Auf die Beru­fung des Beklag­ten wird das Urteil des Sozi­al­ge­richts Hil­des­heim vom 9. Juni 2008 auf­ge­ho­ben, soweit der Beklag­te dadurch unter Auf­he­bung des Beschei­des der Stadt Göt­tin­gen vom 4. Sep­tem­ber 2007 in Gestalt des Wider­spruchs­be­schei­des des Beklag­ten vom 14. Januar 2008 ver­pflich­tet worden ist, dem Kläger Ein­glie­de­rungs­hil­fe durch Über­nah­me der Kosten für einen Inte­gra­ti­ons­hel­fer für 20 Schul­stun­den pro Woche in der Zeit vom 10. Juni bis 9. Juli 2008 zu bewil­li­gen. Im Übri­gen wird die Beru­fung zurück­ge­wie­sen. Es wird fest­ge­stellt, dass der Bescheid der Stadt Göt­tin­gen vom 4. Sep­tem­ber 2007 in Gestalt des Wider­spruchs­be­schei­des des Beklag­ten vom 14. Januar 2008 rechts­wid­rig war, soweit damit die Über­nah­me der Kosten für einen Inte­gra­ti­ons­hel­fer für 20 Schul­stun­den pro Woche in der Zeit vom 10. Juni bis 9. Juli 2008 abge­lehnt worden ist. Der Beklag­te hat dem Kläger die außer­ge­richt­li­chen Kosten des Beru­fungs­ver­fah­rens zu erstat­ten. Gerichts­kos­ten werden nicht erho­ben. Die Revi­si­on wird nicht zuge­las­sen.

Tat­be­stand:

Die Betei­lig­ten strei­ten dar­über, ob es rechts­wid­rig war, dass der Beklag­te es abge­lehnt hat, dem Kläger Ein­glie­de­rungs­hil­fe durch Über­nah­me der Kosten eines Inte­gra­ti­ons­hel­fers für 20 Schul­stun­den pro Woche in der Zeit vom 10. Juni bis 9. Juli 2008 zu gewäh­ren.

Der 1992 gebo­re­ne Kläger ist durch eine mäßig­gra­di­ge geis­ti­ge Behin­de­rung, eine expres­si­ve Sprach­stö­rung, ein Auf­merk­sam­keits­de­fi­zit­syn­drom (ADHS) sowie Stö­run­gen der Fein­mo­to­rik und des Gleich­ge­wichts in seiner Gesund­heit beein­träch­tigt. Die zustän­di­ge Pfle­ge­kas­se gewährt Leis­tun­gen gemäß der Pfle­ge­stu­fe I. Der Kläger ist mit einem GdB von 90 und den Merk­zei­chen G, H und B als schwer­be­hin­dert aner­kannt. Er besuch­te den Inte­gra­ti­ven H. — Kin­der­gar­ten, anschlie­ßend eine Inte­gra­ti­ons­klas­se der I. bis zum Abschluss der 4. Klasse. Seit dem 5. Schul­jahr (2003/2004) besucht er die “Ersatz­schu­le” H. ‑Schule Göt­tin­gen. Seit dem 9. Schul­jahr (2007/ 2008) wird er dort in der jahr­gangs­ge­misch­ten Ober­stu­fe inte­gra­tiv unter­rich­tet. Das an den Träger der Schule zu zah­len­de Schul­geld ein­schließ­lich eines Zuschlags zur Deckung der Inte­gra­ti­ons­kos­ten trägt der Beklag­te, weil eine andere inte­gra­ti­ve Beschu­lung im all­ge­mein­bil­den­den Schul­we­sen der Region nicht mög­lich war und ist.

Der Kläger bean­trag­te durch die ihn sei­ner­zeit gesetz­lich ver­tre­ten­den Pfle­ge­el­tern J. am 24. Juli 2007 bei der Stadt Göt­tin­gen für das Schul­jahr 2007/2008 die Über­nah­me der Kosten für einen qua­li­fi­zier­ten Ein­zel­fall­hel­fer wäh­rend des Schul­un­ter­richts. Es sei not­wen­dig, ihm einen sol­chen Helfer zur Seite zu stel­len, um die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit Leh­rern und Mit­schü­lern sicher­zu­stel­len und ihm eine ange­mes­se­ne und erfolg­rei­che Teil­nah­me am Unter­richt zu ermög­li­chen. Dem Antrag waren eine Stel­lung­nah­me der För­der­schul­leh­re­rin und Lei­te­rin der Montesso­ri-Schule K. L. vom 6. Juli 2007 sowie eine Beschei­ni­gung des behan­deln­den Kinder- und Jugend­arz­tes Dr. M. vom 14. Juni 2007 bei­gefügt. Der von der Stadt Göt­tin­gen um Stel­lung­nah­me gebe­te­ne Amts­arzt Dr. N. nahm unter dem 13. August 2007 dahin­ge­hend Stel­lung, der Kläger gehöre mit seiner im Vor­der­grund ste­hen­den geis­ti­gen Behin­de­rung ein­deu­tig zum Per­so­nen­kreis der §§ 53ff SGB XII. Die in der schu­li­schen Stel­lung­nah­me dar­ge­leg­ten Tätig­kei­ten des bean­trag­ten Ein­zel­fall­hel­fers seien (soweit medi­zi­nisch beur­teil­bar) über­wie­gend der päd­ago­gi­schen Unter­stüt­zung zuzu­ord­nen. Die Not­wen­dig­keit einer pfle­ge­ri­schen Betreu­ung wäh­rend des Schul­be­su­ches sei nur im gerin­gen Umfang gege­ben, der Kläger habe seine per­sön­li­chen Bedürf­nis­se wäh­rend des bis­he­ri­gen Schul­be­su­ches ohne zusätz­li­che Hilfs­kraft befrie­di­gen können. Da die för­der­päd­ago­gi­schen Mög­lich­kei­ten im Rahmen der H. ‑Schule offen­sicht­lich aus­ge­schöpft seien, sei unter Berück­sich­ti­gung des von der schu­li­schen Seite dar­ge­leg­ten Auf­ga­ben­ka­ta­lo­ges ein Ein­zel­fall­hel­fer mit päd­ago­gi­scher Qua­li­fi­ka­ti­on not­wen­dig, um hier einen Aus­gleich zu ermög­li­chen. Wei­ter­hin zog die Stadt Göt­tin­gen eine Stel­lung­nah­me der Lan­des­schul­be­hör­de Abtei­lung Braun­schweig vom 1. Febru­ar 2007 zur Abgren­zung zwi­schen einer Ein­zel­fall­hil­fe (Ein­glie­de­rungs­hil­fe in Gestalt eines Inte­gra­ti­ons­hel­fers) und den durch die Schule zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen heran. Mit Bescheid vom 4. Sep­tem­ber 2007 lehnte die für den Beklag­ten han­deln­de Stadt Göt­tin­gen den Antrag des Klä­gers auf Über­nah­me der Kosten eines Inte­gra­ti­ons­hel­fers für das Schul­jahr 2007/ 2008 im Wesent­li­chen mit der Begrün­dung ab, der geplan­te Auf­ga­ben­be­reich des Inte­gra­ti­ons­hel­fers falle ganz über­wie­gend in den päd­ago­gi­schen Bereich, wofür aus­schließ­lich die Schule zustän­dig sei. Pfle­ge­risch-betreu­en­de Tätig­kei­ten, die vom Sozi­al­hil­fe­trä­ger im Rahmen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe zu finan­zie­ren seien, würden hin­ge­gen nur im sehr gerin­gen Umfang anfal­len. Mit seinem dage­gen erho­be­nen Wider­spruch machte der Kläger im Wesent­li­chen gel­tend, zu den im Rahmen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe zu finan­zie­ren­den Tätig­kei­ten eines Inte­gra­ti­ons­hel­fers gehör­ten nicht ledig­lich pfle­ge­risch-betreu­en­de Tätig­kei­ten, son­dern wie sich aus § 12 Ein­glie­de­rungs­hil­fe-Ver­ord­nung (EinglH­VO) ergebe durch­aus auch eine päd­ago­gi­sche Unter­stüt­zung. Der Beklag­te wies den Wider­spruch mit Wider­spruchs­be­scheid vom 14. Januar 2008 zurück.

