Tat­be­stand:

Die Klä­ge­rin begehrt von der beklag­ten Pfle­ge­kas­se für die Zeit ab 24.01.1997 Pfle­ge­geld wegen häus­li­cher Pflege nach der Pfle­ge­stu­fe I.

Die am 1994 gebo­re­ne Klä­ge­rin leidet an einem insu­lin­pflich­ti­gen Dia­be­tes mel­li­tus, der erst­mals im Novem­ber 1996 fest­ge­stellt wurde. Auf den Antrag vom 24.01.1997 auf Gewäh­rung von Pfle­ge­geld wegen häus­li­cher Pflege ließ die Beklag­te ein Gut­ach­ten ihres Medi­zi­ni­schen Diens­tes — MDK ‑erstat­ten. Nach einem Haus­be­such durch die Pfle­ge­fach­kraft am 15.04.1997 kam Dr. im Gut­ach­ten vom 27.06.1997 zum Ergeb­nis, im Wesent­li­chen ent­spre­che der Hil­fe­be­darf dem Alter der damals zwei­ein­halb­jäh­ri­gen Klä­ge­rin. Ledig­lich bei der Nah­rungs­auf­nah­me müsse die Klä­ge­rin ange­hal­ten werden, die ärzt­lich vor­ge­ge­be­ne Menge an Spei­sen zu sich zu nehmen. Diese Kon­trol­le falle 6 x täg­lich an, wodurch aber nicht die zur Begrün­dung der Pfle­ge­stu­fe I maß­geb­li­che Zeit von mehr als 45 Minu­ten erreicht werde. Vier­tel­jähr­lich müsse die Klä­ge­rin sich in der Dia­be­tes­am­bu­lanz der Kin­der­kli­nik des Kran­ken­hau­ses Mem­min­gen vor­stel­len. Im Rahmen der haus­wirt­schaft­li­chen Ver­sor­gung falle ein diä­tisch beding­ter Mehr­be­darf an; zwei­mal täg­lich müsse der Klä­ge­rin Insu­lin gespritzt werden. Die letzt­ge­nann­ten Ver­rich­tun­gen könn­ten jedoch keinen rele­van­ten Pfle­ge­be­darf begrün­den, weil sie zum einen der haus­wirt­schaft­li­chen Ver­sor­gung (Diät) und zum ande­ren der Behand­lungs­pfle­ge (Insu­lin­sprit­zen) zuge­ord­net werden müss­ten. Mit Bescheid vom 16.09.1997 lehnte die Beklag­te darauf gestützt die Gewäh­rung von Pfle­ge­geld ab. Der Wider­spruch blieb ohne Erfolg (Wider­spruchs­be­scheid vom 14.07.1998).

