Dürfen Blutzuckerteststreifen auch für Patienten mit rtCGM verordnet werden ?
“Ich bin Diabetesberaterin DDG. Es kommt gehäufter zu Diskussionen zwischen Patienten, den Krankenkassen und den behandelnden Diabetologen, wenn es um die verordnung von Blutzuckerteststreifen bei Patienten mit rtCGM geht. Der Arzt sagt den Patienten: “nein, du bekommst max. 50 Teststreifen im Quartal von mir, du hast ja auch den Sensor.”
Gerade in der Anfangszeit sind die BZ-Werte aber ja durchaus noch recht schwankend und die CGM-Sensoren unterliegen auch internen Variabilität. In der kürzeren Vergangenheit kam es bei einem Hersteller gehäuft zu Falsch-Anzeigen der Glucosewerte wodurch es mitunter auch zu Krankenhausaufenthalten kam.
Die Frage: Habe ich als Mensch mit Diabetes, einer ICT und einer CGM-Versorgung ein Anrecht auf Teststreifen? Wenn ja, wieviele?. Je nach Stoffwechselstabilität kann dies ja auch von Quartal zu Quartal durch aus auch schwanken. Wie kann ich meine Krankenkasse davon überzeugen die Kosten ebenfalls zu tragen? Was kann ich meinem Arzt sagen damit er keine Angst vor Wirtschaftlichkeitsfragen der Krankenkassen haben muss?
Der Arzt unterliegt hier wohl einem Missverständnis.
Eine Verordnungsausschluss bzw. eine Obergrenze für Blutzuckerteststreifen besteht nur bei
Verordnungseinschränkung nach § 92 Abs 1 S. 1 Hs. 3 SGB V i.V.m. § 16 Abs. 1 AM-RL (Arzneimittel-RL, Anlage III, Nr. 52)
Für insulinpflichtige Patienten — egal ob Typ1, Typ2, ob mit oder ohne rtCGM — gibt es aber keine Verordnungsobergenze. Bei den von Krankenkassen oder KV’en kommunizierten “Höchstmengen” oder “Orientierungsrahmen” handelt es sich daher lediglich um Empfehlungen, die jedoch nicht bindend sind.
Auch bei rtCGM-Patienten sind Blutzuckerteststreifen in der Regel medizinisch indiziert, der Patient hat daher Anspruch auf Verordnung der erforderlichen Menge.
Dies bedeutet: der Arzt kann (und muss..) die medizinisch erforderliche Menge verordnen.
Dies gilt auch dann, wenn der Patient mit einem rtCGM versorgt ist !
In der Regel lässt sich die Verordung problemlos begründen; Sie hatten ja einige mögliche Gründe in Ihrer Mail schon genannt. Ohnehin sehen die Bedienungsanleitungen bzw. Herstellervorgaben aller derzeit verfügbaren rtCGM vor, dass der Patient im Zweifel sicherheitshalber noch zusätzlich blutig messen muss; dafür benötigt er dann natürlich die entsprechenden Mengen. Gleiches gilt selbstverständlich auch für erforderliche Kalibrationsmessungen.
Die aktuellen Praxisempfehlungen der DDG (November 2024, Seite S.141) sehen bei Typ 1 mit Insulinpumpe und CGM/AID eine Verordnungsmenge von mindestens(!) 200 Teststreifen als erforderlich an. Bei einer ICT wird man dann sicher mindstens dieselbe Menge ansetzen können, eher wohl mehr.
Wichtig auch: Die Krankenkasse muss nicht überzeugt werden bzw. nichts genehmigen.
Allein der Arzt entscheidet, welche Menge an Teststreifen erforderlich, zweckmäßig und wirtschaftlich ist; allerdings muss er hierbei natürlich lege artis handeln.