Pflegegrad 2 für Kinder mit Diabetes – „Fake News“ machen falsche Hoffnungen!
„Kinder mit Typ‑1‑Diabetes haben Anspruch auf Pflegegrad 2 — das hat das Bundessozialgericht im Dezember 2024 eindeutig bekräftigt“ – wer in letzter Zeit manche Pressemitteilungen liest, könnte genau das glauben.
Aus anwaltlicher Sicht muss ich jedoch deutlich sagen: Das ist so falsch! Man muss solche Behauptungen leider deutlich als „Fake News“ bezeichnen.

Tatsächlich hat das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung nämlich gerade keinen generellen Anspruch auf Pflegegrad 2 für alle betroffenen Kinder formuliert.
Richtig ist allerdings, dass das BSG die Situation von Kindern mit Diabetes präzisiert und ihre Position gestärkt hat. Bestimmte Belastungen im Alltag aufgrund des Diabetes müssen stärker berücksichtigt werden. Das ist wichtig und längst überfällig gewesen. Aber daraus einen generellen Anspruch zu suggerieren, ist unseriös.
Maßgeblich ist daher nach wie vor der individuelle Unterstützungsbedarf, nicht die Diagnose. Auch bei Kindern mit Typ‑1‑Diabetes entscheidet also weiterhin der konkrete Alltag, nicht das Etikett der Erkrankung.
Wer es selbst nachlesen will: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2024, B 3 P 9/23 R (Pflegegrad2 bei Kindern mit Diabetes)
Die Folgen einer solchen Darstellung sind leider absehbar:
Familien gehen mit der Erwartung in Begutachtungen, ein Pflegegrad 2 sei nun quasi garantiert.
Besonders kritisch ist dabei jedoch das Kostenrisiko. Wer sich auf Grundlage solcher Versprechen in ein Widerspruchs- oder Klageverfahren begibt, trägt in der Praxis oft ein erhebliches finanzielles Risiko. Viele im Sozialrecht tätige Anwälte arbeiten nämlich mit Vergütungsvereinbarungen. Das bedeutet: Es entstehen dann Kosten, die von den Familien zu tragen sind – unabhängig davon, ob das Verfahren erfolgreich ist oder nicht. Die vermeintlich „sichere“ Anspruchslage kann sich dann schnell als teurer Irrtum erweisen.
Damit profitieren am Ende vor allem diejenigen, die an den Verfahren verdienen, während die betroffenen Familien das Risiko tragen.
Hinzu kommt ein weiterer, nicht zu unterschätzender Effekt: Solche Schlagzeilen können sich nämlich auch ganz massiv nachteilig auswirklen. Wenn der Eindruck entsteht, es solle ein faktischer Automatismus etabliert werden, könntenGutachter und Gerichte womöglich eher geneigt sein, das Gegenteil besonders deutlich zu betonen.
Im Ergebnis kann das dazu führen, dass restriktiver entschieden wird, um klarzustellen, dass es eben keinen pauschalen Anspruch gibt. Für die Betroffenen ist damit ganz sicher nichts gewonnen!
Nach vielen Jahren anwaltlicher Tätigkeit in diesem Bereich lässt sich nur sagen: Solche effekthaschenden Schlagzeilen richten meist mehr Schaden an, als sie nutzen!
Die Entscheidung des BSG ist ein Fortschritt, keine Frage. Aber ein Anspruch auf Pflegegrad 2 besteht auch für Kinder mit Diabetes nicht automatisch.
Wer seriös berät, muss das klar benennen – auch wenn es weniger eingängig ist als eine gute Schlagzeile.