Leider kommt es in Zusam­men­hang mit Recht­schutz­ver­si­che­run­gen häufig zu Miss­ver­ständ­nis­sen.

Der Man­dant ist Auf­trag­ge­ber, nicht die Rechts­schutz­ver­si­che­rung!

Der Anwalt wird vom Man­dan­ten beauf­tragt und ist inso­weit dann allein für diesen tätig. Sofern der Man­dant über eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung ver­fügt, können die Anwalts­kos­ten oft­mals von dort erstat­tet werden. Die Abklä­rung, ob seine Ver­si­che­rung aber ein­tritt bzw. bezahlt, ist jedoch allein Sache des Man­dan­ten. Als Auf­trag­ge­ber ist man selbst dafür ver­ant­wort­lich bzw. haftet dafür, dass der Anwalt auch bezahlt wird.

Zah­lung des Hono­rars ist Sache des Auf­trag­ge­bers

Von Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen wird oft­mals behaup­tet, dass der Anwalt die Deckungs­an­fra­ge stel­len und begrün­den müsse. Dies ent­spricht nicht der Wahr­heit: es ist nicht Sache des Anwalts, sich um die Bezah­lung seines Hono­rars inso­weit selbst küm­mern zu müssen.

Abwick­lung mit Recht­schutz erfor­dert nicht uner­heb­li­chen Auf­wand

Die Ein­ho­lung einer Deckungs­zu­sa­ge bzw. Abrech­nung mit der Rechts­schutz­ver­si­che­rung ist nicht selten mit erheb­li­chem Zeit- und Arbeits­auf­wand ver­bun­den. Oft­mals muss umfäng­lich und mit­un­ter in meh­re­ren Schrift­sät­zen begrün­det werden, warum eine Rechts­ver­fol­gung über­haupt not­wen­dig und erfolg­ver­spre­chend ist. Dazu müssen für die Ver­si­che­rung auch Kopien und Abschrif­ten her­ge­stellt werden. Hat der Man­dant einen Selbst­be­halt ver­ein­bart, dann kommt es auch bei der Abrech­nung noch zu Mehr­auf­wand.

Klä­rung der Kosten ist sepa­ra­ter Auf­trag

Die Abwick­lung mit der Rechts­schutz­ver­si­che­rung hat mit dem eigent­li­chen anwalt­li­chen Auf­trag nichts zu tun. Die anwalt­li­che Ein­ho­lung der Deckungs­zu­sa­ge ist gebüh­ren­recht­lich daher eine eigene Ange­le­gen­heit, die sepa­rat zu ver­gü­ten ist. Es fallen hier­für nicht uner­heb­li­che Anwalts­ge­büh­ren (Geschäfts­ge­bühr nach Nr. 2300 VV RVG zzgl. Aus­la­gen und MwSt.) an.

Recht­schutz­ver­si­che­run­gen bezah­len die Abklä­rung der Kos­ten­de­ckung nicht!

Der Auf­trag zur Abklä­rung der Kos­ten­de­ckung muss vom Man­dan­ten selbst bezahlt werden, da die damit ver­bun­de­nen Kosten von den Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen grund­sätz­lich nicht über­nom­men werden. Leider „ver­ges­sen“ Ver­si­che­run­gen gerne, ihre Kunden auf diesen Umstand hin­zu­wei­sen.

Eine kos­ten­lo­se Anwalts­tä­tig­keit ist nur unter den engen Vor­aus­set­zun­gen des § 49b Abs. 1 BRAO zuläs­sig.