Der Antrag auf Zulas­sung der Beru­fung wird abge­lehnt.

 Der Kläger trägt die Kosten des Zulas­sungs­ver­fah­rens.

Der Streit­wert wird auch für das Zulas­sungs­ver­fah­ren auf bis 30.000 Euro fest­ge­setzt.

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Gründe

2Der Antrag auf Zulas­sung der Beru­fung bleibt ohne Erfolg; Zulas­sungs­grün­de im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dar­ge­legt oder nicht gege­ben.

3Das Antrags­vor­brin­gen weckt keine ernst­li­chen Zwei­fel an der Rich­tig­keit der ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Ent­schei­dung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hin­sicht­lich dieses Zulas­sungs­grun­des bedarf es einer auf schlüs­si­ge Gegen­ar­gu­men­te gestütz­ten Aus­ein­an­der­set­zung mit den ent­schei­dungs­tra­gen­den Erwä­gun­gen des Ver­wal­tungs­ge­richts. Dabei ist inner­halb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in sub­stan­ti­ier­ter Weise dar­zu­le­gen, dass und warum das vom Ver­wal­tungs­ge­richt gefun­de­ne Ent­schei­dungs­er­geb­nis ernst­lich zwei­fel­haft sein soll. Diese Vor­aus­set­zung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antrags­vor­brin­gens in die Lage ver­setzt wird zu beur­tei­len, ob ernst­li­che Zwei­fel an der Rich­tig­keit des ange­foch­te­nen Urteils bestehen. Diesen Anfor­de­run­gen genügt die Antrags­schrift nicht.

4Wie das Ver­wal­tungs­ge­richt zutref­fend aus­ge­führt hat, han­delt es sich bei der von dem Dienst­herrn vor­zu­neh­men­den und hier in Streit ste­hen­den Beur­tei­lung der für die Über­nah­me in das Beam­ten­ver­hält­nis erfor­der­li­chen gesund­heit­li­chen Eig­nung um einen Akt wer­ten­der und pro­gnos­ti­scher Erkennt­nis, der gericht­lich nur darauf zu über­prü­fen ist, ob die Ver­wal­tung den anzu­wen­den­den Begriff ver­kannt, einen unrich­ti­gen Sach­ver­halt zugrun­de gelegt, all­ge­mein gül­ti­ge Wert­maß­stä­be nicht beach­tet oder sach­wid­ri­ge Erwä­gun­gen ange­stellt hat. Die gesund­heit­li­che Eig­nung fehlt bereits dann, wenn die Mög­lich­keit häu­fi­ger Erkran­kun­gen oder des Ein­tritts dau­ern­der Dienst­un­fä­hig­keit schon vor Errei­chen der Alters­gren­ze nicht mit einem hohen Grad an Wahr­schein­lich­keit aus­ge­schlos­sen werden kann. Die dazu anzu­stel­len­de Pro­gno­se wird zwar natur­ge­mäß am indi­vi­du­el­len Gesund­heits­zu­stand des Bewer­bers anknüp­fen müssen, wie er sich gegen­wär­tig und in der Ver­gan­gen­heit dar­ge­stellt hat, kann aber zudem auch den Rück­griff auf wis­sen­schaft­li­che Erkennt­nis­se und Erfah­rungs­wer­te erfor­dern. Die Beur­tei­lung der gesund­heit­li­chen Eig­nung eines Bewer­bers bemisst sich dabei unab­hän­gig davon, ob der Dienst­herr über die Begrün­dung eines Pro­be­be­am­ten­ver­hält­nis­ses oder eines Beam­ten­ver­hält­nis­ses auf Lebens­zeit zu ent­schei­den hat, da bereits für die Aus­wahl der in das Pro­be­be­am­ten­ver­hält­nis zu beru­fen­den Bewer­ber die­sel­ben Kri­te­ri­en maß­geb­lich sind, denen für die Bewäh­rung und Über­nah­me des Beam­ten auf Probe in das Beam­ten­ver­hält­nis auf Lebens­zeit maß­geb­li­che Bedeu­tung zukommt.

5Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2008 — 6 A 4819/05 -, juris, mit wei­te­rem Nach­weis.

6Ebenfalls zutref­fend hat das Ver­wal­tungs­ge­richt aus­ge­hend davon die Ein­schät­zung des beklag­ten Landes, dem Kläger fehle auf­grund der bei ihm fest­ge­stell­ten Erkran­kun­gen die gesund­heit­li­che Eig­nung für die Über­nah­me in das Beam­ten­ver­hält­nis, als rechts­feh­ler­frei ange­se­hen. Die dage­gen gerich­te­ten Angrif­fe des Zulas­sungs­an­trags grei­fen nicht durch.

7Der Vor­wurf, das Ver­wal­tungs­ge­richt habe sich nicht mit der Frage befasst, ob der Kläger in das Beam­ten­ver­hält­nis auf Probe zu beru­fen ist oder ob gesund­heit­li­che Beden­ken dem ent­ge­gen­ste­hen, ist nicht nach­voll­zieh­bar, nach­dem diese Frage inmit­ten der Ent­schei­dung steht. Die vom Ver­wal­tungs­ge­richt ver­tre­te­ne Auf­fas­sung, dass Dia­be­ti­ker mit einem hohen Grad an Wahr­schein­lich­keit von Fol­ge­er­kran­kun­gen betrof­fen sind und dies Grund­la­ge für eine nega­ti­ve Ein­schät­zung der gesund­heit­li­chen Eig­nung sein kann, ent­spricht der Auf­fas­sung des Senats.

