Leit­sät­ze

Die Ver­wen­dung einer Insu­lin­pum­pe erfüllt ohne Zwei­fel das Kri­te­ri­um eines erhöh­ten The­ra­pie­auf­wan­des ver­gleich­bar mit der Gabe von min­des­tens vier Insulin­do­sen und der selb­stän­di­gen Vari­ie­rung der Insulin­do­sis in Abhän­gig­keit vom aktu­el­len Blut­zu­cker.

Eine Insu­lin­pum­pe gekop­pelt mit einem Gewebs­zu­cker­sen­sor unter­stützt zwar das Dia­be­tes-Manage­ment, bedeu­tet jedoch kei­nes­falls eine Ver­rin­ge­rung des The­ra­pie­auf­wan­des.

Es ver­bie­tet sich eine indi­vi­du­el­le Betrach­tung hin­sicht­lich der gra­vie­ren­den Ein­schnit­te in die Lebens­qua­li­tät, da der The­ra­pie­auf­wand für jeden Betrof­fe­nen gleich hoch ist.

Tenor:

Der Bescheid vom 05.10.2021 in der Gestalt des Wider­spruchs­be­schei­des vom 22.08.2022 wird abge­än­dert und der Grad der Behin­de­rung mit 50 ab dem 07.04.2021 fest­ge­stellt.
Der Beklag­te erstat­tet dem Kläger seine außer­ge­richt­li­chen Kosten.

Tat­be­stand

Zwi­schen den Betei­lig­ten ist die Höhe des Grades der Behin­de­rung (GdB) strei­tig.

Bei dem am 04.09.1985 gebo­re­nen Kläger stell­te das Land­rats­amt Ras­tatt (LRA) den GdB zuletzt mit 40 seit dem 13.07.2020 (Teil-Abhil­fe­be­scheid vom 16.12.2020) fest. Dem zu Grunde lag eine ver­sor­gungs­ärzt­li­che Stel­lung­nah­me vom 12.12.2020, in wel­cher Dr. XXX den Dia­be­tes mel­li­tus mit einem Teil-GdB von 40 und das Bron­chi­al­asth­ma mit einem Teil-GdB von 10 bewer­te­te. Die Begrün­dung der Bewer­tung wurde gestützt auf einen Befund­be­richt des Dia­be­to­lo­gen Dr. XXX vom 16.11.2020. Dieser berich­te­te von einer schwie­ri­gen Ein­stel­lung des Basal Insu­lins bei ver­mehrt auf­ge­tre­te­ner Hypo­glyk­ämien unter der ICT-The­ra­pie. Auf­grund der beruf­li­chen Tätig­keit des Klä­gers ver­bun­den mit wech­sel­haf­ten kör­per­li­chen Belas­tun­gen wäh­rend der Arbeits­zeit sei eine vor­aus­schau­en­de Insulin­do­sie­rung nicht mög­lich und die Kor­rek­tur von höhe­ren Blut­zu­cker­wer­ten mit dem Pen sehr schwer durch­führ­bar. Der Kläger erklär­te sich zunächst mit dem GdB von 40 ein­ver­stan­den.

Am 07.04.2021 bean­trag­te der Kläger die Erhö­hung des GdB wegen der Ver­schlim­me­rung des Dia­be­tes mel­li­tus und dem Hin­zu­tre­ten wei­te­rer Gesund­heits­stö­run­gen.

Das LRA zog zunächst medi­zi­ni­sche Unter­la­gen bei der Inter­nis­tin Dr. XXX bei. Dar­un­ter befand sich auch der Befund­be­richt von Dr. XXX vom 12.04.2021, aus wel­chem sich ent­neh­men lässt, dass der Kläger mit einer Insu­lin­pum­pe ver­sorgt worden sei. Sodann äußer­te sich Dr. XXX am 25.09.2021 ver­sor­gungs­ärzt­lich. Die bestehen­den Gesund­heits­stö­run­gen wurden wie folgt bewer­tet:

1.01 Dia­be­tes mel­li­tus (Teil-GdB 40),
1.02 Bron­chi­al­asth­ma (Teil-GdB 10),
1.03 All­er­gie (Teil-GdB 10).

Den Gesamt-GdB bewer­te­te Dr. XXX wei­ter­hin mit 40.

Mit streit­ge­gen­ständ­li­chem Bescheid vom 05.10.2021 wurde fest­ge­stellt, dass keine wesent­li­che Ände­rung ein­ge­tre­ten sei. Der Antrag auf Höher­be­wer­tung des GdB wurde abge­lehnt.

Hier­ge­gen legte der Kläger am 18.10.2021 Wider­spruch ein, den er im Fol­gen­den damit begrün­de­te, dass seines Erach­tens die Vor­aus­set­zun­gen der Ver­sor­gungs­me­di­zi­ni­schen Grund­sät­ze (VG), Teil B, Ziffer 15.1 für einen GdB von 50 für den Dia­be­tes mel­li­tus vor­lie­gen würden. Ferner seien die Gesund­heits­stö­run­gen All­er­gie und Asthma eben­falls höher zu bewer­ten. Es bestehe schon seit der Kind­heit eine Asthma – Erkran­kung, welche durch eine Poly­sen­si­bi­li­sie­rung noch ver­stärkt worden sei.

