Welche Mög­lich­kei­ten hat man, wenn der Kin­der­gar­ten sich nicht mehr in der Lage sieht, ein Kind mit Dia­be­tes wei­ter­hin zu betreu­en? Wir haben bereits eine Ein­glie­de­rungs­hil­fe bean­tragt, aber weder das Sozi­al­amt noch die Kran­ken­kas­se fühlen sich zustän­dig.

Hallo,

leider ist es häufig so, dass Kran­ken­kas­se bzw. Inte­gra­ti­ons­äm­ter sich nicht zustän­dig fühlen und ver­su­chen, ent­spre­chen­de Anträ­ge “abzu­wim­meln”. Die Abgren­zung der Zustän­dig­keit ist grund­sätz­lich nicht immer ein­fach, da die Begleit­per­son in der Regel sowohl für Über­wa­chungs­maß­nah­men (Zustän­dig­keit: Sozi­al­amt) als auch zum Messen/Spritzen/Nahrungsverabreichung (Zustän­dig­keit: Kran­ken­kas­se) benö­tigt wird.

Meh­re­re Gerich­te haben in jüngs­ter Zeit aber erfreu­li­cher­wei­se klar­ge­stellt, dass bei Kin­dern mit Dia­be­tes in der Regel die Kran­ken­kas­se zustän­dig ist:
Dient die Leis­tung der Bewäl­ti­gung von Anfor­de­run­gen des Schul­all­tags (Integrationshelfer/Teilhabeassistent), ist der Bedarf der Ein­glie­de­rungs­hil­fe zuzu­ord­nen. Han­delt es sich um die Not­wen­dig­keit, die kör­per­li­che Situa­ti­on zu beob­ach­ten und ggf. in medi­zi­nisch-pfle­ge­ri­scher Hin­sicht zu inter­ve­nie­ren, so han­delt es sich um häus­li­che Kran­ken­pfle­ge in Form der Siche­rungs­pfle­ge (und keinen Fall der aus­ser­kli­ni­schen Inten­siv­pfle­ge.

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Wenn Sie eine Begleit­per­son bean­tragt (und nicht nur form­los ange­fragt) haben, dann muss die Behör­de bzw. Kran­ken­kas­se einen schrift­li­chen Ableh­nungs­be­scheid ertei­len, gegen den Sie dann Wider­spruch ein­le­gen können. Bleibt dieser erfolg­los, dann können Sie Klage vor dem Sozi­al­ge­richt ein­le­gen.