Schwerbehindertenausweis bei Diabetes: noch höhere Hürden
Für Menschen mit Diabetes wird es zunehmend schwerer, einen Schwerbehindertenausweis zu bekommen. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgericht setzt nun die restriktiven Vorgaben des Bundessozialgerichts konsequent um.
Das Bundessozialgericht hatte schon in einigen Urteilen (Bundessozialgericht, Urteil vom 17.04.2013, B 9 SB 3/12 R, Urteil vom 25.10.2012, B 9 SB 2/12 R, Urteil vom 02.12.2010, B 9 SB 3/09 R) klargestellt, daß der bloße Therapieaufwand für Messen und Spritzen nicht ausreicht, um als schwerbehindert anerkannt zu werden. Man muss zusätzlich nachweisen, daß man darüber hinaus auch noch “durch erhebliche Einschnitte gravierend in seiner Lebensführung” beeinträchtigt wird.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 27.08.2014, L 7 SB 23/13) diese Anforderungen nun konkretisiert. Nach Auffassung des Gerichts reicht es nicht aus, wenn es aufgrund der Krankheit bei Planung des Tagesablaufs, der Gestaltung der Freizeit, der Zubereitung der Mahlzeiten und der Mobilität zu Einschränkungen oder Belastungen kommt. Selbst wenn diese Aktivitäten “mit einem erhöhten planerischen Aufwand verbunden” bzw. nur “unter erschwerten Bedingungen (weitere Blutzuckermessungen; beim Schwimmen erneutes Anlegen der Pumpe), letztlich aber nicht ausgeschlossen” seien, lasse dies noch keinen Rückschluss auf gravierende Teilhabeeinschränkungen zu.
Auch benachteiligende Umstände bei den erforderlichen Blutzuckermessungen und beim Spritzen (separater Raum bzw. Toilette) seien “der Krankheit immanent und können nicht als gesondert zu berücksichtigende Teilhabeeinschränkungen bewertet werden”. Schliesslich könne die Schwerbehinderteneigenschaft nur angenommen werden, wenn “die zu berücksichtigende Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsstörungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft so schwer wie etwa die vollständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust eines Beins im Unterschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit deutlicher Kommunikationsstörung beeinträchtigen.”
Eine derartig schwere Funktionsstörung liege allein aufgrund des Diabetes aber nicht vor.
Es ist davon auszugehen, daß sich weitere Gerichte diesen restriktiven Vorgaben anschliessen. Eine Schwerbehinderung wird künftig wohl nur noch festgestellt werden, wenn eine schlechte Einstellungsqualität bzw. einer instabile Stoffwechsellage vorliegt.
Wer gut eingestellt ist bzw. seinen Diabetes gut im Griff hat, der wird in Zukunft also kaum mehr Chancen haben, allein aufgrund seiner Diabetes-Krankheit einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten.
Auch wird das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung in absehbarer Zeit nicht ändern, denn es hat unlängst erst klargestellt, dass es diese Vorgaben schliesslich “allein aufgrund einer Auslegung des Wortlauts der Vorschrift” bzw. vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung gewonnen habe. “Unklarheiten, die nur mit Hilfe medizinischen oder anderweitigen Sachverstands beseitigt werden können, sind nicht ersichtlich. Aus diesem Grund ist vorliegend eine Befragung des zuständigen Sachverständigenbeirats beim BMAS nicht erforderlich.” (BSG, Urteil 17.04.2013, AZ: B 9 SB 3/12 R).
Es ist sehr traurig, daß man die nunmehrige Situation einfach hätte vermeiden können. Vor Neufassung der einschlägigen Vorschriften im Jahr 2010 hatte ich nämlich nachdrücklich darauf hingewiesen, daß der vorgesehene Wortlaut dringend geändert werden müsse, um genau die nun aufgetretenen Folgen zu vermeiden. Leider hat meine fachliche Expertise niemanden interessiert. Noch immer habe ich im Ohr, wie meine fundierten juristischen Bedenken von beteiligten Ärzten damals als “absolut abwegig” verlacht ‑und konsequent ignoriert- wurden.
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