Teststreifen vom Arzt?
Beim letzten Arztbesuch war ich überrascht: Mein Arzt hat mir für meine Teststreifen kein Rezept mehr ausgestellt, sondern gab mir diese direkt mit.
Von Bekannten — ebenfalls Diabetiker — habe ich gehört, dass diese ihre Teststreifen sogar bei der Krankenkasse abholen müssen; andere wiederum dürfen nur in eine Apotheke gehen, die „zufällig” in dem Gebäude ansässig ist, in welchem auch der Arzt seine Praxis hat. Darf ich meine Teststreifen denn nun nicht mehr bei meinem Stammapotheker oder über den Versandhandel beziehen?
Markus M., Berlin
Ich kann Sie beruhigen — selbstverständlich muß Ihnen Ihr Arzt auch weiterhin ein Rezept ausstellen und somit die Wahl überlassen, woher Sie die Teststreifen beziehen möchten. Sprechen Sie Ihren Arzt darauf an und teilen Sie ihm mit, dass sein Verhalten nicht richtig sei:
Gerichte haben in der Vergangenheit schon untersagt, dass Diabetes-Versandhändler bei einem Arzt ein Warendepot einzurichten, um von diesem dann in kurzen Abständen hierfür Rezepte zu erhalten. Der Arzt verstoße hiernach gegen seine Berufsordnung, wenn er die Rezepte nicht an seine Patienten aushändige, sondern im Namen der Patienten selbst bei einem bestimmten Anbieter einkauft.
Auch die geschilderte Praxis der Krankenkasse ist so wohl nicht rechtmäßig:
Das OLG Stuttgart hatte vor vielen Jahren schon einer Krankenkasse untersagt (OLG Stuttgart, 30.01.1998 — 2 U 176/97), ihre Mitglieder aufzufordern, daß diese — zur Kostenersparnis — ihre Teststreifenrezepte bei der Krankenkasse abgeben, welche dann bei einem Vertragshändler zentral die Ware beziehen sollte. Dies stelle zwar keine Direktabgabe seitens der Krankenkasse dar, da diese kein Lager hält, sondern lediglich eine Belieferung durch einen bestimmten Lieferanten arrangiere — im Ergebnis werden hierdurch aber andere Anbieter von der Versorgung der Kunden ausgeschlossen bzw. im Wettbewerb benachteiligt.
Selbst wenn jeder Heilmittelhersteller bzw. Händler an einem solchen „Versorgungspool” teilhaben könnte, war dies nach Auffassung des Gerichts unzulässig, da „lokalen Apotheken als Versorgern vor Ort eine solche Teilnahme nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht möglich wäre”.
Ein deutlicher Hinweis auf das nach wie vor bestehende Einkaufswahlrecht des Patienten soll hieran ebenfalls nichts ändern:
Durch die besondere Vertrauensstellung der Krankenkasse werde die Nachfrage der Versicherten auf die teilnehmenden Anbieter umgelenkt und unter Ausschluss anderer Marktteilnehmer gebündelt.
In ähnlicher Angelegenheit hat das OLG Frankfurt einer Krankenkasse untersagt, an ihre Versicherten Rundschreiben zu versenden, in denen ein bestimmter Anbieter empfohlen wird.
Schließlich verstößt auch eine allzu enge Kooperation zwischen Arzt und Apotheke gegen geltendes Recht:
Das Amtsgericht Paderborn hat zwei Ärzte zu empfindlichen Geldbußen verurteilt, weil diese Sammelbestellungen bei Apotheken aufgegeben und die Medikamente dann ihren Patienten zugewiesen haben. Hierdurch hätten die Ärzte den Patie