Hinweise zu Rechtschutzversicherungen
Leider kommt es in Zusammenhang mit Rechtschutzversicherungen häufig zu Missverständnissen.
Der Mandant ist Auftraggeber, nicht die Rechtsschutzversicherung!
Der Anwalt wird vom Mandanten beauftragt und ist insoweit dann allein für diesen tätig. Sofern der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, können die Anwaltskosten oftmals von dort erstattet werden. Die Abklärung, ob seine Versicherung aber eintritt bzw. bezahlt, ist jedoch allein Sache des Mandanten. Als Auftraggeber ist man selbst dafür verantwortlich bzw. haftet dafür, dass der Anwalt auch bezahlt wird.
Zahlung des Honorars ist Sache des Auftraggebers
Von Rechtsschutzversicherungen wird oftmals behauptet, dass der Anwalt die Deckungsanfrage stellen und begründen müsse. Dies entspricht nicht der Wahrheit: es ist nicht Sache des Anwalts, sich um die Bezahlung seines Honorars insoweit selbst kümmern zu müssen.
Abwicklung mit Rechtschutz erfordert nicht unerheblichen Aufwand
Die Einholung einer Deckungszusage bzw. Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung ist nicht selten mit erheblichem Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden. Oftmals muss umfänglich und mitunter in mehreren Schriftsätzen begründet werden, warum eine Rechtsverfolgung überhaupt notwendig und erfolgversprechend ist. Dazu müssen für die Versicherung auch Kopien und Abschriften hergestellt werden. Hat der Mandant einen Selbstbehalt vereinbart, dann kommt es auch bei der Abrechnung noch zu Mehraufwand.
Klärung der Kosten ist separater Auftrag
Die Abwicklung mit der Rechtsschutzversicherung hat mit dem eigentlichen anwaltlichen Auftrag nichts zu tun. Die anwaltliche Einholung der Deckungszusage ist gebührenrechtlich daher eine eigene Angelegenheit, die separat zu vergüten ist. Es fallen hierfür nicht unerhebliche Anwaltsgebühren (Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zzgl. Auslagen und MwSt.) an.
Rechtschutzversicherungen bezahlen die Abklärung der Kostendeckung nicht!
Der Auftrag zur Abklärung der Kostendeckung muss vom Mandanten selbst bezahlt werden, da die damit verbundenen Kosten von den Rechtsschutzversicherungen grundsätzlich nicht übernommen werden. Leider „vergessen“ Versicherungen gerne, ihre Kunden auf diesen Umstand hinzuweisen.
Eine kostenlose Anwaltstätigkeit ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 49b Abs. 1 BRAO zulässig.