Tenor

Die Beru­fung der Klä­ge­rin gegen das Urteil des Ein­zel­rich­ters der 23. Zivil­kam­mer des Land­ge­richts Frank­furt am Main vom 13.3.2009 wird zurück­ge­wie­sen.

Die Klä­ge­rin hat die Kosten des Beru­fungs­ver­fah­rens zu tragen.

Das Urteil ist vor­läu­fig voll­streck­bar. Die Klä­ge­rin kann die Voll­stre­ckung der Beklag­ten gegen Sicher­heits­leis­tung in Höhe von 115% des auf­grund des Urteils voll­streck­ba­ren Betrags abwen­den, wenn nicht die Beklag­te vor Beginn ihrer Voll­stre­ckung Sicher­heit in Höhe von 115% des jeweils voll­streck­ten Betrags leis­tet.

Gründe

I.

1

Die Klä­ge­rin, die von Beruf Flug­be­glei­te­rin ist, ver­langt bedin­gungs­ge­mä­ße Leis­tun­gen aus der bei der Beklag­ten genom­me­nen Berufs­un­fä­hig­keits­zu­satz­ver­si­che­rung und Fest­stel­lung des Fort­be­stehens des Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis­ses.

2

Die Klä­ge­rin hat durch Ver­mitt­lung der X‑GmbH, für die der Zeuge Z1 tätig gewor­den ist, im Sep­tem­ber 1996 bei der Beklag­ten die Ver­si­che­rung bean­tragt.

3

Bei der Beant­wor­tung der Gesund­heits­fra­gen, die u.a. auf bestehen­de und frü­he­re Krank­hei­ten, Stö­run­gen und Beschwer­den, auf erlit­te­ne Unfäl­le und Ver­let­zun­gen, auf durch­ge­mach­te Ope­ra­tio­nen und ärzt­li­che Behand­lun­gen in den letz­ten fünf Jahren gerich­tet waren, gab die Klä­ge­rin einen 1989 erlit­te­nen Bän­der­riss, eine 1986 (tat­säch­lich aber 1988) erlit­te­ne Len­den­wir­bel­frak­tur, Eilei­ter­schwan­ger­schaf­ten 1986, eine Tuben­plas­tik 1985 und Mandel-/Blind­darm-OP 1966 an. Im Ergän­zungs­fra­ge­bo­gen betref­fend Wir­bel­säu­len­lei­den datier­te die Klä­ge­rin die Len­den­wir­bel­frak­tur auf ….1.1989 und gab an, des­halb bis Dezem­ber 1989 arbeits­un­fä­hig gewe­sen zu sein. Ein wei­te­rer Ergän­zungs­fra­ge­bo­gen bezog sich auf „Gelenks- bzw. Kno­chen­er­kran­kun­gen“; hier machte die Klä­ge­rin nähere Anga­ben zu dem Bän­der­riss am linken Knie.

4

Die Beklag­te nahm den Antrag mit den Ver­si­che­rungs­schei­nen … und … im April 1997 an. Ver­ein­bart wurde, dass „Funk­ti­ons­stö­run­gen der Wir­bel­säu­le, der Band­schei­ben und deren Folgen sowie die Unfall­fol­gen von 1989“ nicht mit­ver­si­chert sein soll­ten. Außer­dem wurde die Gel­tung der Beson­de­ren Bedin­gun­gen für Kabi­nen-Per­so­nal ver­ein­bart.

5

Neben den im Antrag ange­ge­be­nen Gesund­heits­stö­run­gen und Ope­ra­tio­nen war es bei der Klä­ge­rin zu wei­te­ren gesund­heit­li­chen Beschwer­den gekom­men. Sie wurde am …4.1987 wegen Schul­ter-Arm-Syn­droms von ihrem Haus­arzt Arzt1 behan­delt; er ver­ord­ne­te Anti­rheu­ma­ti­ca und Phy­sio­the­ra­pie. Vom …9.1991 bis …10.1991 behan­del­te Arzt1 die Klä­ge­rin wegen Lum­bal­gie und Über­las­tungs­ten­di­no­se des Hand­ge­lenks nach Sturz mit Schmerz­mit­teln und ver­ord­ne­te Phy­sio­the­ra­pie. 1992 litt die Klä­ge­rin an einer Ten­di­no­se der Achil­les­seh­ne und ließ sich des­halb bei Arzt2 behan­deln; es bestand Arbeits­un­fä­hig­keit vom …8. bis …9.1992. Am …10.1994 stürz­te die Klä­ge­rin beim Start mit dem Gleit­schirm und zog sich dabei einen Bän­der­riss im Grund­ge­lenk des linken Dau­mens (sog. Ski­dau­men) zu. Das Band wurde durch den Chir­ur­gen Arzt3 in der „Cli­ni­que A“ ambu­lant genäht (OP-Bericht Bl. 71).

