Das Thema „Schwer­be­hin­de­rung“ ist beson­ders für Dia­be­ti­ker ein wich­ti­ges Thema. Aller­dings ist es zuneh­mend schwie­rig, allein mit Dia­be­tes den Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis zu erhal­ten. Auf diesen Seiten habe ich einige Tipps und Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen bereit­ge­stellt.

Nutzen Sie meine jahr­zehn­te­lan­ge Erfah­rung aus vielen hun­der­ten Ver­fah­ren. Gerne kann ich Sie unter­stüt­zen, die Fest­stel­lung der Schwer­be­hin­de­rung durch­zu­set­zen bzw. die Aberken­nung des Schwer­be­hin­der­ten­sta­tus abzu­weh­ren.

Schwer­be­hin­de­rung – was ist das?

Nach dem Sozi­al­ge­setz­buch (§ 2 SGB IX) gelten Men­schen als behin­dert, wenn sie “kör­per­li­che, see­li­sche, geis­ti­ge oder Sin­nes­be­ein­träch­ti­gun­gen haben, die sie in Wech­sel­wir­kung mit ein­stel­lungs- und umwelt­be­ding­ten Bar­rie­ren an der gleich­be­rech­tig­ten Teil­ha­be an der Gesell­schaft mit hoher Wahr­schein­lich­keit länger als sechs Monate hin­dern können“.

Das Ausmaß der Beein­träch­ti­gung wird durch den sog. „Grad der Behin­de­rung“ (GdB) auf einer Skala von 0 — 100 aus­ge­drückt; dieser zeigt, wie erheb­lich die kör­per­li­chen und geis­ti­gen Funk­tio­nen beein­träch­tigt sind.
Er ist somit ein Maß für die kör­per­li­chen, geis­ti­gen, see­li­schen und sozia­len Aus­wir­kun­gen und Beein­träch­ti­gun­gen der Teil­ha­be am Leben in der Gesell­schaft auf­grund eines Gesund­heits­scha­dens.

Ab einem GdB von 50 ist man schwer­be­hin­dert und erhält einen Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis.

Nach­teils­aus­glei­che

Schwer­be­hin­der­te Men­schen können bestimm­te “Nach­teils­aus­glei­che” in Anspruch nehmen.

Hierzu zählen u.a.:

Erhöh­ter Kün­di­gungs­schutz

Schwer­be­hin­der­te und Gleich­ge­stell­te unter­lie­gen einem beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz. Dies bedeu­tet, dass eine Kün­di­gung durch den Arbeit­ge­ber nur dann wirk­sam ist, wenn das zustän­di­ge Inte­gra­ti­ons­amt vorher zuge­stimmt hat.

Vor­tei­le am Arbeits­platz

Außer­dem haben Schwer­be­hin­der­te Anspruch auf fünf zusätz­li­che, bezahl­te Urlaubs­ta­ge, und werden auf Ver­lan­gen von Mehr­ar­beit (z. B. im Schicht­be­trieb) frei­ge­stellt. Wei­ter­hin haben Schwer­be­hin­der­te Anspruch auf beglei­ten­de Hilfe im Arbeits­le­ben, bei­spiels­wei­se auf tech­ni­sche Arbeits­hil­fen oder Über­nah­me der Kosten einer not­wen­di­gen Arbeits­as­sis­tenz. Für diese Hilfen sind ent­we­der der Arbeit­ge­ber, das Ver­sor­gungs­amt oder das Arbeits­amt zustän­dig.

Bes­se­re Chan­cen auf Ver­be­am­tung

Mit Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis sind die Chan­cen auf eine Ver­be­am­tung deut­lich höher; Schwer­be­hin­der­te werden bei glei­cher Eig­nung bevor­zugt ein­ge­stellt.

Vor­zei­ti­ge Alters­ren­te

Schwer­be­hin­der­te Men­schen können gem. § 37, 236a SGB XII schon mit 65 Jahren ohne Abzug vor­zei­tig in Alters­ren­te gehen.

Mit Abzug ist die Rente bereits ab 62 Jahren mög­lich: aller­dings werden für jeden Monat eines Beginns vor Voll­endung des 65.Lebensjahres Abschlä­ge in Höhe von 0,3% fällig, d.h. mit Ein­tritt der Rente wegen Schwer­be­hin­de­rung bei Voll­endung des 62. Lebens­jah­res muss man dann bis zu 10,8% (=36 Monate x 0,3%) Abzug in Kauf nehmen.

Ach­tung: die Alters­gren­zen hängen auf­grund diver­ser Über­gangs­re­ge­lun­gen vom Geburts­jahr ab.

