auch LKW “sicher führen“ können – dies gilt auch für die Per­so­nen­be­för­de­rung (Taxis, Omni­bus).

Vor­aus­set­zung ist aber natür­lich nach wie vor, dass Unter­zu­cke­run­gen („Hypo­glyk­ämien“) recht­zei­tig wahr­ge­nom­men werden. Dies wird von der Leit­li­nie auch kon­kre­ti­siert: wer inner­halb von zwölf Mona­ten wie­der­holt eine so schwe­re Unter­zu­cke­rung hat, dass er fremde Hilfe benö­tigt, darf in der Regel zunächst nicht mehr fahren. Den Füh­rer­schein bekommt man aber dann wieder, sobald nach­ge­wie­sen werden kann, dass “wieder eine hin­rei­chen­de Sta­bi­li­tät der Stoff­wech­sel­la­ge sowie eine zuver­läs­si­ge Wahr­neh­mung von Hypo­glyk­ämien sicher­ge­stellt ist”. Durch Schu­lung, die Teil­nah­me an einem Unter­zu­cke­rungs­wahr­neh­mungs­trai­ning oder den Ein­satz eines CGMS (kon­ti­nu­ier­li­che Glu­ko­se­mes­sung) kann das Unter­zu­cke­rungs­ri­si­ko redu­ziert und die Fahr­eig­nung mög­li­cher­wei­se wieder her­ge­stellt werden.

Im Ergeb­nis kann man daher sagen, dass ein Dia­be­tes-Pati­ent, der nicht unkon­trol­lier­ba­ren Unter­zu­cke­run­gen neigt, sämt­li­che Kraft­fahr­zeu­ge führen darf.

Tage­buch­füh­rung ist wich­tig!

Die obigen Vor­aus­set­zun­gen müssen im Zwei­fel durch ent­spre­chen­de Auf­zeich­nun­gen nach­ge­wie­sen werden.

Hier­bei hat sich die Füh­rung eines elek­tro­ni­schen Dia­be­tes-Tage­buchs mit meiner Soft­ware DIABASS bewährt: alle Werte lassen sich bequem am Com­pu­ter erfas­sen; auf Knopf­druck kann man die benö­tig­ten Aus­dru­cke und Sta­tis­ti­ken erstel­len. Damit es schnel­ler geht, können Sie die Daten aus Ihrem Blut­zu­cker­mess­ge­rät auto­ma­tisch nach DIABASS über­tra­gen.

LKW oder Per­so­nen­be­för­de­rung ‑nicht nur in Aus­nah­me­fäl­len!

Manche Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­den (und sogar auch Gut­ach­ter) sehen bei Typ-1-Dia­be­ti­kern die Eig­nung zur Per­so­nen­be­för­de­rung bzw. zum Führen von schwe­ren Lkw (ab 3,5 t) und Zug­ma­schi­nen der Klas­sen C, CE, C1, C1E  als nicht gege­ben an und ver­wei­gern daher  die Ertei­lung der ent­spre­chen­den Fahr­erlaub­nis.

Hier­ge­gen sollte man sich aber wehren: die Behör­de geht wahr­schein­lich noch der längst ver­al­te­tet, frü­he­ren Rege­lung aus. Diese waren noch deut­lich restrik­ti­ver, dort hieß es näm­lich: “Wer mit Insu­lin behan­delt wird, ist in der Regel nicht in der Lage, den gestell­ten Anfor­de­run­gen zum Führen von Kraft­fahr­zeu­gen der Gruppe 2 gerecht zu werden. Aus­nah­men setzen außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de voraus, die in einem aus­führ­li­chen Gut­ach­ten im Ein­zel­nen zu beschrei­ben sind. […]

Dies ist aber nun schon lange über­holt. Die Behör­de oder Gut­ach­ter haben nun grund­sätz­lich davon aus­zu­ge­hen, daß gut ein­ge­stell­te und geschul­te Men­schen mit Dia­be­tes   sowohl PKW als auch LKW sicher führen können, dies gilt auch für die Per­so­nen­be­för­de­rung (Taxis, Omni­bus). Wenn also keine oder nur leich­te Unter­zu­cke­run­gen (ohne Glu­kagon, ohne Bewusst­lo­sig­keit, ohne Hilfe von Drit­ten) auf­ge­tre­ten sind, Unter­zu­cke­run­gen bemerkt werden und eine gute Stoff­wech­sel­ein­stel­lung ärzt­lich beschei­nigt wird, dann sollte dem Fahren von Lkw oder Taxi nichts mehr im Wege stehen.

Dia­be­tes-Erkran­kung ange­ben?

In eini­gen Bun­des­län­dern wird auf den Antrags­for­mu­la­ren zum Füh­rer­schein nach dem Gesund­heits­zu­stand gefragt, auch nach Dia­be­tes.