6

In der Stel­lung­nah­me des, eines Ver­trags­arz­tes der Y, für die Y vom …10.2006 ist fest­ge­stellt, dass bei der Klä­ge­rin dege­ne­ra­ti­ve Ver­än­de­run­gen der Hals­wir­bel­säu­le (For­ami­nas­teno­sen) und an beiden Dau­men­sat­tel­ge­len­ken eine Rhi­z­ar­thro­se bestün­den und dadurch eine deut­li­che Beein­träch­ti­gung der Gebrauchs­funk­ti­on der Hände ein­ge­tre­ten sei, so dass dau­ern­de Flug­un­taug­lich­keit bestehe. Die Arbeit­ge­be­rin der Klä­ge­rin hält gemäß ihrer Beschei­ni­gung vom …11.2006 die Klä­ge­rin für flug­un­taug­lich. Die Klä­ge­rin hat im Januar 2007 bei der Beklag­ten einen Leis­tungs­an­trag gestellt.

7

Die Beklag­te hat mit Schrei­ben vom 6.8.2007 die Berufs­un­fä­hig­keits­zu­satz­ver­si­che­run­gen wegen arg­lis­ti­ger Täu­schung ange­foch­ten.

8

Die Klä­ge­rin behaup­tet, infol­ge einer Rhi­z­ar­thro­se flug­un­taug­lich und des­halb im bisher aus­ge­üb­ten Beruf einer Flug­be­glei­te­rin berufs­un­fä­hig zu sein. Sie könne die erfor­der­li­chen Hand­rei­chun­gen – Ser­vice, Bedie­nung von Not­ein­rich­tun­gen usw. – auf­grund dieser Beein­träch­ti­gung nicht mehr leis­ten.

9

Zu den unvoll­stän­di­gen Anga­ben bei der Beant­wor­tung der Gesund­heits­fra­gen sei es gekom­men, weil die nicht ange­ge­be­nen Umstän­de der Klä­ge­rin nicht gegen­wär­tig gewe­sen seien. Sie habe bei der Frage nach Unfäl­len, da sie viel Sport treibe, gefragt, was unter Unfäl­len zu ver­ste­hen sei, und von dem Zeugen Z1 die Erläu­te­rung erhal­ten, es müss­ten nur Unfäl­le mit Kran­ken­haus­auf­ent­hal­ten ange­ge­ben werden. Sie habe des­halb nur den Bän­der­riss im Knie und die Wir­bel­säu­len­ver­let­zung ange­ge­ben und sich auf­grund dieser Erläu­te­rung wei­te­re Behand­lun­gen wegen Unfall­ereig­nis­sen nicht ins Gedächt­nis geru­fen.

10

Die Klä­ge­rin bestrei­tet auch, dass die Beklag­te in Kennt­nis der wei­te­ren Ver­let­zun­gen, ins­be­son­de­re des Ski­dau­mens, den Ver­trag anders als gesche­hen abge­schlos­sen hätte; die vor­ge­leg­ten Risi­ko­prüf­grund­sät­ze ergä­ben nicht, dass die fol­gen­los ver­heil­te Dau­men­ver­let­zung zu Ein­schrän­kun­gen oder Aus­schlüs­sen geführt hätte.

11

Die Klä­ge­rin behaup­tet schließ­lich, die Beklag­te habe von der Dau­men­ver­let­zung bereits bei der Risi­ko­prü­fung vor der Annah­me ihres Antrags Kennt­nis erhal­ten. Diese habe sich über län­ge­re Zeit erstreckt, so dass anzu­neh­men sei, dass die Beklag­te Aus­künf­te der Kran­ken­kas­se oder des Haus­arz­tes ein­ge­holt habe. Denn von dieser Ver­let­zung und der dadurch beding­ten Arbeits­un­fä­hig­keits­zeit habe die Beklag­te aus der ihr Anfang 2007 zunächst über­mit­tel­ten Über­sicht der Kran­ken­kas­se über AU-Zeiten und Behand­lun­gen nichts wissen können, weil sich diese Über­sicht auf einen Zeit­raum von 10 Jahren ab 2007 zurück bezo­gen habe und eine Aus­kunft von Arzt1 ihr noch nicht erteilt worden sei. Aus dem Schrei­ben an Arzt1 vom …5.2007 ergebe sich aber, dass die Beklag­te bereits zu diesem Zeit­punkt von der Dau­men­ver­let­zung gewusst habe. Die im Schrei­ben vom …12.2007 erwähn­ten AU-Zeit wegen der Dau­men­ver­let­zung habe die Beklag­te auch nicht aus der Aus­kunft des Arzt1 kennen können, denn sie sei dort nicht ange­ge­ben.