Steu­er­frei­be­trä­ge

Auf Antrag kann wegen der Schwer­be­hin­de­rung ein steu­er­frei­er Pau­schal­be­trag gewährt werden:

Grad der Behin­de­rung Steu­er­frei­be­trag
GdB 20 384,00 EURO
GdB 30 620,00 EURO
GdB 40 860,00 EURO
GdB 50 1.140,00 EURO
GdB 60 1.440,00 EURO
GdB 70 1.780,00 EURO
GdB 80 2.120,00 EURO
GdB 90 2.460,00 EURO
GdB 100 2.840,00 EURO

Beson­de­re Nach­teils­aus­glei­che für dia­be­ti­sche Kinder

Bei Kin­dern mit Dia­be­tes wird in der Regel pro­blem­los bis zum 16. Lebens­jahr eine “Hilf­lo­sig­keit” fest­ge­stellt und zusätz­lich zum Behin­de­rungs­grad auch das sog. Merk­zei­chen “H” zuer­kannt. Die Eltern können dann gem. § 33b Abs. 3 EStG einen erhöh­ten Steu­er­frei­be­trag von 7.400 EUR in Anspruch nehmen. Der Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis mit Merk­zei­chen H berech­tigt gem. § 145 SGB IX auch zur kos­ten­lo­sen Beför­de­rung im Nah­ver­kehr. Dazu hin können wei­te­re Steu­er­erleich­te­run­gen (z. B. Absetz­bar­keit von Fahr­ten) oder sozia­le Ver­güns­ti­gun­gen (z.B. ermä­ßig­te Ein­tritts­ge­büh­ren) in Anspruch genom­men werden.

Gleich­stel­lung: ab GdB 30 mög­lich

Men­schen mit einem Behin­de­rungs­grad (GdB) von min­des­tens 30 können gem. § 2 Abs.3 SGB IX auf Antrag mit Schwer­be­hin­der­ten gleich­ge­stellt werden. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass sie infol­ge ihrer Behin­de­rung ohne Gleich­stel­lung einen geeig­ne­ten Arbeits­platz nicht erlan­gen oder nicht behal­ten können.
Mit der Gleich­stel­lung genießt man den glei­chen Kün­di­gungs­schutz wie ein Schwer­be­hin­der­ter, d.h. für eine Kün­di­gung ist eine vor­he­ri­ge Zustim­mung der Inte­gra­ti­ons­be­hör­de erfor­der­lich. Die wei­te­ren Ver­güns­ti­gun­gen (wie Zusatz­ur­laub oder Steu­er­frei­be­trä­ge) können aber nicht in Anspruch genom­men werden.

Erhal­te ich mit Dia­be­tes den Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis?

Der GdB hängt davon, welche Beein­träch­ti­gun­gen kon­kret bei Ihnen vor­lie­gen und wie sich dies auf Ihre Teil­ha­be am All­tags­le­ben aus­wirkt.

Bewer­tungs­maß­stab

Die Behör­de beur­teilt dies auf Grund­la­ge der Ver­sor­gungs­me­di­zin-Ver­ord­nung (Vers­MedV); in Bezug auf Dia­be­tes gilt hier­nach:

Die an Dia­be­tes erkrank­ten Men­schen, deren The­ra­pie regel­haft keine Hypo­glyk­ämie aus­lö­sen kann und die somit in der Lebens­füh­rung kaum beein­träch­tigt sind, erlei­den auch durch den The­ra­pie­auf­wand keine Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung, die die Fest­stel­lung eines GdS recht­fer­tigt.
Der GdB beträgt 0.
Die an Dia­be­tes erkrank­ten Men­schen, deren The­ra­pie eine Hypo­glyk­ämie aus­lö­sen kann und die durch Ein­schnit­te in der Lebens­füh­rung beein­träch­tigt sind, erlei­den durch den The­ra­pie­auf­wand eine signi­fi­kan­te Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung.
Der GdB beträgt 20.
Die an Dia­be­tes erkrank­ten Men­schen, deren The­ra­pie eine Hypo­glyk­ämie aus­lö­sen kann, die min­des­tens einmal täg­lich eine doku­men­tier­te Über­prü­fung des Blut­zu­ckers selbst durch­füh­ren müssen und durch wei­te­re Ein­schnit­te in der Lebens­füh­rung beein­träch­tigt sind, erlei­den je nach Ausmaß des The­ra­pie­auf­wands und der Güte der Stoff­wech­sel­ein­stel­lung eine stär­ke­re Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung.
Der GdB beträgt 30–40.
Die an Dia­be­tes erkrank­ten Men­schen, die eine Insu­lin­the­ra­pie mit täg­lich min­des­tens vier Insu­lin­in­jek­tio­nen durch­füh­ren, wobei die Insulin­do­sis in Abhän­gig­keit vom aktu­el­len Blut­zu­cker, der fol­gen­den Mahl­zeit und der kör­per­li­chen Belas­tung selb­stän­dig vari­iert werden muss, und durch erheb­li­che Ein­schnit­te gra­vie­rend in der Lebens­füh­rung beein­träch­tigt sind, erlei­den auf­grund dieses The­ra­pie­auf­wands eine aus­ge­präg­te Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung.
Die Blut­zu­cker­selbst­mes­sun­gen und Insulin­do­sen (bezie­hungs­wei­se Insu­lin­ga­ben über die Insu­lin­pum­pe) müssen doku­men­tiert sein.
Der GdB beträgt 50
Außer­ge­wöhn­lich schwer regu­lier­ba­re Stoff­wech­sel­la­gen können jeweils höhere GdS-Werte bedin­gen.