In seiner ver­sor­gungs­ärzt­li­chen Stel­lung­nah­me vom 30.06.2022 führte Dr. XXX an, nach erneu­ter Akten­durch­sicht könne das behand­lungs­be­dürf­ti­ge Bron­chi­al­asth­ma mit Lun­gen­funk­ti­ons­ein­schrän­kung ent­spre­chend den VG höher bewer­tet werden, näm­lich mit einem Teil-GdB von 20. Der insu­lin­ge­führ­te Dia­be­tes mel­li­tus Typ I sei nach Akten­la­ge bereits aus­rei­chend gewür­digt. Häu­fi­ge Hypo­glyk­ämien mit not­wen­di­ger Fremd­hil­fe und resul­tie­ren­den gra­vie­ren­den Ein­schrän­kun­gen der Lebens­füh­rung seien nicht erkenn­bar, so dass sich keine höhere Bewer­tung begrün­den lasse. Es sei nur eine Tenor­er­wei­te­rung hin­sicht­lich der Lun­gen­funk­ti­ons­ein­schrän­kung vor­zu­neh­men. Der Gesamt-GdB ver­blei­be bei 40.

Mit Wider­spruchs­be­scheid vom 22.08.2022 wurde der Wider­spruch zurück­ge­wie­sen. Des­we­gen hat der Kläger am 19.09.2022 Klage zum Sozi­al­ge­richt Karls­ru­he erho­ben. Zu deren Begrün­dung wie­der­holt er im Wesent­li­chen seinen Vor­trag aus dem Wider­spruchs­ver­fah­ren.

Das Gericht hat Beweis erho­ben und die behan­deln­den Ärzte des Klä­gers schrift­lich als sach­ver­stän­di­ge Zeugen gehört. In seiner sach­ver­stän­di­gen Zeu­gen­aus­kunft vom 07.02.2023 berich­te­te der Dia­be­to­lo­ge Dr. XXX von einer regel­mä­ßi­gen Behand­lung des Klä­gers seit 2020. Er nehme seit seinem Erst­kon­takt in der Praxis regel­mä­ßig vier­tel­jähr­lich Ter­mi­ne wahr und sei Teil­neh­mer am DMP-Pro­gramm für Dia­be­tes Typ I sowie Asthma bron­chia­le. Der Kläger sei aktu­ell mit einer Insu­lin­pum­pe ver­sorgt. Gekop­pelt hieran trage er einen rtCGM-Sensor, der mit einer Alarm­funk­ti­on aus­ge­stat­tet sei. Seit­her seien schwe­re Unter­zu­cke­run­gen ver­mie­den worden. Es sei eine Ver­schlech­te­rung des Zustan­des zu erken­nen. Durch die vor­han­de­nen Hilfs­mit­tel hätten Hypo­glyk­ämien, beson­ders mit Fremd­hil­fe, redu­ziert, bzw. eli­mi­niert werden können. Hier­bei müsse jedoch eine stän­di­ge Abwen­dung sol­cher Zustän­de, sowie eine täg­li­che Ein­stel­lung des Blut­zu­cker­spie­gels durch den Pati­en­ten erfol­gen. Eine ein­deu­ti­ge Beur­tei­lung des GdB sei somit schwie­rig. Der Fach­arzt für HNO beant­wor­te­te die Fragen des Gerichts als sach­ver­stän­di­ger Zeuge am 01.03.2023. Der Kläger leide unter einer Milben- und Früh­blü­herall­er­gie. Die Bewer­tung des ver­sor­gungs­ärzt­li­chen Diens­tes mit einem Teil-GdB von 10 für die All­er­gie werde von ihm geteilt. Am 06.03.2023 teilte der Pneu­mol­ge Dr. XXX dem Gericht mit, den Kläger seit März 2021 wegen einem Asthma bron­chia­le Mixtum bei Poly­sen­si­bi­li­sie­rung zu behan­deln. Unter der The­ra­pie sei eine Bes­se­rung der Lun­gen­funk­ti­ons­wer­te ein­ge­tre­ten. Die Ansicht des ver­sor­gungs­ärzt­li­chen Diens­tes werde geteilt.

Der Kläger sieht sich in der sach­ver­stän­di­gen Zeu­gen­aus­kunft von Dr. XXX in seinem Anlie­gen bestä­tigt. Sein Zustand habe sich trotz der Ver­sor­gung mit einer Insu­lin­pum­pe gekop­pelt mit einem rtCGM Sensor ver­schlech­tert. Er sei durch die Aus­wir­kun­gen des Dia­be­tes mel­li­tus, ins­be­son­de­re durch den The­ra­pie­auf­wand erheb­lich in seiner Lebens­füh­rung beein­träch­tigt.

Der Kläger bean­tragt,
den Beklag­ten zu ver­ur­tei­len, den Bescheid vom 05.10.2021 in der Gestalt des Wider­spruchs­be­schei­des vom 22.08.2022 abzu­än­dern und den Grad der Behin­de­rung mit wenigs­tens 50 zu werten.

Der Beklag­te bean­tragt,
die Klage abzu­wei­sen.