12

Die Beklag­te bestrei­tet bedin­gungs­ge­mä­ße Berufs­un­fä­hig­keit. Eine Bin­dungs­wir­kung gemäß Nr. 1 der Beson­de­ren Bedin­gun­gen, wonach Berufs­un­fä­hig­keit schon bei vor­aus­sicht­lich 6 Monate anhal­ten­der Flug­un­taug­lich­keit ein­tre­te, ent­fal­le gemäß den zur Aus­schluss­klau­sel getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen, wenn eine Wir­bel­säu­len- oder Band­scheib­e­n­er­kran­kung bei dem Ver­lust der Flug­taug­lich­keit ursäch­lich oder mit­ur­säch­lich sei. Dies sei hier der Fall, denn die Flug­un­taug­lich­keit beruhe nach der ärzt­li­chen Stel­lung­nah­me Arzt4 auch auf Ver­än­de­run­gen der Hals­wir­bel­säu­le; diese seien über­dies auch für die Erkran­kung der Hände ursäch­lich. Die Klä­ge­rin sei – was unstrei­tig ist – zuletzt aus per­sön­li­chen Grün­den nur noch zur Hälfte tätig gewe­sen und habe nur etwa 1 ½ Lang­stre­cken­flü­ge pro Monat, also 30 – 40 Flug­stun­den, absol­viert. Daran sei sie aber nur durch die Rhi­z­ar­thro­se nicht gehin­dert.

13

Die Beklag­te hält sich ferner wegen der Anfech­tung für leis­tungs­frei und behaup­tet in diesem Zusam­men­hang, der Mit­ar­bei­ter der Fa. X, der Zeuge Z1, habe die von der Klä­ge­rin behaup­te­ten Erläu­te­run­gen der Gesund­heits­fra­gen nicht gege­ben. Jeden­falls sei das Ver­schwei­gen des Ski­dau­mens auch auf der Grund­la­ge der Dar­stel­lung der Klä­ge­rin nicht plau­si­bel. Bei Kennt­nis dieser wei­te­ren Ver­let­zung hätte die Beklag­te den Ver­trag nicht abge­schlos­sen, weil der Ski­dau­men nach ihren Risi­ko­prüf­grund­sät­zen zu einer Aus­schluss­klau­sel geführt hätte, mehr als zwei Aus­schluss­klau­seln aber nicht ver­ein­bart würden. Der Ver­trag wäre des­halb abge­lehnt worden.

14

Das Land­ge­richt hat die Anfech­tung als begrün­det ange­se­hen; wegen der dafür maß­geb­li­chen Erwä­gun­gen wird auf das ange­foch­te­ne Urteil ver­wie­sen.

15

Hier­ge­gen rich­tet sich die Beru­fung der Klä­ge­rin, die ihren erst­in­stanz­li­chen Antrag wei­ter­ver­folgt.

16

Zur Begrün­dung der Beru­fung führt die Klä­ge­rin aus, dass es sich bei der ein­ma­li­gen Behand­lung wegen Schmer­zen im Arm-Schul­ter-Bereich und der Behand­lung eines ver­stauch­ten Hand­ge­lenks und einer Lum­bal­gie um ein­ma­li­ge und fol­gen­lo­se Bege­ben­hei­ten gehan­delt habe, die nicht gefah­rer­heb­lich gewe­sen seien. Das habe das Land­ge­richt auch nicht fest­ge­stellt. Hier­auf könne die Anfech­tung nicht gestützt werden, weil die Klä­ge­rin inso­weit schon objek­tiv ihre Anzei­ge­pflicht nicht ver­letzt habe. Das Land­ge­richt habe auch nicht fest­ge­stellt, inwie­fern die Frage 7 des Wir­bel­säu­len­fra­ge­bo­gens unzu­tref­fend beant­wor­tet sei. Denn die dort gestell­te Frage nach Rücken­schmer­zen sei unklar gewe­sen, da die Klä­ge­rin bereits mit­ge­teilt gehabt habe, dass eine schmerz­haf­te Rücken­ver­let­zung vor­aus­ge­gan­gen sei. Auf die nicht ange­ge­be­ne Ten­di­no­se der Achil­les­seh­ne könne die Beklag­te die Anfech­tung nicht stüt­zen, weil sie sich darauf bei ihrer Anfech­tungs­er­klä­rung nicht bezo­gen habe. Soweit dies im Pro­zess nach­ge­scho­ben worden sei, sei die Anfech­tung ver­spä­tet.