Dage­gen hat die Klä­ge­rin beim Sozi­al­ge­richt Augs­burg Klage erho­ben. Dieses hat ein Gut­ach­ten des Fach­arz­tes für innere Medi­zin Dr. ein­ge­holt. Der Sach­ver­stän­di­ge ist am 15.11. 1998 zum Ergeb­nis gekom­men, im Bereich der Kör­per­pfle­ge bestehe über das alters­ge­mä­ße Ausmaß die Not­wen­dig­keit infol­ge der Zucker­krank­heit die Füße, die Insu­lin­in­jek­ti­ons­stel­len am Bauch und am Ober­schen­kel
sowie die Blut­ent­nah­me­stel­len an den Fin­gern zu kon­trol­lie­ren. Im Bereich der Ernäh­rung müss­ten koh­le­hy­drat­hal­ti­ge Bestand­tei­le einer Mahl­zeit abge­wo­gen und den ärzt­li­chen Vor­schrif­ten ent­spre­chend por­tio­niert werden. Im Übri­gen könne die Klä­ge­rin selb­stän­dig essen. Der spon­ta­ne Appe­tit ent­spre­che aber häufig nicht der berech­ne­ten, medi­zi­nisch not­wen­di­gen Menge, so dass die Klä­ge­rin ermun­tert und ermahnt bzw. gezwun­gen werden müsse, den Teller leer zu essen. Im Bereich der Mobi­li­tät sei im Ver­gleich zu gesun­den, gleich­alt­ri­gen Kin­dern keine Hilfe in erhöh­tem Maß not­wen­dig. Vier­tel­jähr­lich müsse die Klä­ge­rin zur Dia­be­ti­ker­am­bu­lanz im Kli­ni­kum Mem­min­gen und einmal pro Monat zum Kin­der­arzt nach Mem­min­gen gebracht werden. Im Bereich der haus­wirt­schaft­li­chen Ver­sor­gung falle ein erhöh­ter Bedarf wegen des Ein­kau­fens dia­be­ti­ker­ge­eig­ne­ter Lebens­mit­tel an. Für das Por­tio­nie­ren von drei Haupt- und zwei Zwi­schen­mahl­zei­ten seien 15 Minu­ten, für die Beauf­sich­ti­gung wäh­rend der Nah­rungs­auf­nah­me mit Anlei­tung und Moti­va­ti­on zum voll­stän­di­gen Auf­es­sen seien für fünf Mahl­zei­ten ins­ge­samt 70 Minu­ten und für das Ver­las­sen und Wie­der­auf­su­chen der Woh­nung anläß­lich des vier­tel­jähr­li­chen Ter­mins in der Dia­be­ti­ker­am­bu­lanz und anläß­lich des monat­li­chen Ter­mins beim Kin­der­arzt im Durch­schnitt jeweils 3 Minu­ten anzu­set­zen. Ins­ge­samt betra­ge der Hil­fe­auf­wand 88 Minu­ten. Das Sozi­al­ge­richt hat im Termin zur münd­li­chen Ver­hand­lung am 12.07.1999 die Mutter der Klä­ge­rin als Zeugin ver­nom­men. Sie hat im Wesent­li­chen die Anzahl der von Dr. beschrie­be­nen Arzt­be­su­che bestä­tigt und ange­ge­ben, in Ver­bin­dung mit diesen würden War­te­zei­ten von durch­schnitt­lich 30 Minu­ten anfal­len. Drei­mal täg­lich müsse sie ihrer Toch­ter Insu­lin sprit­zen. Zusätz­lich sei es
erfor­der­lich den Blut­zu­cker zu messen. Die Spei­sen berei­te sie ent­spre­chend der zuge­las­se­nen Brot­ein­hei­ten zu. Das Haupt­pro­blem bestehe darin, daß die Klä­ge­rin im Gegen­satz zu ihrer jün­ge­ren Schwes­ter stän­dig ermahnt werden müsse, die zube­rei­te­te und por­tio­nier­te Nah­rung auf­zu­es­sen. Sie schät­ze die Zeit für die Ermah­nung wäh­rend der drei Haupt­mahl­zei­ten mit ins­ge­samt 20 Minu­ten und wäh­rend der zwei Zwi­schen­mahl­zei­ten mit ins­ge­samt 5 Minu­ten ein.