Er hält die ange­foch­te­ne Ent­schei­dung wei­ter­hin für zutref­fend.

Wegen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach­ver­halts wird auf die Gerichts­ak­te und auf die Ver­wal­tungs­ak­te des Beklag­ten Bezug genom­men.

Ent­schei­dungs­grün­de

I. Die Klage ist zuläs­sig und begrün­det. Der Bescheid vom 05.10.2021 in der Gestalt des Wider­spruchs­be­schei­des vom 22.08.2022 ist rechts­wid­rig und ver­letzt den Kläger in seinen Rech­ten. Er hat einen Anspruch auf Aner­ken­nung eines GdB von 50 seit dem 07.04.2021.

1. Rechts­grund­la­ge für die begehr­te Neu­fest­stel­lung eines höhe­ren GdB ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Ver­wal­tungs­akt mit Dau­er­wir­kung für die Zukunft auf­zu­he­ben, soweit in den tat­säch­li­chen oder recht­li­chen Ver­hält­nis­sen, die bei seinem Erlass vor­ge­le­gen haben, eine wesent­li­che Ände­rung ein­tritt. Wesent­lich ist eine Ände­rung dann, wenn sich der GdB um wenigs­tens 10 erhöht oder ver­min­dert. Im Falle einer sol­chen Ände­rung ist der Ver­wal­tungs­akt auf­zu­he­ben und durch eine zutref­fen­de Bewer­tung zu erset­zen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 SGB X Nr. 29 m.w.N.). Die den ein­zel­nen Behin­de­run­gen, welche ihrer­seits nicht zum soge­nann­ten Ver­fü­gungs­satz des Beschei­des gehö­ren, zugrun­de geleg­ten GdB-Sätze erwach­sen nicht in Bin­dungs­wir­kung (BSG 10.09.1997 — 9 RVs 15/96 — BSGE 81, 50 ff.). Hier­bei han­delt es sich näm­lich nur um Bewer­tungs­fak­to­ren, die wie der hier­für (aus­drück­lich) ange­setz­te Einzel- oder Teil-GdB nicht der Bin­dungs­wir­kung des § 77 SGG unter­lie­gen. Ob eine wesent­li­che Ände­rung ein­ge­tre­ten ist, muss damit durch einen Ver­gleich des gegen­wär­ti­gen Zustands mit dem bin­dend fest­ge­stell­ten frü­he­ren Behin­de­rungs­zu­stand ermit­telt werden.

Der Anspruch rich­tet sich nach § 152 Abs. 1 und 3 Sozi­al­ge­setz­buch Neun­tes Buch (SGB IX) in der aktu­el­len, seit 1. Januar 2018 gel­ten­den Fas­sung durch Art. 1 und 26 Abs. 1 des Geset­zes zur Stär­kung der Teil­ha­be und Selbst­be­stim­mung von Men­schen mit Behin­de­run­gen (Bun­des­teil­ha­be­ge­setz – BTHG) vom 23. Dezem­ber 2016 (BGBl I S. 3234). Danach stel­len auf Antrag des Men­schen mit Behin­de­rung die für die Durch­füh­rung des Bun­des­ver­sor­gungs­ge­set­zes (BVG) zustän­di­gen Behör­den das Vor­lie­gen einer Behin­de­rung und den GdB zum Zeit­punkt der Antrag­stel­lung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag kann fest­ge­stellt werden, dass ein GdB bereits zu einem frü­he­ren Zeit­punkt vor­ge­le­gen hat (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Men­schen mit Behin­de­run­gen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX Men­schen, die kör­per­li­che, see­li­sche, geis­ti­ge oder Sin­nes­be­ein­träch­ti­gun­gen haben, die sie in Wech­sel­wir­kung mit ein­stel­lungs- und umwelt­be­ding­ten Bar­rie­ren an der gleich­be­rech­tig­ten Teil­ha­be an der Gesell­schaft mit hoher Wahr­schein­lich­keit länger als sechs Monate hin­dern können (Satz 1). Eine Beein­träch­ti­gung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesund­heits­zu­stand von dem für das Lebens­al­ter typi­schen Zustand abweicht (Satz 2). Men­schen sind nach § 2 Abs. 2 SGB IX i. S. des Teils 3 des SGB IX schwer­be­hin­dert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigs­tens 50 vor­liegt und sie ihren Wohn­sitz, ihren gewöhn­li­chen Auf­ent­halt oder ihre Beschäf­ti­gung auf einem Arbeits­platz im Sinne des § 156 SGB IX recht­mä­ßig im Gel­tungs­be­reich des SGB IX haben. Die Aus­wir­kun­gen der Behin­de­rung auf die Teil­ha­be am Leben in der Gesell­schaft werden als GdB nach Zeh­ner­gra­den abge­stuft fest­ge­stellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les (BMAS) wird ermäch­tigt, durch Rechts­ver­ord­nung mit Zustim­mung des Bun­des­ra­tes die Grund­sät­ze auf­zu­stel­len, die für die Bewer­tung des GdB maß­ge­bend sind, die nach Bun­des­recht im Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis ein­zu­tra­gen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX).

