Aktuelles Urteil zu Schulbegleitung bei Diabetes: Krankenkassen weiterhin in der Pflicht
Krankenkassen verweigern immer öfter die Kostenübernahme für eine Begleitperson. Die Begründung: aufgrund einer Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie sei dies nun keine Leistung der Krankenkasse mehr. Auch eine sog. “ausserklinische Intensivpflege” komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen.
Nach einem aufwendigen Rechtsstreit gegen die AOK Hessen konnte ich nun für eine betroffene Familie das bundesweit erste Urteil (Sozialgericht Darmstadt, 07.02.2025, S 13 KR 262/23) zu dieser Frage erwirken.
Das Sozialgericht Darmstadt hat damit erstmals für Klarheit bei dieser Frage zur Schulbegleitung von Kindern mit Diabetes gesorgt. Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für betroffene Familien und alle, die sich mit dem Thema befassen.
Für Kinder, die aufgrund des Risikos einer lebensgefährlichen Unterzuckerung eine Begleitperson in der Schule benötigen, wurde nun nochmals bestätigt, dass sich der Anspruch auf diese Unterstützung gegen die Krankenkasse richtet. Das Gericht stellte dabei auch klar, dass es sich hierbei nach wie vor um eine Leistung der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V handelt, für die nicht zwingend medizinisch qualifiziertes Fachpersonal benötigt wird. Anders als vielmals von Krankenkassen behauptet wird, liegt keine außerklinische Intensivpflege (§ 37c SGB V vor, für die deutlich strengere Anforderungen erfüllt werden müssten.
Wichtig ist auch die Abgrenzung zur Eingliederungshilfe, die in den Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers fällt. Das Gericht hat hier eine klare Unterscheidung getroffen: Geht es darum, dem Kind bei der Bewältigung des Schulalltags zu helfen, etwa durch einen Integrationshelfer oder Teilhabeassistenten, so handelt es sich um Eingliederungshilfe. Ist jedoch eine kontinuierliche Beobachtung der körperlichen Verfassung des Kindes und gegebenenfalls ein medizinisch-pflegerisches Eingreifen erforderlich, fällt dies unter die häusliche Krankenpflege in Form der Sicherungspflege.
Diese Entscheidung führt die bisherige Rechtsprechung zur Zuständigkeit der Krankenkasse fort und stärkt die Position von Familien mit diabeteskranken Schulkindern erheblich. Auch dieses Urteil stellt unmissverständlich klar, dass die medizinische Überwachung in der Schule in den Verantwortungsbereich der Krankenkassen fällt.
Insgesamt trägt dieses Urteil dazu bei, die oft komplexe Situation von Kindern mit Diabetes im Schulalltag zu verbessern und schafft eine solide rechtliche Grundlage für die notwendige Unterstützung. Es unterstreicht die Verantwortung der Krankenkassen in diesem wichtigen Bereich der Gesundheitsversorgung und gibt betroffenen Familien ein Instrument an die Hand, um die benötigte Hilfe einzufordern