8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2008 — 6 A 4819/05 -; auch VG Gel­sen­kir­chen, Urteil vom 12. März 2008 — 1 K 6980/03 -, jeweils juris.

9Soweit mit dem Antrag auf Zulas­sung der Beru­fung in diesem Zusam­men­hang kri­ti­siert werden soll, dass das Ver­wal­tungs­ge­richt Aus­füh­run­gen gemacht hat, die denen der Bezirks­re­gie­rung im Schrift­satz vom 1. Juni 2011 ent­spre­chen, wäre das unbe­rech­tigt. Abge­se­hen davon, dass es für sich genom­men nicht zu bean­stan­den ist, wenn sich das Gericht Fest­stel­lun­gen eines Betei­lig­ten zu eigen macht, ver­hält es sich tat­säch­lich so, dass die Bezirks­re­gie­rung im Schrift­satz vom 1. Juni 2011 ihrer­seits Aus­füh­run­gen des Ver­wal­tungs­ge­richts im Urteil vom 7. Dezem­ber 2010 — 2 K 7465/09 - wie­der­ge­ge­ben hat; im ange­foch­te­nen Urteil ver­weist das Gericht mithin auf seine eige­nen Fest­stel­lun­gen in der vor­be­nann­ten Ent­schei­dung. Ferner stellt es die Ein­schät­zung des Ver­wal­tungs­ge­richts nicht durch­grei­fend in Frage, wenn — wie der Zulas­sungs­an­trag ansatz­wei­se dar­zu­le­gen ver­sucht — es zutrifft, dass “kein Pati­ent mehr wegen des Dia­be­tes erblin­den muss”. Dieses Vor­brin­gen bezieht sich ledig­lich auf eine der mög­li­chen Fol­ge­er­kran­kun­gen, für die auf­grund des Dia­be­tes ein erhöh­tes Risiko gege­ben ist; über­dies ver­hält sich der Antrag nicht zu den bei dem Kläger zusätz­lich bereits dia­gnos­ti­zier­ten Erkran­kun­gen. Auch der Umstand, dass das Ver­wal­tungs­ge­richt seiner Bewer­tung — unter ande­rem — Daten des Sta­tis­ti­schen Bun­des­amts aus dem Jahre 1999 zugrun­de gelegt hat, begrün­det keine Beden­ken, weil der Zulas­sungs­an­trag nicht dar­legt, dass diese Daten nicht mehr trag­fä­hig sind.

10Zu einer abwei­chen­den Beur­tei­lung der gesund­heit­li­chen Eig­nung des Klä­gers war das beklag­te Land auch nicht auf­grund des Zusatz­gut­ach­tens des Prof. Dr. T.         vom 13. Juli 2010 gezwun­gen. Prof. Dr. T.         stellt im Schluss­satz seines Gut­ach­tens nicht fest, dass die Mög­lich­keit häu­fi­ger Erkran­kun­gen oder des Ein­tritts dau­ern­der Dienst­un­fä­hig­keit schon vor Errei­chen der Alters­gren­ze bei dem Kläger mit einem hohen Grad an Wahr­schein­lich­keit aus­ge­schlos­sen werden kann. Seine — abwei­chend for­mu­lier­te — Ein­schät­zung, man könne davon aus­ge­hen, dass bei dem Kläger keine ver­mehr­ten Dienst­un­fä­hig­keits­zei­ten zu erwar­ten seien oder gar eine vor­zei­ti­ge Dienst­un­fä­hig­keit ein­tre­te, stellt er viel­mehr aus­drück­lich unter die Bedin­gung, dass es gelin­ge, Blut­zu­cker und Blut­druck bei dem Kläger gut ein­zu­stel­len, und — kumu­la­tiv -, dass der Kläger zukünf­tig in der Lage sei, “etwas für seine Gesund­heit zu tun, das Gewicht zu halten oder auch etwas zu redu­zie­ren und ins­be­son­de­re auch sich kör­per­lich mehr zu betä­ti­gen”. Dass diese Vor­aus­set­zun­gen in der Zukunft gege­ben sein werden, musste das beklag­te Land seiner Pro­gno­se nicht zugrun­de legen. Dass der Kläger — selbst wenn er dies beab­sich­ti­gen mag — seine Lebens­füh­rung aus­rei­chend daran aus­rich­ten wird, gesund­heit­li­che Risi­ken zu mini­mie­ren, ist allein mit dessen ent­spre­chen­der Ver­si­che­rung nicht sicher­ge­stellt; es ist viel­mehr schon dadurch in Zwei­fel gezo­gen, dass der Kläger sein Gewicht in der Ver­gan­gen­heit nicht in idea­ler Weise redu­ziert und auf sport­li­che Akti­vi­tä­ten ver­zich­tet hat.

11Das abschlie­ßen­de Zulas­sungs­vor­brin­gen, es gehe “nicht um das, was das Gericht wohl als scheib­chen­wei­ses Vor­ge­hen” ansehe, “son­dern um die Veri­fi­zie­rung der Beden­ken­frei­heit”, ist unver­ständ­lich.

12Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest­set­zung des Streit­wer­tes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

13Dieser Beschluss ist unan­fecht­bar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts ist rechts­kräf­tig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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