Die Beru­fung wird zurück­ge­wie­sen.

Kosten sind nicht zu erstat­ten.

Die Revi­si­on wird nicht zuge­las­sen.

Tat­be­stand:

Die Klä­ge­rin begehrt die Fest­stel­lung eines Grades der Behin­de­rung (GdB) von 50.

Die 1959 gebo­re­ne Klä­ge­rin bean­trag­te im Juni 1999 beim Beklag­ten die Fest­stel­lung eines GdB auf­grund der Erkran­kung an Dia­be­tes mel­li­tus. Nach Bei­zie­hung eines Befund­scheins der Fach­ärz­tin für Innere Medi­zin Dr. L., die über eine inten­si­vier­te Insu­lin­the­ra­pie des Dia­be­tes mel­li­tus Typ I (Erst­ma­ni­fes­ta­ti­on 1998) ohne Kom­pli­ka­tio­nen berich­tet hatte, stell­te der Beklag­te mit Bescheid vom 30. Sep­tem­ber 1999 wegen dieser Erkran­kung einen GdB 40 fest.

Am 6. Okto­ber 2011 bean­trag­te die Klä­ge­rin die Neu­fest­stel­lung des GdB und legte ihre Blut­zu­cker­ta­ge­bü­cher vor. Der Beklag­te holte erneut einen Befund­schein von Dr. L. ein, die über sechs bis sieben Mal täg­lich not­wen­di­ge Blut­zu­cker­mes­sun­gen berich­te­te und im Übri­gen auf die bei­geleg­te Kran­ken­hau­s­epi­kri­se (St. E. und St. B. H.) vom 11. Okto­ber 2011 ver­wies. Danach sei dort die Behand­lung zur Ein­stel­lung auf CSII (Con­ti­nuous Sub­cu­ta­neous Insu­lin Infu­si­on) bei ent­gleis­tem Dia­be­tes mel­li­tus erfolgt. Unter der CSII-The­ra­pie hätten deut­lich nor­ma­le­re Blut­zu­cker­wer­te (HbA1c-Wert 8,53) erzielt werden können. Der Klä­ge­rin seien die not­wen­di­gen Kennt­nis­se zur Hand­ha­bung der Insu­lin­pum­pe, der Blut­zu­cker­selbst­kon­trol­le und Themen wie Hypo­glyk­ämien und Spät­fol­gen ver­mit­telt worden. Den Umgang mit der Insu­lin­pum­pe habe die Klä­ge­rin zum Ent­las­sungs­zeit­punkt sicher beherrscht. In Aus­wer­tung dieser Befun­de führte der ärzt­li­che Gut­ach­ter des Beklag­ten OMR Dr. J. am 22. Novem­ber 2011 aus: Der Dia­be­tes mel­li­tus sei bei feh­len­den Kom­pli­ka­tio­nen wei­ter­hin mit einem GdB von 40 zu bewer­ten. Auf­grund der ange­ge­be­nen HbA1c-Werte sei nicht von einer schlech­ten Ein­stel­lung des Dia­be­tes mel­li­tus aus­zu­ge­hen. Wesent­li­che schwe­re Hypo­glyk­ämien seien nicht doku­men­tiert. Dem fol­gend lehnte der Beklag­te mit Bescheid vom 5. Dezem­ber 2011 die Neu­fest­stel­lung des Behin­de­rungs­gra­des ab.

Dage­gen legte die Klä­ge­rin am 14. Dezem­ber 2011 Wider­spruch ein und führte zur Begrün­dung aus: Sie sei seit Okto­ber 2011 Insu­lin­pum­pen­trä­ge­rin und müsse das Infu­si­ons­set aller zwei Tage legen. Vor jeder Mahl­zeit müsse sie die rich­ti­ge Insulin­do­sis ein­stel­len und über­prü­fen. Beim täg­li­chen Tragen wäh­rend ihrer Berufs­tä­tig­keit als Schlos­se­rin in einer Werk­statt müsse sie acht­ge­ben, dass die Pumpe nicht abge­ris­sen oder beschä­digt werde (ins­be­son­de­re bei betrieb­lich not­wen­di­gen Umla­ge­run­gen des Mate­ri­als an einen ande­ren Arbeits­platz). Sie über­sand­te noch­mals auf Anfor­de­rung des Beklag­ten ihre Blut­zu­cker­ta­ge­bü­cher und trug ergän­zend vor: Sie könne erst mit dem Auto zur Arbeit fahren, wenn die Blut­zu­cker­wer­te in Ord­nung seien und müsse beim Arbeits­all­tag immer darauf achten, dass die Werte stimm­ten und die Pumpe nicht in Mit­lei­den­schaft gezo­gen werde. Sie ver­rich­te als Schlos­se­rin schwe­re kör­per­li­che Arbeit. Beim Duschen und Baden müsse sie die Pumpe able­gen. Auch bei sport­li­cher Betä­ti­gung und Fami­li­en­ak­ti­vi­tä­ten müsse stän­dig eine Kon­trol­le erfol­gen. Sie könne nichts mehr spon­tan erle­di­gen und müsse alles genau planen. Dies beein­träch­ti­ge auch nach­hal­tig das Fami­li­en­le­ben. Stress­fak­to­ren spie­gel­ten sich sofort in den Blut­zu­cker­wer­ten wider, sodass sie ins­ge­samt gra­vie­ren­de Ein­schnit­te in ihrem Leben sehe, da alles auf die Pum­pen­the­ra­pie aus­ge­rich­tet sei.

Der Beklag­te holte eine Stel­lung­nah­me seines ärzt­li­chen Gut­ach­ters Dr. B. vom 28. Juni 2012 ein, der aus­führ­te: Nach der dia­be­to­lo­gi­schen Epi­kri­se, den Blut­zu­cker­ta­ge­bü­chern der Klä­ge­rin und den Labor­pa­ra­me­tern (HbA1c-Werte) lägen keine Hin­wei­se auf anhal­ten­de erheb­li­che Stoff­wech­sel­schwan­kun­gen und/oder aus­ge­präg­te Unter­zu­cke­run­gen vor. Auch eine durch erheb­li­che Ein­schnit­te gra­vie­ren­de Beein­träch­ti­gung der Lebens­füh­rung mit aus­ge­präg­ter Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung sei den Befun­den nicht zu ent­neh­men. Die von der Klä­ge­rin geschil­der­ten Beein­träch­ti­gun­gen seien im GdB von 40 aus­rei­chend berück­sich­tigt. Dem fol­gend wies der Beklag­te mit Wider­spruchs­be­scheid vom 10. August 2012 den Wider­spruch zurück.

