Ich bin 48 Jahre, Typ1-Dia­be­ti­ker und habe eine Frage zum Füh­rer­schein: nach­dem ich bis dahin immer unfall­frei gefah­ren bin, habe ich vor knapp zwei Jahren eine Dumm­heit gemacht und auf einer Betriebs­fei­er zuviel “getankt”. Prompt wurde ich erwischt und mir die Fahr­erlaub­nis (Klas­sen 1 und 3) ent­zo­gen.

Nun habe ich meinen Füh­rer­schein wieder, aller­dings hat mir das Land­rats­amt nur die Fahr­erlaub­nis der Klasse A (Anm. der Redak­ti­on: frü­he­re Klasse 1) unbe­fris­tet, C1 und C1E (Anm. der Redak­ti­on: frü­he­re Klasse 3) jedoch befris­tet erteilt. Das Pro­blem ist daher, dass ich nach Ablauf der Befris­tung ab dem 50.Lebensjahr keine Fahr­zeu­ge zwi­schen 3,5 t und bis zu 7,5 t mehr ohne vor­he­ri­ge Gesund­heits­prü­fung fahren darf. Kann ich hier­ge­gen was unter­neh­men? Mit meinen frü­he­ren Füh­rer­schein Klasse 3 hätte ich ja keine Gesund­heits­prü­fung gebraucht, gibt es da nicht so eine Art “Bestands­schutz”?

Micha­el T., Berlin


Soweit Inha­ber einer Fahr­erlaub­nis der Klasse 3 keine Fahr­zeug­kom­bi­na­tio­nen führen wollen, die nach neuem Recht in die Klasse CE fallen, brau­chen sie sich keinen ärzt­li­chen Unter­su­chun­gen zu unter­zie­hen. Bei einem Umtausch ihrer Fahr­erlaub­nis erhal­ten sie neben den Klas­sen B und BE auch die Klas­sen C1 und C1E ohne Befris­tung.

Die Berech­ti­gung, mit Klasse 3 auch Fahr­zeug­kom­bi­na­tio­nen zu führen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehö­ren (Hierzu zählen vor allem drei­ach­si­ge Züge mit einer zuläs­si­gen Gesamt­mas­se von mehr als 12.000 kg oder Züge aus einem Zug­fahr­zeug zwi­schen 3.500 kg und 7.500 kg zuläs­si­ger Gesamt­mas­se und einem Anhän­ger, dessen zuläs­si­ge Gesamt­mas­se die Leer­mas­se des Zug­fahr­zeugs über­schrei­tet.) erlischt mit Voll­endung des 50. Lebens­jah­res.

Bei einem Umtausch vor Voll­endung des 50. Lebens­jah­res wird auf Antrag zusätz­lich zu den Klas­sen B, BE, C1 und C1E die Klasse CE zuge­teilt, beschränkt auf Züge, die bisher in Klasse 3 fielen und befris­tet bis zur Voll­endung des 50. Lebens­jah­res. Auf dem Füh­rer­schein erkennt man dies an der Schlüs­sel­zahl “79” bei der Klasse CE.

Sie spre­chen mit Ihrer Anfra­ge nun ein Pro­blem an, das nach Inkraft­tre­ten der EU-Fahr­erlaub­nis­ver­ord­nung im Jahre 1998 lange umstrit­ten war, näm­lich ob es für eine alte Fahr­erlaub­nis der Klasse 3 nach Entzug und Neu­er­tei­lung so etwas wie “Bestands­schutz” gebe. Die Befür­wor­ter dieser Mei­nung argu­men­tier­ten, dass sich die Inha­ber einer alten Fahr­erlaub­nis bei deren Umstel­lung ja keinen neuen Unter­su­chun­gen auf ihre kör­per­li­che Eig­nung unter­zie­hen müss­ten- dies dürfe daher auch nicht von Ver­kehrs­teil­neh­mern ver­langt werden, denen nach Ent­zie­hung einer
Fahr­erlaub­nis eine solche neu erteilt werde.

All­ge­mein knüpfe eine Neu­er­tei­lung daher an die früher inne­ge­hab­te Fahr­erlaub­nis an: es gebe keinen recht­fer­ti­gen­den Grund dafür, bei Fahr­erlaub­nis-Umstel­lun­gen von Befris­tun­gen und regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­den Gesund­heits­kon­trol­len abzu­se­hen, bei einer Neu­er­tei­lung einer Fahr­erlaub­nis mit sach­lich unver­än­der­tem Umfang aber nicht.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat diesen Streit dar­auf­hin mit Urteil vom 24. Sep­tem­ber 2002, AZ: 3 C 18/02 jedoch dann ander­sei­tig ent­schie­den:

Selbst wenn man an einen Bestands­schutz denken könne, so sei ein sol­cher mit der recht­mä­ßi­gen Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis ent­fal­len.
Auch sei die For­de­rung nicht nach­voll­zieh­bar, dass Inha­ber und Nicht-Inha­ber von Fahr­erlaub­nis­sen gleich­be­han­delt werden müss­ten, indem man bei Neu­er­tei­lun­gen der Fahr­erlaub­nis die­sel­ben Ver­güns­ti­gun­gen ein­räu­me, die ansons­ten nur bei Umstel­lun­gen zuge­stan­den würden.

Außer­dem liege nach Auf­fas­sung des Bun­des­VewG bei Ver­kehrs­teil­neh­mern mit ent­zo­ge­nen Fahr­erlaub­nis­sen die Befürch­tung nahe, sie könn­ten womög­lich nicht von sich aus die mit stei­gen­dem Alter ver­bun­de­nen kör­per­li­chen Unzu­läng­lich­kei­ten beach­ten und ihnen durch geeig­ne­tes Ver­hal­ten Rech­nung tragen.
Dies lasse “eine durch eine Befris­tung her­vor­ge­ru­fe­ne Über­wa­chung ange­zeigt erschei­nen”.

In Ihrem Fall ist daher davon aus­zu­ge­hen, dass gegen die Befris­tung nichts mehr gemacht werden kann — nach dem Ablauf der ver­füg­ten Befris­tung müssen Sie daher leider ent­spre­chen­de Nach­wei­se ein­rei­chen bzw. sich einer Gesund­heits­prü­fung unter­zie­hen, um die Ver­län­ge­rung der Fahr­erlaub­nis der Klas­sen C1 und C1E zu errei­chen.

(Ver­öf­fent­licht im Dia­be­tes-Jour­nal (http://www.diabetes-journal.de)