Rechteck: Unterzuckerung und Kfz Versicherung
Ich bin Typ2-Diabetiker und war bislang mit Tabletten behandelt, wurde jetzt aber auf Insulin umgestellt. Wie sieht es nun mit dem Führerschein aus — darf ich trotz Insulin weiterhin fahren? Muss ich meine Insulinpflicht der Behörde melden ? Muss ich ein ärztliches Gutachten vorlegen ?
Wie ist es mit dem Versicherungsschutz ?
Klaus J., Hamburg
Die Umstellung auf Insulin berührt die bestehende Fahrerlaubnis nicht — Sie dürfen daher also weiterhin fahren, solange Sie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Selbstverständlich müssen Sie aber natürlich größtmögliche Vorkehrungen treffen, dass Sie nicht plötzlich in Unterzuckerung geraten und Ihr Fahrverhalten auch ggf. anpassen. Unabdingbar sind beispielsweise regelmäßige Fahrpausen (mit Blutzuckermessung) sowie das Mitführen von Traubenzucker oÄ. in greifbarer Nähe im Fahrzeuginnenraum.
Es besteht allerdings keine Pflicht, die Diabetes-Erkrankung bzw. die Insulinpflicht der Straßenverkehrsbehörde unaufgefordert mitzuteilen; ebenso besteht auch kein Anlass zur unaufgeforderten Beibringung eines Gutachtens.
Solange der Betroffene eine gültige Fahrerlaubnis hat, gilt auch der Versicherungsschutz; die KFZ-Haftpflichtversicherung reguliert fremde Schäden auch bei grober Fahrlässigkeit.
Haftpflicht: Regress bei grober Fahrlässigkeit
Allerdings werden Versicherungsnehmer, die ihre vertraglichen „Obliegenheitspflichten“ verletzen, im Schadensfall von ihrer KfZ-Haftpflicht in Regress genommen: Wer also grob fahrlässig in Unterzuckerung kommt und hierdurch einen Unfall verursacht, muss damit rechnen, dass seine Versicherung zwar voll den Schaden des Unfallgegners ausgleicht, später aber dann wieder bis zu 5.000 EUR von der bezahlten Schadenssumme zurückfordert.
Kasko: keine Leistung bei grober Fahrlässigkeit !
Anders sieht es bei der Kaskoversicherung (für eigene Schäden) aus:
diese muss bei grob fahrlässig verursachten Schäden grundsätzlich nicht zahlen.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn seitens der Versicherung auf die “Einrede der groben Fahrlässigkeit” im Vertrag ausdrücklich verzichtet wurde.
Unterzuckerung grob fahrlässig ?
Probleme mit der Versicherung treten also auf, wenn ein Unfall grob fahrlässig verusacht wurde, d.h. der Unfallverursacher die verkehrsüblichen Sorgfaltspflichten gröblich außer Acht gelassen hat — wenn er also selbst das nicht beachtet hatte, was jedem mit gesundem Menschenverstand eigentlich klar sein müssen.
Ein Unfall durch Unterzuckerung muss nun nicht immer zwingend grob fahrlässig verursacht worden sein:
unter manchen Umständen kann ein Fahrer ja auch in eine unerwartete Unterzuckerung geraten, obwohl er sehr gewissenhaft mit seiner Erkrankung umgeht, vor Fahrtantritt gemessen und sich auch in sonstiger Hinsicht richtig verhalten hat.
Die bloße Tatsache einer Unterzuckerung reicht also zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit und damit zum Regress bzw. einer Verweigerung der Kaskoleistung nicht aus !