In Schu­lun­gen wird daher sehr oft emp­foh­len, die Frage nach dem Dia­be­tes zu ver­nei­nen – also zu lügen. Diese Emp­feh­lung wird mit dem Argu­ment unter­mau­ert, dass die Behör­de diese Frage über­haupt nicht stel­len dürfe und man daher — wie im Arbeits­recht — auch wahr­heits­wid­rig ant­wor­ten dürfe.

Sie soll­ten sol­chen zwar gut gemein­ten, aber ris­kan­ten Rat­schlä­gen nicht beden­ken­los folgen:

Wer wahr­heits­wid­rig ant­wor­tet, der läuft Gefahr, dass es später unan­ge­nehm wird. Erfährt die Behör­de näm­lich später von der fal­schen Angabe – sei es durch einen unglück­li­chen Zufall, Unfall oder Denun­zie­rung –, so kann sie die Fahr­erlaub­nis im Zwei­fel wider­ru­fen oder zurück­neh­men (vgl. » § 49 II, Nr. 3, 5 BVwVfG; » § 48 II Nr 1,2 BVwVfG bzw. die jewei­li­gen lan­des­recht­li­chen Rege­lun­gen). Denn dann geht die Füh­rer­schein­stel­le viel­leicht davon aus, dass jemand, der vor einer Lüge nicht zurück­schreckt, alles tun würde, um den Füh­rer­schein zu behal­ten – ohne Rück­sicht auf die Belan­ge der All­ge­mein­heit.

Man kann sich leicht vor­stel­len, wie schwie­rig es dann sein wird, anschlie­ßend die Fahr­erlaub­nis end­lich wieder erteilt zu bekom­men.

Dia­be­tes nicht unge­fragt ange­ben!

Sie müssen bei der Behör­de jedoch nicht unge­fragt ange­ben, dass Sie Dia­be­tes haben.

Ich emp­feh­le fol­gen­de Vor­ge­hens­wei­se:

a) werden im Antrag frei­wil­li­ge Anga­ben zur Dia­be­tes-Erkran­kung erbe­ten, ist klar: da muss – und sollte – man nichts ange­ben.
b) wird – ohne Hin­weis auf eine Frei­wil­lig­keit – die Frage zur Dia­be­tes-Erkran­kung gestellt: ent­we­der wahr­heits­ge­mäß ant­wor­ten oder aber expli­zit die Beant­wor­tung ver­wei­gern.

Wich­tig: Eine fal­sche Angabe kann sich auch aus den Gesamt­um­stän­den erge­ben !

Wenn Sie also die Frage „Welche der nach­fol­gen­den Krank­hei­ten liegen bei Ihnen vor: … ?“ mit nach­fol­gen­den Ankreuz­op­tio­nen ein­fach unbe­ant­wor­tet lassen, so brin­gen Sie dadurch zum Aus­druck, dass KEINE der Krank­hei­ten bei Ihnen vor­liegt!

Anders als mit­un­ter behaup­tet wird, ist die Füh­rer­schein­be­hör­de selbst­ver­ständ­lich berech­tigt ist, den Gesund­heits­zu­stand der Antrag­stel­ler zu über­prü­fen. Dies ergibt sich u.a. aus § 11 FeV; die Behör­de muss zum Wohle der All­ge­mein­heit sicher­stel­len und über­wa­chen, dass nur solche Per­so­nen am Stras­sen­ver­kehr teil­neh­men, die auch über die erfor­der­li­che Fahr­eig­nung ver­fü­gen.

Die Fahr­erlaub­nis­ver­ord­nung bzw. die Begut­ach­tungs­richt­li­nie benennt in Anlage 4 zu § 11 FeV expli­zit bestimm­te Krank­heits­grup­pen, welche die Fahr­eig­nung ein­schrän­ken (können; hierzu zählt auch Dia­be­tes.  Es muss der Behör­de daher mög­lich sein, sich über die Risi­ken eines Füh­rer­schein­be­wer­bers zu infor­mie­ren – um dann ent­schei­den zu können, ob sie Auf­la­gen machen oder ein Gut­ach­ten anfor­dern muss.

Ein wei­te­res Argu­ment: Es wird keinem die Fahr­erlaub­nis ver­wei­gert, nur weil er angibt, Dia­be­tes zu haben. Er spart sich mög­li­cher­wei­se nur die Kosten für ein Gut­ach­ten bzw. even­tu­ell ange­ord­ne­te Auf­la­gen.

Keine Pflicht zur Mit­tei­lung an Behör­de!

