Beim letz­ten Arzt­be­such war ich über­rascht: Mein Arzt hat mir für meine Test­strei­fen kein Rezept mehr aus­ge­stellt, son­dern gab mir diese direkt mit.
Von Bekann­ten — eben­falls Dia­be­ti­ker — habe ich gehört, dass diese ihre Test­strei­fen sogar bei der Kran­ken­kas­se abho­len müssen; andere wie­der­um dürfen nur in eine Apo­the­ke gehen, die „zufäl­lig” in dem Gebäu­de ansäs­sig ist, in wel­chem auch der Arzt seine Praxis hat. Darf ich meine Test­strei­fen denn nun nicht mehr bei meinem Stamm­apo­the­ker oder über den Ver­sand­han­del bezie­hen?

Markus M., Berlin


Ich kann Sie beru­hi­gen — selbst­ver­ständ­lich muß Ihnen Ihr Arzt auch wei­ter­hin ein Rezept aus­stel­len und somit die Wahl über­las­sen, woher Sie die Test­strei­fen bezie­hen möch­ten. Spre­chen Sie Ihren Arzt darauf an und teilen Sie ihm mit, dass sein Ver­hal­ten nicht rich­tig sei:

Gerich­te haben in der Ver­gan­gen­heit schon unter­sagt, dass Dia­be­tes-Ver­sand­händ­ler bei einem Arzt ein Waren­de­pot ein­zu­rich­ten, um von diesem dann in kurzen Abstän­den hier­für Rezep­te zu erhal­ten. Der Arzt ver­sto­ße hier­nach gegen seine Berufs­ord­nung, wenn er die Rezep­te nicht an seine Pati­en­ten aus­hän­di­ge, son­dern im Namen der Pati­en­ten selbst bei einem bestimm­ten Anbie­ter ein­kauft.

Auch die geschil­der­te Praxis der Kran­ken­kas­se ist so wohl nicht recht­mä­ßig:
Das OLG Stutt­gart hatte vor vielen Jahren schon einer Kran­ken­kas­se unter­sagt (OLG Stutt­gart, 30.01.1998 — 2 U 176/97), ihre Mit­glie­der auf­zu­for­dern, daß diese — zur Kos­ten­er­spar­nis — ihre Test­strei­fen­re­zep­te bei der Kran­ken­kas­se abge­ben, welche dann bei einem Ver­trags­händ­ler zen­tral die Ware bezie­hen sollte. Dies stelle zwar keine Direkt­ab­ga­be sei­tens der Kran­ken­kas­se dar, da diese kein Lager hält, son­dern ledig­lich eine Belie­fe­rung durch einen bestimm­ten Lie­fe­ran­ten arran­gie­re — im Ergeb­nis werden hier­durch aber andere Anbie­ter von der Ver­sor­gung der Kunden aus­ge­schlos­sen bzw. im Wett­be­werb benach­tei­ligt.
Selbst wenn jeder Heil­mit­tel­her­stel­ler bzw. Händ­ler an einem sol­chen „Ver­sor­gungs­pool” teil­ha­ben könnte, war dies nach Auf­fas­sung des Gerichts unzu­läs­sig, da „loka­len Apo­the­ken als Ver­sor­gern vor Ort eine solche Teil­nah­me nach den tat­säch­li­chen Gege­ben­hei­ten nicht mög­lich wäre”.
Ein deut­li­cher Hin­weis auf das nach wie vor bestehen­de Ein­kaufs­wahl­recht des Pati­en­ten soll hieran eben­falls nichts ändern:
Durch die beson­de­re Ver­trau­ens­stel­lung der Kran­ken­kas­se werde die Nach­fra­ge der Ver­si­cher­ten auf die teil­neh­men­den Anbie­ter umge­lenkt und unter Aus­schluss ande­rer Markt­teil­neh­mer gebün­delt.

In ähn­li­cher Ange­le­gen­heit hat das OLG Frank­furt einer Kran­ken­kas­se unter­sagt, an ihre Ver­si­cher­ten Rund­schrei­ben zu ver­sen­den, in denen ein bestimm­ter Anbie­ter emp­foh­len wird.

Schließ­lich ver­stößt auch eine allzu enge Koope­ra­ti­on zwi­schen Arzt und Apo­the­ke gegen gel­ten­des Recht:
Das Amts­ge­richt Pader­born hat zwei Ärzte zu emp­find­li­chen Geld­bu­ßen ver­ur­teilt, weil diese Sam­mel­be­stel­lun­gen bei Apo­the­ken auf­ge­ge­ben und die Medi­ka­men­te dann ihren Pati­en­ten zuge­wie­sen haben. Hier­durch hätten die Ärzte den Patie