Rechteck: Meine Fahrerlaubnis wurde befristet — ist das zulässig ?
Ich bin 48 Jahre, Typ1-Diabetiker und habe eine Frage zum Führerschein: nachdem ich bis dahin immer unfallfrei gefahren bin, habe ich vor knapp zwei Jahren eine Dummheit gemacht und auf einer Betriebsfeier zuviel “getankt”. Prompt wurde ich erwischt und mir die Fahrerlaubnis (Klassen 1 und 3) entzogen.
Nun habe ich meinen Führerschein wieder, allerdings hat mir das Landratsamt nur die Fahrerlaubnis der Klasse A (Anm. der Redaktion: frühere Klasse 1) unbefristet, C1 und C1E (Anm. der Redaktion: frühere Klasse 3) jedoch befristet erteilt. Das Problem ist daher, dass ich nach Ablauf der Befristung ab dem 50.Lebensjahr keine Fahrzeuge zwischen 3,5 t und bis zu 7,5 t mehr ohne vorherige Gesundheitsprüfung fahren darf. Kann ich hiergegen was unternehmen? Mit meinen früheren Führerschein Klasse 3 hätte ich ja keine Gesundheitsprüfung gebraucht, gibt es da nicht so eine Art “Bestandsschutz”?
Michael T., Berlin
Soweit Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 keine Fahrzeugkombinationen führen wollen, die nach neuem Recht in die Klasse CE fallen, brauchen sie sich keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einem Umtausch ihrer Fahrerlaubnis erhalten sie neben den Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung.
Die Berechtigung, mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören (Hierzu zählen vor allem dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg oder Züge aus einem Zugfahrzeug zwischen 3.500 kg und 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse die Leermasse des Zugfahrzeugs überschreitet.) erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres.
Bei einem Umtausch vor Vollendung des 50. Lebensjahres wird auf Antrag zusätzlich zu den Klassen B, BE, C1 und C1E die Klasse CE zugeteilt, beschränkt auf Züge, die bisher in Klasse 3 fielen und befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Auf dem Führerschein erkennt man dies an der Schlüsselzahl “79” bei der Klasse CE.
Sie sprechen mit Ihrer Anfrage nun ein Problem an, das nach Inkrafttreten der EU-Fahrerlaubnisverordnung im Jahre 1998 lange umstritten war, nämlich ob es für eine alte Fahrerlaubnis der Klasse 3 nach Entzug und Neuerteilung so etwas wie “Bestandsschutz” gebe. Die Befürworter dieser Meinung argumentierten, dass sich die Inhaber einer alten Fahrerlaubnis bei deren Umstellung ja keinen neuen Untersuchungen auf ihre körperliche Eignung unterziehen müssten- dies dürfe daher auch nicht von Verkehrsteilnehmern verlangt werden, denen nach Entziehung einer
Fahrerlaubnis eine solche neu erteilt werde.
Allgemein knüpfe eine Neuerteilung daher an die früher innegehabte Fahrerlaubnis an: es gebe keinen rechtfertigenden Grund dafür, bei Fahrerlaubnis-Umstellungen von Befristungen und regelmäßig wiederkehrenden Gesundheitskontrollen abzusehen, bei einer Neuerteilung einer Fahrerlaubnis mit sachlich unverändertem Umfang aber nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Streit daraufhin mit Urteil vom 24. September 2002, AZ: 3 C 18/02 jedoch dann anderseitig entschieden:
Selbst wenn man an einen Bestandsschutz denken könne, so sei ein solcher mit der rechtmäßigen Entziehung der Fahrerlaubnis entfallen.
Auch sei die Forderung nicht nachvollziehbar, dass Inhaber und Nicht-Inhaber von Fahrerlaubnissen gleichbehandelt werden müssten, indem man bei Neuerteilungen der Fahrerlaubnis dieselben Vergünstigungen einräume, die ansonsten nur bei Umstellungen zugestanden würden.
Außerdem liege nach Auffassung des BundesVewG bei Verkehrsteilnehmern mit entzogenen Fahrerlaubnissen die Befürchtung nahe, sie könnten womöglich nicht von sich aus die mit steigendem Alter verbundenen körperlichen Unzulänglichkeiten beachten und ihnen durch geeignetes Verhalten Rechnung tragen.
Dies lasse “eine durch eine Befristung hervorgerufene Überwachung angezeigt erscheinen”.
In Ihrem Fall ist daher davon auszugehen, dass gegen die Befristung nichts mehr gemacht werden kann — nach dem Ablauf der verfügten Befristung müssen Sie daher leider entsprechende Nachweise einreichen bzw. sich einer Gesundheitsprüfung unterziehen, um die Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E zu erreichen.
(Veröffentlicht im Diabetes-Journal (http://www.diabetes-journal.de)