Bundessozialgericht: Pflegegrad 2 für Kinder mit Diabetes jetzt einfacher

Das Bundessozialgericht (BSG) am 12.12.2024 gleich mehrfach entschieden, dass Kinder mit besonderen Krankheiten wie Diabetes oder Mukoviszidose Anspruch auf ein höheres Pflegegeld haben können. Diese Entscheidungen berücksichtigen den erhöhten Aufwand für Versorgung und Beaufsichtigung, der über das altersübliche Maß hinausgeht.
Ein achtjähriger Junge aus Schleswig-Holstein, der an Diabetes leidet und eine starke Angst vor Nadelstichen hat, stand im Mittelpunkt eines der Fälle. Das Gericht betonte, dass die Abwehr pflegerischer Maßnahmen durch Kinder bei der Berechnung des Pflegegrads berücksichtigt werden muss, da sie aufgrund mangelnder Einsichtsfähigkeit und Impulskontrolle nicht einfach zu überwinden ist. Zudem könne bei diabeteskranken Kindern auch die Ernährung eine besondere Rolle spielen. Obwohl eine diabetesbedingte Diät bereits in der Pflegegradberechnung berücksichtigt wird, erkannte das BSG an, dass bei Kindern ein zusätzlicher Aufwand für die Überwachung der Diäteinhaltung entstehen kann (BSG Urteil vom 12.12.2024, B 3 P 9/23).
In einem weiteren Fall ging es um einen dreijährigen Jungen aus Bayern mit Mukoviszidose. Diese Krankheit beeinträchtigt sein Hunger- und Durstgefühl erheblich. Das Gericht urteilte, dass der erhöhte Aufwand für Aufforderung, Motivation und Überwachung beim Essen und Trinken ebenfalls bei der Pflegegradberechnung zu berücksichtigen ist.
Diese Urteile unterstreichen, dass der Pflegeaufwand bei Kindern oft komplexer ist als bei Erwachsenen und dass dies daher auch bei der Begutachtung für den Pfl
egegrad angemessen berücksichtigt werden muss.