“Ich bin Dia­be­tes­be­ra­te­rin DDG. Es kommt gehäuf­ter zu Dis­kus­sio­nen zwi­schen Pati­en­ten, den Kran­ken­kas­sen und den behan­deln­den Dia­be­to­lo­gen, wenn es um die ver­ord­nung von Blut­zu­cker­test­strei­fen bei Pati­en­ten mit rtCGM geht. Der Arzt sagt den Pati­en­ten: “nein, du bekommst max. 50 Test­strei­fen im Quar­tal von mir, du hast ja auch den Sensor.”
Gerade in der Anfangs­zeit sind die BZ-Werte aber ja durch­aus noch recht schwan­kend und die CGM-Sen­so­ren unter­lie­gen auch inter­nen Varia­bi­li­tät. In der kür­ze­ren Ver­gan­gen­heit kam es bei einem Her­stel­ler gehäuft zu Falsch-Anzei­gen der Glu­co­se­wer­te wodurch es mit­un­ter auch zu Kran­ken­haus­auf­ent­hal­ten kam.
Die Frage: Habe ich als Mensch mit Dia­be­tes, einer ICT und einer CGM-Ver­sor­gung ein Anrecht auf Test­strei­fen? Wenn ja, wie­vie­le?. Je nach Stoff­wech­sel­sta­bi­li­tät kann dies ja auch von Quar­tal zu Quar­tal durch aus auch schwan­ken. Wie kann ich meine Kran­ken­kas­se davon über­zeu­gen die Kosten eben­falls zu tragen? Was kann ich meinem Arzt sagen damit er keine Angst vor Wirt­schaft­lich­keits­fra­gen der Kran­ken­kas­sen haben muss?

Der Arzt unter­liegt hier wohl einem Miss­ver­ständ­nis.
Eine Ver­ord­nungs­aus­schluss bzw. eine Ober­gren­ze für Blut­zu­cker­test­strei­fen besteht nur bei

“Pati­en­ten mit Dia­be­tes mel­li­tus Typ 2, die nicht mit Insu­lin behan­delt werden”

Ver­ord­nungs­ein­schrän­kung nach § 92 Abs 1 S. 1 Hs. 3 SGB V i.V.m. § 16 Abs. 1 AM-RL (Arz­nei­mit­tel-RL, Anlage III, Nr. 52)

Für insu­lin­pflich­ti­ge Pati­en­ten — egal ob Typ1, Typ2, ob mit oder ohne rtCGM — gibt es aber keine Ver­ord­nungs­ober­gen­ze. Bei den von Kran­ken­kas­sen oder KV’en kom­mu­ni­zier­ten “Höchst­men­gen” oder “Ori­en­tie­rungs­rah­men” han­delt es sich daher ledig­lich um Emp­feh­lun­gen, die jedoch nicht bin­dend sind.
Auch bei rtCGM-Pati­en­ten sind Blut­zu­cker­test­strei­fen in der Regel medi­zi­nisch indi­ziert, der Pati­ent hat daher Anspruch auf Ver­ord­nung der erfor­der­li­chen Menge.

Dies bedeu­tet: der Arzt kann (und muss..) die medi­zi­nisch erfor­der­li­che Menge ver­ord­nen.
Dies gilt auch dann, wenn der Pati­ent mit einem rtCGM ver­sorgt ist !

In der Regel lässt sich die Ver­or­dung pro­blem­los begrün­den; Sie hatten ja einige mög­li­che Gründe in Ihrer Mail schon genannt. Ohne­hin sehen die Bedie­nungs­an­lei­tun­gen bzw. Her­stel­ler­vor­ga­ben aller der­zeit ver­füg­ba­ren rtCGM vor, dass der Pati­ent im Zwei­fel sicher­heits­hal­ber noch zusätz­lich blutig messen muss; dafür benö­tigt er dann natür­lich die ent­spre­chen­den Mengen. Glei­ches gilt selbst­ver­ständ­lich auch für erfor­der­li­che Kali­bra­ti­ons­mes­sun­gen.

Die aktu­el­len Pra­xis­emp­feh­lun­gen der DDG (Novem­ber 2024, Seite S.141) sehen bei Typ 1 mit Insu­lin­pum­pe und CGM/AID eine Ver­ord­nungs­men­ge von min­des­tens(!) 200 Test­strei­fen als erfor­der­lich an. Bei einer ICT wird man dann sicher minds­tens die­sel­be Menge anset­zen können, eher wohl mehr.

Wich­tig auch: Die Kran­ken­kas­se muss nicht über­zeugt werden bzw. nichts geneh­mi­gen.
Allein der Arzt ent­schei­det, welche Menge an Test­strei­fen erfor­der­lich, zweck­mä­ßig und wirt­schaft­lich ist; aller­dings muss er hier­bei natür­lich lege artis han­deln.