17

Das Land­ge­richt habe es unter­las­sen, Fest­stel­lun­gen dazu zu tref­fen, dass der Ver­mitt­ler der Klä­ge­rin die Antrags­fra­gen zutref­fend nahe gebracht habe. Denn die Klä­ge­rin habe anläss­lich der Frage nach Unfäl­len (Frage 13 f) gefragt, was dar­un­ter zu ver­ste­hen sei, sie sei sport­lich und habe immer viel Sport betrie­ben. In diesem Zusam­men­hang habe die Klä­ge­rin auch das früher von ihr aus­ge­üb­te Gleit­schirm­flie­gen erwähnt. Durch diese Frage und den Hin­weis auf die Aus­übung von Sport sei eine beson­de­re Bera­tungs­si­tua­ti­on ent­stan­den; dem Ver­mitt­ler sei dadurch bekannt gewor­den, dass die Klä­ge­rin im Zusam­men­hang mit ihren sport­li­chen Akti­vi­tä­ten Beschwer­den, Ver­let­zun­gen und Unfäl­le erlit­ten habe. Der Ver­mitt­ler habe des­halb Anlass gehabt, eine genaue Doku­men­ta­ti­on aller mög­li­cher­wei­se im Zusam­men­hang mit der Aus­übung von Sport vor­ge­kom­me­nen Beschwer­den, Ver­let­zun­gen, Unfäl­len und auch Ope­ra­tio­nen vor­zu­neh­men. Die der Klä­ge­rin von dem Ver­mitt­ler erteil­te Aus­kunft, sie müsse nur Unfäl­le ange­ben, die mit Kran­ken­haus­auf­ent­halt und Ope­ra­ti­on ver­bun­den gewe­sen seien, habe auch Aus­wir­kun­gen auf die Beant­wor­tung der Antrags­fra­gen 13 b (Krank­hei­ten, Beschwer­den, Stö­run­gen) und 13 i (Ope­ra­tio­nen) gehabt. Denn die Klä­ge­rin habe sich auf diese Erläu­te­rung ver­las­sen können. Das Land­ge­richt habe des­halb nicht ohne Beweis­auf­nah­me und ohne Anhö­rung der Klä­ge­rin davon aus­ge­hen können, dass die Dau­men­ver­let­zung jeden­falls auf die Frage nach Ope­ra­tio­nen anzu­ge­ben gewe­sen sei.

18

Das Land­ge­richt habe auch keine Fest­stel­lun­gen zum Bewusst­sein der Klä­ge­rin, auf die Ent­schlie­ßung der Beklag­ten Ein­fluss zu nehmen, getrof­fen, viel­mehr allein aus der Unrich­tig­keit der Anga­ben zu gefah­rer­heb­li­chen Umstän­den auf die Arg­list geschlos­sen.

19

Das Land­ge­richt habe zu Unrecht den Vor­trag der Klä­ge­rin, die Beklag­te habe von der Dau­men­ver­let­zung bereits anläss­lich der Risi­ko­prü­fung bei Abschluss des Ver­tra­ges erfah­ren, als ins Blaue hinein erfolgt bezeich­net. Das Land­ge­richt habe sich mit dem dies­be­züg­li­chen Vor­trag der Klä­ge­rin nicht befasst.

20

Die Klä­ge­rin habe auch ent­ge­gen den Aus­füh­run­gen im Urteil des Land­ge­richts die Risi­ko­grund­sät­ze bestrit­ten; auch damit habe sich das Land­ge­richt nicht aus­ein­an­der­ge­setzt.

21

Das Land­ge­richt habe schließ­lich seine Ent­schei­dung bereits vor dem Termin getrof­fen. Das folge daraus, dass es nicht sein könne, dass das Land­ge­richt den am Ende der Sit­zung ver­kün­de­ten maschi­nen­schrift­li­chen Urteils­te­nor zwi­schen dem Ende der münd­li­chen Ver­hand­lung und der Ver­kün­dung erstellt habe.

22

Die Klä­ge­rin hat im Beru­fungs­ver­fah­ren außer­dem vor­ge­tra­gen, dass ihr am Abschluss der Ver­si­che­rung wegen der sehr guten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se ihrer Eltern nicht gele­gen gewe­sen sei, dass sie die Ver­si­che­rung nur auf wie­der­hol­tes Drän­gen und Zura­ten eines Kol­le­gen abge­schlos­sen habe. Der Klä­ge­rin sei es schon des­halb nicht darauf ange­kom­men, auf den Abschluss des Ver­tra­ges durch Täu­schung Ein­fluss zu nehmen.

23

Ferner ergänzt die Klä­ge­rin ihren Vor­trag zum Umfang ihrer zuletzt aus­ge­üb­ten Tätig­keit.