Die Klä­ge­rin hat am 30. August 2012 Klage beim Sozi­al­ge­richt (SG) Dessau-Roßlau erho­ben und vor­ge­tra­gen: Sie leide an einem schwer ein­stell­ba­ren insu­lin­pflich­ti­gen Dia­be­tes mel­li­tus und einer äußerst insta­bi­len Stoff­wech­sel­la­ge. Die Behand­lung erfol­ge mit einer äußerst auf­wen­di­gen Insu­lin­pum­pen­the­ra­pie. Sie müsse durch­schnitt­lich mehr als vier Mal täg­lich Insu­lin im Wege einer sog. Bolus­ga­be zufüh­ren, wobei sie die Insulin­do­sis in Abhän­gig­keit vom aktu­el­len Blut­zu­cker, der fol­gen­den Mahl­zeit und der kör­per­li­chen Belas­tung jeweils selb­stän­dig vari­ie­re. Zusätz­lich seien wei­te­re kon­ti­nu­ier­li­che Insu­lin­aus­schüt­tun­gen (sog. Basal­ra­ten) erfor­der­lich, welche situa­tions- und tages­zeit­ab­hän­gig indi­vi­du­ell ange­passt werden müss­ten. Der Blut­zu­cker schwan­ke teil­wei­se erheb­lich und es komme nahezu täg­lich zu Unter­zu­cke­run­gen. Die damit ver­bun­de­nen Sym­pto­me gingen mit erheb­li­chen und schwer­wie­gen­den Belas­tun­gen im Tages­ab­lauf einher. Sie müsse immer damit rech­nen, dass es durch Blut­zu­cker­schwan­kun­gen zu Kon­zen­tra­ti­ons­stö­run­gen komme. Mehr­tä­gi­ge Aus­flü­ge, län­ge­re und aus­dau­ern­de Wan­de­run­gen oder inten­si­ver Sport seien ihr nur ein­ge­schränkt oder gar nicht mehr mög­lich. Sie leide nicht nur an Hypo­glyk­ämien, son­dern auch an neu­ro­lo­gi­schen Beschwer­den sowie All­er­gien. Die hier­mit ver­bun­de­nen erheb­li­chen Stoff­wech­sel­schwan­kun­gen sowie wei­te­ren Kom­pli­ka­tio­nen seien in ihrer Aus­wir­kung ent­spre­chend zusätz­lich zu bewer­ten. Trotz zahl­rei­cher ver­schie­de­ner The­ra­pie­an­sät­ze habe keine sta­bi­le Stoff­wech­sel­ein­stel­lung erzielt werden können. Auf­grund der Blut­zu­cker­schwan­kun­gen leide sie an Unwohl­sein, Müdig­keit und Kopf­schmer­zen. Auch sei die gra­vie­ren­de psy­chi­sche Belas­tung zu berück­sich­ti­gen, ins­be­son­de­re die Angst vor über­ra­schen­den Unter­zu­cke­run­gen sowie vor Fol­ge­schä­den. In Anlage hat sie ihre Blut­zu­cker­ta­ge­bü­cher über­sandt und dazu ergän­zend aus­ge­führt: Wenn sie den Blut­zu­cker noch mor­gens kor­ri­gie­re, ver­schie­be sich die Abfahrts­zeit zur Arbeit. Sie müsse in diesem Fall Bescheid geben, dass sie erst später komme. Dies sei sehr unan­ge­nehm. Sie könne ohne Mess­ge­rät das Haus nicht ver­las­sen. Wenn sie eine Zwi­schen­mahl­zeit ein­neh­men oder etwas trin­ken wolle, wie zum Bei­spiel eine Tasse Cap­puc­ci­no, müsse sie das erfor­der­li­che Insu­lin berech­nen, dann sprit­zen und even­tu­ell kor­ri­gie­ren. Wäh­rend der beruf­li­chen Tätig­keit müsse sie sich immer einen Ort suchen, wo sie den Blut­zu­cker messen könne (meis­tens auf der Toi­let­te), da es man­chen Leuten unan­ge­nehm sei. Um even­tu­el­len Dis­kus­sio­nen aus dem Weg zu gehen, ziehe sie sich zurück. Das sei nicht sehr ange­nehm und zehre manch­mal ganz schön an den Nerven. Bei Stress wäh­rend ihrer Arbeit, z. B. mit Kol­le­gen und Vor­ge­setz­ten, rege sie sich inner­lich auf, sodass der Blut­zu­cker anstei­ge. Ab und zu werde sie nachts wach, weil sie Herz­ra­sen und Schweiß­aus­brü­che habe. Dann müsse sie sofort reagie­ren und Oran­gen­saft oder Trau­ben­zu­cker zu sich nehmen. Danach habe sie wieder Pro­ble­me mit dem Ein­schla­fen. Am nächs­ten Morgen habe sie immer starke Kopf­schmer­zen. Sie sei dann unaus­ge­gli­chen, sodass es bei der Arbeit und in der Fami­lie zu Strei­te­rei­en komme. Die Spon­ta­ni­tät sei in vielen Dingen ein­ge­schränkt. Wenn sie in das Schwimm­bad gehe, müsse sie das Infu­si­ons­set neu setzen. Auch bei Fahr­rad­aus­flü­gen müsse sie messen. Ihr Sexu­al­le­ben sei eben­falls beein­träch­tigt, da sie im Hin­ter­kopf immer die Angst einer Unter­zu­cke­rung habe. Das stoße beim Part­ner oft auf Unver­ständ­nis und belas­te sie per­sön­lich auch sehr.

Die ärzt­li­che Gut­ach­te­rin des Beklag­ten Dr. W. hat dar­auf­hin am 23. Okto­ber 2012 aus­ge­führt: Die von der Klä­ge­rin beschrie­be­nen Tages­ab­läu­fe seien typisch für das Krank­heits­bild bzw. die The­ra­pie, stell­ten jedoch keine gra­vie­ren­den Ein­schnit­te in den Tages­ab­lauf dar. Die Klä­ge­rin könne offen­sicht­lich sogar als Schlos­ser arbei­ten. Die Unan­nehm­lich­kei­ten des The­ra­pie­auf­wan­des seien in dem GdB von 40 berück­sich­tigt.

Das SG hat Befund­be­rich­te der behan­deln­den Ärzte der Klä­ge­rin ein­ge­holt. Der Fach­arzt für Neu­ro­lo­gie Dipl.-Med. B. hat am 6. Novem­ber 2012 ein zer­vi­ku­lär-mus­ku­lä­res Schmerz­syn­drom bei Dys­ba­lan­cen und eine Zer­vi­kal­neu­ro­lo­gie dia­gnos­ti­ziert. Ein Kar­pal­tun­nel­syn­drom habe aus­ge­schlos­sen werden können. Die Fach­ärz­tin für All­ge­mein­me­di­zin Dr. T. hat am 9. Novem­ber 2012 eine Epi­con­dy­li­tis rechts, ein zer­vi­ko­ce­pha­les Syn­drom, einen schnel­len­den Daumen, eine Gas­troen­teri­tis und einen akuten Infekt der oberen Luft­we­ge fest­ge­stellt. Die Epi­con­dy­li­tis sei rezi­di­vie­rend, alle ande­ren Kon­sul­ta­tio­nen erfolg­ten ohne län­ge­ren Behand­lungs­be­darf. In Anlage zum Befund­be­richt hat sich der Arzt­brief des Fach­arz­tes für Chir­ur­gie Dr. S. vom 6. Sep­tem­ber 2012 über die ope­ra­ti­ve Behand­lung einer digi­ta­len Teno­syn­ovia­li­tis (Seh­nen­schei­den­ent­zün­dung) im Bereich der linken Hand befun­den. Nach dem eben­falls bei­geleg­ten Arzt­brief des Fach­arz­tes für Ortho­pä­die Dr. B. vom 22. Januar 2013 sei von ihm eine Hallux valgus Kor­rek­tur-Ope­ra­ti­on durch­ge­führt worden. Außer­dem hat Dr. T. auf den Arzt­brief der Dr. L. vom 30. Sep­tem­ber 2011 ver­wie­sen, wonach die Klä­ge­rin sich für die Ein­stel­lung auf eine Insu­lin­pum­pe ent­schie­den habe, weil der Stoff­wech­sel schlecht zu führen sei. Mit Befund­be­richt vom 7. Novem­ber 2012 hat Dr. B. mit­ge­teilt, er habe die Klä­ge­rin zuletzt im Januar 2011 behan­delt. Sie sei mit dem Ope­ra­ti­ons­er­geb­nis zufrie­den gewe­sen. Die Rönt­gen­un­ter­su­chung vom 21. Dezem­ber 2010 habe einen Zustand nach Kor­rek­tur­os­teo­to­mie mit sehr gutem Stel­lungs­er­geb­nis bei kor­rekt lie­gen­den Schrau­ben gezeigt. Mit Befund­be­richt vom 13. Novem­ber 2012 hat der Fach­arzt für Neu­ro­lo­gie und Psych­ia­trie Dipl.-Med. Z. mit­ge­teilt, er habe die Klä­ge­rin ein­ma­lig am 21. Novem­ber 2000 wegen Miss­emp­fin­dun­gen an beiden Händen unter­sucht. Der kli­nisch-neu­ro­lo­gi­sche Befund sei unauf­fäl­lig gewe­sen, ins­be­son­de­re habe ein Kar­pal­tun­nel­syn­drom aus­ge­schlos­sen werden können. Schließ­lich hat Dr. L. mit Befund­be­richt vom 14. Novem­ber 2012 aus­ge­führt: Wegen schwan­ken­der Blut­zu­cker­wer­te sei am 5. Okto­ber 2011 die Ein­stel­lung auf die Insu­lin­pum­pen­the­ra­pie erfolgt. Dar­un­ter sei eine Ver­bes­se­rung des HbA1c-Wertes von 8,3 % (4. Mai 2011) auf 7,6 % (20. August 2012) erfolgt, doch sei durch die Insu­lin­pum­pen­the­ra­pie die Stoff­wech­sel­ein­stel­lung mit einem grö­ße­ren The­ra­pie­auf­wand ver­bun­den. Im Dezem­ber 2012 hätten eine Neu­ro­pa­thie und eine peri­phe­re arte­ri­el­le Ver­schluss­krank­heit aus­ge­schlos­sen werden können. Das EKG sei unauf­fäl­lig gewe­sen und der Blut­druck liege im Norm­be­reich.

