Sehr geehr­ter Herr Ebert,

für unse­ren Sohn Bas­ti­an (5J, Typ 1, rtCGM+6–8 BZ-Mes­sun­gen, 6 Injektionen/Tag) haben wir einen Antrag beim Ver­sor­gungs­amt Koblenz auf GdB gestellt. Dieser wurde abge­lehnt; wir haben nur einen GdB von 40% sowie das Merk­zei­chen H bekom­men. + H). Nun möch­ten wir gerne Wider­spruch ein­le­gen, um auf 50% zu kommen.

Gibt es einen „Leit­fa­den“ oder Tipps zu For­mu­lie­run­gen, Ver­mei­dung von Form­feh­lern, Gut­ach­ten, Aus­sicht auf Erfolg, usw.? Mit wel­chen Kosten ist zu rech­nen, wenn wir einen Anwalt mit Wider­spruch bzw. einer Klage beauf­tra­gen ?

Bernd W., per e‑Mail


Sehr geehr­ter Herr W.,

bei Prü­fung der Schwer­be­hin­de­rung ist grund­sätz­lich jeder Ein­zel­fall zu prüfen und ent­spre­chend zu bewer­ten — es gibt daher keinen uni­ver­sel­len Leit­fa­den, der immer für jeden Fall gelten könnte.

Die Behör­den müssen prüfen, ob fol­gen­de Vor­aus­set­zung vor­lie­gen:

Es muss eine Insu­lin­the­ra­pie mit täg­lich min­des­tens vier Insu­lin­in­jek­tio­nen durch­ge­führt werden, wobei die Insulin­do­sis in Abhän­gig­keit vom aktu­el­len Blut­zu­cker, der fol­gen­den Mahl­zeit und der kör­per­li­chen Belas­tung selb­stän­dig vari­iert werden muss und

man muss durch erheb­li­che Ein­schnit­te gra­vie­rend in der Lebens­füh­rung beein­träch­tigt sein.

Die Blut­zu­cker­selbst­mes­sun­gen und Insulin­do­sen (bezie­hungs­wei­se Insu­lin­ga­ben über die Insu­lin­pum­pe) müssen doku­men­tiert sein.

Allein der hohe The­ra­pie­auf­wand reicht also nicht aus. Es müsste nach­ge­wie­sen werden, dass Bas­ti­an auf­grund des Dia­be­tes erheb­lich in seinen All­tags­ak­ti­vi­tä­ten ein­ge­schränlt ist, bei­spiels­wei­se beim Schul­be­such. Für Kinder gelten dabei die­sel­ben Maß­stä­be wie bei Erwach­se­nen, dies hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt in einer aktu­el­len Ent­schei­dung (Urteil vom 12.12.2024, B 9 SB 2/24 R) klar­ge­stellt.

Sie können gegen den Bescheid inner­halb eines Monats bei der Behör­de den Wider­spruch ein­le­gen.

Schwerbehindertenausweis bei DiabetesUmfas­sen­de Tipps und Check­lis­ten für die Begrün­dung habe ich in einer Bro­schü­re zusam­men­ge­stellt, diese können Sie hier kos­ten­los her­un­ter­la­den.

Wird auch der Wider­spruch abge­lehnt, so können Sie inner­halb eines Monats Klage beim Sozi­al­ge­richt erhe­ben — das Gerichts­ver­fah­ren sowie die gericht­lich ver­an­las­sen Gut­ach­ten sind für Sie kos­ten­frei.

Wenn Sie einen Anwalt ein­schal­ten, bewe­gen sich die gesetz­lich ent­ste­hen­den Anwalts­ge­büh­ren in einem Rahmen zwi­schen ca. 300 — 700 EUR; die genaue Höhe kann meist erst nach Abschluss des Ver­fah­rens fest­ge­stellt werden. Da diese Gebüh­ren in der Regel zu nied­rig sind, um die meist sehr auf­wen­di­gen Ver­fah­ren (dicke Akten !) wirt­schaft­lich zu betrei­ben, dürf­ten die meis­ten Anwäl­te wohl nur auf Basis einer (höhe­ren) Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung tätig werden. Ent­we­der wird nach Stun­den­auf­wand abge­rech­net oder ein pau­scha­ler Zuschlag ver­ein­bart.

(Ver­öf­fent­licht im Dia­be­tes-Jour­nal (http://www.diabetes-journal.de)