Nach­dem noch keine Ver­ord­nung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlas­sen ist, gelten die Maß­stä­be des § 30 Abs. 1 BVG und der auf­grund des § 30 Abs. 16 BVG erlas­se­nen Rechts­ver­ord­nun­gen, somit die am 1. Januar 2009 in Kraft getre­te­ne Ver­ord­nung zur Durch­füh­rung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Ver­sor­gungs­me­di­zin-Ver­ord­nung – Vers­MedV) vom 10. Dezem­ber 2008 (BGBl I S. 2412), ent­spre­chend (§ 241 Abs. 5 SGB IX). Die zugleich in Kraft getre­te­ne, auf der Grund­la­ge des aktu­el­len Stan­des der medi­zi­ni­schen Wis­sen­schaft unter Anwen­dung der Grund­sät­ze der evi­denz­ba­sier­ten Medi­zin erstell­te und fort­ent­wi­ckel­te Anlage „Ver­sor­gungs­me­di­zi­ni­sche Grund­sät­ze“ (VG) zu § 2 Vers­MedV ist an die Stelle der bis zum 31. Dezem­ber 2008 her­an­zu­zie­hen­den „Anhalts­punk­te für die ärzt­li­che Gut­ach­ter­tä­tig­keit im Sozia­len Ent­schä­di­gungs­recht und nach dem Schwer­be­hin­der­ten­recht“ (AHP) getre­ten. In den VG wird der medi­zi­ni­sche Kennt­nis­stand für die Beur­tei­lung von Behin­de­run­gen wie­der­ge­ge­ben (vgl. BSG, Urteil vom 1. Sep­tem­ber 1999 – B 9 V 25/98 R –, SozR 3–3100 § 30 Nr. 22). Hier­durch wird eine für den Men­schen mit Behin­de­rung nach­voll­zieh­ba­re, dem medi­zi­ni­schen Kennt­nis­stand ent­spre­chen­de Fest­set­zung des GdB ermög­licht.

All­ge­mein gilt, dass der GdB auf alle Gesund­heits­stö­run­gen, unab­hän­gig ihrer Ursa­che, final bezo­gen ist. Der GdB ist ein Maß für die kör­per­li­chen, geis­ti­gen, see­li­schen und sozia­len Aus­wir­kun­gen einer Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gung auf­grund eines Gesund­heits­scha­dens. Ein GdB setzt stets eine Regel­wid­rig­keit gegen­über dem für das Lebens­al­ter typi­schen Zustand voraus. Erfasst werden die Aus­wir­kun­gen in allen Lebens­be­rei­chen und nicht nur die Ein­schrän­kun­gen im all­ge­mei­nen Erwerbs­le­ben.

Da der GdB seiner Natur nach nur annä­hernd bestimmt werden kann, sind beim GdB nur Zeh­ner­wer­te anzu­ge­ben. Dabei sollen im All­ge­mei­nen Funk­ti­ons­sys­te­me zusam­men­fas­send beur­teilt werden (VG, Teil A, Nr. 2, e). Liegen meh­re­re Beein­träch­ti­gun­gen der Teil­ha­be am Leben in der Gesell­schaft vor, so wird nach § 152 Abs. 3 SGB IX der GdB nach den Aus­wir­kun­gen der Beein­träch­ti­gun­gen in ihrer Gesamt­heit unter Berück­sich­ti­gung ihrer wech­sel­sei­ti­gen Bezie­hun­gen fest­ge­stellt. Bei meh­re­ren Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen sind zwar zunächst Einzel-GdB-Werte anzu­ge­ben; bei der Ermitt­lung des Gesamt-GdB durch alle Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen dürfen jedoch die ein­zel­nen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechen­me­tho­den sind für die Bil­dung eines Gesamt-GdB unge­eig­net. Maß­ge­bend sind die Aus­wir­kun­gen der ein­zel­nen Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen in ihrer Gesamt­heit unter Berück­sich­ti­gung ihrer wech­sel­sei­ti­gen Bezie­hun­gen zuein­an­der (VG, Teil A, Nr. 3, a). Bei der Beur­tei­lung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gung aus­zu­ge­hen, die den höchs­ten Einzel-GdB bedingt und dann im Hin­blick auf alle wei­te­ren Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen zu prüfen, ob und inwie­weit hier­durch das Ausmaß der Behin­de­rung größer wird, ob also wegen der wei­te­ren Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen dem ersten GdB 10, 20 oder mehr Punkte hin­zu­zu­fü­gen sind, um der Behin­de­rung ins­ge­samt gerecht zu werden (VG, Teil A, Nr. 3, c). Die Bezie­hun­gen der Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen zuein­an­der können unter­schied­lich sein. Die Aus­wir­kun­gen der ein­zel­nen Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen können von­ein­an­der unab­hän­gig sein und damit ganz ver­schie­de­ne Berei­che im Ablauf des täg­li­chen Lebens betref­fen. Eine Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gung kann sich auf eine andere beson­ders nach­tei­lig aus­wir­ken, vor allem dann, wenn Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen paa­ri­ge Glied­ma­ßen oder Organe betref­fen. Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen können sich über­schnei­den. Eine hin­zu­tre­ten­de Gesund­heits­stö­rung muss die Aus­wir­kung einer Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gung aber nicht zwin­gend ver­stär­ken. Von Aus­nah­me­fäl­len abge­se­hen, führen leich­te Gesund­heits­stö­run­gen, die nur einen GdB von 10 bedin­gen, nicht zu einer Zunah­me des Aus­ma­ßes der Gesamt­be­ein­träch­ti­gung. Dies gilt auch dann, wenn meh­re­re der­ar­ti­ge leich­te Gesund­heits­stö­run­gen neben­ein­an­der bestehen. Auch bei leich­ten Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen mit einem GdB von 20 ist es viel­fach nicht gerecht­fer­tigt, auf eine wesent­li­che Zunah­me des Aus­ma­ßes der Behin­de­rung zu schlie­ßen (VG, Teil A, Nr. 3, d).