In Aus­wer­tung der Befun­de hat die ärzt­li­che Gut­ach­te­rin des Beklag­ten Dr. W. am 6. Dezem­ber 2012 auf die Ver­bes­se­rung der Lebens­qua­li­tät durch die Insu­lin­pum­pen­the­ra­pie hin­ge­wie­sen. Die in den Befund­be­rich­ten ange­ge­be­nen wei­te­ren Erkran­kun­gen seien Behand­lungs­lei­den mit den dazu­ge­hö­ri­gen bild­ge­ben­den Befun­den und The­ra­pien. Aus dem ortho­pä­di­schen Befund­be­richt des Dr. B. gingen neben den Ein­grif­fen und Behand­lun­gen keine maß­geb­li­chen Funk­ti­ons­ein­schrän­kun­gen hervor.

Mit Urteil vom 6. Febru­ar 2013 hat das SG die Klage abge­wie­sen und zur Begrün­dung aus­ge­führt: Die Unan­nehm­lich­kei­ten des The­ra­pie­auf­wan­des seien in dem GdB von 40 bereits berück­sich­tigt. Gra­vie­ren­de und erheb­li­che Ein­schnit­te in der Lebens­füh­rung, wie dies ein GdB von 50 vor­aus­set­ze, lägen bei der Klä­ge­rin nicht vor. Fol­ge­er­schei­nun­gen des Dia­be­tes mel­li­tus seien nicht doku­men­tiert. Eine Poly­neu­ro­pa­thie habe Dipl.-Med. B. aus­ge­schlos­sen.

Gegen das ihr am 12. Febru­ar 2013 zuge­stell­te Urteil hat die Klä­ge­rin am 28. Febru­ar 2013 Beru­fung beim Lan­des­so­zi­al­ge­richt (LSG) Sach­sen-Anhalt ein­ge­legt und vor­ge­tra­gen: Das SG habe ihre Beein­träch­ti­gun­gen weder zur Kennt­nis genom­men noch in der Ent­schei­dung berück­sich­tigt. Im Übri­gen seien ihr kör­per­li­cher und see­li­scher Zustand bei der Schil­de­rung der Beein­träch­ti­gun­gen bis­lang zu kurz gekom­men. Sie sei stets bemüht, die Blut­zu­cker­wer­te stabil zu halten. Aber jede Auf­re­gung und jeder kleine Infekt bringe ihren Kreis­lauf kom­plett durch­ein­an­der. Dann seien Kopf­schmer­zen, Blut­druck­schwan­kun­gen, Übel­keit, Ver­dau­ungs­stö­run­gen, Müdig­keit und Schlaf­stö­run­gen die Folge. Auch sei sie über lange Zeit­räu­me arbeits­un­fä­hig erkrankt gewe­sen. Dies zeige ihren insta­bi­len Zustand. Dass ihre Arbeit als Schlos­ser zum Nach­teil werde, sehe sie als Dis­kri­mi­nie­rung an.

Die Klä­ge­rin bean­tragt nach ihrem schrift­li­chen Vor­brin­gen,

das Urteil des Sozi­al­ge­richts Dessau-Roßlau vom 6. Febru­ar 2013 und den Bescheid des Beklag­ten vom 5. Dezem­ber 2011 in der Gestalt des Wider­spruchs­be­schei­des vom 10. August 2012 auf­zu­he­ben und den Beklag­ten zu ver­pflich­ten, bei ihr ab 6. Okto­ber 2011 einen Grad der Behin­de­rung von 50 fest­zu­stel­len.

Der Beklag­te bean­tragt nach seinem schrift­li­chen Vor­brin­gen,

die Beru­fung zurück­zu­wei­sen.

Auch nach der wei­te­ren Sach­auf­klä­rung lägen die Vor­aus­set­zun­gen für einen GdB von 50 nicht vor.

Der Senat hat wei­te­re Befund­be­rich­te der behan­deln­den Ärzte der Klä­ge­rin ein­ge­holt. Dr. S. hat am 3. Febru­ar 2014 über die letzt­ma­li­ge Behand­lung der Klä­ge­rin im Sep­tem­ber 2013 berich­tet. Im Rahmen von ambu­lan­ten Ope­ra­tio­nen seien chro­ni­sche Beu­ge­seh­nen­scheideent­zün­dun­gen der Finger der rech­ten Hand und des linken Dau­mens behan­delt worden. Die durch ihn ope­rier­ten Finger zeig­ten nach den Ein­grif­fen eine gute Beweg­lich­keit ohne wesent­li­che Ein­schrän­kung. Dr. L. hat mit Befund­be­richt vom 11. Febru­ar 2014 einen Dia­be­tes mel­li­tus Typ 1 mit Hyper- und Hypo­glyk­ämien dia­gnos­ti­ziert und über eine Magen­ge­schwü­r­er­kran­kung im August 2013 berich­tet. Dar­über hinaus bestehe im linken Bein eine ver­min­der­te Tie­fen­sen­si­bi­li­tät. Die Gas­tro­sko­pie vom Dezem­ber 2013 habe einen abge­heil­ten Ulcus bei chro­ni­scher Gas­tri­tis gezeigt. Die Befun­de sei­tens des Stoff­wech­sels hätten sich nach Aus­hei­lung des Magen­ge­schwürs ver­bes­sert. Organ­kom­pli­ka­tio­nen hin­sicht­lich des Dia­be­tes mel­li­tus lägen bisher nicht vor. Doch sei die Klä­ge­rin in ihrer Lebens­ge­stal­tung nicht so frei wie Pati­en­ten, die noch eine Eigen­pro­duk­ti­on an Insu­lin hätten. Ins­ge­samt habe sich die Stoff­wech­sel­ein­stel­lung seit der Umstel­lung auf die Insu­lin­pum­pe ver­bes­sert. Die Hypo­glyk­ämien seien bisher immer gut von der Klä­ge­rin erkannt und behan­delt worden. Mit Befund­be­richt vom 4. Febru­ar 2014 hat Dipl.-Med. B. über die letzt­ma­li­ge Vor­stel­lung der Klä­ge­rin am 11. Novem­ber 2013 berich­tet. Hin­wei­se auf eine Poly­neu­ro­pa­thie hätten sich nicht erge­ben. Kli­nisch beschrei­be die Klä­ge­rin nicht zu objek­ti­vie­ren­de Miss­emp­fin­dun­gen an Händen und Füßen. Es sei von über­la­ger­ten zer­vi­kal-mus­ku­lä­ren Schmer­zen bei mus­ku­lä­ren Dys­ba­lan­cen und Inko­or­di­na­ti­on im Sinne einer somat­o­for­men Schmerz­stö­rung aus­zu­ge­hen. Schließ­lich hat Dr. T. mit Befund­be­richt vom 17. Febru­ar 2014 mit­ge­teilt, die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gun­gen in den Jahren 2011, 2012 und 2013 seien auf­grund der Epi­con­dy­li­tis, akuter Infek­te und einer akuten Gas­tri­tis erfolgt. Eine behand­lungs­be­dürf­ti­ge psy­chi­sche Erkran­kung bestehe bei der Klä­ge­rin nicht.

