Praxisgebührbefreiung bei Hartz IV?
Ich bin 50 Jahre (Diabetes Typ 2) und habe erhebliche Folgeschäden. Als Bürgergeld-Empfänger kann ich mir die Praxisgebühr und die Zuzahlungen für Arzneimittel kaum mehr leisten — trotz mehrfacher Nachfrage gibt mir die Behörde nicht mehr Geld. Was soll ich machen ? Ich muss doch zum Arzt und brauche meine Medikamente; ich habe die 10 EUR jedes Quartal sowie die Rezeptgebühren einfach nicht.
Gibt es da eine Möglichkeit ?
Klaus K., Hamburg
Sehr geehrter Herr K.,
grundsätzlich müssen Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse aus eigenen Mitteln die Praxisgebühren und Zuzahlungen. Nur wenn die Aufwendungen hierfür mehr als 2% (bzw. bei chronisch Kranken: 1%) des Jahreseinkommens betragen, kann man hiervon befreit werden. Sie sollten daher zunächst bei Ihrer Krankenkasse sicherstellen, dass dort aufgrund Ihrer Diabetes-Erkrankung tatsächlich auch nur 1% Ihres Einkommens angesetzt werden. Zur Berechnung dieser Einkommensgrenze wird bei Bürgergeld-Empfängern der Regelsatz angesetzt, so daß die 1%-Grenze bereits bei Zuzahlungen in Höhe von 67,56 EUR erreicht ist (1% der sog. Regelbedarfsstufe 1: 563 EUR/Monat x 12, Stand 2025). Sammeln Sie daher unbedingt alle Belege und Quittungen und legen diese dann der Krankenkasse vor.
Allerdings ist selbst der noch verbleibende Eigenanteil von 1% gerade für Bürgergeld-Empfänger meist immer noch erheblich, zumal diese nicht selten auf jeden EURO angewiesen sind.
Ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein Westfalen (L 19 B 134/07 AS ER) könnte hier etwas Entlastung bringen: das Gericht war der Auffassung dass Empfänger von damals Hartz-IV grundsätzlich ein Recht auf Erstattung von krankheitsbedingten Aufwendungen haben und die damit verbundenen Kosten nicht vom Regelsatz beglichen werden können. Es entstünde daher ein Sonderbedarf, der den Betroffenen zu zusätzlichen Erstattungsleistungen berechtigt. Ob sich dies auch für Bürgergeld anwenden lässt, kann ich allerdings nicht abschätzen. Auch wäre dann zu klären, ob die Behörde lediglich ein Darlehen für diesen Sonderaufwand gewähren muss, oder ob den Betroffenen ein zusätzlicher, nicht rückzahlbarer Leistungsanspruch in dieser Höhe zusteht.
Ich empfehle Ihnen daher, der Behörde die Zuzahlungsbelege vorzulegen und die Erstattung dieses Sonderaufwands zu beantragen. Wird dies abgelehnt, so können Sie hiergegen Widerspruch einlegen.
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