Ich bin Typ2-Dia­be­ti­ker und war bis­lang mit Tablet­ten behan­delt, wurde jetzt aber auf Insu­lin umge­stellt. Wie sieht es nun mit dem Füh­rer­schein aus — darf ich trotz Insu­lin wei­ter­hin fahren? Muss ich meine Insu­lin­pflicht der Behör­de melden ? Muss ich ein ärzt­li­ches Gut­ach­ten vor­le­gen ?
Wie ist es mit dem Ver­si­che­rungs­schutz ?

Klaus J., Ham­burg


Die Umstel­lung auf Insu­lin berührt die bestehen­de Fahr­erlaub­nis nicht — Sie dürfen daher also wei­ter­hin fahren, solan­ge Sie im Besitz einer gül­ti­gen Fahr­erlaub­nis sind. Selbst­ver­ständ­lich müssen Sie aber natür­lich größt­mög­li­che Vor­keh­run­gen tref­fen, dass Sie nicht plötz­lich in Unter­zu­cke­rung gera­ten und Ihr Fahr­ver­hal­ten auch ggf. anpas­sen. Unab­ding­bar sind bei­spiels­wei­se regel­mä­ßi­ge Fahr­pau­sen (mit Blut­zu­cker­mes­sung) sowie das Mit­füh­ren von Trau­ben­zu­cker oÄ. in greif­ba­rer Nähe im Fahr­zeug­innen­raum.

Es besteht aller­dings keine Pflicht, die Dia­be­tes-Erkran­kung bzw. die Insu­lin­pflicht der Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­de unauf­ge­for­dert mit­zu­tei­len; ebenso besteht auch kein Anlass zur unauf­ge­for­der­ten Bei­brin­gung eines Gut­ach­tens.

Solan­ge der Betrof­fe­ne eine gül­ti­ge Fahr­erlaub­nis hat, gilt auch der Ver­si­che­rungs­schutz; die KFZ-Haft­pflicht­ver­si­che­rung regu­liert fremde Schä­den auch bei grober Fahr­läs­sig­keit.

Haft­pflicht: Regress bei grober Fahr­läs­sig­keit

Aller­dings werden Ver­si­che­rungs­neh­mer, die ihre ver­trag­li­chen „Oblie­gen­heits­pflich­ten“ ver­let­zen, im Scha­dens­fall von ihrer KfZ-Haft­pflicht in Regress genom­men: Wer also grob fahr­läs­sig in Unter­zu­cke­rung kommt und hier­durch einen Unfall ver­ur­sacht, muss damit rech­nen, dass seine Ver­si­che­rung zwar voll den Scha­den des Unfall­geg­ners aus­gleicht, später aber dann wieder bis zu 5.000 EUR von der bezahl­ten Scha­dens­sum­me zurück­for­dert.
Kasko: keine Leis­tung bei grober Fahr­läs­sig­keit !

Anders sieht es bei der Kas­ko­ver­si­che­rung (für eigene Schä­den) aus:
diese muss bei grob fahr­läs­sig ver­ur­sach­ten Schä­den grund­sätz­lich nicht zahlen.

Eine Aus­nah­me gilt nur dann, wenn sei­tens der Ver­si­che­rung auf die “Ein­re­de der groben Fahr­läs­sig­keit” im Ver­trag aus­drück­lich ver­zich­tet wurde.
Unter­zu­cke­rung grob fahr­läs­sig ?

Pro­ble­me mit der Ver­si­che­rung treten also auf, wenn ein Unfall grob fahr­läs­sig veru­sacht wurde, d.h. der Unfall­ver­ur­sa­cher die ver­kehrs­üb­li­chen Sorg­falts­pflich­ten gröb­lich außer Acht gelas­sen hat — wenn er also selbst das nicht beach­tet hatte, was jedem mit gesun­dem Men­schen­ver­stand eigent­lich klar sein müssen.
Ein Unfall durch Unter­zu­cke­rung muss nun nicht immer zwin­gend grob fahr­läs­sig ver­ur­sacht worden sein:
unter man­chen Umstän­den kann ein Fahrer ja auch in eine uner­war­te­te Unter­zu­cke­rung gera­ten, obwohl er sehr gewis­sen­haft mit seiner Erkran­kung umgeht, vor Fahrt­an­tritt gemes­sen und sich auch in sons­ti­ger Hin­sicht rich­tig ver­hal­ten hat.

Die bloße Tat­sa­che einer Unter­zu­cke­rung reicht also zur Annah­me einer groben Fahr­läs­sig­keit und damit zum Regress bzw. einer Ver­wei­ge­rung der Kas­ko­leis­tung nicht aus !