Ich bin 50 Jahre (Dia­be­tes Typ 2) und habe erheb­li­che Fol­ge­schä­den. Als Bür­ger­geld-Emp­fän­ger kann ich mir die Pra­xis­ge­bühr und die Zuzah­lun­gen für Arz­nei­mit­tel kaum mehr leis­ten — trotz mehr­fa­cher Nach­fra­ge gibt mir die Behör­de nicht mehr Geld. Was soll ich machen ? Ich muss doch zum Arzt und brau­che meine Medi­ka­men­te; ich habe die 10 EUR jedes Quar­tal sowie die Rezept­ge­büh­ren ein­fach nicht.

Gibt es da eine Mög­lich­keit ?

Klaus K., Ham­burg


Sehr geehr­ter Herr K.,

grund­sätz­lich müssen Mit­glie­der einer gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se aus eige­nen Mit­teln die Pra­xis­ge­büh­ren und Zuzah­lun­gen. Nur wenn die Auf­wen­dun­gen hier­für mehr als 2% (bzw. bei chro­nisch Kran­ken: 1%) des Jah­res­ein­kom­mens betra­gen, kann man hier­von befreit werden. Sie soll­ten daher zunächst bei Ihrer Kran­ken­kas­se sicher­stel­len, dass dort auf­grund Ihrer Dia­be­tes-Erkran­kung tat­säch­lich auch nur 1% Ihres Ein­kom­mens ange­setzt werden. Zur Berech­nung dieser Ein­kom­mens­gren­ze wird bei Bür­ger­geld-Emp­fän­gern der Regel­satz ange­setzt, so daß die 1%-Grenze bereits bei Zuzah­lun­gen in Höhe von 67,56 EUR erreicht ist (1% der sog. Regel­be­darfs­stu­fe 1: 563 EUR/Monat x 12, Stand 2025). Sam­meln Sie daher unbe­dingt alle Belege und Quit­tun­gen und legen diese dann der Kran­ken­kas­se vor.

Aller­dings ist selbst der noch ver­blei­ben­de Eigen­an­teil von 1% gerade für Bür­ger­geld-Emp­fän­ger meist immer noch erheb­lich, zumal diese nicht selten auf jeden EURO ange­wie­sen sind.

Ein Urteil des Lan­des­so­zi­al­ge­richts Nord­rhein West­fa­len (L 19 B 134/07 AS ER) könnte hier etwas Ent­las­tung brin­gen: das Gericht war der Auf­fas­sung dass Emp­fän­ger von damals Hartz-IV grund­sätz­lich ein Recht auf Erstat­tung von krank­heits­be­ding­ten Auf­wen­dun­gen haben und die damit ver­bun­de­nen Kosten nicht vom Regel­satz begli­chen werden können. Es ent­stün­de daher ein Son­der­be­darf, der den Betrof­fe­nen zu zusätz­li­chen Erstat­tungs­leis­tun­gen berech­tigt. Ob sich dies auch für Bür­ger­geld anwen­den lässt, kann ich aller­dings nicht abschät­zen. Auch wäre dann zu klären, ob die Behör­de ledig­lich ein Dar­le­hen für diesen Son­der­auf­wand gewäh­ren muss, oder ob den Betrof­fe­nen ein zusätz­li­cher, nicht rück­zahl­ba­rer Leis­tungs­an­spruch in dieser Höhe zusteht.

Ich emp­feh­le Ihnen daher, der Behör­de die Zuzah­lungs­be­le­ge vor­zu­le­gen und die Erstat­tung dieses Son­der­auf­wands zu bean­tra­gen. Wird dies abge­lehnt, so können Sie hier­ge­gen Wider­spruch ein­le­gen.

 

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