24

Die Klä­ge­rin bean­tragt,

25

unter Abän­de­rung des am 13.03.2009 ver­kün­de­ten und am 10.04.2009 zuge­stell­ten Urteils des Land­ge­richts Frank­furt a.M., Az. 2–23 O 220/08 wie folgt zu erken­nen:

26

1. Die Beklag­te wird ver­ur­teilt, an die Klä­ge­rin zu zahlen

27

a) EUR 61.0704,61, nebst 5 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz aus

28

EUR 7.318,40 vom 01.01.2007 bis 31.3.2007,

29

EUR 18.296,01 vom 01.04.2007 bis 30.06.2007

30

EUR 26.977,73 vom 01.07.2007 bis 30.09.2007

31

EUR 35.659,45 vom 01.10.2007 bis 31.12.2007

32

EUR 44.341,17 vom 01.01.2008 bis 31.03.2008

33

EUR 53.022,89 seit dem 01.04.2008.

34

b) wei­te­re EUR 7.854,45 nebst 5 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz ab Rechts­hän­gig­keit.

35

c) wei­te­re EUR 3.015,70 (vor­ge­richt­li­che Kosten) zu zahlen nebst 5 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz ab Rechts­hän­gig­keit.

36

2. Die Beklag­te wird ver­ur­teilt, an die Klä­ge­rin vier­tel­jähr­lich EUR 8.681,72 zu zahlen, fällig jeweils am Quar­tals­ers­ten, begin­nend ab dem 01.07.2008 längs­tens bis zum 31.03.2012, nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz aus dem jeweils fäl­li­gen Betrag.

37

3. Die Beklag­te wird ver­ur­teilt, an die Klä­ge­rin aus den BUZ Ver­trags­num­mer … und .. die per 01.04.2007 und 01.04.2008 fest­ge­stell­te vier­tel­jähr­li­che Zusatz­ren­te aus der geschäfts­plan­mä­ßi­gen Über­schuss­be­tei­li­gung für das 2., 3. und 4. Quar­tal 2007 und das 1. und 2. Quar­tal 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz aus dem jeweils am 01.04., 01.07., 01.10.2007, 01.01. und 01.04.2008 fäl­li­gen Betrag.

38

4. Die Beklag­te wird ver­ur­teilt, an die Klä­ge­rin aus den BUZ Ver­trags­num­mer … und … die per 01.04.2008 für den Zeit­raum vom 01.04.2008 bis 31.03.2009 fest­ge­stell­te vier­tel­jähr­li­che Zusatz­ren­te aus der geschäfts­plan­mä­ßi­gen Über­schuss­be­tei­li­gung jeweils im Voraus zum 01.07., 01.10.2008 und 01.01.2009 zu zahlen.

39

5. Die Beklag­te wird ver­ur­teilt, an die Klä­ge­rin aus den BUZ Ver­trags­num­mer … und … die jähr­lich zum 01.04. fest­zu­stel­len­de vier­tel­jähr­li­che Zusatz­ren­te aus der geschäfts­plan­mä­ßi­gen Über­schuss­be­tei­li­gung für die Dauer der Berufs­un­fä­hig­keit bis längs­tens 31.03.2012, jeweils im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres zu zahlen, erst­mals zum 01.04.2009.

40

6. Die Beklag­te wird ver­ur­teilt, die Klä­ge­rin ab dem …11.2006 für die Dauer der Berufs­un­fä­hig­keit bis längs­tens bis zum 31.03.2012 von der Bei­trags­pflicht aus den Lebens­ver­si­che­run­gen Nr. … und Nr. … frei­zu­stel­len.

41

7. Es wird fest­ge­stellt, dass der Berufs­un­fä­hig­keits­zu­satz­ver­si­che­rungs­ver­trag mit den Ver­si­che­rungs­num­mern … und … über den 31.08.2007 hinaus fort­be­steht.

42

Die Beklag­te bean­tragt,

43

die Beru­fung der Klä­ge­rin zurück­zu­wei­sen.

44

Die Beklag­te ver­tei­digt das ange­foch­te­ne Urteil und wie­der­holt und ver­tieft ihr erst­in­stanz­li­ches Vor­brin­gen.

45

Der Senat hat den Zeugen Z1 zum Her­gang der Antrags­auf­nah­me und den Zeugen Z2 zum Inhalt der Risi­ko­prüf­grund­sät­ze der Beklag­ten ver­nom­men; wegen des Ergeb­nis­ses der Beweis­auf­nah­me wird auf die Sit­zungs­nie­der­schrift vom 19.5.2010 ver­wie­sen.

46

Wegen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Par­tei­vor­brin­gens wird auf die im Ver­fah­ren gewech­sel­ten Schrift­sät­ze Bezug genom­men.

II.

