Vor­in­stanz: VG Cott­bus, Beschluss vom 23.11.2017 — 3 L 632/17

Tenor

Die Beschwer­de der Antrag­stel­le­rin gegen den Beschluss des Ver­wal­tungs­ge­richts Cott­bus vom 23. Novem­ber 2017 wird zurück­ge­wie­sen.

Die Kosten der Beschwer­de trägt die Antrag­stel­le­rin.

Der Wert des Beschwer­de­ge­gen­stan­des wird auf 4.000,00 EUR fest­ge­setzt.

Gründe

Mit Beschluss vom 23. Novem­ber 2017 hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Cott­bus den Antrag der Antrag­stel­le­rin abge­lehnt, die auf­schie­ben­de Wir­kung ihres Wider­spruchs gegen den für sofort voll­zieh­bar erklär­ten Bescheid des Antrags­geg­ners vom 23. Okto­ber 2017 wie­der­her­zu­stel­len, mit dem der ihr bis zum 31. März 2018 erteil­te Jah­res­jagd­schein Nr. … gemäß § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 BJagdG wegen nach­träg­lich bekannt gewor­de­ner feh­len­der kör­per­li­cher Eig­nung für ungül­tig erklärt, ein­ge­zo­gen und dessen unver­züg­li­che Abgabe zwecks Unbrauch­bar­ma­chung ver­langt worden war.

Zur Begrün­dung des Beschlus­ses wird zunächst aus­ge­führt, die Erfolgs­aus­sich­ten im Haupt­sa­che­ver­fah­ren seien wegen über­wie­gend wahr­schein­li­cher Recht­mä­ßig­keit der behörd­li­chen Ver­fü­gung als gering anzu­se­hen. Die Antrag­stel­le­rin leide unstrei­tig an Dia­be­tes mel­li­tus Typ 1. Zwar führe eine der­ar­ti­ge Erkran­kung nicht für sich schon zur Annah­me feh­len­der kör­per­li­cher Eig­nung zur Jagd. Anders sei dies jedoch u.a. dann, wenn trotz einer an sich aus­rei­chen­den Dia­be­tes-Behand­lung eine Gefähr­dung von Jagd­teil­neh­mern des­halb nicht aus­ge­schlos­sen werden könne, weil nicht sicher und sofort beherrsch­ba­re Unter­zu­cke­rungs­er­schei­nun­gen auf­tre­ten bzw. auf­tre­ten können. Bei einer Unter­zu­ckung komme es zu Ner­vo­si­tät, Schwit­zen, erhöh­tem Herz­schlag, Zit­tern der Hände, Blut­hoch­druck bis hin zu Krampf­an­fäl­len, Läh­mun­gen, Sprach­stö­run­gen und Schläf­rig­keit.

Auf­grund der letzt­lich nicht bestrit­te­nen Aus­sa­gen von Aus­bil­dern wäh­rend der Teil­nah­me der Antrag­stel­le­rin am Lehr­gang zum Jagd­schein sei es mehr­mals zu einer Zucker­schock-Unter­zu­cke­rung gekom­men, wobei sogar häufig ein Not­arzt habe geholt werden müssen; in diesem Zustand sei sie nicht ansprech­bar gewe­sen. Aus­weis­lich der auf Anfor­de­rung des Antrags­geg­ners ein­ge­hol­ten amts­ärzt­li­chen Unter­su­chung habe es solche Ereig­nis­se im Zeit­raum Ende 2016 Anfang 2017 tat­säch­lich auch gege­ben. Die dies­be­züg­li­che Begut­ach­tung vom 9. Okto­ber 2017 sei zum Ergeb­nis gekom­men, dass die erfor­der­li­che kör­per­li­che Eig­nung der Antrag­stel­le­rin zur Jagd­aus­übung nicht gege­ben sei.

Ihre dies bestrei­ten­den Aus­füh­run­gen recht­fer­tig­ten keine andere Beur­tei­lung. Dies gelte auch mit Blick auf die bei­gebrach­te ärzt­li­che Stel­lung­nah­me der Fach­ärz­tin für Innere Medi­zin K… vom 22. August 2017. Die dor­ti­ge Annah­me, eine Hypo­glä­mie mit Fremd­hil­fe­be­darf sei in den letz­ten 12 Mona­ten nicht auf­ge­tre­ten, sei ange­sichts der eige­nen anders­lau­ten­den Anga­ben der Antrag­stel­le­rin gegen­über dem Amts­arzt und der Aus­sa­gen der Aus­bil­der wäh­rend des Jagd­schein­lehr­gangs nicht erklär­lich bzw. stehe im Wider­spruch hierzu. Dass die dar­ge­stell­ten Unter­zu­cke­rungs­er­schei­nun­gen nun­mehr ca. 10 Monate zurück­lä­gen, sei bis zu einem amts- oder fach­ärzt­lich unter­setz­ten siche­ren Nach­weis für eine Ände­rung der Situa­ti­on uner­heb­lich.

