Rechteck: Begleitperson für Schule/KiTa- wer ist zuständig ?
Welche Möglichkeiten hat man, wenn der Kindergarten sich nicht mehr in der Lage sieht, ein Kind mit Diabetes weiterhin zu betreuen? Wir haben bereits eine Eingliederungshilfe beantragt, aber weder das Sozialamt noch die Krankenkasse fühlen sich zuständig.
Hallo,
leider ist es häufig so, dass Krankenkasse bzw. Integrationsämter sich nicht zuständig fühlen und versuchen, entsprechende Anträge “abzuwimmeln”. Die Abgrenzung der Zuständigkeit ist grundsätzlich nicht immer einfach, da die Begleitperson in der Regel sowohl für Überwachungsmaßnahmen (Zuständigkeit: Sozialamt) als auch zum Messen/Spritzen/Nahrungsverabreichung (Zuständigkeit: Krankenkasse) benötigt wird.
Mehrere Gerichte haben in jüngster Zeit aber erfreulicherweise klargestellt, dass bei Kindern mit Diabetes in der Regel die Krankenkasse zuständig ist:
“Dient die Leistung der Bewältigung von Anforderungen des Schulalltags (Integrationshelfer/Teilhabeassistent), ist der Bedarf der Eingliederungshilfe zuzuordnen. Handelt es sich um die Notwendigkeit, die körperliche Situation zu beobachten und ggf. in medizinisch-pflegerischer Hinsicht zu intervenieren, so handelt es sich um häusliche Krankenpflege in Form der Sicherungspflege (und keinen Fall der ausserklinischen Intensivpflege.”
Wenn Sie eine Begleitperson beantragt (und nicht nur formlos angefragt) haben, dann muss die Behörde bzw. Krankenkasse einen schriftlichen Ablehnungsbescheid erteilen, gegen den Sie dann Widerspruch einlegen können. Bleibt dieser erfolglos, dann können Sie Klage vor dem Sozialgericht einlegen.