Dar­auf­hin hat der Kläger am 15. Febru­ar 2008 bei dem Sozi­al­ge­richt Hil­des­heim (SG) Klage erho­ben, mit der er begehrt hat, den Beklag­ten unter Auf­he­bung der ent­ge­gen­ste­hen­den Beschei­de zu ver­pflich­ten, die Kosten für einen Inte­gra­ti­ons­hel­fer wäh­rend des Schul­jah­res 2007/2008 zu über­neh­men.

Das SG hat in einem Erör­te­rungs­ter­min am 7. April 2008 die För­der­schul­leh­re­rin und Lei­te­rin der H. ‑Schule Frau K. L. als Zeugin ver­nom­men. Sie hat im Wesent­li­chen aus­ge­sagt: Der Kläger werde zusam­men mit fünf wei­te­ren behin­der­ten Kin­dern, von denen außer ihm noch ein wei­te­res Kind geis­tig behin­dert sei, in einer Klasse von 25 Schü­lern unter­rich­tet. Es gebe für diese Klasse zwei “nor­ma­le” Lehr­kräf­te, eine für den mathe­ma­tisch- natur­wis­sen­schaft­li­chen Teil und eine wei­te­re für die übri­gen Fächer. Zusätz­lich gebe es noch eine För­der­schul­lehr­kraft, die im Hin­blick auf die sechs behin­der­ten Kinder in 24 von 34 Schul­wo­chen­stun­den anwe­send sei. Jedem Kind seien von der Lan­des­schul­be­hör­de bestimm­te För­der­stun­den zuge­teilt worden, bei dem Kläger seien es fünf Stun­den pro Woche. Der Kläger benö­ti­ge beson­de­re Anspra­che und Hilfe der­ge­stalt, dass ihm die Auf­ga­ben und der Tages­plan, der ja mit ihm erstellt worden sei, immer wieder vor­ge­hal­ten werden müsse. Er müsse daran erin­nert werden, was zu tun sei. Es sei nicht aus­rei­chend, dass einmal die För­der­schul­leh­re­rin oder auch die Leh­re­rin in der Klasse ihm sage, was er tun solle. Er müsse den ganzen Unter­richts­tag über immer wieder ange­lei­tet und erin­nert werden, den Plan zu ver­fol­gen. Selbst­stän­di­ge Arbeit sei ihm nur dann mög­lich, wenn er solche Erin­ne­run­gen erhal­te. Bei ihm sei beson­ders her­vor­zu­he­ben, dass die Trai­nings­pha­se nach den Erklä­run­gen deut­lich länger dauere, als bei ande­ren Kin­dern, auch länger als bei dem ande­ren geis­tig behin­der­ten Kind in der Klasse. Er brau­che diese Trai­nings­pha­se, um Lern­zie­le zu errei­chen, errei­che die Ziele auch, aller­dings nur mit der ent­spre­chend langen Trai­nings­pha­se. Päd­ago­gi­sche Inhal­te, die ver­mit­telt würden, müss­ten ihm sehr nahe gebracht werden. Dies sei Gegen­stand der stän­di­gen Erläu­te­rung. Mit “Erin­nern” meine sie nicht nur das Impuls­ge­ben. Manch­mal sei es auch nötig, dass man sich eine vier­tel oder halbe Stunde neben den Kläger setze und das über­wa­che, was er tue. Die erfor­der­li­che Tätig­keit wäh­rend dieser Erin­ne­rungs- und Über­wa­chungs­pha­se müsse nicht von einer För­der­schul­leh­re­rin erbracht werden. Es sei eine eher ein­fach gela­ger­te Tätig­keit. Der Kläger brau­che immer jeman­den, der die von den Lehr­kräf­ten gege­be­nen Impul­se quasi sicht­bar mache. Sonst würde das, was er zu leis­ten imstan­de sei, nicht umge­setzt werden können. Lebens­prak­ti­sche Hilfe wie beim Anzie­hen oder bei Toi­let­ten­gän­gen benö­ti­ge er ganz wenig. Dies sei vom Zeit­auf­wand her zu ver­nach­läs­si­gen. Die fünf von der Lan­des­schul­be­hör­de fest­ge­setz­ten För­der­stun­den seien aus­rei­chend. Daran liege es nicht. Der Kläger brau­che über den gesam­ten Schul­vor­mit­tag eine Begleit­per­son, die ihn in der geschil­der­ten Art und Weise erin­ne­re und beim Lernen beglei­te. Er brau­che den ganzen Schul­vor­mit­tag über jeman­den, der neben ihm sitze und ihm ent­spre­chen­de Hil­fe­stel­lung gebe. Wegen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten wird auf das Pro­to­koll der Erör­te­rungs­ter­mins ver­wie­sen.