Selbst wenn man die Erfolgs­aus­sich­ten in der Haupt­sa­che als offen ansähe, würde die dann gebo­te­ne Inter­es­sen­ab­wä­gung zum selben Ergeb­nis führen. Für das öffent­li­che Inter­es­se am sofor­ti­gen Voll­zug spre­che die Gefahr nicht ord­nungs­ge­mä­ßer Ver­wen­dung von Waffen, wenn sich diese im Besitz der Antrag­stel­le­rin befän­den. Im Falle begrün­de­ter Zwei­fel an der Geeig­ne­t­heit müsse den dro­hen­den Gefah­ren unver­züg­lich vor­ge­beugt werden. Gerade die dar­ge­stell­ten Umstän­de einer Unter­zu­cke­rung, die die Zuzie­hung eines Not­arz­tes erfor­dert hätten, zeig­ten eine poten­ti­el­le Gefähr­dung für Leib, Leben, Gesund­heit und Sach­wer­te ande­rer Per­so­nen. Denk­bar sei neben einer Gefähr­dung ande­rer Jagd­teil­neh­mer auch eine Eigen­ge­fähr­dung der Antrag­stel­le­rin oder ein mög­li­cher Fremd­zu­griff auf die Jagd­waf­fe im Falle der Beein­träch­ti­gung ihrer Steue­rungs­fä­hig­keit. Dem­ge­gen­über müsse ihr Inter­es­se zurück­tre­ten. Ihr werde zunächst bis zum Abschluss des Wider­spruchs­ver­fah­rens die Mög­lich­keit der Jagd­aus­übung genom­men. Im Ver­gleich zu den für den Sofort­voll­zug spre­chen­den Umstän­den sei dieses Inter­es­se als gering zu gewich­ten, da weder vor­ge­tra­gen noch ersicht­lich sei, dass dies vor­lie­gend über eine bloße Frei­zeit­be­tä­ti­gung hin­aus­ge­he.

II.

Die recht­zei­tig erho­be­ne und begrün­de­te Beschwer­de der Antrag­stel­le­rin gegen den ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Beschluss hat auf der Grund­la­ge der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maß­geb­li­chen Dar­le­gun­gen der Beschwer­de­be­grün­dung keinen Erfolg.