In Aus­wer­tung der Befun­de hat der Beklag­te auf eine ärzt­li­che Stel­lung­nah­me von Dr. W. vom 20. März 2014 ver­wie­sen. Danach sei die Ver­bes­se­rung der Stoff­wech­sel­la­ge durch Dr. L. doku­men­tiert. Trotz der schwe­ren kör­per­li­chen Tätig­keit, bei der aus­ge­präg­te Unter­zu­cke­run­gen denk­bar wären, habe die Klä­ge­rin die Blut­zu­cker­wer­te immer recht­zei­tig und gut aus­glei­chen können. Unter der Pum­pen­the­ra­pie sei die beab­sich­tig­te Ver­ein­fa­chung der Stoff­wech­sel­füh­rung ein­ge­tre­ten und nach Abklin­gen des akuten Magen­ge­schwürs habe sich die Stoff­wech­sel­la­ge erwar­tungs­ge­mäß auch wieder sta­bi­li­siert. Die Haut­ärz­tin habe keine Pro­ble­me hin­sicht­lich des Dia­be­tes mel­li­tus erwähnt, was noch­mals gegen eine schwe­re Stoff­wech­sel­schwan­kung spre­che, die gra­vie­ren­de Ein­schnit­te in den Tages­ab­lauf bewir­ken könne. Im neu­ro­lo­gi­schen Befund­be­richt werde eine Poly­neu­ro­pa­thie aus­drück­lich ver­neint. Andere Bewer­tun­gen ließen sich nicht begrün­den, da auch Beschwer­den an den Fin­gern nach den ent­spre­chen­den Ein­grif­fen erheb­lich gebes­sert seien.

Die Klä­ge­rin hat vor­ge­tra­gen, durch den Befund­be­richt von Dr. S. sei von Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen mit einem Einzel-GdB von 10 bis 20 aus­zu­ge­hen, sodass spä­tes­tens jetzt ein Gesamt-GdB von 50 anzu­neh­men sei.

Am 12. Juni 2014 hat eine Nicht­öf­fent­li­che Sit­zung des LSG statt­ge­fun­den in der die Klä­ge­rin erklärt hat: Sie arbei­te in Gleit­zeit bei der B. als Schlos­ser in einer Werk­statt und fahre jeden Tag ca. eine halbe Stunde zur Arbeit. Sie mon­tie­re Teile und prüfe Lager dahin­ge­hend, ob sie noch benutzt werden könn­ten. Dabei müsse sie Lasten von 15 bis 17 kg heben. Umge­fal­len sei sie noch nie. Sie habe aber schon einmal einen Schwin­del­an­fall gehabt und sich gerade noch zum Sani­tä­ter schlep­pen können. Dort habe sie sich dann hin­ge­legt. Ansons­ten merke sie sofort, wenn es ihr nicht gut gehe. Dies pas­sie­re ins­be­son­de­re, wenn sie nega­ti­ven Stress habe. Über einen beruf­li­chen Wech­sel habe sie schon des­halb nicht nach­ge­dacht, weil ihr die Tätig­keit Spaß mache. Län­ge­re Stre­cken fahre sie nicht mit dem Auto, da sie dann den Zucker nicht im Griff habe. Im Sommer sei es schon pas­siert, dass sich durch die Hitze und den Schweiß das Infu­si­ons­set der Insu­lin­pum­pe gelöst habe. Beim Schwim­men wäre es das­sel­be. Rad fahren sei kein Pro­blem, doch müsse sie immer ihren Blut­zu­cker messen. Bei der Arbeit müsse sie stän­dig auf­pas­sen, dass sie nicht an der Pumpe hängen bleibe. Dies emp­fin­de sie als belas­tend. Seit der Umstel­lung auf die Insu­lin­pum­pe sei der Stoff­wech­sel viel besser gewor­den. Sie müsse zwar immer noch darauf achten, dass alles in Ord­nung sei, doch seien die Schwan­kun­gen nicht mehr so krass.

Der Beklag­te hat sich am 12. Juni 2014 und die Klä­ge­rin mit Schrei­ben vom 21. Juli 2014 mit einer Ent­schei­dung ohne münd­li­che Ver­hand­lung ein­ver­stan­den erklärt.

Hin­sicht­lich des wei­te­ren Sach- und Streit­stan­des wird auf die Gerichts­ak­te und die Ver­wal­tungs­ak­te des Beklag­ten, die Gegen­stand der Ent­schei­dungs­fin­dung gewe­sen sind, Bezug genom­men.

Ent­schei­dungs­grün­de:

Der Senat konnte den Rechts­streit nach §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 des Sozi­al­ge­richts­ge­set­zes (SGG) ohne münd­li­che Ver­hand­lung ent­schei­den, weil sich die Betei­lig­ten damit ein­ver­stan­den erklärt haben.

Die form- und frist­ge­mäß ein­ge­leg­te und gemäß § 143 SGG auch statt­haf­te Beru­fung der Klä­ge­rin ist unbe­grün­det. Zu Recht hat der Beklag­te mit Bescheid vom 5. Dezem­ber 2011 in der Gestalt des Wider­spruchs­be­schei­des vom 10. August 2012 die Neu­fest­stel­lung des Behin­de­rungs­gra­des ab 6. Okto­ber 2011 abge­lehnt. Die Vor­aus­set­zun­gen für die Fest­stel­lung der Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft liegen wei­ter­hin nicht vor.

Streit­ge­gen­stand des vor­lie­gen­den Ver­fah­rens ist der Neu­fest­stel­lungs­an­trag der Klä­ge­rin vom 6. Okto­ber 2011. Hier­bei han­delt es sich um eine Anfech­tungs- und Ver­pflich­tungs­kla­ge, für die bei der Beur­tei­lung der Sach- und Rechts­la­ge der Ent­schei­dungs­zeit­punkt maß­geb­lich ist.

