Trotz aktuellem Urteil: Verbeamtung bei Diabetes auch weiterhin möglich !
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einer aktuellen Entscheidung (OVG Münster, Beschluss vom 21.01.2013, AZ 6 A 246/12) beschlossen, dass eine Verbeamtung eines Diabetes-Patienten aufgrund des hohen Risikos für Folgeerkrankungen verweigert werden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, daß eine Verbeamtung mit Diabetes generell nicht möglich ist.
Der Entscheidung vorausgegangen war der Antrag eines jungen Lehrers auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Dies wurde vom Land Nordrhein-Westfalen mit der Begründung abgelehnt, dass er die für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis erforderliche gesundheitliche Eignung” nicht mitbringe. Gestützt wurde dies auf eine hohe Wahrscheinlichkeit von Folgeerkrankungen, welche bei Diabetes besteht und die womöglich dazu führe, dass der Bewerber schon vor Erreichen der Altersgrenze dienstunfähig wird.
Das Oberverwaltungsgericht hat diese Ablehnung bestätigt. Zur Begründung führt es an, dass eine Ablehnung gerechtfertigt sei, wenn bereits “die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen” werden könne. Folgeerkrankungen sowie das damit einhergehende Risiko einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit seien aber bei Menschen mit Diabetes besonders wahrscheinlich.
Unbeachtlich sei das Argument des Bewerbers, dass solche Folgen bzw. Risiken bei weiterhin guter Blutzucker- und Blutdruckeinstellung sowie gesundheitsbewußtem Lebensstils reduziert werden können. Das Gericht betonte hierzu, dass bei der Prognose der zukünftigen Dienstfähigkeit nicht davon ausgegangen werden muss, dass sich Bewerber tatsächlich gesundheitsbewusst verhalten bzw. der Stoffwechsel dauerhaft gut eingestellt ist.
Im Übrigen gelte auch beim Beamtenverhältnis auf Probe kein anderer gesundheitlicher Maßstab wie bei einer Verbeamtung auf Lebenszeit.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht scheint auf den ersten Blick diskriminierend, entspricht insoweit aber den geltenden gesetzlichen Regelungen sowie der bis dahin ergangenen Rechtsprechung.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass Menschen mit Diabetes oder anderen chronischen Krankheiten nun überhaupt nicht mehr in das Beamtenverhältnis übernommen werden dürfen bzw. können.
Tatsächlich darf zwar nur verbeamtet werden, wer die Gewähr bietet, auch dauerhaft und bis zum Erreichen der Altersgrenze dienstfähig zu sein. Die vorliegende Entscheidung — wie auch andere zu dieser Problematik ergangene Urteile — beziehen sich jedoch nur auf solche Beamtenanwärter, die zwar erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen haben (wie z.B. den Diabetes), sich aber nicht zugleich auf einen Schwerbehindertenstatus berufen konnten.
Für Menschen mit Diabetes, bei welchen eine Schwerbehinderung festgestellt wurde, ist eine Verbeamtung nämlich sogar relativ unproblematisch möglich, sofern ansonsten keine erheblichen Folgeerkrankungen oder Beeinträchtigungen vorliegen.
Dies liegt daran, dass die Gleichbehandlung bzw. Förderung behinderter Menschen Verfassungsrang geniesst: gem. Artikel 3 Grundgesetz muß der Staat dafür sorgen, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt wird. Aus diesem Grund gibt es zahlreiche sog. Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen, hierzu zählen auch Sonderregelungen im Beamtenrecht.
Ist ein Bewerber schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX, dann darf regelmäßig nur ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verlangt werden, welche für den vorgesehenen Dienstposten erforderlich ist. Es ist auch nicht erforderlich, dass alle denkbaren Dienstposten der beabsichtigten Laufbahn wahrgenommen werden können. Bei der Anstellung muss lediglich die Prognose gestellt werden, dass in absehbarer Zeit nicht mit einer Dienstunfähigkeit zu rechnen ist. Wie lange diese Prognose in die Zukunft reicht, ist bundesweit unterschiedlich geregelt. In zahlreichen Bundesländern ist diese Zukunftsprognose auf einen Zeitraum von 5 Jahren befristet oder gar lediglich auf den Ablauf der Probezeit beschränkt.
So gibt es auch in Nordrhein-Westfalen ‑also in dem Land, in dem der Kläger hier eine Verbeamtung anstrebte — keine solche Frist.
Dies ist geregelt in § 13 Abs. 1 der Laufbahnverordnung NRW LVO, dort heisst es:
“Bei der Einstellung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. ”
Für die Einstellung von Schwerbehinderten darf hiernach in NRW nur ein für die konkrete Laufbahn erforderliches Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden. Nach Ziffer 4.4.1 der Richtlinien im öffentlichen Dienst im Land NRW ist dabei das erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung “bereits dann als gegeben anzusehen, wenn schwerbehinderte Menschen nur bestimmte Dienstposten ihrer Laufbahn wahrnehmen können. Dabei sind Möglichkeiten der behinderungsgerechten und barrierefreien Arbeitsplatzgestaltung (z. B. mit technischen Arbeitshilfen) nach dem SGB IX auszuschöpfen.”
Gem. Ziff. 4.2.2 dürfen Schwerbehinderte auch dann als Beamtin oder Beamte eingestellt werden, wenn “als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist”. Eine konkrete Prognose, dass in den kommenden 5 Jahren nicht mit dem Eintreten einer Dienstunfähigkeit zu rechnen ist, wird also in Nordrhein-Westfalen nicht einmal gefordert.
Im Klartext: Hätte der Kläger einen Schwerbehindertenausweis gehabt, dann wäre er trotz Diabetes verbeamtet worden.
Eine relativ aktuelle Entscheidung des OVG Lüneburg ( Urteil vom 25.01.2011, 5 LC 190/09) geht sogar noch weiter:
Im dortigen Fall war beim Bewerber ein Grad der Behinderung (GdB) von lediglich 30 festgestellt, es lag also keine Schwerbehinderung vor. Das Gericht stellte dazu fest, daß auch Beamtenbewerber, die zwar behindert, aber eben nicht schwerbehindert sind, für die Übernahme in das Beamtenverhältnis als gesundheitlich geeignet anzusehen sein könnten. Allerdings setze dies voraus, dass sich künftige Erkrankungen des Bewerbers und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit, also mit mehr als 50 vom Hundert, ausschließen liessen. Das Gericht leitet dies aus dem allgemeinen Benachteiligungsverbot behinderter Menschen aus Art. 3 GG ab, was nicht nur Schwerbehinderte schütze.
Vor diesem Hintergrund ist also klar, dass es für Menschen mit Diabetes oder anderen chronischen Krankheiten selbstverständlich immer noch möglich ist, eine Verbeamtung zu erreichen. Um die hohe Hürde der Gesundheitsprognose zu meistern, ist es ratsam, sich vorab aber um die Feststellung einer Schwerbehinderung zu bemühen.
Im vorliegenden Verfahren war der Antragsteller daher möglicherweise nicht optimal beraten: Menschen mit insulinpflichtigem Diabetes können nach derzeitiger Rechtslage in vielen Fällen des Schwerbehindertenstatus feststellen lassen;es müssen hierzu auch keine Folgeschäden vorliegen. Weitere Infos finden Sie in der Rubrik “Schwerbehinderung”.
Tipp: Eine Broschüre mit Tipps und Checklisten für den Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung, die ich ehrenamtlich für diabetesDE erstellt habe, können Sie hier herunterladen.
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