Kinder mit Typ‑1‑Diabetes haben Anspruch auf Pfle­ge­grad 2 — das hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt im Dezem­ber 2024 ein­deu­tig bekräf­tigt“ – wer in letz­ter Zeit manche Pres­se­mit­tei­lun­gen liest, könnte genau das glau­ben.

Aus anwalt­li­cher Sicht muss ich jedoch deut­lich sagen: Das ist so falsch! Man muss solche Behaup­tun­gen leider deut­lich als „Fake News“ bezeich­nen.

Tat­säch­lich hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) in seiner Ent­schei­dung näm­lich gerade keinen gene­rel­len Anspruch auf Pfle­ge­grad 2 für alle betrof­fe­nen Kinder for­mu­liert.
Rich­tig ist aller­dings, dass das BSG die Situa­ti­on von Kin­dern mit Dia­be­tes prä­zi­siert und ihre Posi­ti­on gestärkt hat. Bestimm­te Belas­tun­gen im Alltag auf­grund des Dia­be­tes müssen stär­ker berück­sich­tigt werden. Das ist wich­tig und längst über­fäl­lig gewe­sen. Aber daraus einen gene­rel­len Anspruch zu sug­ge­rie­ren, ist unse­ri­ös.

Maß­geb­lich ist daher nach wie vor der indi­vi­du­el­le Unter­stüt­zungs­be­darf, nicht die Dia­gno­se. Auch bei Kin­dern mit Typ‑1‑Diabetes ent­schei­det also wei­ter­hin der kon­kre­te Alltag, nicht das Eti­kett der Erkran­kung.
Wer es selbst nach­le­sen will: Bun­des­so­zi­al­ge­richt, Urteil vom 12.12.2024, B 3 P 9/23 R (Pflegegrad2 bei Kin­dern mit Dia­be­tes)

Die Folgen einer sol­chen Dar­stel­lung sind leider abseh­bar:
Fami­li­en gehen mit der Erwar­tung in Begut­ach­tun­gen, ein Pfle­ge­grad 2 sei nun quasi garan­tiert.
Beson­ders kri­tisch ist dabei jedoch das Kos­ten­ri­si­ko. Wer sich auf Grund­la­ge sol­cher Ver­spre­chen in ein Wider­spruchs- oder Kla­ge­ver­fah­ren begibt, trägt in der Praxis oft ein erheb­li­ches finan­zi­el­les Risiko. Viele im Sozi­al­recht tätige Anwäl­te arbei­ten näm­lich mit Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­run­gen. Das bedeu­tet: Es ent­ste­hen dann Kosten, die von den Fami­li­en zu tragen sind – unab­hän­gig davon, ob das Ver­fah­ren erfolg­reich ist oder nicht. Die ver­meint­lich „siche­re“ Anspruchs­la­ge kann sich dann schnell als teurer Irrtum erwei­sen.

Damit pro­fi­tie­ren am Ende vor allem die­je­ni­gen, die an den Ver­fah­ren ver­die­nen, wäh­rend die betrof­fe­nen Fami­li­en das Risiko tragen.

Hinzu kommt ein wei­te­rer, nicht zu unter­schät­zen­der Effekt: Solche Schlag­zei­len können sich näm­lich auch ganz massiv nach­tei­lig aus­wirk­len. Wenn der Ein­druck ent­steht, es solle ein fak­ti­scher Auto­ma­tis­mus eta­bliert werden, könn­ten­Gut­ach­ter und Gerich­te womög­lich eher geneigt sein, das Gegen­teil beson­ders deut­lich zu beto­nen.
Im Ergeb­nis kann das dazu führen, dass restrik­ti­ver ent­schie­den wird, um klar­zu­stel­len, dass es eben keinen pau­scha­len Anspruch gibt. Für die Betrof­fe­nen ist damit ganz sicher nichts gewon­nen!

Nach vielen Jahren anwalt­li­cher Tätig­keit in diesem Bereich lässt sich nur sagen: Solche effekt­ha­schen­den Schlag­zei­len rich­ten meist mehr Scha­den an, als sie nutzen!
Die Ent­schei­dung des BSG ist ein Fort­schritt, keine Frage. Aber ein Anspruch auf Pfle­ge­grad 2 besteht auch für Kinder mit Dia­be­tes nicht auto­ma­tisch.

Wer seriös berät, muss das klar benen­nen – auch wenn es weni­ger ein­gän­gig ist als eine gute Schlag­zei­le.