Die EU-Richt­li­nie zur “Grenz­über­schrei­ten­den Gesund­heits­ver­sor­gung”  ermög­licht Kas­sen­pa­ti­en­ten, sich über­all in der EU bei einem pri­va­ten oder öffent­li­chen Gesund­heits­dienst­leis­ter behan­deln und die Kosten erstat­ten zu lassen. Diese Absi­che­rung ist nicht auf Not­fäl­le beschränkt, viel­mehr können Pati­en­ten auch geplant zu medi­zi­ni­schen Behand­lun­gen ins EU-Aus­land gehen. Kran­ken­kas­sen, Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger und das behan­deln­de medi­zi­ni­sche Per­so­nal sind ver­pflich­tet, die dazu not­wen­di­gen Aus­künf­te und Infor­ma­tio­nen zu ertei­len.

Zumin­dest für deut­sche Kas­sen­pa­ti­en­ten ist das nun aber kein “regel­rech­ter Durch­bruch für die euro­päi­schen Bür­ge­rin­nen und Bürger”, wie dies sei­tens der EU-Kom­mis­si­on kom­mu­ni­ziert wird.
Denn der euro­päi­sche Gerichts­hof hat bereits seit 1998 eine ent­spre­chen­de Kos­ten­er­stat­tung bei Aus­lands­be­hand­lun­gen vor­ge­schrie­ben; dies wurde in Deutsch­land auch schon im Jahr 2004 gesetz­lich in § 13 SGB V ver­an­kert.
Man konnte sich daher schon seit län­ge­rem auch ohne vor­he­ri­ge Geneh­mi­gung der Kran­ken­kas­se ambu­lant im EU-Aus­land behan­deln lassen. Geplan­te Kran­ken­haus­be­hand­lun­gen im Aus­land müssen dage­gen auch wei­ter­hin vorab von der Kran­ken­kas­se geneh­migt werden ( § 13  Abs.5 SGB V) .

Im Prin­zip (und in der Theo­rie) eine tolle Sache — in der Praxis hat das Ganze aber einen erheb­li­chen Pfer­de­fuss:

In der Regel muß man im Aus­land näm­lich die Kosten zunächst selbst bezah­len (oft Vor­kas­se !) und kann erst anschlies­send eine Erstat­tung bei der Kran­ken­kas­se bean­tra­gen. Die Kosten einer Aus­lands­be­hand­lung werden aber grund­sätz­lich nur bis zu der Höhe erstat­tet, wie sie der Kran­ken­kas­se bei einer Behand­lung in Deutsch­land ent­stan­den wären; hier­von werden dann auch noch Ver­wal­tungs­kos­ten abge­zo­gen.

Wir haben in Deutsch­land nun einen sehr hohen Ver­sor­gungs­stan­dard, den es so in kaum einen ande­ren EU-Land gibt. Dieses Niveau ist aber u.a. nur des­halb finan­zier­bar, weil Ärzte und Kli­ni­ken für viele Behand­lungs­leis­tun­gen nur rela­tiv gerin­ge Gebüh­ren­sät­ze oder Pau­scha­len abrech­nen können.

Nicht selten sind die Behand­lungs­rech­nun­gen im Aus­land aber deut­lich höher; häufig werden aus­län­di­sche “Behand­lungs­tou­ris­ten” — trotz ein­deu­ti­ger gesetz­li­cher Bestim­mun­gen — nur auf Basis einer pri­vat­ärzt­li­chen Hono­rar­ver­ein­ba­rung behan­delt oder es werden Leis­tun­gen über­höht abge­rech­net. Auf­grund feh­len­der Sprach­kennt­nis­se unter­zeich­nen viele Pati­en­ten solche Ver­trä­ge in gutem Glau­ben oder bezah­len (not­ge­drun­gen) über­höh­te Rech­nun­gen, weil sie ansons­ten vor Ort nicht behan­delt würden.

Auf diesen Mehr­kos­ten bleibt man dann später sitzen: die Kran­ken­kas­se erstat­tet näm­lich nur die Kosten, die bei einer Behand­lung in Deutsch­land ange­fal­len wären. Umge­kehrt hat man dage­gen keinen Vor­teil: Sind die Behand­lungs­kos­ten im Aus­land nied­ri­ger, werden den­noch nur die tat­säch­lich ange­fal­le­nen Kosten ersetzt. Glei­ches gilt bei Arz­nei­mit­teln: es werden Kosten nur in der Höhe erstat­tet, wie sie auch im Leis­tungs­ka­ta­log der deut­schen Kran­ken­kas­se aner­kannt sind.

Übri­gens: Aus­ge­nom­men von jeg­li­cher Kos­ten­er­stat­tung sind Organ­trans­plan­ta­tio­nen und die Lang­zeit­pfle­ge.

 

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