Kran­ken­kas­sen ver­wei­gern immer öfter die Kos­ten­über­nah­me für eine Begleit­per­son. Die Begrün­dung: auf­grund einer Ände­rung der Hilfs­mit­tel-Richt­li­nie sei dies nun keine Leis­tung der Kran­ken­kas­se mehr. Auch eine sog. “aus­ser­kli­ni­sche Inten­siv­pfle­ge” komme nicht in Betracht, da die Vor­aus­set­zun­gen hier­für nicht vor­lä­gen.
Nach einem auf­wen­di­gen Rechts­streit gegen die AOK Hessen konnte ich nun für eine betrof­fe­ne Fami­lie das bun­des­weit erste Urteil (Sozi­al­ge­richt Darm­stadt, 07.02.2025, S 13 KR 262/23) zu dieser Frage erwir­ken.

Das Sozi­al­ge­richt Darm­stadt hat damit erst­mals für Klar­heit bei dieser Frage zur Schul­be­glei­tung von Kin­dern mit Dia­be­tes gesorgt. Diese Ent­schei­dung ist von großer Bedeu­tung für betrof­fe­ne Fami­li­en und alle, die sich mit dem Thema befas­sen.

Für Kinder, die auf­grund des Risi­kos einer lebens­ge­fähr­li­chen Unter­zu­cke­rung eine Begleit­per­son in der Schule benö­ti­gen, wurde nun noch­mals bestä­tigt, dass sich der Anspruch auf diese Unter­stüt­zung gegen die Kran­ken­kas­se rich­tet. Das Gericht stell­te dabei auch klar, dass es sich hier­bei nach wie vor um eine Leis­tung der  häus­li­chen Kran­ken­pfle­ge nach § 37 Abs. 2 SGB V han­delt, für die nicht zwin­gend medi­zi­nisch qua­li­fi­zier­tes Fach­per­so­nal benö­tigt wird. Anders als viel­mals von Kran­ken­kas­sen behaup­tet wird, liegt keine außer­kli­ni­sche Inten­siv­pfle­ge (§ 37c SGB V  vor, für die deut­lich stren­ge­re Anfor­de­run­gen erfüllt werden müss­ten.

Wich­tig ist auch die Abgren­zung zur Ein­glie­de­rungs­hil­fe, die in den Zustän­dig­keits­be­reich des Sozi­al­hil­fe­trä­gers fällt. Das Gericht hat hier eine klare Unter­schei­dung getrof­fen: Geht es darum, dem Kind bei der Bewäl­ti­gung des Schul­all­tags zu helfen, etwa durch einen Inte­gra­ti­ons­hel­fer oder Teil­ha­be­as­sis­ten­ten, so han­delt es sich um Ein­glie­de­rungs­hil­fe. Ist jedoch eine kon­ti­nu­ier­li­che Beob­ach­tung der kör­per­li­chen Ver­fas­sung des Kindes und gege­be­nen­falls ein medi­zi­nisch-pfle­ge­ri­sches Ein­grei­fen erfor­der­lich, fällt dies unter die häus­li­che Kran­ken­pfle­ge in Form der Siche­rungs­pfle­ge.

Diese Ent­schei­dung führt die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zur Zustän­dig­keit der Kran­ken­kas­se fort und stärkt die Posi­ti­on von Fami­li­en mit dia­be­tes­kran­ken Schul­kin­dern erheb­lich. Auch dieses Urteil stellt unmiss­ver­ständ­lich klar, dass die medi­zi­ni­sche Über­wa­chung in der Schule in den Ver­ant­wor­tungs­be­reich der Kran­ken­kas­sen fällt.

Ins­ge­samt trägt dieses Urteil dazu bei, die oft kom­ple­xe Situa­ti­on von Kin­dern mit Dia­be­tes im Schul­all­tag zu ver­bes­sern und schafft eine solide recht­li­che Grund­la­ge für die not­wen­di­ge Unter­stüt­zung. Es unter­streicht die Ver­ant­wor­tung der Kran­ken­kas­sen in diesem wich­ti­gen Bereich der Gesund­heits­ver­sor­gung und gibt betrof­fe­nen Fami­li­en ein Instru­ment an die Hand, um die benö­tig­te Hilfe ein­zu­for­dern