Der Gesamt-GdB ist nicht nach star­ren Beweis­re­geln, son­dern auf­grund rich­ter­li­cher Erfah­rung, gege­be­nen­falls unter Hin­zu­zie­hung von Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten, in freier rich­ter­li­cher Beweis­wür­di­gung fest­zu­le­gen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Novem­ber 2004 – B 9 SB 1/03 R –, juris, Rz. 17 m. w. N.). Dabei ist zu berück­sich­ti­gen, dass die auf der ersten Prü­fungs­stu­fe zu ermit­teln­den nicht nur vor­über­ge­hen­den Gesund­heits­stö­run­gen und die sich daraus abzu­lei­ten­den Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gun­gen aus­schließ­lich auf der Grund­la­ge ärzt­li­chen Fach­wis­sens fest­zu­stel­len sind. Bei den auf zwei­ter und drit­ter Stufe fest­zu­stel­len­den Einzel- und Gesamt-GdB sind über die medi­zi­nisch zu beur­tei­len­den Ver­hält­nis­se hinaus wei­te­re Umstän­de auf gesamt­ge­sell­schaft­li­chem Gebiet zu berück­sich­ti­gen (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Dezem­ber 2010 – B 9 SB 35/10 B –, juris, Rz. 5). Eine rechts­ver­bind­li­che Ent­schei­dung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die Fest­stel­lung einer unbe­nann­ten Behin­de­rung und des Gesamt-GdB. Die dieser Fest­stel­lung im Ein­zel­fall zugrun­de lie­gen­den Gesund­heits­stö­run­gen, die daraus fol­gen­den Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen und ihre Aus­wir­kun­gen dienen ledig­lich der Begrün­dung des Ver­wal­tungs­ak­tes und werden nicht bin­dend fest­ge­stellt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – B 9 SB 17/97 R –, juris, Rz. 13).

2. Unter Zugrun­de­le­gung dieser Maß­stä­be steht dem Kläger ein Gesamt-GdB von 50 seit dem 07.04.2021 zu. Für diese Über­zeu­gung stützt sich das Gericht auf die von Amts wegen ein­ge­hol­ten sach­ver­stän­di­gen Zeu­gen­aus­künf­te der behan­deln­den Ärzte des Klä­gers, ins­be­son­de­re der sach­ver­stän­di­gen Zeu­gen­aus­kunft von Dr. XXX vom 07.02.2023 und den Befund­be­rich­ten von Dr. XXX vom 12.04.2021 sowie vom 16.11.2020. Das Gericht beruft sich dar­über hinaus auf eigene Sach­kun­de im Umgang mit Dia­be­tes mel­li­tus Typ I. Die Vor­sit­zen­de hat im Zeit­raum vom 31.10.2023 bis zum 13.11.2023 im Städ­ti­schen Kli­ni­kum Karls­ru­he unter der Lei­tung von OA Dr. XXX eine inten­si­ve Dia­be­tes-Schu­lung erfah­ren.

a. Beim Kläger im Vor­der­grund stehen seine Funk­ti­ons­stö­run­gen im Funk­ti­ons­sys­tem „Stoff­wech­sel, innere Sekre­ti­on“, die einen Teil-GdB von 50 bedin­gen. In diesem Funk­ti­ons­sys­tem leidet der Kläger unter einem Dia­be­tes mel­li­tus Typ I.