Mit Urteil vom 12.07.1999 hat das Sozi­al­ge­richt die Beklag­te unter Abän­de­rung der ange­foch­te­nen Beschei­de ver­ur­teilt, der Klä­ge­rin auf ihren Antrag vom 24.01.1997 Leis­tun­gen nach der Pfle­ge­stu­fe I bis längs­tens zum Schul­ein­tritt zu erbrin­gen. Zur Begrün­dung hat es darauf abge­stellt, dass zwar das Aus­rech­nen von Brot­ein­hei­ten und die Vor­be­rei­tung der Nah­rung ein­schließ­lich des diä­ti­schen Kochens in den Bereich der haus­wirt­schaft­li­chen Ver­sor­gung falle, was jedoch nicht für die unmit­tel­ba­re Por­tio­nie­rung und Zutei­lung der bereits zube­rei­te­ten
Spei­sen gelte. Hier­für seien jeweils 2 bis 3 Minu­ten anzu­set­zen. Ent­spre­chend den Aus­füh­run­gen des Sach­ver­stän­di­gen Dr. und den glaub­haf­ten Anga­ben der Mutter der Klä­ge­rin seien zur Sicher­stel­lung der Nah­rungs­auf­nah­me eine zeit­in­ten­si­ve Über­wa­chung und Moti­va­ti­on der Klä­ge­rin
erfor­der­lich. Hier­für seien ins­ge­samt täg­lich 70 Minu­ten anzu­set­zen. Dies sei nicht im Sinne eines all­ge­mei­nen Auf­sichts- und Über­wa­chungs­be­darfs zu ver­ste­hen, son­dern falle unmit­tel­bar im Zusam­men­hang mit der Nah­rungs­auf­nah­me an. Dar­über hinaus benö­ti­ge die Klä­ge­rin Hilfe im Bereich der Mobi­li­tät. Zwölf­mal pro Jahr müsse der Kin­der­arzt und vier­mal pro Jahr die Dia­be­ti­ker­am­bu­lanz
auf­ge­sucht werden. Die Beglei­tung der Klä­ge­rin hier­bei sei als Hil­fe­be­darf im Sinne der §§ 14,15 des XI.Buchs des Sozi­al­ge­setz­buchs — SGB XI — zu ver­ste­hen. Damit seien die Vor­aus­set­zun­gen der Pfle­ge­stu­fe I erfüllt. Leis­tun­gen seien aller­dings längs­tens bis zum Schul­ein­tritt zu gewäh­ren,
weil ab diesem Zeit­punkt damit gerech­net werden könne, dass die Ein­sichts­fä­hig­keit der kind­li­chen Klä­ge­rin soweit fort­ge­schrit­ten sein werde, dass auf die För­de­rung der Eltern ver­zich­tet werden könne. Dage­gen hat die Beklag­te Beru­fung ein­ge­legt. Zur Begrün­dung hat sie vor­ge­tra­gen, das Por­tio­nie­ren der Spei­sen gehöre zu den haus­wirt­schaft­li­chen Ver­rich­tun­gen. Die Beglei­tung zu Arzt­be­su­chen sei kein maß­geb­li­cher Hil­fe­be­darf i.S. der §§ 14,15 SGB XI, weil dieser nicht wenigs­tens wöchent­lich anfal­le. Das bloße Ermah­nen beim Essen könne höchs­tens mit fünf­mal 5 Minu­ten, ins­ge­samt 25 Minu­ten, ange­setzt werden, weil die beim Essen anwe­sen­de Mutter der Klä­ge­rin dane­ben andere Ver­rich­tun­gen, wie die eigene Nah­rungs­auf­nah­me, vor­neh­men könne. Im Übri­gen würde dabei ledig­lich Hilfe bei einer Ver­rich­tung benö­tigt, so dass auch aus diesem Grund die Vor­aus­set­zun­gen zur Gewäh­rung von Pfle­ge­geld nicht erfüllt würden.

Die Klä­ge­rin hat die von ihr zunächst ein­ge­leg­te Anschluss­be­ru­fung wieder zurück­ge­nom­men.

Die Beklag­te bean­tragt,

das Urteil des Sozi­al­ge­richts Augs­burg vom 12.07.1999 auf­zu­he­ben und die Klage gegen den Bescheid vom 16.09.1997 in der Gestalt des Wider­spruchs­be­schei­des vom 14.07.1998 abzu­wei­sen.

Die Klä­ge­rin bean­tragt,

die Beru­fung der Beklag­ten gegen das Urteil des Sozi­al­ge­richts Augs­burg vom 12.07.1999 zurück­zu­wei­sen.

Im Übri­gen wird zur Ergän­zung des Sach­ver­halts hin­sicht­lich der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten gemäß § 136 Abs. 2 Sozi­al­ge­richts­ge­setz — SGG — auf den Inhalt der Akten­hef­tung der Beklag­ten sowie der Gerichts­ak­ten erster und zwei­ter Instanz Bezug genom­men.