Der Kläger hat zur Kla­ge­be­grün­dung seine Auf­fas­sung, bei der Gewäh­rung von Hilfen zu einer ange­mes­se­nen Schul­bil­dung im Sinne von § 54 Abs 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 EinglH­VO sei auch der Bereich päd­ago­gi­sche Hil­fe­stel­lun­gen mit erfasst, ver­tieft. Die Ein­glie­de­rungs­hil­fe erfül­le hier eine Auf­fang­funk­ti­on für den Fall, dass die schul­recht­li­chen Mittel für eine Inte­gra­ti­on behin­der­ter Kinder an Regel­schu­len nicht aus­reich­ten. Eine Beschrän­kung auf eine rein pfle­ge­risch- unter­stüt­zen­de Tätig­keit des Ein­glie­de­rungs­hel­fers lasse sich ins­be­son­de­re dem Wort­laut des § 12 EinglH­VO nicht ent­neh­men. Erfasst seien viel­mehr auch wie sich aus dem von dem Beklag­ten selbst her­an­ge­zo­ge­nen Urteil des OVG Rhein­land-Pfalz vom 25. Juli 2003 ergebe Hilfen zur Umset­zung von Übungs­se­quen­zen mit Schü­lern im Rahmen des Unter­richts, per­sön­li­che Anspra­che bzw Ermun­te­rung des jewei­li­gen Kindes, die Wie­der­ho­lung und Ver­deut­li­chung von Arbeits­an­wei­sun­gen von Lehr­kräf­ten sowie die Durch­füh­rung von spe­zi­el­len von Lehr­kräf­ten gefer­tig­ten Übungs­se­quen­zen für das ein­zel­ne Kind. Wie die Aus­sa­ge der sach­ver­stän­di­gen Zeugin L. erge­ben habe und sich auch aus der von ihm vor­ge­leg­ten Stel­lung­nah­me der Kinder- und Jugend­psych­ia­te­rin Dr. O. vom 10. März 2008 ergebe, benö­ti­ge er Unter­stüt­zung, um dem Unter­richt folgen zu können. Einen eigent­li­chen För­der­un­ter­richt erbrin­ge der Inte­gra­ti­ons­hel­fer nicht. Der Beklag­te könne ihn letzt­lich auch des­halb nicht auf eine Hil­fe­stel­lung durch Mit­ar­bei­ter der H. ‑Schule ver­wei­sen, weil nach nie­der­säch­si­schem Schul­recht die Schu­len keine Inte­gra­ti­ons­hel­fer zu stel­len hätten und ein sol­cher für ihn in der Schule auch nicht vor­ge­hal­ten werde.

Der Beklag­te hat im Wesent­li­chen erwi­dert, Inte­gra­ti­ons­hel­fer seien wie sich auch aus der grund­le­gen­den Umschrei­bung im Urteil des OVG Rhein­land-Pfalz vom 25. Juli 2003 ergebe aus­schließ­lich für nicht päd­ago­gi­sche, pfle­ge­ri­sche Hil­fe­leis­tun­gen zustän­dig. Solche Unter­stüt­zung benö­ti­ge der Kläger aber nicht. Die H. ‑Schule, die finan­zi­el­le Zuwen­dun­gen für die Abde­ckung des son­der­päd­ago­gi­scher För­der­be­darfs der Schü­ler erhal­te, müsse den För­der­be­darf des Klä­gers befrie­di­gen. Reich­ten die Zuwen­dun­gen nicht aus, müsse die Schule höhere Leis­tun­gen beim Land Nie­der­sach­sen bean­tra­gen. Zu Lasten des Sozi­al­hil­fe­trä­gers dürfe das Pro­blem jeden­falls nicht gelöst werden.