Nach den inso­weit maß­geb­li­chen VG, Teil B, Ziffer 15.1 erlei­den die an Dia­be­tes erkrank­ten Men­schen, deren The­ra­pie regel­haft keine Hypo­glyk­ämie aus­lö­sen kann und die somit in der Lebens­füh­rung kaum beein­träch­tigt sind, auch durch den The­ra­pie­auf­wand keine Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung, die die Fest­stel­lung eines GdB recht­fer­tigt. Der GdB beträgt 0. Die an Dia­be­tes erkrank­ten Men­schen, deren The­ra­pie eine Hypo­glyk­ämie aus­lö­sen kann und die durch Ein­schnit­te in der Lebens­füh­rung beein­träch­tigt sind, erlei­den durch den The­ra­pie­auf­wand eine signi­fi­kan­te Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung. Der GdB beträgt 20. Die an Dia­be­tes erkrank­ten Men­schen, deren The­ra­pie eine Hypo­glyk­ämie aus­lö­sen kann, die min­des­tens einmal täg­lich eine doku­men­tier­te Über­prü­fung des Blut­zu­ckers selbst durch­füh­ren müssen und durch wei­te­re Ein­schnit­te in der Lebens­füh­rung beein­träch­tigt sind, erlei­den je nach Ausmaß des The­ra­pie­auf­wands und der Güte der Stoff­wech­sel­ein­stel­lung eine stär­ke­re Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung. Der GdB beträgt 30 bis 40. Die an Dia­be­tes erkrank­ten Men­schen, die eine Insu­lin­the­ra­pie mit täg­lich min­des­tens vier Insu­lin­in­jek­tio­nen durch­füh­ren, wobei die Insulin­do­sis in Abhän­gig­keit vom aktu­el­len Blut­zu­cker, der fol­gen­den Mahl­zeit und der kör­per­li­chen Belas­tung selb­stän­dig vari­iert werden muss, und durch erheb­li­che Ein­schnit­te gra­vie­rend in der Lebens­füh­rung beein­träch­tigt sind, erlei­den auf Grund dieses The­ra­pie­auf­wands eine aus­ge­präg­te Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung. Die Blut­zu­cker­selbst­mes­sun­gen und Insulin­do­sen (bezie­hungs­wei­se Insu­lin­ga­ben über die Insu­lin­pum­pe) müssen doku­men­tiert sein. Der GdB beträgt 50. Außer­ge­wöhn­lich schwer regu­lier­ba­re Stoff­wech­sel­la­gen können jeweils höhere GdB-Werte bedin­gen.

Soweit es die hier strei­ti­ge Fest­stel­lung eines GdB von 50 betrifft, ent­hal­ten die VG, Teil B, Ziffer 15.1 Abs. 4 ihrem Wort­laut nach drei Beur­tei­lungs­kri­te­ri­en: Täg­lich min­des­tens vier Insu­lin­in­jek­tio­nen, selb­stän­di­ge Vari­ie­rung der Insulin­do­sis in Abhän­gig­keit vom aktu­el­len Blut­zu­cker, der fol­gen­den Mahl­zeit und der kör­per­li­chen Belas­tung sowie durch erheb­li­che Ein­schnit­te gra­vie­ren­de Beein­träch­ti­gung in der Lebens­füh­rung. Diese Kri­te­ri­en sind aller­dings nicht geson­dert für sich genom­men starr anzu­wen­den; viel­mehr sollen sie eine sach­ge­rech­te Beur­tei­lung des Gesamt­zu­stan­des erleich­tern (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.2012 – B 9 SB 2/12 R, Rdnr. 34 — juris). Dem­entspre­chend kann das Erfor­der­nis von “täg­lich min­des­tens vier Insu­lin­in­jek­tio­nen” nicht so ver­stan­den werden, dass aus­nahms­los an allen Tagen eine Anzahl von vier Insu­lin­in­jek­tio­nen durch­ge­führt werden muss. Viel­mehr ist der The­ra­pie­auf­wand neben der Ein­stel­lungs­qua­li­tät zu beur­tei­len (vgl. BSG, aaO Rdnr.35). Des Wei­te­ren ver­langt das Erfor­der­nis einer “selbst­stän­di­gen” Varia­ti­on der Insulin­do­sis kein “stän­di­ges” Anpas­sen der Dosis. Ent­schei­dend ist die Abhän­gig­keit der jewei­li­gen Dosie­rung vom aktu­el­len Blut­zu­cker, der fol­gen­den Mahl­zeit und der kör­per­li­chen Belas­tung. Sie kann dem­nach unter Umstän­den auch mehr­fach gleich blei­ben. In keinem Fall ist inso­weit allein auf die Anzahl von zusätz­li­chen Kor­rek­tur­injek­tio­nen abzu­stel­len (vgl. BSG, aaO, Rdnr. 36). Schließ­lich muss die betref­fen­de Person durch die Aus­wir­kun­gen des Dia­be­tes mel­li­tus auch ins­ge­samt gese­hen erheb­lich in der Lebens­füh­rung beein­träch­tigt sein. Das kommt in den VG, Teil B, Ziffer 15.1 Abs. 4 durch die Ver­wen­dung des Wortes “und” deut­lich zum Aus­druck. Auf dieser recht­li­chen Grund­la­ge ver­langt die Bewer­tung des GdB eine am jewei­li­gen Ein­zel­fall ori­en­tier­te Beur­tei­lung, die alle die Teil­ha­be am Leben in der Gesell­schaft beein­flus­sen­den Umstän­de berück­sich­tigt. Gemes­sen an diesen Kri­te­ri­en hat der Kläger einen Anspruch auf Fest­stel­lung eines GdB von 50.

Durch die Ver­wen­dung der Insu­lin­pum­pe erfüllt der Kläger ohne Zwei­fel das Kri­te­ri­um eines erhöh­ten The­ra­pie­auf­wan­des ver­gleich­bar mit der Gabe von min­des­tens vier Insulin­do­sen und der selb­stän­di­gen Vari­ie­rung der Insulin­do­sis in Abhän­gig­keit vom aktu­el­len Blut­zu­cker. Dane­ben erfährt er hier­durch auch gra­vie­ren­de Beein­träch­ti­gun­gen in der Lebens­füh­rung.