Ent­schei­dungs­grün­de:

Die Beru­fung der Beklag­ten ist zuläs­sig (§§ 143,151 SGG) und auch begrün­det.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Sozi­al­ge­richts hat die Klä­ge­rin keinen Anspruch auf Gewäh­rung von Pfle­ge­geld wegen häus­li­cher Pflege gemäß §§ 14,15 Abs.1 Nr.1 und Abs.3 Nr.1 SGB XI. Der bei der Klä­ge­rin anfal­len­de Hil­fe­be­darf im Bereich der Grund­pfle­ge erreicht nicht das dort fest­ge­leg­te Ausmaß von mehr als 45 Minu­ten täg­lich im Wochen­durch­schnitt. Nach § 14 Abs.1 SGB XI sind pfle­ge­be­dürf­tig im Sinne dieses Geset­zes solche Per­so­nen, die wegen einer kör­per­li­chen, geis­ti­gen oder see­li­schen Krank­heit oder Behin­de­rung für die gewöhn­li­chen und regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­den Ver­rich­tun­gen im Ablauf des täg­li­chen Lebens auf Dauer zumin­dest in erheb­li­chem Maße der Hilfe bedür­fen. Berück­sich­ti­gungs­fä­hig ist in diesem Zusam­men­hang allein der Umfang des Pfle­ge­be­darfs bei den gewöhn­lich und regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­den Ver­rich­tun­gen, die Absatz 4 dieser Vor­schrift im Bereich der Kör­per­pfle­ge, Ernäh­rung und Mobi­li­tät sowie im Bereich der haus­wirt­schaft­li­chen
Ver­sor­gung nennt. Dar­über hinaus ist im Falle der kind­li­chen Klä­ge­rin darauf abzu­stel­len, ob sie wegen ihrer Erkran­kung im Ver­gleich zu gesun­den, gleich­alt­ri­gen Kin­dern einen Mehr­be­darf an Pflege hat. Nach den Fest­stel­lun­gen des MDK und des Dr. leidet die Klä­ge­rin an insu­lin­pflich­ti­gem Dia­be­tes. Durch diese Erkran­kung ist sie im Bereich der Mobi­li­tät in keiner Weise beein­träch­tigt.
Eben­so­we­nig liegt eine geis­ti­ge Reta­die­rung vor, die einen beson­de­ren über das alters­ge­mä­ße Ausmaß hin­aus­ge­hen­den Hil­fe­be­darf begrün­den würde. Die Klä­ge­rin ist jedoch wegen ihrer Erkran­kung darauf ange­wie­sen, eine bestimm­te Diät gewis­sen­haft ein­zu­hal­ten. Ins­be­son­de­re ist die Nah­rung auf Brot­ein­hei­ten abzu­stel­len. Die jewei­li­ge Mahl­zeit muss nicht nur berech­net, abge­wo­gen und zusam­men­ge­stellt, son­dern auch ent­spre­chend por­tio­niert werden. Nach den Aus­füh­run­gen des Bun­des­so­zi­al­ge­richts — BSG — in den Urtei­len vom 19.02.1998 (Az.: B 3 P 11/97 R) und 17.06.1999 (Az.: B 3 P 10/98 R) fällt die Tätig­keit des Berech­nens, Abwie­gens, Zusam­men­stel­lens und Zube­rei­tens der Spei­sen der für dia­be­tes­er­krank­te Per­so­nen erfor­der­li­chen Diät unter die Ver­rich­tung Kochen. Sie ist damit dem Bereich der haus­wirt­schaft­li­chen Ver­sor­gung zuzu­ord­nen und nicht der Grund­pfle­ge. Etwas ande­res gilt, soweit die