Mit Urteil vom 9. Juni 2008 hat das SG den Beklag­ten unter Auf­he­bung des Beschei­des der Stadt Göt­tin­gen vom 4. Sep­tem­ber 2007 und des Wider­spruchs­be­schei­des vom 14. Januar 2008 ver­pflich­tet, dem Kläger Ein­glie­de­rungs­hil­fe durch Über­nah­me der Kosten für einen Inte­gra­ti­ons­hel­fer für 20 Schul­stun­den pro Woche in der Zeit vom 10. Juni bis 9. Juli 2008 zu bewil­li­gen. Im Übri­gen hat es die Klage abge­wie­sen. Anspruchs­grund­la­ge seien §§ 53, 54 Abs 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 EinglH­VO. Die Unter­stüt­zung durch einen Inte­gra­ti­ons­hel­fer stelle grund­sätz­lich eine Maß­nah­me dar, die erfor­der­lich und geeig­net sei, einem Behin­der­ten die im Rahmen der all­ge­mei­nen Schul­pflicht erfor­der­li­che Bil­dung zu ermög­li­chen. Die von dem Beklag­ten ange­nom­me­ne Beschrän­kung auf einen rein pfle­ge­risch-unter­stüt­zen­den Auf­ga­ben­be­reich sei dem Gesetz fremd. Wenn § 54 Abs 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 2 EinglH­VO davon spre­che, dass dem Behin­der­ten mit Mit­teln der Ein­glie­de­rungs­hil­fe die erreich­ba­re Bil­dung zu ermög­li­chen sei, dürf­ten auch Leis­tun­gen erbracht werden, die einen engen Bezug zum päd­ago­gi­schen Han­deln auf­wei­sen. Der Kläger benö­ti­ge im Wesent­li­chen Unter­stüt­zung der­ge­stalt, dass der Inte­gra­ti­ons­hel­fer ihm die Arbeits­an­wei­sun­gen und Arbeits­auf­trä­ge des Leh­rers wie­der­ho­le und ver­mitt­le. Dies habe die Zeugin L. nach­voll­zieh­bar und ein­deu­tig aus­ge­sagt. Päd­ago­gi­sche Inhal­te (die aller­dings vom Lehrer vor­ge­ge­ben würden) müsse der Inte­gra­ti­ons­hel­fer dem Kläger erläu­tern und vor­hal­ten. Diese “eher ein­fach gela­ger­te Tätig­keit” habe unzwei­fel­haft einen päd­ago­gi­schen Bezug, ohne aber ihrer­seits eine eigen­stän­di­ge päd­ago­gi­sche Leis­tung (für die die För­der­schul­leh­rer zustän­dig seien) dar­zu­stel­len. Inte­gra­ti­ons­hel­fer seien in ihrer Arbeit nicht auf den “pfle­ge­ri­schen” Aspekt beschränkt. Dies sehe im Übri­gen auch das vom Beklag­ten (unzu­tref­fend) für seine Auf­fas­sung rekla­mier­te Urteil des OVG Rhein­land-Pfalz vom 25. Juli 2003 12 A 10410/03.OVG ) so. Darin würden als Gegen­stand der Arbeit des Inte­gra­ti­ons­hel­fers aus­drück­lich genannt, Hilfen im Unter­richt zu ertei­len, Übungs­se­quen­zen umzu­set­zen, die per­sön­li­che Anspra­che bzw die Ermun­te­rung des Schü­lers sowie die Wie­der­ho­lung und Ver­deut­li­chung von Arbeits­an­wei­sun­gen von Lehr­kräf­ten. Nichts ande­res begeh­re und benö­ti­ge der Kläger im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren. Auch der Grund­satz des Nach­ran­ges der Sozi­al­hil­fe gemäß § 2 Abs 1 SGB XII stehe dem gel­tend gemach­ten Ein­glie­de­rungs­hil­fe­an­spruch selbst dann nicht ent­ge­gen, wenn es Auf­ga­be der Schul­be­hör­de bzw des Schul­trä­gers sei, das für die son­der­päd­ago­gi­sche För­de­rung von schul­pflich­ti­gen Kin­dern erfor­der­li­che fach­lich qua­li­fi­zier­te Per­so­nal sowie das für die damit zusam­men­hän­gen­den Hil­fe­stel­lun­gen im Unter­richt erfor­der­li­che zusätz­li­che Per­so­nal zu stel­len bzw die Kosten hier­für zu tragen. Denn der Nach­rang der Sozi­al­hil­fe setze voraus, dass ein sol­cher Anspruch recht­zei­tig durch­ge­setzt werden könne und die ander­wei­ti­ge Hilfe tat­säch­lich bereit­ste­he. Letz­te­res sei hier nicht der Fall. Denn weder die H. ‑Schule noch die staat­li­che Schul­ver­wal­tung sorg­ten über die ergän­zen­de För­de­rung durch eine son­der­päd­ago­gi­sche Fach­kraft hinaus für den Ein­satz wei­te­ren Per­so­nals für den Kläger. Viel­mehr werde der Kläger auf die Inan­spruch­nah­me von Sozi­al­hil­fe ver­wie­sen. Es ent­spre­che aber gefes­tig­ter Recht­spre­chung, dass der betrof­fe­ne Bürger auf dem Gebiet des Sozi­al­hil­fe­rechts und des Sozi­al­rechts all­ge­mein nicht gezwun­gen werden könne, den Streit über die Zustän­dig­keit zwi­schen den Behör­den auf sein Risiko und seine Kosten zu klären. Der Zustän­dig­keits­streit sei viel­mehr von den betei­lig­ten Behör­den aus­zu­tra­gen. Bei der Beur­tei­lung, ob der Hil­fe­su­chen­de sich in einem seinen Sozi­al­hil­fe­an­spruch aus­schlie­ßen­den Sinne selbst helfen könne, komme es nicht ent­schei­dend darauf an, ob er einen Rechts­an­spruch gegen einen Drit­ten habe, son­dern darauf, ob er die benö­tig­te Hilfe auch tat­säch­lich erhal­ten oder den Anspruch gegen den Drit­ten recht­zei­tig rea­li­sie­ren könne. Abge­se­hen davon könne der Beklag­te den Kläger bereits des­halb nicht auf Leis­tun­gen der Schul­be­hör­de ver­wei­sen also den Nach­rang­grund­satz der Sozi­al­hil­fe zur Gel­tung kommen lassen , weil das nie­der­säch­si­sche Schul­recht die Stel­lung von Inte­gra­ti­ons­hel­fern selbst bei soge­nann­ten Inte­gra­ti­ons­klas­sen nicht vor­se­he. Eine solche gesetz­li­che Grund­la­ge wäre indes­sen erfor­der­lich, um die Schul­be­hör­de für die Finan­zie­rung der Tätig­keit eines Inte­gra­ti­ons­hel­fers in die Pflicht zu nehmen.

Mit Beschluss vom 3. Novem­ber 2008 — S 34 SO 147/08 ER — hat das SG den Beklag­ten im Wege einer einst­wei­li­gen Anord­nung ver­pflich­tet, dem Kläger vor­läu­fig begin­nend mit dem 1. Novem­ber 2008 bis zu einer Ent­schei­dung in der Haupt­sa­che Ein­glie­de­rungs­hil­fe durch Über­nah­me der strei­ti­gen Inte­gra­ti­ons­hel­fer­kos­ten im Umfang von wöchent­lich 20 Stun­den zu gewäh­ren. Die dage­gen erho­be­ne Beschwer­de des Beklag­ten hat der erken­nen­de Senat mit Beschluss vom 12. Dezem­ber 2008 — L 8 SO 192/08 ER — zurück­ge­wie­sen. Seit dem 9. Dezem­ber 2008 wird der Kläger in der Schule durch einen Inte­gra­ti­ons­hel­fer bzw eine Inte­gra­ti­ons­hel­fe­rin unter­stützt; der Beklag­te hat die Kosten auf­grund der vor­ge­nann­ten einst­wei­li­gen Anord­nung vor­läu­fig über­nom­men.

