Unser Kran­ken­haus hat sich mit zwei wei­te­ren Kran­ken­häu­sern zusam­men­ge­schlos­sen. Jetzt soll ein gemein­sa­mer Diät­ka­ta­log erstellt werden. Da die Kran­ken­haus-Küche der Diät-Ver­ord­nung unter­liegt, ergibt sich ein Streit­punkt: § 12 (drit­ter Abschnitt der Diät-VO 4/2005) wird von den Kol­le­gin­nen so ver­stan­den, dass Dia­be­tes­pa­ti­en­ten im Kran­ken­haus nur diä­te­ti­sche Lebens­mit­tel ange­bo­ten werden dürfen. Ich ver­sto­ße also gegen die Diät-VO, wenn ich unse­ren Pati­en­ten auf der Dia­be­tes­sta­ti­on statt 2 KE Diät­ge­bäck 2 KE Voll­kost­ge­bäck gebe. Teile ich Diät­ge­bäck aus, handle ich den evi­denz­ba­sier­ten Ernäh­rungs­leit­li­ni­en der Dia­be­tes-Fach­ge­sell­schaf­ten von 2005 zuwi­der. Unsere Bera­tung basiert auf den Stel­lung­nah­men der DDG zur Zucker­fra­ge und zur Ver­wen­dung von Dia­be­tikerle­bens­mit­teln. Wir machen uns im Kran­ken­haus völlig unglaub­wür­dig, wenn wir unse­ren Pati­en­ten etwas Ande­res erzäh­len, als wir ihnen vor­le­ben!

Stehen die 2005 ver­öf­fent­li­chen Ernäh­rungs­leit­li­ni­en der Fach­ge­sell­schaf­ten nicht über der Diät-VO ? Haben wir die Diät-VO nicht rich­tig gele­sen ? Gibt es eine andere Deutung/ Aus­le­gung? Ich benö­ti­ge drin­gend Ihre Unter­stüt­zung, um diesen Sach­ver­halt zu klären. Wie sollen / müssen wir uns im Kran­ken­haus ver­hal­ten ?

Ich wäre Ihnen für eine bal­di­ge Ant­wort sehr dank­bar !

Susan­ne T., Dia­be­tes­be­ra­te­rin DDG, per e‑Mail


Sehr geehr­te Frau Tei­chert,

ich denke, dass hier viel­leicht ein Miss­ver­ständ­nis vor­liegt: §12 DiätVO regelt die Anfor­de­run­gen an die HERSTELLUNG bzw. die Inhalts­stof­fe von Lebens­mit­teln, die spe­zi­ell für Dia­be­ti­ker her­ge­stellt (und auch ent­spre­chend gekenn­zeich­net) werden. Die Vor­schrift ver­bie­tet aber grund­sätz­lich natür­lich nicht, dass Dia­be­ti­ker auch “nor­ma­le” Kost zu sich nehmen.

Formal dürfte es aller­dings rich­tig sein, dass die Küche bei Anfor­de­rung von “Diät­kost” tat­säch­lich auch nur der Diät-VO ent­spre­chen­de Lebens­mit­tel aus­ge­ben darf; in diesem Fall müsste dann Diät­ge­bäck bei­gelegt werden.

Letzt­end­lich obliegt die Ent­schei­dung aber doch dem zustän­di­gen Arzt: wenn dieser — obwohl ent­ge­gen der Leit­li­ni­en — bestimmt hat, dass der Pati­ent aus­schließ­lich Diät­kost erhal­ten muss, dann dürfen Sie davon natür­lich nicht abwei­chen. Ist aber keine spe­zi­el­le “Diät­kost”, son­dern bei­spiels­wei­se ledig­lich eine Begren­zung der KH bzw. KE ange­ord­net, dann muss die Mahl­zeit selbst­ver­ständ­lich nicht zwin­gend aus Diät-Pro­duk­ten bestehen.

(Ver­öf­fent­licht im Dia­be­tes-Jour­nal (http://www.diabetes-journal.de)

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