Diätverordnung im Krankenhaus: ausschließlich Diätkost für Diabetiker?
Unser Krankenhaus hat sich mit zwei weiteren Krankenhäusern zusammengeschlossen. Jetzt soll ein gemeinsamer Diätkatalog erstellt werden. Da die Krankenhaus-Küche der Diät-Verordnung unterliegt, ergibt sich ein Streitpunkt: § 12 (dritter Abschnitt der Diät-VO 4/2005) wird von den Kolleginnen so verstanden, dass Diabetespatienten im Krankenhaus nur diätetische Lebensmittel angeboten werden dürfen. Ich verstoße also gegen die Diät-VO, wenn ich unseren Patienten auf der Diabetesstation statt 2 KE Diätgebäck 2 KE Vollkostgebäck gebe. Teile ich Diätgebäck aus, handle ich den evidenzbasierten Ernährungsleitlinien der Diabetes-Fachgesellschaften von 2005 zuwider. Unsere Beratung basiert auf den Stellungnahmen der DDG zur Zuckerfrage und zur Verwendung von Diabetikerlebensmitteln. Wir machen uns im Krankenhaus völlig unglaubwürdig, wenn wir unseren Patienten etwas Anderes erzählen, als wir ihnen vorleben!
Stehen die 2005 veröffentlichen Ernährungsleitlinien der Fachgesellschaften nicht über der Diät-VO ? Haben wir die Diät-VO nicht richtig gelesen ? Gibt es eine andere Deutung/ Auslegung? Ich benötige dringend Ihre Unterstützung, um diesen Sachverhalt zu klären. Wie sollen / müssen wir uns im Krankenhaus verhalten ?
Ich wäre Ihnen für eine baldige Antwort sehr dankbar !
Susanne T., Diabetesberaterin DDG, per e‑Mail
Sehr geehrte Frau Teichert,
ich denke, dass hier vielleicht ein Missverständnis vorliegt: §12 DiätVO regelt die Anforderungen an die HERSTELLUNG bzw. die Inhaltsstoffe von Lebensmitteln, die speziell für Diabetiker hergestellt (und auch entsprechend gekennzeichnet) werden. Die Vorschrift verbietet aber grundsätzlich natürlich nicht, dass Diabetiker auch “normale” Kost zu sich nehmen.
Formal dürfte es allerdings richtig sein, dass die Küche bei Anforderung von “Diätkost” tatsächlich auch nur der Diät-VO entsprechende Lebensmittel ausgeben darf; in diesem Fall müsste dann Diätgebäck beigelegt werden.
Letztendlich obliegt die Entscheidung aber doch dem zuständigen Arzt: wenn dieser — obwohl entgegen der Leitlinien — bestimmt hat, dass der Patient ausschließlich Diätkost erhalten muss, dann dürfen Sie davon natürlich nicht abweichen. Ist aber keine spezielle “Diätkost”, sondern beispielsweise lediglich eine Begrenzung der KH bzw. KE angeordnet, dann muss die Mahlzeit selbstverständlich nicht zwingend aus Diät-Produkten bestehen.
(Veröffentlicht im Diabetes-Journal (http://www.diabetes-journal.de)
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