Der Beklag­te hat gegen das ihm am 9. Okto­ber 2008 zuge­stell­te Urteil am 7. Novem­ber 2008 Beru­fung ein­ge­legt. Schul­frem­de Inte­gra­ti­ons­hel­fer für ein­zel­ne Schü­ler dürf­ten nur dann ein­ge­setzt werden, wenn sie Defi­zi­te der Schü­ler im kör­per­li­chen, geis­ti­gen oder see­li­schen Bereich (vor­ran­gig pfle­ge­ri­sche Unter­stüt­zung) aus­glei­chen, ohne dabei selbst päd­ago­gisch tätig zu sein. Nur in diesen Fällen sei der Sozi­al­hil­fe­trä­ger berech­tigt und ggf ver­pflich­tet, Hilfe zu leis­ten. Dies folge unter ande­rem aus § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII, wonach nur Hilfe zu Ermög­li­chung der Schul­bil­dung zu leis­ten sei, die Bestim­mun­gen über die Ermög­li­chung der Schul­bil­dung im Rahmen der all­ge­mei­nen Schul­pflicht aber unbe­rührt blei­ben. Es bestehe des­halb kein Anspruch auf Ein­glie­de­rungs­hil­fe, die an die Stelle der allein von der Schule zu leis­ten­den Schul­bil­dung und päd­ago­gi­schen Betreu­ung trete. Das Nie­der­säch­si­sche Ober­ver­wal­tungs­ge­richt (Beschluss vom 18. Juni 2007 ME 547/07 ) habe ent­schie­den, dass es den Schu­len oblie­ge, den staat­li­chen Bil­dungs­auf­trag zu erfül­len. Schul­frem­de Stütz­kräf­te für ein­zel­ne Schü­ler dürf­ten nach dieser Ent­schei­dung nur dann ein­ge­setzt werden, wenn sie Defi­zi­te im kör­per­li­chen, geis­ti­gen oder see­li­schen Bereich aus­glei­chen, ohne selbst päd­ago­gisch tätig zu sein. Auch das Ver­wal­tungs­ge­richt Göt­tin­gen (Beschluss vom 11. April 2007 2 B 423/06 ) habe ent­schie­den, dass es sich bei der Hilfe, das Kind auf den Unter­richt zu fokus­sie­ren, in erster Linie um eine päd­ago­gi­sche Auf­ga­be han­de­le. Der Inte­gra­ti­ons­hel­fer dürfe nicht hilfs- und son­der­päd­ago­gi­sche Hil­fe­leis­tun­gen erbrin­gen, die dem Land nach dem Lan­des­schul­ge­setz oblä­gen. Auch wenn das Land die Leis­tun­gen oft nur auf gewis­sen “Druck” von Schu­len und ins­be­son­de­re der Eltern­schaft erbrin­ge, ent­las­se dies das Land nicht aus seiner Leis­tungs­pflicht.

Der Beklag­te bean­tragt,

das Urteil des Sozi­al­ge­richts Hil­des­heim vom 9. Juni 2008 auf­zu­he­ben und die Klage abzu­wei­sen.

Der Kläger bean­tragt,

unter Abän­de­rung des Urteils des Sozi­al­ge­richts Hil­des­heim vom 9. Juni 2008 fest­zu­stel­len, dass der Bescheid der Stadt Göt­tin­gen vom 4. Sep­tem­ber 2007 in Gestalt des Wider­spruchs­be­schei­des des Beklag­ten vom 14. Januar 2008 rechts­wid­rig war, soweit damit die Über­nah­me der Kosten für einen Inte­gra­ti­ons­hel­fer für 20 Schul­stun­den pro Woche in der Zeit vom 10. Juni bis 9. Juli 2008 abge­lehnt worden ist.

Da erst­mals am 9. Dezem­ber 2008 ein Inte­gra­ti­ons­hel­fer zum Ein­satz gekom­men sei, habe sich die vom SG zuge­spro­che­ne Kos­ten­über­nah­me­ver­pflich­tung erle­digt. Das für den Fort­set­zungs­fest­stel­lungs­an­trag erfor­der­li­che beson­de­re Fest­stel­lungs­in­ter­es­se sei gege­ben, weil der Beklag­te die Über­nah­me der Inte-gra­ti­ons­hel­fer­kos­ten seit­her wei­ter­hin mit der Begrün­dung, der Inte­gra­ti­ons­hel­fer erbrin­ge zum Auf­ga­ben­be­reich der Schule gehö­ren­de päd­ago­gi­sche Leis­tun­gen, abge­lehnt habe. Im Übri­gen ver­weist der Kläger im Wesent­li­chen auf sein erst­in­stanz­li­ches Vor­brin­gen. Ergän­zend trägt er vor, das von der För­der­schul­leh­re­rin L. beschrie­be­ne Tätig­keits­feld des Inte­gra­ti­ons­hel­fers mache deut­lich, dass der Inte­gra­ti­ons­hel­fer zwar Leis­tun­gen mit einem engen päd­ago­gi­schen Bezug erbrin­ge, aber keine eigen­stän­di­gen päd­ago­gi­schen oder gar son­der­päd­ago­gi­schen Leis­tun­gen. Es han­de­le sich quasi eine “Ver­mitt­ler/­Dol­met­scher-tätig­keit”, zu der im Übri­gen noch Hilfe im sozia­len Kon­takt und prak­ti­sche Hil­fe­stel­lun­gen etwa im Werk- und Labor­un­ter­richt hin­zu­kom­me.

Wegen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach­ver­halts und des Vor­brin­gens der Betei­lig­ten wird auf den Inhalt der Gerichts­ak­te und der bei­gezo­ge­nen Ver­wal­tungs­vor­gän­ge des Beklag­ten ver­wie­sen.

