Bundessozialgericht
Quelle: Bun­des­so­zi­al­ge­richt, Dirk Fel­me­den

Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) am 12.12.2024 gleich mehr­fach ent­schie­den, dass Kinder mit beson­de­ren Krank­hei­ten wie Dia­be­tes oder Muko­vis­zi­do­se Anspruch auf ein höhe­res Pfle­ge­geld haben können. Diese Ent­schei­dun­gen berück­sich­ti­gen den erhöh­ten Auf­wand für Ver­sor­gung und Beauf­sich­ti­gung, der über das alters­üb­li­che Maß hin­aus­geht.

Ein acht­jäh­ri­ger Junge aus Schles­wig-Hol­stein, der an Dia­be­tes leidet und eine starke Angst vor Nadel­sti­chen hat, stand im Mit­tel­punkt eines der Fälle. Das Gericht beton­te, dass die Abwehr pfle­ge­ri­scher Maß­nah­men durch Kinder bei der Berech­nung des Pfle­ge­grads berück­sich­tigt werden muss, da sie auf­grund man­geln­der Ein­sichts­fä­hig­keit und Impuls­kon­trol­le nicht ein­fach zu über­win­den ist. Zudem könne bei dia­be­tes­kran­ken Kin­dern auch die Ernäh­rung eine beson­de­re Rolle spie­len. Obwohl eine dia­be­tes­be­ding­te Diät bereits in der Pfle­ge­grad­be­rech­nung berück­sich­tigt wird, erkann­te das BSG an, dass bei Kin­dern ein zusätz­li­cher Auf­wand für die Über­wa­chung der Diätein­hal­tung ent­ste­hen kann (BSG Urteil vom 12.12.2024, B 3 P 9/23).

In einem wei­te­ren Fall ging es um einen drei­jäh­ri­gen Jungen aus Bayern mit Muko­vis­zi­do­se. Diese Krank­heit beein­träch­tigt sein Hunger- und Durst­ge­fühl erheb­lich. Das Gericht urteil­te, dass der erhöh­te Auf­wand für Auf­for­de­rung, Moti­va­ti­on und Über­wa­chung beim Essen und Trin­ken eben­falls bei der Pfle­ge­grad­be­rech­nung zu berück­sich­ti­gen ist.

Diese Urtei­le unter­strei­chen, dass der Pfle­ge­auf­wand bei Kin­dern oft kom­ple­xer ist als bei Erwach­se­nen und dass dies daher auch bei der Begut­ach­tung für den Pfl

ege­grad ange­mes­sen berück­sich­tigt werden muss.