Da der Beklag­te bereits mit Bescheid vom 30. Sep­tem­ber 1999 einen GdB von 40 fest­ge­stellt und damit über den Behin­de­rungs­grad der Klä­ge­rin ent­schie­den hat, rich­ten sich die Vor­aus­set­zun­gen für die Neu­fest­stel­lung nach § 48 Abs. 1 des Zehn­ten Buches des Sozi­al­ge­setz­bu­ches (Sozi­al­ver­wal­tungs­ver­fah­ren und Sozi­al­da­ten­schutz – SGB X). Danach ist ein Ver­wal­tungs­akt mit Dau­er­wir­kung für die Zukunft auf­zu­he­ben, wenn in den tat­säch­li­chen oder recht­li­chen Ver­hält­nis­sen, die bei seinem Erlass vor­ge­le­gen haben, eine wesent­li­che Ände­rung ein­ge­tre­ten ist. Eine wesent­li­che Ände­rung ist dann anzu­neh­men, wenn sich durch eine Bes­se­rung oder Ver­schlech­te­rung eine Her­ab­set­zung oder Erhö­hung des Gesamt­be­hin­de­rungs­gra­des um wenigs­tens 10 ergibt. Im Ver­gleich zu den Ver­hält­nis­sen, die bei Erlass des Bescheids vom 30. Sep­tem­ber 1999 vor­ge­le­gen haben, ist keine Ände­rung ein­ge­tre­ten. Die Funk­ti­ons­stö­run­gen der Klä­ge­rin recht­fer­ti­gen auch wei­ter­hin nur die Fest­stel­lung eines GdB von 40.

Nach § 69 Abs. 1 des Neun­ten Buches des Sozi­al­ge­setz­bu­ches (SGB IX) stel­len die für die Durch­füh­rung des Bun­des­ver­sor­gungs­ge­set­zes (BVG) zustän­di­gen Behör­den auf Antrag des behin­der­ten Men­schen das Vor­lie­gen einer Behin­de­rung und den GdB fest. Diese Rege­lung knüpft mate­ri­ell-recht­lich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimm­ten Begriff der Behin­de­rung an. Danach sind Men­schen behin­dert, wenn ihre kör­per­li­che Funk­ti­on, geis­ti­ge Fähig­keit oder see­li­sche Gesund­heit mit hoher Wahr­schein­lich­keit länger als sechs Monate von dem für das Lebens­al­ter typi­schen Zustand abwei­chen und daher ihre Teil­ha­be am Leben in der Gesell­schaft beein­träch­tigt ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gelten für den GdB die Maß­stä­be des § 30 Abs. 1 BVG und der auf­grund des § 30 Abs. 16 BVG erlas­se­nen Rechts­ver­ord­nung ent­spre­chend. Nach der damit in Bezug genom­me­nen Fas­sung des § 30 Abs. 1 BVG rich­tet sich die Beur­tei­lung des Schwe­re­gra­des – dort des “Grades der Schä­di­gungs­fol­gen” (GdS) – nach den all­ge­mei­nen Aus­wir­kun­gen der Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen in allen Lebens­be­rei­chen. Die hier­für maß­ge­ben­den Grund­sät­ze sind in der am 1. Januar 2009 in Kraft getre­te­nen Ver­sor­gungs­me­di­zin-Ver­ord­nung (Vers­MedV) vom 10. Dezem­ber 2008 (BGBl. I S. 2412) auf­ge­stellt worden. Nach § 2 Vers­MedV sind die auch für die Beur­tei­lung des Schwe­re­gra­des nach § 30 Abs. 1 BVG maß­ge­ben­den Grund­sät­ze in der Anlage “Ver­sor­gungs­me­di­zi­ni­sche Grund­sät­ze” (Anla­ge­band zu BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezem­ber 2008, G 5702) als deren Bestand­teil fest­ge­legt.

Soweit der strei­ti­gen Bemes­sung des GdB die GdS-Tabel­le der Ver­sor­gungs­me­di­zi­ni­schen Grund­sät­ze (Teil A) zugrun­de zu legen ist, gilt Fol­gen­des: Nach den all­ge­mei­nen Hin­wei­sen zu der Tabel­le (Teil B 1) sind die dort genann­ten GdS-Sätze Anhalts­wer­te. In jedem Ein­zel­fall sind alle leis­tungs­min­dern­den Stö­run­gen auf kör­per­li­chem, geis­ti­gem und see­li­schem Gebiet zu berück­sich­ti­gen und in der Regel inner­halb der in Nr. 2 e (Teil A) genann­ten Funk­ti­ons­sys­te­me (Gehirn ein­schließ­lich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreis­lauf; Ver­dau­ung; Harn­or­ga­ne; Geschlechts­ap­pa­rat; Haut; Blut und Immun­sys­tem; innere Sek­ti­on und Stoff­wech­sel; Arme; Beine; Rumpf) zusam­men­fas­send zu beur­tei­len. Die Beur­tei­lungs­span­nen tragen den Beson­der­hei­ten des Ein­zel­fal­les Rech­nung (Teil B, Nr. 1 a).

Nach diesem Maß­stab ist bei der Klä­ge­rin wei­ter­hin ein GdB von 40 ab dem 6. Okto­ber 2011 gerecht­fer­tigt. Dabei stützt sich der Senat auf die ein­ge­hol­ten Befund­be­rich­te nebst Anla­gen, die ver­sor­gungs­ärzt­li­chen Stel­lung­nah­men, die Arzt­brie­fe sowie die vor­ge­leg­ten Dia­be­ti­ker­ta­ge­bü­cher der Klä­ge­rin und ihre eige­nen Anga­ben.

Das zen­tra­le Leiden der Klä­ge­rin betrifft das Funk­ti­ons­sys­tem “Innere Sekre­ti­on und Stoff­wech­sel” und wird durch den insu­lin­pflich­ti­gen Dia­be­tes mel­li­tus Typ I geprägt. Auf der Grund­la­ge der Zwei­ten Ver­ord­nung zur Ände­rung der Ver­sor­gungs­me­di­zin-Ver­ord­nung vom 14. Juli 2010 gilt nach Teil B, Nr. 15.1:

“Die an Dia­be­tes erkrank­ten Men­schen, deren The­ra­pie eine Hypo­glyk­ämie aus­lö­sen kann, die min­des­tens einmal täg­lich eine doku­men­tier­te Über­prü­fung des Blut­zu­ckers selbst durch­füh­ren müssen und durch wei­te­re Ein­schnit­te in der Lebens­füh­rung beein­träch­tigt sind, erlei­den je nach Ausmaß des The­ra­pie­auf­wands und der Güte der Stoff­wech­sel­ein­stel­lung eine stär­ke­re Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung. Der GdS beträgt 30 bis 40.

Die an Dia­be­tes erkrank­ten Men­schen, die eine Insu­lin­the­ra­pie mit täg­lich min­des­tens vier Insu­lin­in­jek­tio­nen durch­füh­ren, wobei die Insulin­do­sis in Abhän­gig­keit vom aktu­el­len Blut­zu­cker, der fol­gen­den Mahl­zeit und der kör­per­li­chen Belas­tung selb­stän­dig vari­iert werden muss, und durch erheb­li­che Ein­schnit­te gra­vie­rend in der Lebens­füh­rung beein­träch­tigt sind, erlei­den auf Grund dieses The­ra­pie­auf­wands eine aus­ge­präg­te Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung. Die Blut­zu­cker­selbst­mes­sun­gen und Insulin­do­sen (bezie­hungs­wei­se Insu­lin­ga­ben über die Insu­lin­pum­pe) müssen doku­men­tiert sein. Der GdS beträgt 50.

Außer­ge­wöhn­lich schwer regu­lier­ba­re Stoff­wech­sel­la­gen können jeweils höhere GdS-Werte bedin­gen.”