Ent­schei­dungs­grün­de:

Die Beru­fung ist zuläs­sig und führt zur Auf­he­bung des ange­grif­fe­nen Urteils des SG, soweit der Beklag­te dadurch unter Auf­he­bung des ableh­nen­den Beschei­des vom 4. Sep­tem­ber 2007 in Gestalt des Wider­spruchs­be­schei­des vom 14. Januar 2008 ver­ur­teilt worden ist, dem Kläger Ein­glie­de­rungs­hil­fe durch Über­nah­me der Kosten für einen Inte­gra­ti­ons­hel­fer für 20 Schul­stun­den pro Woche in der Zeit vom 10. Juni bis 9. Juli 2008 zu gewäh­ren. Denn der Kläger hat nicht mehr das für die dieser Ver­ur­tei­lung zugrun­de­lie­gen­de kom­bi­nier­te Anfech­tungs- und Leis­tungs­kla­ge erfor­der­li­che Rechts­schutz­in­ter­es­se, weil der ange­foch­te­ne ableh­nen­de Bescheid vom 4. Sep­tem­ber 2008 in Gestalt des Wider­spruchs­be­schei­des vom 14. Januar 2008 sich in seinem allein noch strei­ti­gen zeit­li­chen Umfang vom 10. Juni bis 9. Juli 2008 dadurch erle­digt hat, dass in diesem Zeit­raum kein ent­spre­chen­de Kosten ver­ur­sa­chen­der Inte­gra­ti­ons­hel­fer tätig war (Erle­di­gung durch Zeit­ab­lauf). Im Übri­gen, soweit der Beklag­te die Abwei­sung der Klage in vollem Umfang bean­tragt hat, ist die Beru­fung hin­ge­gen unbe­grün­det.

Die Fort­set­zungs­fest­stel­lungs­kla­ge gemäß § 131 Abs 1 Satz 3 SGG, auf die der Kläger umge­stellt hat, ist zuläs­sig und begrün­det. Auf diese Kla­ge­art kann eine — wie hier — durch Zeit­ab­lauf unzu­läs­sig gewor­de­ne Klage auch noch wäh­rend des Beru­fungs­ver­fah­rens (sogar noch im Revi­si­ons­ver­fah­ren, vgl. Keller in: Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 131 Rn 8a mwN) umge­stellt werden. Der Kläger hat auch das für die Zuläs­sig­keit einer Fort­set­zungs­fest­stel­lungs­kla­ge erfor­der­li­che beson­de­re Inter­es­se an der bean­trag­ten Fest­stel­lung, dass der Bescheid vom 4. Sep­tem­ber 2007 in Gestalt des Wider­spruchs­be­schei­des vom 14. Januar 2008 rechts­wid­rig ist, soweit damit die Über­nah­me der Kosten für einen Inte­gra­ti­ons­hel­fer für 20 Schul­stun­den pro Woche in der Zeit vom 10. Juni bis 9. Juli 2008 abge­lehnt worden ist. Das erfor­der­li­che Fort­set­zungs­fest­stel­lungs­in­ter­es­se ist u.a. bei Wie­der­ho­lungs­ge­fahr aner­kannt. Diese ist gege­ben, wenn die kon­kre­te Gefahr besteht, dass in naher Zukunft oder abseh­ba­rer Zeit ein gleich­ar­ti­ger Ver­wal­tungs­akt bei im wesent­li­chen unver­än­der­ten tat­säch­li­chen und recht­li­chen Umstän­den erlas­sen wird. Erst recht ist das Fort­set­zungs­fest­stel­lungs­in­ter­es­se zu beja­hen, wenn bereits ein neuer Ver­wal­tungs­akt mit glei­cher Bedeu­tung ergan­gen ist, ohne dass ein Fall von § 96 SGG gege­ben ist (Keller, ebenda, Rn 10b mwN). Dies ist hier der Fall. Die für den Beklag­ten han­deln­de Stadt Göt­tin­gen hat bei im wesent­li­chen glei­cher Sach- und unver­än­der­ter Rechts­la­ge die (Folge-) Anträ­ge des Klä­gers auf Über­nah­me der Inte­gra­ti­ons­hel­fer­kos­ten vom 15. Juni 2008 (für das Schul­jahr 2008/2009), 20. Juni 2009 (für das Schul­jahr 2009/2010) und vom 28. Juli 2010 (für das Schul­jahr 2010/2011) mit Beschei­den vom 23. Juli 2008 (Wider­spruchs­be­scheid vom 29. Juli 2009, ruhen­des Kla­ge­ver­fah­ren — S 34 SO 57/09), 30. Juli 2009 bzw 8. Juni 2010 (Wider­spruchs­ver­fah­ren ruht) abge­lehnt, ohne dass diese ableh­nen­den Beschei­de gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegen­stand des vor­lie­gen­den Beru­fungs­ver­fah­rens gewor­den sind.

Der Fort­set­zungs­fest­stel­lungs­an­trag ist auch begrün­det. Der Bescheid vom 4. Sep­tem­ber 2007 in Gestalt des Wider­spruchs­be­schei­des vom 14. Januar 2008 war rechts­wid­rig, soweit damit die Über­nah­me der Kosten für einen Inte­gra­ti­ons­hel­fer für 20 Schul­stun­den pro Woche in der Zeit vom 10. Juni bis 9. Juli 2008 abge­lehnt worden ist. Inso­weit hatte der Kläger gegen den Beklag­ten einen Anspruch auf die strei­ti­ge Über­nah­me der Inte­gra­ti­ons­hel­fer­kos­ten.

Dieser Anspruch folgte aus §§ 53 Abs 1 Satz 1, 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 1 EinglH­VO. Der Kläger gehört auf Grund seiner kör­per­li­chen und geis­ti­gen Behin­de­rung unstrei­tig zu dem Per­so­nen­kreis, dem nach § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII Ein­glie­de­rungs­hil­fe zu gewäh­ren ist.