Der Kläger trägt seit Anfang 2021 eine Insu­lin­pum­pe. Dies ent­nimmt die Kammer der sach­ver­stän­di­gen Zeu­gen­aus­kunft von Dr. XXX vom 07.02.2023. Nach Anga­ben des Klä­gers in der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 28.02.2024 han­delt es sich dabei um einen Omni­pod. Der Omni­pod ist ein schlauch­lo­ses Insu­lin-Dosie­rungs­sys­tem, das mit­tels eines Kle­be­patches direkt auf der Haut getra­gen wird. Er ent­hält ein Insu­lin­re­ser­voir für 200 Ein­hei­ten (siehe www.omnipo.com), wel­ches durch den Anwen­der vor Anbrin­gen befüllt werden muss. Die Insu­lin­ab­ga­be erfolgt durch eine kleine, fle­xi­ble Kanüle. Der Omni­pod wird durch ein Steue­rungs­ge­rät bedient, wel­ches über Blue­tooth mit dem Omni­pod kom­mu­ni­ziert. Mit diesem Gerät wird nach ent­spre­chen­der Pro­gram­mie­rung des Basa­l­in­su­lins, des Blut­zu­cker­ziel­wer­tes kon­ti­nu­ier­lich Insu­lin abge­ge­ben. Dane­ben erfolgt, wie bei der ICT (inten­si­vier­te kon­ven­tio­nel­le Insu­lin­the­ra­pie) mit­tels Pen, die Insu­lin­ab­ga­be in Abhän­gig­keit der fol­gen­den Mahl­zeit und der kör­per­li­chen Belas­tung. Der Kläger ist dar­über hinaus mit einem rtCGM-Sensor aus­ge­stat­tet. Auch dies ent­nimmt die Kammer der Aus­kunft von Dr. XXX. Nach Anga­ben des Klä­gers in der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 28.02.2024 han­delt es sich um einen Free­style Libre 3 Sensor. Der Libre 3 misst den Gewebs­blut­zu­cker kon­ti­nu­ier­lich und über­mit­telt die gemes­se­nen Daten auf das Smart­phone des Anwen­ders (siehe www.freestylelibre.de). Damit ent­fal­len die kon­ti­nu­ier­li­chen kapil­lä­ren Blut­zu­cker­mes­sun­gen an den Fin­ger­spit­zen. Das System bringt den Vor­teil mit sich, dass ein Alarm ein­ge­stellt werden kann, der im Falle von nahen­dem Unter­zu­cker (Hypo­glyk­ämie) oder Über­zu­cker (Hyper­glyk­ämie) eine War­nung – visu­ell und akus­tisch auf dem Smart­phone bzw. einem Emp­fangs­ge­rät – abgibt.