Klä­ge­rin beauf­sich­tigt und ange­hal­ten werden muss, die vor­ge­ge­be­ne Nah­rung zu sich zu nehmen. In diesem Zusam­men­hang hat das BSG im Urteil vom 29.04.1999 (Az.: B 3 P 12/98 R) her­vor­ge­ho­ben, bei einem Kind bestehe auch dann ein rele­van­ter Hil­fe­be­darf, wenn es zum Essen ange­hal­ten werden müsse, weil bei ihm die Ein­sichts­fä­hig­keit dafür fehle, dass es aus Gesund­heits­grün­den not­wen­dig sei, Wider­wil­len erre­gen­de Spei­sen oder Spei­sen in großen Mengen über den Appe­tit hinaus ein­zu­neh­men. Wäh­rend bei einem Klein­kind die Ein­hal­tung der erfor­der­li­chen über­höh­ten Nah­rungs­mit­tel­zu­fuhr ange­sichts krank­heits­be­ding­ter Appe­tit­lo­sig­keit stän­di­ger Über­wa­chung und Kon­trol­le bedür­fe, ent­wick­le ein Jugend­li­cher zuneh­mend Ein­sicht für die Not­wen­dig­keit dieser Maß­nah­men und bedür­fe schließ­lich keiner frem­den Hilfe mehr. Inso­weit sind die Erwä­gun­gen des Sozi­al­ge­richts wohl zutref­fend, als es einen sol­chen Hil­fe­be­darf bei der Klä­ge­rin nur bis zu ihrer Ein­schu­lung ange­nom­men hat. Jedoch reicht der hier­nach rele­van­te Hil­fe­be­darf zum einen nicht aus, die im Gesetz vor­ge­ge­be­ne Min­dest­zeit von mehr als 45 Minu­ten aus­zu­fül­len und zum ande­ren ist keine Hilfe für eine wei­te­re Verr­rich­tung im Bereich der Grund­pfle­ge not­wen­dig, was noch aus­zu­füh­ren ist. Mit zutref­fen­den­Grün­den hat die Beklag­te darauf hin­ge­wie­sen, dass ein ledig­li­ches Anlei­ten und Ermun­tern wäh­rend der drei Haupt­mahl­zei­ten und der zwei Neben­mahl­zei­ten nicht die volle Zeit der Nah­rungs­auf­nah­me umfasst und es der Pfle­ge­per­son erlaubt, neben­her andere Ver­rich­tun­gen zu erle­di­gen. Es ist zwar
eine medi­zi­ni­sche Frage, fest­zu­stel­len, ob aus gesund­heit­li­chen Grün­den eine solche Anlei­tung und Kon­trol­le not­wen­dig ist, der hier­für erfor­der­li­che Zeit­um­fang bedarf jedoch der rich­ter­li­chen Ein­schät­zung gemäß § 287 Zivil­pro­zeß­ord­nung — ZPO -. Abge­se­hen von der Tat­sa­che, dass die Klä­ge­rin zum Antrags­zeit­punkt erst zwei Jahre alt war und zum jet­zi­gen Zeit­punkt knapp fünf Jahre alt ist, sich also in einem Alter befin­det, in dem auch ein gesun­des, gleich­alt­ri­ges Kind bei der Mahl­zeit übli­cher­wei­se nicht unkon­trol­liert bleibt, kann der Zeit­auf­wand für die Ermah­nung und Kon­trol­le nicht mit der Gesamt­dau­er des Essens­vor­gangs gleich­ge­setzt werden. Ange­mes­sen erscheint ein Zeit­auf­wand von fünf­mal fünf Minu­ten im Tages­durch­schnitt, wodurch die not­wen­di­ge Grenze des maß­geb­li­chen Hil­fe­be­darfs von mehr als 45 Minu­ten nicht über­schrit­ten wird.