Die von dem Kläger bean­spruch­te Hilfe durch Über­nah­me der Kosten eines Inte­gra­ti­ons­hel­fers für den Besuch der Inte­gra­ti­ons­klas­se der jahr­gangs­ge­misch­ten Ober­stu­fe der H. ‑Schule Göt­tin­gen ist als Maß­nah­me zu einer ange­mes­se­nen Schul­bil­dung im Sinne von § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 1 EinglH­VO erfor­der­lich und geeig­net. Zu den Leis­tun­gen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe gehö­ren ins­be­son­de­re Hilfen zu einer ange­mes­se­nen Schul­bil­dung, vor allem im Rahmen der all­ge­mei­nen Schul­pflicht (§ 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII). Der­ar­ti­ge Hilfen zu einer ange­mes­se­nen Schul­bil­dung umfas­sen auch geeig­ne­te und erfor­der­li­che Maß­nah­men, um behin­der­ten Kin­dern den Schul­be­such im Rahmen der all­ge­mei­nen Schul­pflicht zu ermög­li­chen oder zu erleich­tern (§ 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 1 EinglH­VO). Die Frage, ob der Besuch einer bestimm­ten Schule die für ein behin­der­tes Kind ange­mes­se­ne Schul­bil­dung ver­mit­telt, hat nicht der Sozi­al­hil­fe­trä­ger zu beur­tei­len. Die Beant­wor­tung dieser Frage rich­tet sich viel­mehr allein nach dem Schul­recht. Nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII blei­ben näm­lich die Bestim­mun­gen über die Ermög­li­chung der Schul­bil­dung im Rahmen der all­ge­mei­nen Schul­pflicht unbe­rührt. Davon aus­ge­hend wird hier dem Kläger durch seine inte­gra­ti­ve Beschu­lung in der H. ‑Schule Göt­tin­gen die für ihn ange­mes­se­ne Schul­bil­dung ver­mit­telt. Gemäß § 4 Nie­der­säch­si­sches Schul­ge­setz (NSchG) sollen Schü­ler, die einer son­der­päd­ago­gi­schen För­de­rung bedür­fen, grund­sätz­lich gemein­sam mit ande­ren Schü­lern (inte­gra­tiv) erzo­gen und unter­rich­tet werden. Nach § 14 Abs 1 Satz 1 NSchG werden Schü­ler in der För­der­schu­le unter­rich­tet und erzo­gen, die in ihren Entwicklungs‑, Lern- und Bil­dungs­mög­lich­kei­ten so ein­ge­schränkt sind, dass sie son­der­päd­ago­gi­sche För­de­rung benö­ti­gen und diese nicht (gemäß § 4) in einer Schule einer ande­ren Schul­form erhal­ten können. Für den Kläger ist son­der­päd­ago­gi­scher För­der­be­darf fest­ge­stellt. Seine Schul­pflicht rich­tet sich daher nach § 68 NSchG. Nach dessen Abs 1 sind Schü­ler mit einem son­der­päd­ago­gi­schen För­der­be­darf (§ 14 Abs 1 Satz 1) zum Besuch der für sie geeig­ne­ten För­der­schu­le ver­pflich­tet. Eine Ver­pflich­tung zum Besuch der För­der­schu­le besteht nicht, wenn die not­wen­di­ge För­de­rung in einer Schule einer ande­ren Schul­form gewähr­leis­tet ist. Nach § 68 Abs 2 Satz 1 NSchG ent­schei­det die Schul­be­hör­de, ob die Ver­pflich­tung nach Abs 1 besteht und welche Schule zu besu­chen ist. Hier hat die Schul­be­hör­de ent­schie­den, dass der Kläger nicht zum Besuch einer För­der­schu­le ver­pflich­tet ist, son­dern die not­wen­di­ge (inte­gra­ti­ve) För­de­rung in der H. ‑Schule Göt­tin­gen als eine andere Schul­form der H. ‑Schule Göt­tin­gen als Ersatz­schu­le, weil eine andere inte­gra­ti­ve Beschu­lung in all­ge­mein­bil­den­den Schul­we­sen der Region nicht mög­lich ist gewähr­leis­tet ist.

Die strei­ti­ge Finan­zie­rung eines Inte­gra­ti­ons­hel­fers ist als (sons­ti­ge) Maß­nah­me geeig­net und erfor­der­lich, dem Kläger die wie aus­ge­führt ange­mes­se­ne Schul­bil­dung an der H. ‑Schule Göt­tin­gen zumin­dest wesent­lich zu erleich­tern. Zwi­schen den Betei­lig­ten ist zu Recht unstrei­tig, dass der Kläger auf Grund seiner kör­per­li­chen und geis­ti­gen Behin­de­rung die Unter­stüt­zung durch einen Inte­gra­ti­ons­hel­fer benö­tigt, damit ihm im inte­gra­ti­ven Unter­richt der H. ‑Schule (über­haupt) Bil­dungs­in­hal­te ver­mit­telt werden können. Dies hat der Kläger unter Bezug­nah­me auf die Stel­lung­nah­me der Schul­lei­te­rin L. der H. ‑Schule Göt­tin­gen vom 6. Juli 2007 sowie ihre Zeu­gen­aus­sa­ge vom 7. April 2008, die Beschei­ni­gung des Kinder- und Jugend­arz­tes Dr. M. vom 14. Juni 2007 und die Stel­lung­nah­me der Kinder- und Jugend­psych­ia­te­rin Dr. P. vom 10. März 2008 über­zeu­gend dar­ge­legt und wurde auch in den Stel­lung­nah­men des vom Beklag­ten her­an­ge­zo­ge­nen Amts­arz­tes Dr. N. (zuletzt Stel­lung­nah­me vom 11. Juni 2009 auf der Grund­la­ge einer Unter­richts­hos­pi­ta­ti­on) bestä­tigt.