47

Die Beru­fung ist unbe­grün­det; das Urteil des Land­ge­richts ist im Ergeb­nis nicht zu bean­stan­den. Auf­grund der von der Beklag­ten erklär­ten Anfech­tung ist der Ver­trag als von Anfang an nich­tig anzu­se­hen, §§ 123, 142 BGB, 22 VVG a.F.

48

Die Klä­ge­rin hat, indem sie die 1994 erlit­te­ne Dau­men­ver­let­zung nicht offen­bart hat, die Beklag­te beim Abschluss des Ver­trags arg­lis­tig getäuscht.

49

Die Klä­ge­rin hat die ihr gestell­ten Antrags­fra­gen objek­tiv unzu­tref­fend beant­wor­tet. Der Zeuge Z1 hat der Klä­ge­rin die Antrags­fra­gen im Wort­laut vor­ge­le­sen. Das ist zwi­schen den Par­tei­en unstrei­tig; auch der Zeuge hat das bestä­tigt. Die Antrags­fra­gen sind der Klä­ge­rin auch sach­ge­recht, ins­be­son­de­re ohne die von der Klä­ge­rin behaup­te­ten ein­schrän­ken­den Erläu­te­run­gen, dass Unfäl­le nur im Falle eines sta­tio­nä­ren Auf­ent­halts anzu­ge­ben seien, nahe­ge­bracht worden. Der Zeuge Z1 hat glaub­haft erläu­tert, dass er sich der Bedeu­tung der Gesund­heits­fra­gen bewusst sei, dass er diese Fragen des­halb im Wort­laut vor­le­se und ein­schrän­ken­de Erläu­te­run­gen nicht vor­neh­me. Er notie­re auch alle auf die Fragen ange­ge­be­nen, selbst gering­fü­gi­gen Beschwer­den. Der Senat hält den Zeugen für glaub­wür­dig, da es keinen Anhalts­punkt dafür gibt, dass er nicht die Wahr­heit gesagt hat; der Zeuge hat nach seinem Bekun­den in seiner lang­jäh­ri­gen Tätig­keit bei den von ihm ver­mit­tel­ten Ver­trä­gen auch noch keine gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen wegen falsch beant­wor­te­ter Antrags­fra­gen erlebt. Der Zeuge, der ein Fest­ge­halt ohne erfolgs­ab­hän­gi­ge Ver­gü­tung erhält, hat auch nicht einmal ein Pro­vi­si­ons­in­ter­es­se, so dass auch unter diesem Gesichts­punkt ein Motiv für eine unzu­tref­fen­de Aus­sa­ge nicht ersicht­lich ist. Der Zeuge hat sich zwar an die Ver­trags­ver­hand­lun­gen mit der Klä­ge­rin nicht mehr erin­nert. Da er aber glaub­haft seine all­ge­mei­ne Praxis bei Antrags­auf­nah­men geschil­dert hat, ist der Senat über­zeugt, dass der Zeuge auch in diesem Fall sich nicht anders ver­hal­ten hat. Die Ant­wort der Klä­ge­rin auf die Fragen nach erlit­te­nen Unfäl­len, Ope­ra­tio­nen und ärzt­li­chen Behand­lun­gen in den letz­ten fünf Jahren sind objek­tiv unzu­tref­fend, ins­be­son­de­re weil die Behand­lung wegen des Ski­dau­mens nicht ange­ge­ben worden ist.

50

Dass die Klä­ge­rin die Dau­men­ver­let­zung nicht ange­ge­ben hat, hat auch die Annah­me­ent­schei­dung der Beklag­ten beein­flusst. Nach ihren Risi­ko­prüf­grund­sät­zen hätte die Klä­ge­rin allein wegen dieser Ver­let­zung einen Prä­mi­en­zu­schlag oder eine Aus­schluss­klau­sel ver­langt, weil es sich nach ihren Grund­sät­zen um eine kom­pli­zier­te Ver­let­zung han­delt, die auch bei gelun­ge­ner Ope­ra­ti­on nicht als ein­ma­li­ge Ver­let­zung ohne Folgen, son­dern als sons­ti­ger Fall ein­ge­ord­net wird. Denn diese Ver­let­zun­gen führen erfah­rungs­ge­mäß häufig zu Schwie­rig­kei­ten. Wegen der für die ande­ren Unfall­ver­let­zun­gen (Rücken und Knie) ohne­hin ver­lang­ten Aus­schlüs­se hätte die Beklag­te aber auch keine wei­te­re Aus­schluss­klau­sel ver­ein­bart, son­dern den Ver­trag ins­ge­samt zurück­ge­stellt. Diese Bedeu­tung der Dau­men­ver­let­zung für die Annah­me­ent­schei­dung der Beklag­ten hat der Zeuge Z2 glaub­haft zur Über­zeu­gung des Senats anhand der schrift­li­chen Risi­ko­prüf­grund­sät­ze erläu­tert.