Das BSG hat mit Urteil vom 2. Dezem­ber 2010 (B 9 SB/09 R, juris) diese Neu­fas­sung der Ver­sor­gungs­me­di­zi­ni­schen Grund­sät­ze für recht­mä­ßig erklärt (vgl. BSG a.a.O. Rdn. 26) und für die Zeit vor Inkraft­tre­ten der Ver­ord­nung unter Hin­weis auf das Urteil vom 24. April 2008 (B 9/9a SB 10/06) bei der Bewer­tung des Einzel-GdB eines insu­lin­ein­ge­stell­ten Dia­be­tes mel­li­tus neben der Ein­stel­lungs­qua­li­tät ins­be­son­de­re den jewei­li­gen The­ra­pie­auf­wand her­vor­ge­ho­ben, soweit sich dieser auf die Teil­ha­be des behin­der­ten Men­schen am Leben in der Gesell­schaft nach­tei­lig aus­wirkt. Hier­bei ist der GdB eher nied­rig anzu­set­zen, wenn bei gerin­gem The­ra­pie­auf­wand eine aus­ge­gli­che­ne Stoff­wech­sel­la­ge erreicht werden kann. Bei einem beein­träch­ti­gen­den, wach­sen­den The­ra­pie­auf­wand und/oder abneh­men­dem The­ra­pie­er­folg (insta­bi­le­re Stoff­wech­sel­la­ge) wird der GdB ent­spre­chend höher zu bewer­ten sein. Dabei sind – im Ver­gleich zu ande­ren Behin­de­run­gen – die Aus­wir­kun­gen auf die Teil­ha­be am Leben in der Gesell­schaft zu prüfen (BSG a.a.O. Rdn. 33). Bei the­ra­pie­be­ding­ten Ein­schrän­kun­gen in der Lebens­füh­rung können z.B. die Pla­nung des Tages­ab­laufs, die Gestal­tung der Frei­zeit, die Zube­rei­tung der Mahl­zei­ten, die Berufs­aus­übung und die Mobi­li­tät beach­tet werden (vgl. Begrün­dung zur Ver­ord­nungs­än­de­rung, BR-Druck­sa­che 285/10 S. 3 zu Nr. 2).

Durch die Neu­fas­sung der Ver­sor­gungs­me­di­zi­ni­schen Grund­sät­ze zum Dia­be­tes mel­li­tus erfor­dert die Fest­stel­lung eines GdB von 50 nicht nur min­des­tens vier Insu­lin­in­jek­tio­nen pro Tag und ein selb­stän­di­ges Anpas­sen der Insulin­do­sis. Zusätz­lich muss es — sei es bedingt durch den kon­kre­ten The­ra­pie­auf­wand, die jewei­li­ge Stoff­wech­sel­qua­li­tät oder wegen sons­ti­ger Aus­wir­kun­gen der Erkran­kung (z.B. Fol­ge­er­kran­kun­gen) — zu einer krank­heits­be­ding­ten erheb­li­chen Beein­träch­ti­gung in der Lebens­füh­rung kommen (BSG, Urteil vom 25. Okto­ber 2012, B 9 SB 2/12 R, juris). Die For­mu­lie­rung in Teil B, Nr. 15.1 der Ver­sor­gungs­me­di­zi­ni­schen Grund­sät­ze “und durch erheb­li­che Ein­schnit­te gra­vie­rend in der Lebens­füh­rung beein­träch­tigt sind” ist daher nicht nur the­ra­pie­be­zo­gen gemeint, son­dern dahin­ge­hend zu ver­ste­hen, dass neben dem eigent­li­chen The­ra­pie­auf­wand durch die not­wen­di­gen Insu­lin­in­jek­tio­nen und die selb­stän­di­ge jewei­li­ge Dosis­an­pas­sung eine zusätz­li­che Wer­tung not­wen­dig ist, um die Schwer­be­hin­de­rung zu recht­fer­ti­gen. Der am insu­lin­pflich­ti­gen Dia­be­tes mel­li­tus Erkrank­te muss daher wegen des reinen The­ra­pie­auf­wan­des und/oder den durch die Erkran­kung ein­ge­tre­te­nen wei­te­ren Begleit­fol­gen gene­rell gra­vie­ren­de Ein­schrit­te in der Lebens­füh­rung erlei­den. Dass zusätz­lich ein gra­vie­ren­der Ein­schnitt in die Lebens­füh­rung fest­ge­stellt werden muss, ergibt sich aus den vor­her­ge­hen­den For­mu­lie­run­gen der Ver­sor­gungs­me­di­zi­ni­schen Grund­sät­ze für einen GdB von 30 bis 40. Hier­nach sind für die Bewer­tung der Teil­ha­be­ein­schrän­kung der kon­kre­te The­ra­pie­auf­wand und die jewei­li­ge Stoff­wech­sel­qua­li­tät von wer­tungs­er­heb­li­cher Bedeu­tung. Diese beiden Kri­te­ri­en müssen ent­spre­chend auch bei der höhe­ren Bewer­tungs­stu­fe eines GdB von 50 noch bedeut­sam sein. Für die beson­de­re Bedeu­tung der Stoff­wech­sel­la­ge spricht auch, dass nach den Ver­sor­gungs­me­di­zi­ni­schen Grund­sät­zen außer­ge­wöhn­lich schwer regu­lier­ba­re Stoff­wech­sel­la­gen allein bereits eine Erhö­hung des GdB recht­fer­ti­gen können.

Ein GdB von 50 setzt damit min­des­tens vier Insu­lin­in­jek­tio­nen pro Tag, ein selb­stän­di­ges Anpas­sen der Insulin­do­sis und durch erheb­li­che Ein­schnit­te gra­vie­ren­de Beein­träch­ti­gun­gen in der Lebens­füh­rung voraus. Diese Anfor­de­run­gen für einen GdB von 50 erreicht die Klä­ge­rin unter Berück­sich­ti­gung der Umstän­de des Ein­zel­falls nicht. Der Senat folgt inso­weit den Ein­schät­zun­gen der Ver­sor­gungs­ärz­te des Beklag­ten, die im Ein­klang mit den Anga­ben der behan­deln­den Ärzte der Klä­ge­rin stehen.

Zwar führt die Klä­ge­rin als Insu­lin­pum­pen­trä­ge­rin nach den Anga­ben von Dr. L. und aus­weis­lich ihres Dia­be­ti­ker­ta­ge­buchs die Insu­lin­the­ra­pie mit täg­lich min­des­tens vier Insu­lin­in­jek­tio­nen und selb­stän­di­gen Dosis­an­pas­sun­gen der Insu­lin­ga­be durch. Neben der täg­li­chen Injek­ti­on mit einem Lang­zeit­in­su­lin muss sie zu jeder Mahl­zeit das kurz wir­ken­de Insu­lin ein­set­zen und dabei auch die jewei­li­ge Insulin­do­sis vari­ie­ren. Hinzu kommen Blut­zu­cker­mes­sun­gen zu jeder Mahl­zeit, sodass bis zu sechs Mal täg­lich Mes­sun­gen erfol­gen. Aller­dings fehlt es bei der Klä­ge­rin an erheb­li­chen Ein­schnit­ten, die sich so gra­vie­rend auf ihre Lebens­füh­rung aus­wir­ken, dass die Fest­stel­lung der Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft gerecht­fer­tigt werden kann. Auf­grund der the­ra­pie- und erkran­kungs­be­ding­ten Ein­schrän­kun­gen in der kon­kre­ten Lebens­füh­rung der Klä­ge­rin lässt sich eine gra­vie­ren­de Ein­schrän­kung der Teil­ha­be am Leben in der Gesell­schaft auf­grund der Erkran­kung an Dia­be­tes mel­li­tus nicht erken­nen.

