Ich (Dia­be­tes Typ1, Emp­fän­ger von ALG II) habe nach einem län­ge­ren sta­tio­nä­ren Kran­ken­haus­auf­ent­halt von meiner pri­va­ten Ver­si­che­rung ein Kran­ken­haus­ta­ge­geld in Höhe von 1200,00 EUR erhal­ten. Nun behaup­tet meine zustän­di­ge ARGE, dass es sich um anre­chen­ba­res Ein­kom­men han­de­le und for­dert einen antei­li­gen Betrag von 800,00 EUR von mir zurück.

Ist das zuläs­sig ?

Holger F., Ham­burg


Sehr geehr­ter Herr F.,

grund­sätz­lich kommt es auf die Zweck­be­stim­mung der Ver­si­che­rungs­leis­tung an. Ein Kran­ken­haus­ta­ge­geld soll die wäh­rend eines sta­tio­nä­ren Auf­ent­halts ent­ste­hen­den zusätz­li­chen Kosten z.B. für Fahr­ten, Klei­dung, Geschen­ke oder die vor­über­ge­hen­de Ein­stel­lung von Haus­halts­hil­fen und Pfle­ge­kräf­ten aus­glei­chen. Da es somit einen ande­ren Zweck als die Grund­si­che­rung für Arbeits­su­chen­de verfolge,darf es — zumin­dest nach Auf­fas­sung des Sozi­al­ge­richt Dort­mund (AZ 532/05) — nicht in voller Höhe als Ein­kom­men in Ansatz gebracht werden. Wenn — wie in Ihrem Fall — recht hohe Ver­si­che­rungs­zah­lun­gen erfol­gen, so ist eine Kür­zung der Sozi­al­leis­tun­gen aber gerecht­fer­tigt. Neben dem durch den Kran­ken­haus­auf­ent­halt beding­ten Mehr­auf­wand reicht die Ver­si­che­rungs­leis­tung näm­lich aus, um dar­über hinaus auch “regel­satz­ty­pi­sche Bedar­fe” wie Repa­ra­tu­ren im Haus­halt oder die Anschaf­fung einer Brille zu decken.Es wäre daher unge­recht­fer­tigt, wenn man dane­ben noch unge­kürz­te Sozi­al­leis­tun­gen erhal­ten würde.

Gegen die Kür­zung werden Sie daher wohl leider nichts machen können.

(Ver­öf­fent­licht im Dia­be­tes-Jour­nal (http://www.diabetes-journal.de)

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