Wenn Sie einen Füh­rer­schein haben und Sie die Dia­gno­se Dia­be­tes bekom­men, ändert sich erst einmal nichts: Der Füh­rer­schein wird Ihnen selbst­ver­ständ­lich nicht ent­zo­gen.

Und wich­tig: Sie müssen der Behör­de auch keine Mit­tei­lung dar­über machen!

Pro­ble­me kann es aller­dings geben, wenn Sie z. B. eine Unter­zu­cke­rung haben und einen Unfall ver­ur­sa­chen oder im Stra­ßen­ver­kehr durch Ihre Fahr­wei­se auf­fal­len. Sie müssen aber auch dann den nun bekann­ten Dia­be­tes nicht unauf­ge­for­dert melden. Nur wenn Sie gefragt werden, soll­ten Sie Ihre Krank­heit ange­ben. Im besten Fall erfährt die Behör­de nie­mals etwas von der Krank­heit.

Häufig wird die Krank­heit unge­wollt bekannt!

Die zustän­di­ge Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de weiß von Ihrer Krank­heit zunächst nichts. Sie brau­chen auch nicht zu fürch­ten, dass Ihr Arzt oder das Kran­ken­haus­per­so­nal die Infor­ma­ti­on wei­ter­gibt. Sie sind an das Arzt­ge­heim­nis gebun­den und machen sich straf­bar, wenn sie pati­en­ten­be­zo­ge­ne Daten ohne Ihre vor­he­ri­ge Ein­wil­li­gung an Dritte wei­ter­ge­ben.

Oft erfährt die Behör­de jedoch durch den Betrof­fe­nen selbst von der Krank­heit: Bei Unfäl­len oder poli­zei­li­chen Ver­neh­mun­gen wird der Dia­be­tes oft erwähnt – und das leitet die Poli­zei dann umge­hend weiter.

Wenn Sie also nicht wollen, dass die Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de von Ihrem Dia­be­tes erfährt, dann halten Sie sich mit Aus­sa­gen zurück. Sagen Sie kei­nes­falls, dass Sie Dia­be­tes haben, und bestehen Sie auf Ihrem Recht, die Aus­sa­ge zu ver­wei­gern.

Es kann auch sein,

  • dass die Poli­zei Auf­fäl­lig­kei­ten im Stra­ßen­ver­kehr oder Unfäl­le gemel­det hat,
  • dass ein Betrf­of­fe­ner selbst die Mit­tei­lung gemacht hat,
  • dass z. B. Ange­hö­ri­ge oder Nach­barn die Krank­heit gemel­det bzw. einen Men­schen mit Dia­be­tes denun­ziert haben. Tut dies ein Arzt, ver­stößt er gegen die Schwei­ge­pflicht!

Auf­la­gen, Ein­schrän­kun­gen und Rechts­mit­tel

Die Behör­de kann Ihnen die Fahr­erlaub­nis auch nur unter bestimm­ten Auf­la­gen ertei­len. Auf­la­gen sind aber nur zuläs­sig, wenn sie erfor­der­lich, geeig­net, ange­mes­sen und zumut­bar sind. Auf­la­gen: nicht immer zuläs­sig !

Eine unzu­läs­si­ge, da nicht geeig­ne­te Auf­la­ge wäre bei­spiels­wei­se, quar­tals­wei­se den HbA1c-Wert bestim­men und vor­le­gen zu lassen. Denn dieser Wert sagt nichts dar­über aus, wie viele und wie starke Blut­zu­cker­schwan­kun­gen und Unter­zu­cke­run­gen jemand hat.

Man­cher­orts machen die Füh­rer­schein­stel­len für insu­lin­pflich­ti­ge Dia­be­ti­ker zur Auf­la­ge, in regel­mä­ßi­gen Abstän­den ärzt­li­che Gut­ach­ten über die opti­ma­le Stoff­wech­sel­ein­stel­lung und Belege für eine Unter­su­chung durch den Augen­arzt vor­zu­le­gen. Andere Bun­des­län­der ver­lan­gen die Gut­ach­ten nicht oder ver­zich­ten auf Kon­trol­len, wenn über län­ge­re Zeit posi­ti­ve Gut­ach­ten vor­ge­legt wurden. Häufig muss auch ein Fahr­ten­buch geführt werden oder man vor jeder Fahrt den Blut­zu­cker messen. Solche Auf­la­gen dürf­ten dage­gen meist sinn­voll und recht­mä­ßig sein.

Ande­rer­seits kommt es auch mit­un­ter vor, dass die Behör­de anschei­nend will­kür­lich ent­schei­det und z. B. in halb­jähr­li­chen Abstän­den Gut­ach­ten anfor­dert, obwohl Sie nicht gegen Ver­kehrs­re­geln ver­sto­ßen haben.