Unter Berück­sich­ti­gung der ver­schie­de­nen Teil­be­rei­che, in denen sich the­ra­pie- und krank­heits­be­ding­te Ein­schrän­kun­gen in der Lebens­füh­rung aus­wir­ken können, lässt sich fest­stel­len, dass gra­vie­ren­de Aus­wir­kun­gen bei der Klä­ge­rin nicht in den Berei­chen der Pla­nung des Tages­ab­laufs, der Gestal­tung der Frei­zeit, der Zube­rei­tung der Mahl­zei­ten und der Mobi­li­tät vor­lie­gen. Die von ihr ange­ge­be­nen Nach­tei­le durch ihre Stoff­wech­sel­er­kran­kung sind ins­ge­samt zwar ein­schrän­kend und belas­tend, jedoch nicht gra­vie­rend im Sinne der Ver­sor­gungs­me­di­zi­ni­schen Grund­sätze. So ist die Klä­ge­rin in ihrer Mobi­li­tät nicht ein­ge­schränkt. Sie kann einen PKW führen und Fahr­rad­fah­ren, geht Schwim­men und unter­nimmt Reisen. Die von ihr ange­ge­be­nen Akti­vi­tä­ten sind, wenn auch mit einem erhöh­ten pla­ne­ri­schen Auf­wand ver­bun­den und unter erschwer­ten Bedin­gun­gen (wei­te­re Blut­zu­cker­mes­sun­gen; beim Schwim­men erneu­tes Anle­gen der Pumpe), letzt­lich aber nicht aus­ge­schlos­sen. Allein der Umstand, dass die Klä­ge­rin inten­si­ven Sport — der also über Rad­fah­ren und Schwim­men hin­aus­geht — nicht mehr aus­üben kann, lässt keinen Rück­schluss auf gra­vie­ren­de Teil­ha­be­ein­schrän­kun­gen zu, zumal die Klä­ge­rin dies nur pau­schal behaup­tet und selbst nicht ange­ge­ben hat, wel­chen Sport sie tat­säch­lich nicht mehr aus­füh­ren kann. Der Umstand, dass die Insulin­do­sis auf die Mahl­zei­ten abge­stimmt werden muss, ist Teil der The­ra­pie und nicht zusätz­lich zu berück­sich­ti­gen. Doch selbst die Zwi­schen­mahl­zei­ten (wie z. B. die von der Klä­ge­rin ange­führ­te Tasse Cap­puc­ci­no) sind nicht krank­heits­be­dingt aus­ge­schlos­sen, son­dern eben­falls unter Beach­tung eines Mehr­auf­wan­des mög­lich.

Auch gra­vie­ren­de Beein­träch­ti­gun­gen im Bereich der Berufs­aus­übung liegen nicht vor. Ihre beruf­li­che Tätig­keit als Schlos­se­rin bei der B. ist durch die Aus­wir­kun­gen des Dia­be­tes mel­li­tus nicht erheb­lich ein­ge­schränkt. Eine krank­heits­be­ding­te Auf­ga­be der beruf­li­chen Tätig­keit bzw. eine Ver­än­de­rung des Arbeits­be­reichs ist von ihr weder ange­strebt noch not­wen­dig. Trotz der ganz erheb­li­chen Belas­tun­gen durch die kör­per­lich schwe­re Arbeit in der Schlos­ser­werk­statt kann sie den beruf­li­chen Anfor­de­run­gen nach­kom­men. Die wegen der Tätig­keit in der Schlos­ser­werk­statt erhöh­ten Vor­sichts­maß­nah­men, wie z.B. das Auf­pas­sen, dass die Pumpe nicht abge­ris­sen wird, rei­chen nicht für die Annah­me einer gra­vie­ren­den Beein­träch­ti­gung. Die Klä­ge­rin hat auch selbst nicht behaup­tet, dass dies tat­säch­lich mehr­fach pas­siert und dadurch ihre beruf­li­che Tätig­keit gra­vie­rend beein­träch­tigt sei. Die von der Klä­ge­rin geschil­der­ten wei­te­ren Umstän­de bei den erfor­der­li­chen Blut­zu­cker­mes­sun­gen und beim Sprit­zen (sepa­ra­ter Raum bzw. Toi­let­te) sind der Krank­heit imma­nent und können nicht als geson­dert zu berück­sich­ti­gen­de Teil­ha­be­ein­schrän­kun­gen bewer­tet werden. Auch der Umstand, dass die Klä­ge­rin ggf. den mor­gend­li­chen Beginn ihrer Tätig­keit auf­grund von Blut­zu­cker­schwan­kun­gen ver­än­dern muss, führt nicht zu einer wesent­li­chen Beein­träch­ti­gung der beruf­li­chen Tätig­keit, da die Klä­ge­rin in Gleit­zeit arbei­tet. Ein Abbruch der kör­per­lich schwe­ren Arbeit ist in der lang­jäh­ri­gen Tätig­keit als Schlos­ser ledig­lich einmal erfolgt. Ansons­ten kann die Klä­ge­rin nach dem Bericht von Dr. L. recht­zei­tig und gut wirk­sam auf Blut­zu­cker­schwan­kun­gen reagie­ren.

Die Klä­ge­rin wird über den ein­schrän­ken­den The­ra­pie­auf­wand hinaus nicht auch noch zusätz­lich durch eine schlech­te Ein­stel­lungs­qua­li­tät in ihrer Leis­tungs­fä­hig­keit und damit in ihrer Teil­ha­be­fä­hig­keit am Leben erheb­lich beein­träch­tigt. Durch die Umstel­lung auf die Insu­lin­pum­pen­the­ra­pie im Okto­ber 2011 hat sich, wie Dr. L. mit­ge­teilt und die Klä­ge­rin auch selbst bestä­tigt hat, die Stoff­wech­sel­qua­li­tät wesent­lich ver­bes­sert. Die vor der Umstel­lung auf die Insu­lin­pum­pe noch insta­bi­le Stoff­wech­sel­la­ge bestand zeit­lich vor dem Neu­fest­stel­lung­an­trag der Klä­ge­rin und war in diesem Ver­fah­ren nicht mehr zu berück­sich­ti­gen. Seit der Umstel­lung der The­ra­pie auf die Insu­lin­pum­pe ist für einen schwer ein­stell­ba­ren insu­lin­pflich­ti­gen Dia­be­tes mel­li­tus und eine hier­un­ter einer äußerst insta­bi­le Stoff­wech­sel­la­ge kein medi­zi­ni­scher Nach­weis vor­han­den. Nach dem Bericht des Kran­ken­hau­ses St. E. und B. H. vom 11. Okto­ber 2011 hat die Klä­ge­rin den Umgang mit der Insu­lin­pum­pe zum Ent­las­sungs­zeit­punkt sicher beherrscht. Dies zeigen auch die Berich­te von Dr. L. in der Fol­ge­zeit. Der HbA1c-Wert liegt, abge­se­hen von der zwi­schen­zeit­li­chen Ver­schlech­te­rung auf­grund der Magen­schleim­haut­er­kran­kung, weit­ge­hend im Nor­mal­be­reich. Schwe­re Hypo­glyk­ämien und solche, die auch Fremd­hil­fe erfor­dert haben, sind nicht auf­ge­tre­ten. Die mit der Erkran­kung übli­cher­wei­se ein­her­ge­hen­den Blut­zu­cker­schwan­kun­gen und die damit ver­bun­de­nen Sym­pto­me wie Kon­zen­tra­ti­ons­schwan­kun­gen, Schwin­del und Müdig­keit, ins­be­son­de­re bei kör­per­li­chen und see­li­schen Belas­tun­gen (wie z. B. Sport und Stress wäh­rend der Arbeit) sind Teil der Erkran­kung und damit auch bei der Höhe des GdB nach den Ver­sor­gungs­me­di­zi­ni­schen Grund­sät­zen bereits berück­sich­tigt. Dar­über hin­aus­ge­hen­de erheb­li­che Blut­zu­cker­schwan­kun­gen sowie damit ver­bun­de­nen Sym­pto­me lassen sich den Befun­den von Dr. L. nicht ent­neh­men. Auch nächt­li­che Blut­zu­cker­mes­sun­gen sind nicht dau­er­haft not­wen­dig und Schlaf­un­ter­bre­chun­gen wegen der Erkran­kung treten eben­falls nicht regel­mä­ßig, son­dern nach Anga­ben der Klä­ge­rin nur “ab und zu” auf. Dr. L. hat diese Ein­schrän­kun­gen auch nicht erwähnt. Im Übri­gen musste sich die Klä­ge­rin seit dem Neu­fest­stel­lungs­an­trag bis zum heu­ti­gen Zeit­punkt keinen wei­te­ren sta­tio­nä­ren Behand­lun­gen wegen des Dia­be­tes mel­li­tus unter­zie­hen. Auch eine wie­der­hol­te, auf den Dia­be­tes mel­li­tus zurück­zu­füh­ren­de Arbeits­un­fä­hig­keit, hat in den letz­ten Jahren nicht bestan­den. Die ange­ge­ben Krank­heits­ta­ge bezo­gen sich auf von der Erkran­kung an Dia­be­tes mel­li­tus unab­hän­gi­ge Behand­lungs­lei­den (Epi­con­dy­li­tis, Gas­tri­tis, Effekt oberer Atem­we­ge). Schließ­lich kann der von der Klä­ge­rin geschil­der­te Umstand, dass es im Sommer schon pas­siert sei, dass sich durch die Hitze und den Schweiß das Infu­si­ons­set der Insu­lin­pum­pe gelöst habe, nicht zur Annah­me führ­ten, dass die Insu­lin­ver­sor­gung mit der Pumpe nicht funk­tio­niert. Denn diese punk­tu­el­len Ereig­nis­se stehen nicht der im Wesent­li­chen guten Ver­sor­gung mit der Pumpe ent­ge­gen.

