Bundessozialgericht: GdB 50 bei Kindern mit Diabetes nun schwieriger
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 12. Dezember 2024 (Az. B 9 SB 2/24 R) wichtige Klarstellungen zur Bewertung des Grades der Behinderung (GdB) bei Kindern mit Diabetes mellitus vorgenommen. Mit dieser Entscheidung dürfte es nun deutlich schweieriger werden, für betroffenen Kinder den Schwerbehindertenstatus zu erhalten.
Die Feststellung einer Schwerbehinderung (ab GdB 50) bei Diabetes setzt neben dem hohen Therapieaufwand einer intensivierten Insulintherapie bzw. Pumpentherapie und regelmäßigen Messungen voraus, dass man zusätzlich auch noch durch weitere “erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung” beeinträchtigt ist ( § 152 Absatz 1 Satz 1 SGB IX in Verbindung mit Teil B Nummer 15.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze).
In seinem Urteil stellt das BSG klar, dass der gesteigerte Hilfebedarf von Kindern bzw. Jugendlichen mit Diabetes oder die Notwendigkeit für eine Begleitperson in Kindergarten bzw. Schule allein noch nicht ausreichen, um solche erhebliche Einschnitte mit gravierenden Folgen für die Lebensführung anzunehmen:
“Solche Assistenzleistungen erhöhen nicht den GdB, sondern dienen umgekehrt gemäß § 90 Abs 1 Satz 1 SGB IX gerade dazu, die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern und damit die Auswirkungen einer Behinderung möglichst abzumildern oder zu beseitigen.” (BGH aaO, Rn. 23)
Auch die bloße Möglichkeit, dass ein Kind ohne Aufsicht und Begleitung weitgehend von für die “gesellschaftliche Teilhabe relevanten Aktivitäten ausgeschlossen sein könnte”, reicht nach der Entscheidung des Gerichts noch nicht aus. Ein gravierender Einschnitt liegt hiernach erst dann vor, wenn durch diesen Hilfebedarf nachweisbar die Integrationsfähigkeit des Kindes erheblich beeinträchtigt wird: “Eine dauernde elterliche Begleitung und Überwachung minderjähriger Diabetespatienten kann im Einzelfall trotzdem einen höheren GdB bedingen, wenn sie nachweisbar die Integrationsfähigkeit des Kindes erheblich beeinträchtigt, etwa weil sie es in eine Sonderstellung bringt, die sich negativ auf seine psycho-emotionale Entwicklung auswirkt oder notwendige nächtliche Blutzuckerkontrollen der Eltern seinen Schlaf in teilhaberelevanter Weise stören.”
Dadurch verursachte zusätzliche Einschnitte in der Lebensführung müssen “allerdings ausreichend gewichtig” sein, um “das Überschreiten der Schwelle zur Schwerbehinderung rechtfertigen zu können”. Das BSG weist auch darauf hin, dass die einschlägigen Bewertungskriterien keine Sonderregeln für Kinder vorsehen, d.h. die Behörden müssen dort grundsätzlich die selben Anforderungen wie bei Erwachsenen stellen.