Ich will gerne Zeit­sol­dat bei der Bun­des­wehr werden — aber bei der Mus­te­rung wurde mir gesagt, dass ich wegen meines Dia­be­tes untaug­lich sei.
Kann ich hier­ge­gen etwas machen ?


Wehr­pflich­ti­ge mit Dia­be­tes mel­li­tus werden für den Wehr­dienst im Frie­den als nicht taug­lich bzw. nicht wehr­dienst­fä­hig ange­se­hen, was aus den “Bestim­mun­gen für die Durch­füh­rung der ärzt­li­chen Unter­su­chung bei Mus­te­rung und Dienst­an­tritt von Wehr­pflich­ti­gen, Annah­me und Ein­stel­lung von frei­wil­li­gen Bewer­bern sowie bei der Ent­las­sung von Sol­da­ten” der Zen­tra­len Dienst­vor­schrift ZDV 46/1 her­vor­geht; glei­ches gilt auch für Zivil­dienst­pflich­ti­ge und Zivil­dienst­leis­ten­de.

Es wirkt son­der­bar, dass Men­schen in Bun­des­wehr und Zivil­dienst für Tätig­kei­ten nicht geeig­net sein sollen, welche diese im zivi­len Leben pro­blem­los durch­füh­ren können. Ande­rer­seits ist zu berück­sich­ti­gen, dass sich eine Unter­zu­cke­rung gerade beim Umgang mit Waffen oder unter extre­mer kör­per­li­cher Belas­tung ver­hee­rend aus­wir­ken kann.

Sollte es wirk­lich zum Ernst­fall kommen, dürf­ten dort Blut­zu­cker­mes­sun­gen und Insu­lin­nach­schub nicht gewähr­leis­tet sein — der betrof­fe­ne Soldat wäre dann im Zwei­fel recht bald ver­wen­dungs­un­fä­hig.

Ein wei­te­rer Aspekt: Bei einem Sol­da­ten oder Zivil­dienst­leis­ten­den werden die Krank­heits­kos­ten vom Staat über­nom­men: die poten­ti­el­len Kosten der Dia­be­tes-The­ra­pie sowie die Behand­lung von Fol­ge­schä­den sind wohl schlicht­weg zu teuer.

Grund­sätz­lich steht Ihnen gegen den Aus­mus­te­rungs­be­scheid der Ver­wal­tungs­rechts­weg offen — die Erfolgs­aus­sich­ten von Rechts­mit­teln sehen da gar nicht schlecht aus:

Obgleich es kein Recht auf Her­an­zie­hung zum Wehr­dienst gibt, wäre eine Klage vor dem Hin­ter­grund zuläs­sig, dass Ihnen von vorn­her­ein jede Mög­lich­keit und Aus­sicht abge­spro­chen wird, “die Erfül­lung der im Wehr­dienst lie­gen­den staats­bür­ger­li­chen Pflicht zur eige­nen per­sön­li­chen Auf­ga­be zu machen” (BVerw­GE 58, 37–45).

Und ange­sichts des gel­ten­den Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bots sowie des Gleich­be­hand­lungs­ge­bots — immer­hin werden Berufs­sol­da­ten, bei denen Dia­be­tes dia­gnos­ti­ziert wird, auch nicht aus­ge­mus­tert ! — könnte man zumin­dest bean­spru­chen, in einer ent­spre­chend geeig­ne­ten Ver­wen­dung (zB im Stabs­dienst) ein­ge­setzt zu werden.

(Ver­öf­fent­licht im Dia­be­tes-Jour­nal (http://www.diabetes-journal.de)