51

Die Klä­ge­rin hat die Antrags­fra­gen arg­lis­tig falsch beant­wor­tet.

52

Arg­list erfor­dert in diesem Zusam­men­hang, dass der Erklä­ren­de die Unrich­tig­keit seiner Erklä­rung kennt und es zumin­dest für mög­lich hält, dass er dadurch die Annah­me­ent­schei­dung des Ver­si­che­rers beein­flusst. Den Beweis arg­lis­ti­gen Han­delns muss der Ver­si­che­rer führen. Da es sich aber um eine innere Tat­sa­che han­delt, obliegt es zunächst dem Erklä­ren­den, plau­si­ble Gründe, aus denen es zur objek­tiv unzu­tref­fen­den Beant­wor­tung von Antrags­fra­gen gekom­men sein soll, anzu­ge­ben.

53

Solche Gründe sind hier nicht ersicht­lich bzw. wider­legt. Die bloße Behaup­tung, einen offen­ba­rungs­pflich­ti­gen Umstand ver­ges­sen zu haben, ist im all­ge­mei­nen keine plau­si­ble Erklä­rung, wie es zur unzu­tref­fen­den Beant­wor­tung von Antrags­fra­gen gekom­men ist. Der Senat hält es schon des­halb nicht für plau­si­bel, dass der Klä­ge­rin die Dau­men­ver­let­zung bei der Antrags­auf­nah­me nicht mehr gegen­wär­tig gewe­sen sein soll. Das ist auch des­halb nicht glaub­haft, weil die Ver­let­zung erst knapp zwei Jahre vorher gesche­hen war und es sich nicht um eine Baga­tel­le, son­dern um einen Band­ab­riss mit der Not­wen­dig­keit einer ope­ra­ti­ven Wie­der­her­stel­lung des geris­se­nen Bandes han­del­te. Die Dar­stel­lung der Klä­ge­rin, es habe sich für sie um eine unbe­deu­ten­de Ange­le­gen­heit gehan­delt, ist gleich­falls nicht über­zeu­gend. Es mag zwar sein, dass die Klä­ge­rin nicht beson­ders weh­lei­dig ist, weil sie schon mehr­fach auch schwe­re­re Sport­ver­let­zun­gen als die Dau­men­ver­let­zung erlit­ten hat und Sport­ar­ten ausübt, bei denen Ver­let­zun­gen nicht unge­wöhn­lich sind. Die Dau­men­ver­let­zung hat aber unzwei­fel­haft zunächst den Gebrauch der Hand beein­träch­tigt und die Klä­ge­rin eine gewis­se Zeit von der Aus­übung ihrer beruf­li­chen Tätig­keit aus­ge­schlos­sen. Es ist des­halb, wenn Gesund­heits­fra­gen im Zusam­men­hang mit dem Abschluss einer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung gestellt werden, äußerst unwahr­schein­lich, dass sich die Klä­ge­rin dieses Vor­gangs nicht erin­ner­te. Dazu hatte sie auch bei Aus­fül­lung des Ergän­zungs­fra­ge­bo­gens noch­mals Gele­gen­heit; denn auch hier wird nach Gelenks- bzw. Kno­chen­er­kran­kun­gen, die auf Ver­let­zun­gen beru­hen, gefragt. Dass für die Nicht­an­ga­be der Dau­men­ver­let­zung die von der Klä­ge­rin ange­führ­ten abschwä­chen­den und ein­schrän­ken­den Erläu­te­run­gen von Antrags­fra­gen ursäch­lich gewe­sen sein sollen, ist aus­zu­schlie­ßen, weil der Zeuge Z1 solche Erklä­run­gen nicht abge­ge­ben hat. Letzt­end­lich hält die Klä­ge­rin an ihrer Behaup­tung, sie habe sich der Dau­men­ver­let­zung nicht erin­nert, offen­bar auch nicht ohne Ein­schrän­kung fest, denn sie hat bei ihrer per­sön­li­chen Anhö­rung offen­ge­las­sen, ob ihr die Dau­men­ver­let­zung ent­fal­len war oder ob sie sie nur für nicht erwäh­nens­wert hielt.