Die Antrag­stel­le­rin macht hier­mit im Wesent­li­chen gel­tend, die Erfolgs­aus­sich­ten ihres Wider­spruchs seien ent­ge­gen der Annah­me des Ver­wal­tungs­ge­richts kei­nes­wegs gering, der Bescheid vom 23. Okto­ber 2017 viel­mehr über­wie­gend wahr­schein­lich nicht recht­mä­ßig. Bei der Anzei­ge des Herrn W…über ihre angeb­li­che feh­len­de kör­per­li­che Eig­nung für die Ertei­lung eines Jagd­schei­nes han­de­le es sich um eine “Rache­ak­ti­on”, die auf zivil­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen mit ihm und einer frü­he­ren per­sön­li­chen Bezie­hung zu ihm beruhe. Ihre Grund­er­kran­kung (Dia­be­tes mel­li­tus Typ 1) werde medi­ka­men­tös aus­rei­chend behan­delt, eine Gefähr­dung ande­rer Jagd­teil­neh­mer sei nicht zu erwar­ten. Zwar könn­ten Unter­zu­cke­rungs­er­schei­nun­gen selbst­ver­ständ­lich immer auf­tre­ten, es komme aber nicht bei jeder Unter­zu­cke­rung zu den vom Ver­wal­tungs­ge­richt auf­ge­zähl­ten kör­per­li­chen Folgen. Im amts­ärzt­li­chen Gut­ach­ten seien nur all­ge­mei­ne Aus­füh­run­gen zur Frage gemacht worden, wozu ein Zucker­schock führen könne; auch beruhe dieses Gut­ach­ten auf den fal­schen Anschul­di­gun­gen des Herrn W… und sei darin die Stel­lung­nah­me der Fach­ärz­tin K… gering­fü­gi­ger gewer­tet worden. Kei­nes­wegs habe es häu­fi­ge Not­arzt­be­su­che wäh­rend der Teil­nah­me am Lehr­gang zum Jagd­schein oder auch ansons­ten gege­ben, son­dern nur einen ein­zi­gen Vor­fall mit gering­fü­gi­ger Unter­zu­cke­rung, den die Antrag­stel­le­rin selbst im Griff gehabt und behan­delt habe. Dass der Jagd­schul­lei­ter Herr H… damals einen Kran­ken­wa­gen geru­fen habe, liege daran, dass er mit der Situa­ti­on nicht habe umge­hen können, kei­nes­wegs habe der Not­arzt sei­ner­zeit “eine voll­kom­me­ne Unter­zu­cke­rung” fest­ge­stellt. Zwar habe die Antrag­stel­le­rin gegen­über dem Amts­arzt erklärt, zu einer (wei­te­ren) Unter­zu­cke­rung sei es auch am 12. Januar 2017 um 08.00 Uhr gekom­men, der Antrags­geg­ner habe es jedoch unter­las­sen zu hin­ter­fra­gen und zu gewich­ten, wel­chen Umfang diese gehabt habe. Tat­säch­lich habe es sich nur um eine durch geeig­ne­te Maß­nah­men von ihr selbst behan­del­te gering­fü­gi­ge Unter­zu­cke­rung infol­ge einer nachts natur­ge­mäß nicht so häu­fi­gen Über­prü­fung des Blut­zu­ckers gehan­delt. Im Übri­gen sei die Ent­zie­hung des Jagd­scheins bis zu einer rechts­kräf­ti­gen Ent­schei­dung in der Haupt­sa­che vor­lie­gend unan­ge­mes­sen, da als mil­de­res Mittel die Ertei­lung einer Auf­la­ge in Betracht gekom­men wäre, die Jagd nur in Beglei­tung einer Person aus­zu­üben, die im Besitz eines Jagd­schei­nes sei und die ihr im Falle eines mas­si­ven Zucker­schocks die Waffe abneh­men könne.

Dieses Beschwer­de­vor­brin­gen vermag die ver­wal­tungs­ge­richt­li­che Ableh­nung des Antrags der Antrag­stel­le­rin auf Gewäh­rung vor­läu­fi­gen Rechts­schut­zes gegen die für sofort voll­zieh­bar erklär­te Ungül­tig­keits­er­klä­rung und Ein­zie­hung ihres Waf­fen­scheins sowie das ent­spre­chen­de Her­aus­ga­be­ver­lan­gen im Ergeb­nis nicht in Frage zu stel­len.

Dabei kann dahin­ste­hen, ob die Annah­me des Ver­wal­tungs­ge­richts, die behörd­li­che Ent­schei­dung sei “über­wie­gend wahr­schein­lich recht­mä­ßig” (BA Seite 3 Absatz 2), mit Blick auf die Dar­le­gun­gen zur Beschwer­de­be­grün­dung noch gerecht­fer­tigt ist. Denn das Gericht hat seine Ent­schei­dung dar­über hinaus zusätz­lich damit begrün­det (BA Seite 6 Absatz 2), dass selbst im Falle, dass sich die Recht­mä­ßig­keits­be­ur­tei­lung als offen dar­stel­len würde, die Abwä­gung von öffent­li­chen und pri­va­ten Inter­es­sen zum selben Ergeb­nis führen würde. Begrün­det hat es diese Ein­schät­zung damit, dass es das öffent­li­che Inter­es­se gebie­te, im Falle von hier bestehen­den “begrün­de­ten Zwei­feln” an der (kör­per­li­chen) Eig­nung eines Jagd­schein­in­ha­bers den hier­durch ent­ste­hen­den Gefah­ren unver­züg­lich vor­zu­beu­gen. Dem­ge­gen­über sei das pri­va­te Inter­es­se der Antrag­stel­le­rin als gering zu gewich­ten, da weder vor­ge­tra­gen noch ander­wei­tig ersicht­lich sei, dass im vor­lie­gen­den Fall die Jagd­aus­übung über eine bloße Frei­zeit­be­tä­ti­gung hin­aus­ge­he.