Rechts­mit­tel: (Teil-)Widerspruch
Mit einem (Teil-)Widerspruch bzw. einer (Teil-) Anfech­tungs­kla­ge können Sie — inner­halb von einem Monat nach Erhalt des behörd­li­chen Bescheids — gegen Auf­la­gen zur Fahr­erlaub­nis vor­ge­hen.

Wich­tig:
Zuerst soll­ten Sie immer mit der Behör­de das Gespräch suchen, oft­mals lässt sich die Ange­le­gen­heit auch so zufrie­den­stel­lend lösen.
Nur wenn dies nicht wei­ter­hilft, soll­ten Sie die Rechts­mit­tel nutzen. Hierzu emp­feh­le ich dann, die Unter­stüt­zung eines spe­zia­li­sier­ten Anwalts in Anspruch zu nehmen.

Gut­ach­ten

Hat die Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de von einer Dia­be­tes-Erkran­kung erfah­ren, so muss sie über­prü­fen, ob und inwie­fern der Betrof­fe­ne noch in der Lage ist, zu fahren. Oft wird daher der Auto­fah­rer auf­ge­for­dert, in regel­mä­ßi­gen Abstän­den ein ärzt­li­ches Gut­ach­ten auf eigene Kosten bei­zu­brin­gen.
Nach § 11 FeV kann eine solche ärzt­li­che Begut­ach­tung durch die Behör­de ange­ord­net werden.

Das Amt kann auch bestim­men, ob das Gut­ach­ten von einem ver­kehrs­me­di­zi­nisch erfah­re­nen Fach­arzt (FA für Innere Medi­zin, Dia­be­to­lo­ge), von einem Amts­arzt oder von einem Betriebs­me­di­zi­ner erstellt werden soll. Ein Attest vom Haus­arzt reicht regel­mä­ßig nicht aus.

Kann man sich wei­gern?
Recht­lich können Sie wenig unter­neh­men, wenn die Behör­de Sie auf­for­dert, ein Gut­ach­ten bei­zu­brin­gen. Die Anfor­de­rung ist in der Regel kein behörd­li­cher Ver­wal­tungs­akt, der mit Rechts­mit­teln ange­foch­ten werden könnte, son­dern eine Mit­wir­kungs­ob­lie­gen­heit, die die Ent­schei­dung der Ver­wal­tung über Ihre Fahr­erlaub­nis vor­be­rei­tet.

Um den Füh­rer­schein zu behal­ten, soll­ten Sie daher grund­sätz­lich das gefor­der­te Gut­ach­ten bei­brin­gen und so nach­wei­sen, dass Sie alle Vor­aus­set­zun­gen erfül­len. Ansons­ten geht die Behör­de davon aus, dass Sie nicht mehr fahr­taug­lich sind und wird Ihnen die Fahr­erlaub­nis ent­zie­hen.

Hier­ge­gen können Sie dann zwar Rechts­mit­tel ein­le­gen — bis dann aber ein Gericht ent­schie­den hat, können meh­re­re Monate ver­ge­hen, in denen Sie ohne Fahr­erlaub­nis sind.

Ver­hal­ten beim Ver­kehrs­un­fall

Bei einem Ver­kehrs­un­fall ist es wich­tig, dass Sie mög­lichst einen kühlen Kopf bewah­ren. Ins­be­son­de­re im ersten Unfall­schock kann man oft nicht klar denken und macht viel­leicht Anga­ben, durch die man später Nach­tei­le hat.

Ver­su­chen Sie, nach einem Unfall an diese Tipps zu denken:

  • Geben Sie am Unfall­ort nur Ihre Per­so­na­li­en an. Wei­te­re Fragen müssen Sie nicht beant­wor­ten. Auch über Krank­hei­ten, Unfall­her­gang etc. müssen Sie keine Aus­kunft geben.
  • Schär­fen Sie dem Not­arzt unbe­dingt ein, dass er der Poli­zei gegen­über nichts über Ihre Unter­zu­cke­rung zum Zeit­punkt des Unfalls sagen darf.
  • Wenn Sie gefragt werden, warum Sie bewusst­los gewor­den sind: Machen Sie hierzu keine Anga­ben bzw. räumen Sie nicht ein, dass Sie mög­li­cher­wei­se eine Unter­zu­cke­rung hatten.
  • Wenn Sie Anga­ben machen wollen: Sagen Sie die Wahr­heit. Ver­mei­den Sie aber mög­lichst, Ihre Dia­be­tes-Erkran­kung zu erwäh­nen.
  • Spre­chen Sie – beson­ders nach schwe­ren Unfäl­len – so schnell wie mög­lich mit Ihrem Anwalt. Wenn Sie keinen Rechts­an­walt kennen, hilft Ihnen die Anwalts­kam­mer weiter.
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