Wenn wei­te­re Erkran­kun­gen vor­lie­gen — bei­spiels­wei­se ein Band­schei­ben­vor­fall — so werden diese — als sog. Einzel-GdB — geson­dert bewer­tet.

Die Fest­stel­lung des Gesamt-GdB erfolgt unter Berück­sich­ti­gung aller vor­lie­gen­den Beein­träch­ti­gun­gen; aller­dings erfolgt dies nicht über eine simple Addi­ti­on der Einzel-GdB, son­dern die Lage wird ins­ge­samt bewer­tet.

Selbst wer bei­spiels­wei­se für Dia­be­tes einen Einzel-GdB von 40 erhält und dann noch zwei wei­te­re Einzel-GdB von jeweils 10 vor­lie­gen, kann im Ergeb­nis nicht zwin­gend von einem Gesamt GdB von 50 aus­ge­hen: viel­mals bleibt es in diesen Fällen zunächst bei einem gesamt-GdB von 40; die Schwer­be­hin­de­rung muss dann per Gericht erstrit­ten werden.

Werte müssen doku­men­tiert sein!
Die obigen Vor­aus­set­zun­gen — ins­be­son­de­re die Blut­zu­cker­mes­sun­gen und Insulin­do­sen — soll­ten durch ent­spre­chen­de Auf­zeich­nun­gen nach­ge­wie­sen werden. In der Regel ver­langt die Behör­de die Vor­la­ge des Blut­zu­cker­ta­ge­buchs der letz­ten 3 Monate, mit­un­ter auch der letz­ten 6 Monate.

Hier­bei hat sich die Füh­rung eines elek­tro­ni­schen Dia­be­tes-Tage­buchs mit meiner Soft­ware DIABASS bewährt: alle Werte lassen sich bequem am Com­pu­ter erfas­sen; auf Knopf­druck kann man die benö­tig­ten Aus­dru­cke und Sta­tis­ti­ken erstel­len.
Damit es schnel­ler geht, können Sie die Daten aus aus fast allen Blut­zu­cker­mess­ge­rä­ten, rtCGM oder Insu­lin­pum­pen aus­le­sen.

Antrag und Kosten

Schwerbehindertenausweis bei DiabetesUm eine Schwer­be­hin­de­rung fest­stel­len zu lassen, müssen Sie beim ört­lich zustän­di­gen Ver­sor­gungs­amt einen ent­spre­chen­den Antrag ein­rei­chen. Nach Ein­gang des Antra­ges for­dert das Ver­sor­gungs­amt von den im Antrag ange­ge­be­nen Ärzten und sons­ti­gen Stel­len die Befund­be­rich­te an und bewer­tet diese.

Eine Bro­schü­re mit Tipps und Check­lis­ten für den Antrag auf Fest­stel­lung einer Schwer­be­hin­de­rung, die ich ehren­amt­lich für dia­be­tes­DE erstellt habe, können Sie hier her­un­ter­la­den.

Kosten und Rechts­mit­tel

Das Ver­fah­ren ist bis­lang für den Bürger kos­ten­frei.

Sollte das Ver­sor­gungs­amt den Antrag ableh­nen oder einen nied­ri­ge­ren Grad der Behin­de­rung fest­stel­len, so muss inner­halb eines Monats nach Zustel­lung des Ableh­nungs­be­scheid Wider­spruch ein­ge­legt werden.

Bleibt dieser Rechts­be­helf erfolg­los, kann Klage beim Sozi­al­ge­richt erho­ben werden. Für die Klage selbst wird kein Anwalt benö­tigt, auch das Gerichts­ver­fah­ren ist – bis­lang – noch kos­ten­frei.

Die anwalt­li­che Ver­tre­tung im gericht­li­chen Ver­fah­ren wird von den meis­ten Recht­schutz­ver­si­che­run­gen über­nom­men. Die Tätig­keit im vor­ge­schal­te­ten Wider­spruchs­ver­fah­ren ist aller­dings oft nicht vom Ver­si­che­rungs­um­fang abge­deckt. Bitte lesen Sie dazu die Hin­wei­se zu Recht­schutz­ver­si­che­run­gen.

 

 

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