Sehr geehr­ter Herr Ebert,

wir haben uns einmal auf einer Fort­bil­dung, bei der sie refe­riert haben kennen gelernt. Ich bin Kinder und Jugend­ärz­tin und betreue regel­mä­ßig Schu­lun­gen für Kinder und Jugend­li­che mit Dia­be­tes mel­li­tus Typ 1.

Im Rahmen einer dieser Schu­lun­gen war ein Jugend­li­cher, der nach dem Führen einer Waffe bezie­hungs­wei­se nach einem Jagd­schein in Ver­bin­dung mit seiner Erkran­kung fragte. Liegen Ihnen da Infor­ma­tio­nen vor, ob die Erkran­kung ein Hin­der­nis ist? Muss dies­be­züg­lich eine Beschei­ni­gung aus­ge­füllt werden, sowie beim Füh­rer­schein? Falls Sie mir irgend­wie wei­ter­hel­fen können, wäre ich Ihnen sehr dank­bar!

Hallo Frau Dr. B.,

der Jagd­schein setzt voraus, dass die erfor­der­li­che gesund­heit­li­che Eig­nung zur Jagd­aus­übung bzw. zum siche­ren Umgang mit der Waffe vor­liegt. Mög­li­che Gefah­ren für andere Per­so­nen sowie eine etwa­ige Selbst­ge­fähr­dung müssen bei der Jagd­aus­übung aus­ge­schlos­sen sein.
Hat die Jagd­be­hör­de begrün­de­te Zwei­fel an der gesud­heit­li­chen Eig­nung, dann können der Jagd­schein sowie die Waf­fen­be­sitz­kar­te ver­sagt bzw. auch nach­träg­lich ent­zo­gen werden.

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Bran­den­burg (Beschluss vom 22.02.2018 – OVG 11 S 93.17) hat vor eini­gen Jahren in Bezug auf Dia­be­tes zwar klar­ge­stellt, dass „(…) eine der­ar­ti­ge Erkran­kung nicht für sich schon zur Annah­me feh­len­der kör­per­li­cher Eig­nung zur Jagd (…)“ führe.
Etwas ande­res gelte aber, “wenn trotz einer an sich aus­rei­chen­den Dia­be­tes-Behand­lung eine Gefähr­dung von Jagd­teil­neh­mern des­halb nicht aus­ge­schlos­sen werden könne, weil nicht sicher und sofort beherrsch­ba­re Unter­zu­cke­rungs­er­schei­nun­gen auf­tre­ten bzw. auf­tre­ten können. ..”

Wie auch beim Füh­rer­schein ist die Behör­de berech­tigt, bei Ertei­lung des Jagd­scheins nach poten­ti­ell rele­van­ten gesund­heit­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen zu fragen. Eine bun­des­ein­heit­li­che Rege­lung gibt es aber hierzu nicht: manche Behör­den stel­len umfang­rei­che Gesund­heits­fra­gen, andere wie­der­um ver­zich­ten auf solche Aus­künf­te.
Wird im Jagd­schein­an­trag nach dem Dia­be­tes gefragt und ist die Beant­wor­tung nicht aus­drück­lich als frei­wil­lig offen­ge­las­sen, dann muss die Erkran­kung wahr­heits­ge­mäß ange­ge­ben werden.

Beispiel: Antrag auf Jagdschein mit Frage zu Diabetes
Bei­spiel: Antrag auf Jagd­schein mit Frage zu Dia­be­tes

Auf­grund der Unter­zu­cke­rungs­ge­fahr ist es also durch­aus mög­lich, dass auf­grund einer Dia­be­tes-Erkran­kung der Jagd­schein ver­wei­gert wird, es muss aber immer für den Ein­zel­fall ent­schie­den werden.

Dia­be­tes-Pati­en­ten, die über eine aus­rei­chen­de Hypo-Wahr­neh­mung ver­fü­gen bzw. über die Eig­nung zur Teil­nah­me am Stras­sen­ver­kehr ver­fü­gen, soll­ten in der Regel aber keine Pro­ble­me bekom­men. Etwa­ige Beden­ken der Behör­de können sich ggf. durch den Ein­satz eines rtCGM bzw. AID ent­kräf­ten lassen .
Im Rahmen ihrer Ent­schei­dung muss die Behör­de auch berück­sich­ti­gen, ob die Jagd­aus­übung beruf­lich not­wen­dig ist oder nur in der Frei­zeit erfolgt.