Der Argu­men­ta­ti­on des Beklag­ten, der Kläger habe des­halb keinen Anspruch auf die strei­ti­ge Finan­zie­rung des erfor­der­li­chen Inte­gra­ti­ons­hel­fers als eine Leis­tung der Ein­glie­de­rungs­hil­fe nach dem SGB XII, weil die von dem Helfer zu erbrin­gen­den unter­stüt­zen­den Tätig­kei­ten ganz über­wie­gend dem (von der Schule abzu­de­cken­den) päd­ago­gi­schen Auf­ga­ben­be­reich zuzu­rech­nen sei, vermag der Senat nicht zu folgen. § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 1 EinglH­VO bietet keinen Anhalts­punkt dafür, dass die vom Sozi­al­hil­fe­trä­ger zu leis­ten­den Hilfen zu einer ange­mes­se­nen Schul­bil­dung auf den nicht­päd­ago­gi­schen (rein pfle­ge­ri­schen) Bereich begrenzt sind (so auch Säch­si­sches Lan­des­so­zi­al­ge­richt, Beschluss vom 3. Juni 2010 L 7 SO 19/09 B ER , Juris, Rdnr 38). Ins­be­son­de­re folgt eine solche Anspruchs­be­gren­zung ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Beklag­ten (und des von ihm inso­weit zitier­ten Nie­der­säch­si­schen Ober­ver­wal­tungs­ge­richts, Beschluss vom 18. Juni 2007 7 ME 547/07 , Ver­öf­fent­li­chung nicht bekannt) nicht daraus, dass nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII “nur Hilfe zu einer ange­mes­se­nen Schul­bil­dung zu leis­ten ist, die Bestim­mun­gen über die Ermög­li­chung der Schul­bil­dung im Rahmen der all­ge­mei­nen Schul­pflicht aber unbe­rührt blei­ben.” Die Vor­schrift schränkt nur die Schul­bil­dung auf eine solche ein, die ange­mes­sen ist; nicht jedoch die dafür erfor­der­li­che Hilfe, um die es hier geht. Die nach der maß­geb­li­chen Ent­schei­dung der Schul­be­hör­de ange­mes­se­ne Schul­bil­dung für den Kläger ist wie bereits aus­ge­führt die Ver­mitt­lung von Bil­dungs­in­hal­ten in der von ihm besuch­ten Inte­gra­ti­ons­klas­se der H. — Schule Göt­tin­gen. Wenn dem Kläger dort aber wie unstrei­tig die Ver­mitt­lung von Bil­dungs­in­hal­ten nur mit Unter­stüt­zung eines seine behin­der­ten­spe­zi­fi­schen Defi­zi­te aus­glei­chen­den Inte­gra­ti­ons­hel­fers mög­lich ist, so gehört diese Unter­stüt­zung auch dann zur erfor­der­li­chen und geeig­ne­ten Hilfe im Sinne von § 54 Abs 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 1 EinglH­VO, wenn sie (über­wie­gend) päd­ago­gi­scher Art ist. Ein nach Schul­recht eröff­ne­ter inte­gra­ti­ver Schul­be­such soll sozi­al­hil­fe­recht­lich nicht am feh­len­den Inte­gra­ti­ons­hel­fer schei­tern (Berlit, juris­PR-BVerwG 23/2005 Anm. 2 unter Bezug­nah­me auf BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 — 5 C 36/84 — und Beschluss vom 2. Sep­tem­ber 2003 — 5 B 259/02 -).

Zudem ist hier durch­aus zwei­fel­haft, ob der von dem den Kläger in der Schule unter­stüt­zen­den Inte­gra­ti­ons­hel­fer abzu­de­cken­de Auf­ga­ben­be­reich tat­säch­lich wie der Beklag­te meint ganz über­wie­gend dem päd­ago­gi­schen Auf­ga­ben­be­reich zuzu­ord­nen ist. Der Kläger benö­tigt haupt­säch­lich der­ge­stalt Unter­stüt­zung, dass ihm der Inte­gra­ti­ons­hel­fer die Arbeits­an­wei­sun­gen und Arbeits­auf­trä­ge des Leh­rers wie­der­holt und ver­mit­telt. Die Auf­ga­ben und der Tages­plan müssen ihm wieder erin­nernd vor­ge­hal­ten werden. Das SG hat bereits darauf hin­ge­wie­sen, dass der Inte­gra­ti­ons­hel­fer ledig­lich vom Lehrer vor­ge­ge­be­ne päd­ago­gi­sche Inhal­te erläu­tert, und dies eine eher ein­fach gela­ger­te Tätig­keit ist, die zwar einen päd­ago­gi­schen Bezug hat, nicht jedoch eine eigen­stän­di­ge päd­ago­gi­sche Leis­tung dar­stellt. Wei­ter­hin bedarf der Kläger der kör­per­li­chen Unter­stüt­zung eines Inte­gra­ti­ons­hel­fers im Sport­un­ter­richt wegen grob­mo­to­ri­scher Defi­zi­te und Koor­di­na­ti­ons­pro­ble­men (ata­k­ti­sche Bewe­gungs­stö­rung der Beine und Arme, Stol­per­nei­gung), in prak­ti­schen Fächern und Unter­richts­tei­len vor­wie­gend wegen seiner fein­mo­to­ri­schen Defi­zi­te (ins­be­son­de­re man­geln­de Fin­ger­fer­tig­keit) sowie bei der Kommunikation/ sozia­len Inte­gra­ti­on wegen seiner Sprach­be­hin­de­rung (seine Spra­che ist durch mul­ti­ple Dys­la­lie und einen Dys­gram­ma­tis­mus für Außen­ste­hen­de kaum ver­ständ­lich). Schließ­lich kann auch nicht außer Acht blei­ben, dass nach der fun­dier­ten Stel­lung­nah­me der Kinder- und Jun­gen­d­psych­ia­te­rin Dr. O. vom 10. März 2008 ein Unter­stüt­zungs­be­darf nicht im lern­päd­ago­gi­schen Sinn, son­dern eher im sozi­al­päd­ago­gi­schen Sinn im Bereich der Impuls­steue­rung, Kon­flikt­re­gu­lie­rung und Hand­lungs­pla­nung besteht.

Dass der Grund­satz des Nach­rangs der Sozi­al­hil­fe gemäß § 2 Abs 1 SGB XII dem strei­ti­gen Ein­glie­de­rungs­hil­fe­an­spruch des Klä­gers nicht ent­ge­gen­steht, hat das SG in seinem ange­grif­fe­nen Urteil mit zutref­fen­der Begrün­dung aus­ge­führt. Der Senat sieht inso­weit gemäß § 136 Abs 3 SGG von einer wei­te­ren Dar­stel­lung der Ent­schei­dungs­grün­de ab. Der Nach­rang­grund­satz und die Selbst­hil­fe­o­b­lie­gen­heit ver­pflich­ten den Kläger auch nicht wegen der Kosten für den Sozi­al­hil­fe­trä­ger zum Ver­zicht auf die schul­recht­lich vor­ge­se­he­ne inte­gra­ti­ve Beschu­lung, wobei die För­der­schu­le inso­weit keine seinen (inte­gra­ti­ven) Beschu­lungs­be­darf decken­de Alter­na­ti­ve bildet (vgl. hierzu im ein­zel­nen OVG Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 25. Juli 2003 — 12 A 10410/03 — ZFSH/SGB 2003, 614, 616).

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 193 SGG.

Gerichts­kos­ten werden in Sozi­al­hil­fe­ver­fah­ren der vor­lie­gen­den Art nicht erho­ben.

Ein Grund für die Zulas­sung der Revi­si­on gemäß § 160 Abs 2 SGG besteht nicht. -

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