Dar­über hinaus bedarf die Klä­ge­rin keiner wei­te­ren Hilfe bei einer im Kata­log des § 14 Abs.4 SGB XI genann­ten Ver­rich­tung es Grund­pfle­ge­be­reichs. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Sozi­al­ge­richts ist der zeit­li­che Auf­wand für die Beglei­tung bei der vier­tel­jähr­lich einmal anfal­len­den Fahrt zur Dia­be­ti­ker­am­bu­lanz und zu dem einmal pro Monat anfal­len­den Besuch beim Kin­der­arzt nicht als Hilfe beim Ver­las­sen und Auf­su­chen der Woh­nung berück­sich­ti­gungs­fä­hig. Denn das Gesetz stellt in § 15 Abs.3 SGB XI mit hin­rei­chen­der Deut­lich­keit klar, dass für die Bemes­sung des für die Pflege erfor­der­li­chen Zeit­auf­wands auf die Woche abzu­stel­len ist. Aus dem gesam­ten in der Woche anfal­len­den Pfle­ge­auf­wand ist der Tages­durch­schnitt zu ermit­teln. Dies schließt es aus, bei der Fest­stel­lung des zeit­li­chen Pfle­ge­be­darfs auch Ver­rich­tun­gen
ein­zu­be­zie­hen, die sel­te­ner als min­des­tens einmal wöchent­lich anfal­len (so BSG in Urteil vom 29.04.1999 a.a.O.). Der Frage, ob eine Beglei­tung zu Arzt­be­su­chen auch bei gesun­den Kin­dern im Alter zwi­schen zwei und fünf Jahren die Regel ist, brauch­te der Senat bei dieser Kon­stel­la­ti­on
nicht weiter nach­zu­ge­hen. Damit steht fest, dass aus­schließ­lich die Kon­trol­le und Anlei­tung bei der Nah­rungs­auf­nah­me einen rele­van­ten Pfle­ge­be­darf begrün­det. Die Vor­aus­set­zun­gen des § 15 Abs.1Nr.1 SGB XI sind nicht erfüllt, wonach für wenigs­tens zwei Ver­rich­tun­gen min­des­tens einmal täg­lich eine Hilfe not­wen­dig sein muß. Nach den Ent­schei­dun­gen des BSG vom 24.06.1998 (Az.: B 3 P
1/97 R) und vom 17.06.1999 (B 3 P 10/98) ist das Erfor­der­nis der Hilfe bei wenigs­tens zwei Ver­rich­tun­gen kein gesetz­ge­be­ri­sches Ver­se­hen. Viel­mehr lässt sich aus dem Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren erken­nen, dass ursprüng­lich min­des­tens drei Ver­rich­tun­gen für not­wen­dig erach­tet wurden und schließ­lich im Ver­mitt­lungs­aus­schuß auf zwei Ver­rich­tun­gen gesenkt wurden. Dies ver­bie­tet es, eine andere Inter­pre­ta­ti­on vor­zu­neh­men. Im hier zu ent­schei­den­den Fall wird weder die Vor­ga­be eines mehr als 45 minü­ti­gen täg­li­chen Hil­fe­be­darfs, noch die Vor­aus­set­zung des Hil­fe­be­darfs bei wenigs­tens zwei Ver­rich­tun­gen erfüllt. Damit steht fest, dass der Klä­ge­rin kein Anspruch auf
Gewäh­rung von Pfle­ge­geld wegen häus­li­cher Pflege nach den §§ 37,14,15 SGB XI zusteht. Auf die Beru­fung der Beklag­ten war das Urteil des Sozi­al­ge­richts Augs­burg vom 12.07.1999 auf­zu­he­ben und die Klage gegen den Bescheid vom 16.09.1997 in der Gestalt des Wider­spruchs­be­scheids vom 14.07.1998 abzu­wei­sen.

Die Kos­ten­ent­schei­dung stützt sich auf § 193 SGG.

Die Revi­si­on war nicht zuzu­las­sen, da die Klä­rung grund­sätz­li­cher Fragen nicht erfor­der­lich ist und eine Abwei­chung von der vor­ge­ge­be­nen Recht­spre­chung des BSG nicht erkenn­bar ist (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

ndung all­ge­mei­ner

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