Durch die Ver­wen­dung einer Insu­lin­pum­pe gekop­pelt mit einem Sensor wird zwar das täg­li­che Dia­be­tes-Manage­ment unter­stützt, kei­nes­falls bedeu­tet dies jedoch eine Ver­rin­ge­rung des The­ra­pie­auf­wands, wes­we­gen trotz Ver­sor­gung mit einer Insu­lin­pum­pe von gra­vie­ren­den Ein­schnit­ten in der Lebens­füh­rung aus­ge­gan­gen werden muss. Nach Ansicht der Kammer ver­bie­tet sich hier­bei auch eine indi­vi­du­el­le Betrach­tung, da der The­ra­pie­auf­wand und damit ein­her­ge­hend die Ein­schnit­te in die Lebens­qua­li­tät bei allen Betrof­fe­nen gleich hoch ist. Wei­ter­hin muss der Blut­zu­cker­wert regel­mä­ßig, ins­be­son­de­re vor Mahl­zei­ten und kör­per­li­cher Belas­tung, kon­trol­liert werden. Nach wie vor muss bei jeder Mahl­zeit eine vor­he­ri­ge Bestim­mung des Koh­len­hy­drat­an­teils der fol­gen­den Mahl­zeit durch­ge­führt werden. Dies bedeu­tet, dass das Essen gewo­gen werden muss, der Koh­len­hy­drat­an­teil exakt bestimmt werden muss und je nach Anzahl der Koh­len­hy­drat­ein­hei­ten (1 KE = 10g Koh­len­hy­dra­te) die abzu­ge­ben­de Anzahl Insu­lin­ein­hei­ten (IE) berech­net werden und gespritzt bzw. durch die Pumpe abge­ge­ben werden muss. Es emp­fiehlt sich daher, bereits bei der Zube­rei­tung für jede Zutat den Koh­len­hy­drat­an­teil zu ermit­teln und in Abhän­gig­keit vom Gewicht zu berech­nen. Selbst wenn die Berech­nung der IE durch eine Appli­ca­ti­on auf dem Smart­phone wie zum Bei­spiel der CamAPS FX nahezu auto­ma­tisch erfolgt, bedarf es der vor­he­ri­gen Ein­ga­be der ent­spre­chen­den Daten und einer Kon­trol­le durch den Nutzer. Es bedarf daher keiner wei­te­ren Erklä­rung, dass ein an Dia­be­tes erkrank­ter Mensch, sich nicht bei einem loka­len Bäcker etwas zu Essen kaufen kann oder spon­tan ein Restau­rant besu­chen kann. Das glei­che gilt für gemein­sa­me Essen mit Kol­le­gen oder Freun­den. Dies stellt eine erheb­li­che Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung dar. Hin­zu­kom­men Ver­än­de­run­gen an der Insu­lin- bzw. Koh­len­hy­drat­men­ge im Vor­feld von kör­per­li­cher Belas­tung wie zum Bei­spiel Sport oder kör­per­li­cher Arbeit. Kör­per­li­che Belas­tung erfor­dert einen höhe­ren Blut­zu­cker­spie­gel. Dies bedeu­tet für den Betrof­fe­nen, dass er im Vor­feld ent­we­der die Insu­lin­ga­be redu­zie­ren oder die Zufuhr von Koh­len­hy­dra­ten erhö­hen muss. Wäh­rend der Belas­tung muss der Blut­zu­cker­wert stets kon­trol­liert werden, um Hypo­glyk­ämien zu ver­mei­den. Bei län­ge­rer Belas­tung muss der Betrof­fe­ne Koh­len­hy­dra­te zufüh­ren, was zu Unter­bre­chun­gen der Akti­vi­tät führt. Dies bedeu­tet für den Betrof­fe­nen, dass spon­ta­ne Akti­vi­tä­ten nicht mög­lich sind, son­dern immer im Vor­feld geplant werden müssen und jeder­zeit aus­rei­chend Koh­len­hy­dra­te griff­be­reit mit­ge­führt werden müssen. In diesem Zusam­men­hang muss auch erwähnt werden, dass für den Fall einer schwe­ren Hypo­glyk­ämie stets ein Not­fall-Nasen­spray oder eine Sprit­ze mit­ge­führt werden muss. Dies erfor­dert zusätz­lich, da sich der Betrof­fe­ne in einem sol­chen Fall nicht (mehr) selbst helfen kann, dass das nähere Umfeld (Fami­lie, Kol­le­gen, Freun­de, Trai­nings­part­ner, Lehrer etc.) des Betrof­fe­nen Kennt­nis dar­über hat, was im Falle einer schwe­ren Hypo­glyk­ämie zu unter­neh­men ist. Beson­de­re Pla­nung ist im Falle einer Reise, ins­be­son­de­re einer Flug­rei­se, erfor­der­lich. Es muss eine aus­rei­chend große Menge Insu­lin mit­ge­führt werden. Im Falle von Flug­rei­sen bedarf es für die Beför­de­rung im Hand­ge­päck einer ärzt­li­chen Beschei­ni­gung. Es müssen aus­rei­chend Pumpen (im Falle der Ver­wen­dung des Omni­pod-Sys­tems) oder Kathe­der und natür­lich Sen­so­ren mit­ge­führt werden. Die Omni­pods bzw. Kathe­der müssen im Regel­fall alle 3 Tage, die Sen­so­ren alle 14 Tage gewech­selt werden. Bei man­chen Pum­pen­sys­te­men emp­fiehlt es sich eine soge­nann­te Urlaubs­pum­pe mit­zu­neh­men, welche beim Her­stel­ler früh­zei­tig bean­tragt werden muss. Für den Fall tech­ni­schen Ver­sa­gens sollte der Betrof­fe­ne dar­über hinaus aus­rei­chend Nadeln, Test­strei­fen, Pens, Nadeln für die Pens, Des­in­fek­ti­ons­mit­tel und Tupfer mit­neh­men.

Dies alles trifft auch auf den Kläger zu. Wie Dr. XXX in seiner sach­ver­stän­di­gen Zeu­gen­aus­kunft dar­legt, konn­ten zwar durch die Insu­lin­pum­pe gekop­pelt mit dem rtCGM Sensor schwe­re Unter­zu­cke­run­gen ver­mie­den werden. Zur Abwen­dung sol­cher Zustän­de, muss jedoch eine täg­li­che Ein­stel­lung des Blut­zu­ckers erfol­gen. Er sieht eine Ver­schlech­te­rung des Zustan­des als gege­ben an. Dem Kläger steht nach alldem im Ein­klang mit den VG, Teil B, Ziffer 15.1 Abs. 4 ein GdB von 50 für den Dia­be­tes mel­li­tus zu.

b. Dem­ge­gen­über stellt die Kammer fest, dass sowohl das Bron­chi­al­asth­ma mit Lun­gen­funk­ti­ons­ein­schrän­kung als auch die All­er­gie mit einem Teil-GdB von jeweils 10 kor­rekt bewer­tet sind. Für diese Über­zeu­gung stützt sich die Kammer auf die Aus­füh­run­gen von Dr. XXX in seiner sach­ver­stän­di­gen Zeu­gen­aus­kunft vom 01.03.2023 und der sach­ver­stän­di­gen Zeu­gen­aus­kunft von Dr. XXX vom 06.03.2023.

c. Der Gesamt-GdB ist aus­ge­hend von einem Teil-GdB von 50 für den Dia­be­tes mel­li­tus, einem Teil-GdB von 10 für das Bron­chi­al­asth­ma mit Lun­gen­funk­ti­ons­ein­schrän­kung und einem Teil-GdB von 10 für die All­er­gie mit 50 seit dem 07.04.2021 fest­zu­stel­len.

II. Die Ent­schei­dung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.