Die wei­te­ren von den behan­deln­den Ärzten der Klä­ge­rin mit­ge­teil­ten Erkran­kun­gen sind ent­we­der als Behand­lungs­lei­den bereits aus­ku­riert oder recht­fer­ti­gen keinen Einzel-GdB. Fol­ge­er­kran­kun­gen des Dia­be­tes mel­li­tus liegen nach dem Befund­be­richt von Dr. L. nicht vor. Ins­be­son­de­re hat Dipl.-Med. B. eine dia­be­ti­sche Poly­neu­ro­pa­thie aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen. Auch hat er die von Dr. L. mit­ge­teil­te ver­min­der­te Tie­fen­sen­si­bi­li­tät nicht objekt­vie­ren können. Die mit dem Dia­be­tes mel­li­tus ver­bun­de­ne psy­chi­sche Belas­tung, also der Umstand, dass der Tages­ab­lauf der Klä­ge­rin im Wesent­li­chen von der Krank­heit geprägt wird, dass Angst vor Unter­zu­cke­run­gen ins­be­son­de­re bei Stress und kör­per­li­chen Akti­vi­tä­ten und schließ­lich auch die Angst vor Fol­ge­er­kran­kun­gen besteht, geht typi­scher­wei­se mit der Krank­heit einher und ist in der GdB–Bewertung für den Dia­be­tes mel­li­tus bereits berück­sich­tigt (dazu Ver­sor­gungs­me­di­zi­ni­sche Grund­sät­ze, Teil A, Nr. 2 i). Es erfolgt auch keine fach­ärzt­li­che psych­ia­tri­sche Behand­lung, die eine über die typi­schen Belas­tun­gen hin­aus­ge­hen­de see­li­sche Funk­ti­ons­stö­rung zeigen würde. Auch die von Dipl.-Med. B. dia­gnos­ti­zier­te Soma­ti­sie­rungs­stö­rung mit einem mus­ku­lär-cer­vi­ka­len Schmerz­emp­fin­den lässt keine Erhö­hung des GdB auf 50 zu. Damit ver­bun­de­ne Funk­ti­ons­ein­schrän­kun­gen hat er nicht ange­ge­ben und sind auch aus dem wei­te­ren Akten­in­halt nicht ersicht­lich. Im Übri­gen hat die Haus­ärz­tin Dipl.-Med. T. aus­drück­lich eine eigen­stän­di­ge psy­chi­sche Erkran­kung aus­ge­schlos­sen. Schließ­lich erfolgt auch keine Behand­lung der Wir­bel­säu­len­be­schwer­den durch einen Ortho­pä­den, wie dies bei erheb­li­chen Funk­ti­ons­stö­run­gen zu erwar­ten wäre. Die von den Ortho­pä­den Dr. B. und Dr. S. mit­ge­teil­ten Ein­schrän­kun­gen im Bereich der Hände (Finger und Daumen) und der Füße waren aus­schließ­lich Behand­lungs­lei­den. In den ein­ge­hol­ten Befund­be­rich­ten haben diese mit­ge­teilt, dass nach den Ope­ra­tio­nen keine rele­van­ten Bewe­gungs­ein­schrän­kun­gen ver­blie­ben seien, sodass auch dafür kein Einzel-GdB fest­ge­stellt werden kann.

Letzt­lich wider­sprä­che die Fest­stel­lung der Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft bei der zwar krank­heits­be­dingt ein­ge­schränk­ten, aber voll im beruf­li­chen und gesell­schaft­li­chen Leben inte­grier­ten Klä­ge­rin dem nach Teil A Nr. 3 der Ver­sor­gungs­me­di­zi­ni­schen Grund­sät­ze zu berück­sich­ti­gen­den Ver­gleichs­maß­stab. So spricht gegen die Annah­me einer Schwer­be­hin­de­rung ein wer­tungs­mä­ßi­ger Ver­gleich mit ande­ren Erkran­kungs­grup­pen, für die ein Einzel-GdB von 50 fest­ge­stellt werden kann. Die Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft kann nur ange­nom­men werden, wenn die zu berück­sich­ti­gen­de Gesamt­aus­wir­kung der ver­schie­de­nen Funk­ti­ons­stö­run­gen die Teil­ha­be am Leben in der Gesell­schaft so schwer wie etwa die voll­stän­di­ge Ver­stei­fung großer Abschnit­te der Wir­bel­säu­le, der Ver­lust eines Beins im Unter­schen­kel oder eine Apha­sie (Sprach­stö­rung) mit deut­li­cher Kom­mu­ni­ka­ti­ons­stö­rung beein­träch­ti­gen. Eine der­ar­tig schwe­re Funk­ti­ons­stö­rung liegt bei der Klä­ge­rin nicht vor.

Die Kos­ten­ent­schei­dung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund für die Zulas­sung der Revi­si­on nach § 160 SGG liegt nicht vor. Die Frage, ob gra­vie­ren­de Aus­wir­kun­gen im beruf­li­chen Lebens­be­reich aus­rei­chen, um eine gra­vie­ren­de Beein­träch­ti­gung der Lebens­füh­rung anneh­men zu können, ist zwar beim BSG noch anhän­gig (B 9 SB 2/13 R). Bei der Klä­ge­rin konn­ten solche gra­vie­ren­den beruf­li­chen Aus­wir­kun­gen aber nicht fest­ge­stellt werden.