VG Stuttgart, Beschluß vom 12.7.2012, 12 K 2267/12 (Anhebung der Abiturnoten wegen Behinderung)
Leitsätze
Voraussetzung für “Notenschutz” bei Behinderten ist, dass die Kausalität zwischen Verschlechterung von Noten und der Behinderung konkret festgestellt werden kann. Es genügt hierfür nicht, dass die schulischen Leistungen allgemein aufgrund der Behinderung schlechter sind, als sie ohne Behinderung wären.
Es rechtfertigt keine Verbesserung von Noten oder einer Durchschnittsnote im Abitur, wenn schulische Leistungen allgemein aufgrund der Behinderung schlechter sind, als sie ohne Behinderung wären.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die … … Antragstellerin bestand im Frühjahr 2012 das Abitur am R.-Gymnasium … mit einem Notendurchschnitt von 1,6. Sie leidet an Diabetes Mellitus Typ I, A. und S. Seit 27.12.2004 hat sie einen Grad der Behinderung (GdB) von 50.
Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr ein Schulgutachten zum Nachteilsausgleich ihrer Behinderung auszustellen. Sie beabsichtigt, dieses Schulgutachten zusammen mit ihrer Bewerbung um einen Studienplatz in Humanmedizin vorzulegen, und will damit ihre Chancen für die Zuteilung eines Studienplatzes verbessern. Dieser Antrag hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag eine Regelung, die die Hauptsacheentscheidung vorwegnimmt. Wenn sie nämlich das beantragte Gutachten erhält und mit der Bewerbung um einen Studienplatz vorlegt, ist dieser Vorgang nicht mehr rückgängig zu machen. In solchen Fällen gilt grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Es kann zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nur durchbrochen werden, wenn die zu erwartenden Nachteile unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.04.2004 — 6 S 17/04; BayVGH, Beschl. v. 27.02.2012 — 3 CE 11.2579; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.03.2012 — 8 ME 204/11 -, jew. juris; Kopp/Schenke, VwGO, 6. Aufl. [2009], § 123 RdNr. 14).
Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Frist zur Vorlage der Bewerbung und eines von der Schule zu erstellenden Gutachtens läuft am 15.07.2012 ab. Es bestehen auch für die Antragstellerin schwere und unzumutbare Nachteile, wenn sie sich jetzt ohne ein ihr etwa zustehendes Gutachten um einen Studienplatz bewerben müsste. Diese sofort eintretenden Nachteile könnten auch nicht mehr beseitigt werden, wenn sie später im Hauptsacheverfahren Erfolg hätte.
Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg ihres Begehrens in der Hauptsache.
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Verwaltungsvorschrift für “Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen” vom 08.03.1999 berufen. Nach deren Ziffer 1 “Allgemeine Ziele und Grundsätze” erfasst sie allerdings Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, auch bei chronischen Erkrankungen. Bei Ziffer 2.3 “Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung, Nachteilsausgleich” wird unter Ziffer 2.3.1 “Allgemeine Grundsätze” aber ausgeführt, der Nachteilsausgleich für behinderte Schüler beziehe sich auf Hilfen, mit denen die Schüler in die Lage versetzt würden, dem Anforderungsprofil zu entsprechen. Der Nachteilsausgleich lasse aber das Anforderungsprofil unberührt; das geforderte Niveau könne aber auch Schülern mit Behinderungen nicht erlassen werden. Soweit sich die Antragstellerin auf Ziffer 2.3.2 “Besonderheiten bei Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben” beruft, ist nicht ersichtlich, dass diese Ziffer für sie einschlägig ist. Denn sie bezieht sich nur auf die dort genannten besonderen Schwierigkeiten. Im Übrigen wird auch dort ausgeführt, in den Jahrgangsstufen des Gymnasiums seien Ausnahmen von der Verbindlichkeit des allgemeinen Anforderungsprofils, insbesondere eine zurückhaltende Gewichtung bei der Leistungsmessung, nicht mehr möglich. Gerade dies begehrt die Antragstellerin aber.
Ein Anspruch der Antragstellerin lässt sich nicht aus § 126 Abs. 1 SGB IX herleiten. Danach werden die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen. Denn diese Vorschrift hat im Wesentlichen nur Programmcharakter (vgl. Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 11. Aufl. [2005], § 126 RdNr. 2). Daraus können grundsätzlich nicht unmittelbar Ansprüche abgeleitet werden. Es bedarf vielmehr ausdrücklicher Regelungen.
Zum Ausgleich von Behinderungen im schulischen Bereich werden in Bezug auf Noten zwei Modelle diskutiert. Es handelt sich zum einen um “Notenschutz”, mit dem erreicht werden soll, dass das bisher erreichte Notenniveau erhalten bleibt, wenn es sich aktuell aufgrund einer Behinderung verschlechterte, oder dass einzelne Noten nicht gewertet werden. Zum anderen handelt es sich um eine Verbesserung der Noten, denen — aufgrund der Behinderung — keine entsprechende schulische oder Prüfungsleistung zugrundeliegt.
Auf “Notenschutz” kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen. Denn dabei wird vorausgesetzt, dass das Notenbild vor Eintritt der Behinderung mit dem sich danach ergebenden Notenbild verglichen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.01.1980 — XI 2202/79 -). Hierfür müssen Nachweise vorliegen (so auch ausdrücklich das Merkblatt der Stiftung Hochschulstart, das die Antragstellerin vorgelegt hat). Vorliegend hat die Antragstellerin aber nicht einmal geltend gemacht, dass eine solche fassbare Notenverschlechterung aufgrund der Behinderung stattfand. Sie beruft sich vielmehr darauf, die Behinderung und ihre Auswirkungen hätten während der ganzen Gymnasialzeit bestanden. Die Berufung auf “Notenschutz” hätte darüber hinaus vorausgesetzt, dass die Antragstellerin die konkrete Entwicklung der Noten aufzeigt und nachweist. Daran fehlt es ebenfalls.
Auf eine (einheitliche) Verbesserung der Durchschnittsnote von 1,6 hat die Antragstellerin keinen Anspruch. Sie macht selbst nicht geltend, die ihr erteilten Noten und die daraus errechnete Durchschnittsnote entsprächen nicht den gezeigten Leistungen. Sie beruft sich vielmehr darauf, ihre Leistungen wären ohne die vorhandenen Behinderungen besser. Ein Nachteilsausgleich in Form der von der Antragstellerin begehrten Notenverbesserung ist aber unzulässig, weil dies ein Abweichen vom Leistungsgrundsatz bedeutete. Auch das Vorhandensein einer Behinderung lässt es nicht zu, für den Behinderten den Bewertungsmaßstab zu verändern (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.01.1980, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.07.2008, NVwZ-RR 2009, 68). Auch ein Behinderter muss die jeweiligen Anforderungen erfüllen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.11.2004 — 9 S 2258/04 -). Es ist nicht zulässig, Beurteilungen fiktive Leistungen zugrundezulegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.01.1980, a.a.O.). Sonst läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit vor. Ein Nachteilsausgleich muss vielmehr über andere Maßnahmen erfolgen, z. B. schulische Förderung oder Berücksichtigung der Behinderung bei der praktischen Durchführung von Prüfungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.06.2009 — 3 M 16.09 -, juris).
Auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, nach dem niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, verleiht der Antragstellerin nicht den begehrten Anspruch. Denn er stellt nur ein Abwehrrecht dar (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.07.2008, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei wurde der volle Regelstreitwert zugrundegelegt, weil die Antragstellerin die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.
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