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Der Senat ist auch davon über­zeugt, dass die Klä­ge­rin es für mög­lich hielt, dass die Angabe der Dau­men­ver­let­zung die Annah­me­ent­schei­dung der Beklag­ten beein­flus­sen könnte. Auf eine solche Wil­lens­rich­tung deutet es hin, wenn schwe­re Erkran­kun­gen, erkenn­bar chro­ni­sche Erkran­kun­gen oder Kran­ken­haus­auf­ent­hal­te ver­schwie­gen werden, wäh­rend die Nicht­an­ga­be leich­te­rer bzw. vom Ver­si­che­rungs­neh­mer für leich­ter gehal­te­ner, vor allem ein­ma­li­ger und fol­gen­lo­ser Erkran­kun­gen diesen Schluss nicht ohne wei­te­res recht­fer­ti­gen. Ein Indiz für Arg­list kann sich auch daraus erge­ben, dass ein Ver­si­che­rungs­neh­mer ver­gleichs­wei­se harm­lo­se oder lange zurück­lie­gen­de Vor­er­kran­kun­gen oder Rou­ti­ne­un­ter­su­chun­gen ohne Befund angibt, gewich­ti­ge­re Beschwer­den und des­halb erfolg­te zeit­na­he Behand­lun­gen dage­gen nicht angibt. Der Senat ver­kennt nicht, dass die Klä­ge­rin bei der Antrags­auf­nah­me Umstän­de offen­bart hat, bei denen es sich nicht um Baga­tel­len gehan­delt hat und die der Beklag­ten Anlass gege­ben haben, Aus­schluss­klau­seln zu ver­lan­gen. So hat die Klä­ge­rin ins­be­son­de­re die Rücken­ver­let­zung, eine schwe­re Knie­ver­let­zung und Eilei­ter­schwan­ger­schaf­ten und eine Tuben­plas­tik ange­ge­ben. Ande­rer­seits han­del­te es sich dabei um Ereig­nis­se, die min­des­tens sieben Jahre zurück­la­gen. Die Dau­men­ver­let­zung hatte sich dage­gen nur knapp zwei Jahre vorher ereig­net und musste daher aus der Sicht der Klä­ge­rin für die Risi­ko­prü­fung der Beklag­ten min­des­tens ebenso bedeut­sam sein wie die länger zurück­lie­gen­den Ereig­nis­se. Es kommt hinzu, dass die Klä­ge­rin eine wei­te­re Erkran­kung des Bewe­gungs­ap­pa­rats, die zu mehr­wö­chi­ger Arbeits­un­fä­hig­keit führte, näm­lich eine 1992 vor­ge­kom­me­ne Achil­les­seh­nen­ten­di­no­se, nicht offen­bart hat, obwohl auch diese Erkran­kung weni­ger lang zurück­lag als die ange­ge­be­nen Ver­let­zun­gen. Auch wenn die Beklag­te auf diesen Umstand die Anfech­tung nicht stüt­zen kann, weil sie inso­weit die Anfech­tungs­frist ver­säumt hat, kann er bei der Beur­tei­lung der Wil­lens­rich­tung der Klä­ge­rin berück­sich­tigt werden. Bezeich­nend ist daher in der Gesamt­schau, dass die Klä­ge­rin länger zurück­lie­gen­de Vor­komm­nis­se mit­ge­teilt, zeit­nä­he­re dage­gen ver­schwie­gen hat. Die in der Beru­fungs­in­stanz neu vor­ge­tra­ge­ne, bestrit­te­ne Behaup­tung, dass die Klä­ge­rin wegen der guten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se ihrer Eltern keinen Anlass gehabt habe, die Annah­me­ent­schei­dung unlau­ter zu beein­flus­sen, kann gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr berück­sich­tigt werden, weil die Klä­ge­rin diesen Gesichts­punkt bereits in der ersten Instanz hätte vor­tra­gen können.

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Die Beklag­te hat auch gemäß § 124 BGB recht­zei­tig inner­halb eines Jahres, nach­dem sie von der Dau­men­ver­let­zung erfah­ren hatte, ange­foch­ten. Dass die Beklag­te von dem Ski­dau­men schon bei der Prü­fung der Annah­me des Ver­trags erfah­ren hat, wie die Klä­ge­rin behaup­tet, steht nicht fest. Die inso­weit beweis­pflich­ti­ge Klä­ge­rin hat dafür auch keinen Beweis ange­bo­ten. Die Beklag­te hat plau­si­bel dar­ge­legt, dass sie diese Infor­ma­ti­on aus einer – aus­führ­li­che­ren – Auf­lis­tung der Behand­lun­gen der Klä­ge­rin ent­nom­men hat, die sie von deren Kran­ken­kas­se erst anläss­lich der Leis­tungs­prü­fung erhielt.

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Da die Beru­fung der Klä­ge­rin unbe­grün­det ist, hat sie die Kosten des Beru­fungs­ver­fah­rens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

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Der Aus­spruch zur vor­läu­fi­gen Voll­streck­bar­keit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Für die Zulas­sung der Revi­si­on besteht kein Anlass.