Ich bin Leiter eines Ret­tungs­diens­tes. In unse­rer Beleg­schaft befin­den sich Ret­tungs­as­sis­ten­ten, die insu­lin­pflich­ti­ge Dia­be­ti­ker sind und Ein­satz­fahr­zeu­ge (Ret­tungs- und Not­arzt­wa­gen) unter Ein­satz­be­din­gun­gen führen.  Muss/kann ich diese Betrof­fe­nen dort weiter beschäf­ti­gen?
Udo E., per E‑Mail


Die Frage ist nicht ganz ein­fach zu beant­wor­ten:
Es kommt immer auf den Ein­zel­fall an. Solan­ge der betrof­fe­ne Dia­be­ti­ker über eine gül­ti­ge Fahr­erlaub­nis ver­fügt und auch nicht an Hypo­wahr­neh­mungs­stö­run­gen leiden, dürfte dessen Ein­satz im Ret­tungs­dienst grund­sätz­lich keine recht­li­chen Beden­ken ent­ge­gen­ste­hen.

Selbst­ver­ständ­lich besteht aber eine erhöh­te Sorg­falts­pflicht; auf jeden Fall soll­ten — wie bei jedem Dia­be­ti­ker — im Fahr­zeug schnell wir­ken­de Koh­len­hy­dra­te (Trau­ben­zu­cker, Cola) vor­ge­hal­ten werden, womit sich eine auf­tre­ten­de Unter­zu­cke­rung schnell besei­ti­gen lässt. Sinn­voll wäre auch der Ein­satz eines kon­ti­nu­ier­li­chen Gku­ko­se­mess-Sys­tems (rtCGM) bzw. eine auto­ma­ti­schen Insulin­do­sier­sys­tems (AID), um das Risiko einer Unter­zu­cke­rung zu redu­zie­ren. Wenn die Kosten dafür nicht von der Kran­ken­kas­se über­nom­men werden, dann könnte eine Kos­ten­üb­ner­nah­me druch den Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger (“Leis­tun­gen zur Teil­ha­be am Arbeits­le­ben”) in Betracht kommen.
Als Arbeit­ge­ber soll­ten Sie aber zusätz­lich Mög­lich­kei­ten schaf­fen, dass poten­ti­el­le Risi­ken mini­miert werden — bei­spiels­wei­se durch ent­spre­chen­de Gestal­tung der Dienst­plä­ne oder vor­ran­gi­ge Ein­pla­nung der Betrof­fe­nen als Bei­fah­rer.