Hier­von aus­ge­hend — zu wei­ter­ge­hen­den pri­va­ten Inter­es­sen der Antrag­stel­le­rin oder ein­zu­stel­len­den gegen­läu­fi­gen öffent­li­chen Inter­es­sen ver­hält sich die Beschwer­de­be­grün­dung nicht — ist die zumin­dest nicht dezi­diert ange­grif­fe­ne Inter­es­sen­ab­wä­gung nicht zu bean­stan­den. Das Beschwer­de­vor­brin­gen stellt den dar­ge­leg­ten recht­li­chen Ansatz des Ver­wal­tungs­ge­richts, dass mög­li­che Gefah­ren für andere Per­so­nen, aber auch für die Antrag­stel­le­rin selbst bei der Jagd­aus­übung aus­ge­schlos­sen sein müssen und bei begrün­de­ten Zwei­feln an der Geeig­ne­t­heit eines Jagd­schein­in­ha­bers dem Ein­tritt der­ar­ti­ger Gefah­ren unver­züg­lich vor­ge­beugt werden müsse, nicht in Frage. Die Behaup­tun­gen der Beschwer­de, die Antrag­stel­le­rin werde “durch ihre Medi­ka­men­te aus­rei­chend behan­delt”, es sei des­halb von keinen ande­ren Gefähr­dun­gen aus­zu­ge­hen als ohne ihre Grund­er­kran­kung, ist auf der Grund­la­ge der gegen­wär­ti­gen tat­säch­li­chen Erkennt­nis­se Rich­tig­keit jeden­falls nicht hin­rei­chend sicher fest­stell­bar.

Zwar macht die Antrag­stel­le­rin gel­tend, bei den Anga­ben des Herrn W… in der behörd­li­cher Gesprächsnotiz/Telefonnotiz vom 4. Mai 2017 (VV Bl. 7), wonach dieser als ihr “Lehr­prinz” und Aus­bil­der erklärt habe, sie sei “in der Jagd­schu­le und auch wäh­rend der prak­ti­schen Aus­bil­dung bei ihm im Revier mehr­fach umge­fal­len, so dass ein Kran­ken­wa­gen geru­fen werden musste”, was der Aus­bil­dungs­lei­ter Herr H… bestä­ti­gen könne, und seiner schrift­li­chen Bestä­ti­gung vom 14. Mai 2017 über ein “sehr häu­fi­ges Weg­tre­ten (Zucker­schock-Unter­zu­cke­rung)”, wes­halb Außen­ste­hen­de häufig den Not­arzt holen muss­ten (VV 10 f.), han­de­le es sich um eine “Rache­ak­ti­on” wegen per­sön­li­cher zivil­recht­li­cher Aus­ein­an­der­set­zun­gen und einer frü­he­ren drei­jäh­ri­gen Bezie­hung. Ob die geschil­der­te Dar­stel­lung des Herrn W… tat­säch­lich — und ggf. in wel­chem Umfang — zutrifft, wird im Wider­spruchs- bzw. im Haupt­sa­che­ver­fah­ren zu klären sein. Dass diese Dar­le­gun­gen jeden­falls nicht gänz­lich aus der Luft gegrif­fen sind, dürfte die wei­te­re behörd­li­che Gesprächsnotiz/Telefonnotiz vom 11. Mai 2017 (VV Bl. 9) bele­gen, wonach Herr H… erklärt habe, wäh­rend des Lehr­gangs zum Jagd­schein in der Jagd­schu­le habe die Antrag­stel­le­rin einmal einen “Zucker­schock” gehabt, es sei ihr schlecht gegan­gen, sie sei aber noch ansprech­bar gewe­sen, der her­bei­ge­ru­fe­ne Not­arzt habe fest­ge­stellt, dass sie “voll­kom­men unter­zu­ckert” gewe­sen sei. Zwar bestrei­tet die Antrag­stel­le­rin Letz­te­res und behaup­tet sinn­ge­mäß, die Her­bei­ru­fung eines Not­arz­tes sei nicht not­wen­dig gewe­sen, da sie die Situa­ti­on “voll­stän­dig allein im Griff” gehabt habe, jedoch bedarf auch das ggf. wei­te­rer Auf­klä­rung. Dass bei diesem Not­arzt­ein­satz nicht einmal ein Pro­to­koll gefer­tigt worden sei, weil eine Behand­lung nicht statt­ge­fun­den habe, so die Beschwer­de­be­grün­dung weiter, belegt nicht, dass der Notruf zuvor nicht hin­rei­chend ver­an­lasst war. Soweit es in dieser Gesprächsnotiz/Telefonnotiz heißt “Die Medi­ka­men­te seien zu der Zeit umge­stellt worden”, belegt das nicht, dass es sich dabei um einen künf­tig nicht mehr zu befürch­ten­den ein­ma­li­gen Aus­nah­me­fall gehan­delt hat.

Auch die — nach Ablauf der Beschwer­de­be­grün­dungs­frist und somit ver­spä­tet vor­ge­brach­ten — Aus­füh­run­gen der Antrag­stel­le­rin im Schrift­satz vom 16. Febru­ar 2018 recht­fer­ti­gen keine andere Beur­tei­lung, zumal die bei­gefüg­te Anlage nicht geeig­net ist, glaub­haft zu machen, dass die dort erwähn­ten wei­te­ren Not­arzt­ein­sät­ze — etwa der Ver­kehrs­un­fall vom 24. März 2016 — nicht auch Folge einer Unter­zu­cke­rung der Antrag­stel­le­rin waren.

Die mög­li­chen kör­per­li­chen und gesund­heit­li­chen Folgen einer Unter­zu­cke­rung sind in der amts­ärzt­li­chen Eig­nungs­un­ter­su­chung vom 9. Okto­ber 2017 im Ein­zel­nen dar­ge­legt worden, ohne dass hier­bei, wie die Beschwer­de zu Unrecht rügt, behaup­tet wird, “jede Unter­zu­cke­rung” führe zu den genann­ten Beein­träch­ti­gun­gen. In dem Gut­ach­ten wird neben der oben erwähn­te Unter­zu­cke­rung wäh­rend der Jagd­aus­bil­dung im Jahre 2016 auch eine von der Antrag­stel­le­rin selbst benann­te Unter­zu­cke­rung am 12. Januar 2017 um 08.00 Uhr erwähnt. Soweit mit der Beschwer­de­be­grün­dung gel­tend gemacht wird, es habe sich nur um eine gering­fü­gi­ge Unter­zu­cke­rung gehan­delt, die sie durch geeig­ne­te Maß­nah­men sofort selbst besei­tigt habe und die unmit­tel­ba­re Folge einer nachts natur­ge­mäß nicht so häu­fi­gen Über­prü­fung des Blut­zu­ckers gewe­sen sei, drängt sich die (unbe­ant­wor­tet geblie­be­ne) Frage auf, warum eine solche dann über­haupt von der Antrag­stel­le­rin gegen­über dem Amts­arzt erwähnt wurde und warum ent­spre­chen­de ein­schrän­ken­de Hin­wei­se diesem gegen­über nicht sofort gel­tend gemacht worden sind.

Dass die “Beurteilung/Stellungnahme” der Fach­ärz­tin für Inne­res Medi­zin K… vom 22. August 2017 eine andere Ein­schät­zung der gesund­heit­li­chen Situa­ti­on der Antrag­stel­le­rin gebie­ten würden, ist nicht ersicht­lich. Dies­be­züg­lich ist darauf hin­zu­wei­sen, dass diese durch­aus in die amts­ärzt­li­che Begut­ach­tung ein­ge­gan­gen ist, wie Absatz 2 des Gut­ach­tens vom 9. Okto­ber 2017 belegt. Wenn die genann­te Fach­ärz­tin dort aus­führt, “Hypo­glyk­ämien mit Fremd­hil­fe­be­darf traten in den letz­ten 12 Mona­ten nicht auf”, lässt das schon nicht erken­nen, auf wel­cher objek­ti­ven Tat­sa­chen­grund­la­ge diese Fest­stel­lung getrof­fen worden ist.

Soweit mit der Beschwer­de­be­grün­dung gel­tend gemacht wird, anstel­le des sofor­ti­gen Ent­zugs des Jagd­scheins habe als mil­de­res Mittel die Auf­la­ge genügt, dass die Antrag­stel­le­rin die Jagd nur in Beglei­tung einer Person, die im Besitz eines Jagd­scheins sei, aus­üben dürfe, kann dahin­ste­hen, ob das, wie der Antrags­geg­ner meint, nicht mit dem Jagd­recht ver­ein­bar ist. Denn jeden­falls ist nicht ersicht­lich, dass eine solche Auf­la­ge die benann­ten Gefah­ren hin­rei­chend sicher aus­zu­schlie­ßen vermag.

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streit­wert­fest­set­zung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unan­fecht­bar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).