Leit­sät­ze

  1. Eine aus­ge­präg­te Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung durch erheb­li­che Ein­schnit­te in der Lebens­füh­rung im Sinne der VG, Teil B, Nr. 15.1 Abs. 4 ist nur unter stren­gen Vor­aus­set­zun­gen zu beja­hen (Anschluss an BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 9 SB 2/13 R, juris Rn. 18 ff.).
  2. Die mit der in den VG, Teil B, Nr. 15.1 Abs. 4 vor­aus­ge­setz­ten Insu­lin­the­ra­pie zwangs­läu­fig ver­bun­de­nen Ein­schnit­te sind für sich genom­men nicht aus­rei­chend, eine zusätz­li­che gra­vie­ren­de Beein­träch­ti­gung der Lebens­füh­rung zu begrün­den (Anschluss an BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 9 SB 2/13 R, juris Rn. 18 ff.).
  3. Berück­sich­ti­gungs­fä­hig ist daher nur ein dieses hohe Maß noch über­stei­gen­der, beson­de­rer The­ra­pie­auf­wand; ande­rer­seits kann auch ein unzu­rei­chen­der The­ra­pie­er­folg die Annah­me einer aus­ge­präg­ten Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung recht­fer­ti­gen und sind letzt­lich auch alle ande­ren durch die Krank­heits­fol­gen her­bei­ge­führ­ten erheb­li­chen Ein­schnit­te in der Lebens­füh­rung zu beach­ten (Anschluss an BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 9 SB 2/13 R, juris Rn. 18 ff.).

Die Beru­fung des Klä­gers gegen das Urteil des Sozi­al­ge­richts Karls­ru­he vom 29.01.2024 wird zurück­ge­wie­sen.

Außer­ge­richt­li­che Kosten sind auch im Beru­fungs­ver­fah­ren nicht zu erstat­ten.

Tat­be­stand

Zwi­schen den Betei­lig­ten ist die Höhe des Grades der Behin­de­rung (GdB) strei­tig.

Der 1972 gebo­re­ne Kläger stell­te am 05.09.2022 beim Beklag­ten einen Antrag auf Fest­stel­lung seines GdB. Zur Begrün­dung ver­wies er unter Vor­la­ge diver­ser ärzt­li­cher Unter­la­gen auf Dia­be­tes-Erkran­kung, Blut­hoch­druck, All­er­gien, Stress, Magen­ge­schwü­re, Depres­sio­nen, gebro­che­ne Schul­ter, Schul­ter­schief­stand und Becken­schief­stand. Der Kläger beschrieb in seinem eben­falls bei­gefüg­ten Schrei­ben die Aus­wir­kun­gen der Dia­be­tes-Erkran­kung. Er führte im wei­te­ren Ver­lauf aus, die Behand­lung der Dia­be­tes-Erkran­kung erfol­ge in Form der Tablet­ten Met­formin mor­gens und abends sowie der Sprit­zen Ozem­pic wöchent­lich, Tre­si­ba abends und Fiasp drei­mal täg­lich, die Blut­zu­cker­mes­sun­gen erfolg­ten mit­tels des Sys­tems Free­style Libre über den Daumen, das Sprit­zen des Insu­lins werde je nach Blut­zu­cker­wert, geplan­ter kör­per­li­cher Akti­vi­tät und Mahl­zeit berech­net. Der Beklag­te holte den Befund­be­richt des W1 vom 22.09.2022 ein und zog über ihn diver­se ärzt­li­che Unter­la­gen bei. W1 führte aus, der Kläger leide an einem Dia­be­tes mel­li­tus Typ 2, einer Hyper­to­nie, einem chro­ni­schen Schul­ter-Arm-Syn­drom und einer mit­tel­gra­di­gen Depres­si­on. Z1 berück­sich­tig­te in der ver­sor­gungs­ärzt­li­chen Stel­lung­nah­me vom 12.12.2022 als Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen einen Dia­be­tes mel­li­tus mit einem Einzel-GdB von 40, ein psy­cho­ve­ge­ta­ti­ves Erschöp­fungs­syn­drom und eine Depres­si­on mit einem Einzel-GdB von 20, eine Funk­ti­ons­be­hin­de­rung der Wir­bel­säu­le mit einem Einzel-GdB von 10 sowie eine All­er­gie, einen Blut­hoch­druck, eine Funk­ti­ons­be­hin­de­rung des Schul­ter­ge­lenks und einen Becken­schief­stand jeweils mit keinem GdB von min­des­tens 10 und bewer­te­te den Gesamt-GdB mit 40. Dar­auf­hin stell­te der Beklag­te mit Bescheid vom 21.12.2022 den GdB des Klä­gers mit 40 seit dem 05.09.2022 fest.

Hier­ge­gen legte der Kläger am 04.01.2023 Wider­spruch ein. Gele­gent­lich würden schwe­re Hypo­glyk­ämien beschrie­ben. Ferner bestün­den min­des­tens mit­tel­gra­di­ge sozia­le Anpas­sungs­stö­run­gen. S1 blieb in ihrer ver­sor­gungs­ärzt­li­chen Stel­lung­nah­me vom 27.01.2023 bei der bis­he­ri­gen ver­sor­gungs­ärzt­li­chen Beur­tei­lung. Sodann wies der Beklag­te den Wider­spruch mit Wider­spruchs­be­scheid vom 17.02.2023 zurück.

Hier­ge­gen hat der Kläger am 24.02.2023 Klage zum Sozi­al­ge­richt (SG) Karls­ru­he erho­ben. Er hat seine Begrün­dung aus dem Wider­spruchs­ver­fah­ren wie­der­holt und ergän­zend aus­ge­führt, er müsse mehr­fach am Tag Insu­lin sprit­zen, woraus eine zusätz­li­che Beein­träch­ti­gung im All­tags­le­ben folge, er leide an kon­ti­nu­ier­li­cher Unter­zu­cke­rung, die häufig nachts ein­tre­te, er sei allein­er­zie­hen­der Vater, zudem könne er den rech­ten Arm nicht bis zum Schul­ter­ge­lenk hoch­he­ben. Der Kläger hat im wei­te­ren Ver­lauf vor­ge­tra­gen, er führe kein Dia­be­tes­ta­ge­buch, das System Free­style Libre zeich­ne alles auf, er habe sich im Rahmen der Tren­nung in psy­cho­lo­gi­scher Behand­lung befun­den, diese habe er bewusst abge­bro­chen, um im Rahmen der Kin­der­be­treu­ung sei­tens seiner Ehe­gat­tin nicht angreif­bar zu werden.

Das SG Karls­ru­he hat die den Kläger behan­deln­den Ärzte schrift­lich als sach­ver­stän­di­ge Zeugen gehört und über diese diver­se ärzt­li­che Unter­la­gen bei­gezo­gen.

In dem bei­gezo­ge­nen Ent­las­sungs­be­richt der K2 Klinik Ü1 vom 27.04.2023 werden als Dia­gno­sen eine Adi­po­si­tas Grad I, ein Dia­be­tes mel­li­tus Typ 2, eine arte­ri­el­le Hyper­to­nie, eine Caro­tiss­teno­se sowie eine schmerz­haft ein­ge­schränk­te Beweg­lich­keit des rech­ten Schul­ter­ge­lenks auf­ge­führt und wird ange­ge­ben, der Kläger habe die Mög­lich­keit des the­ra­peu­ti­schen Fas­tens, umrahmt von einer kalo­rien­re­du­zier­ten pflan­zen­be­ton­ten Voll­wert­er­näh­rung in Ver­bin­dung mit zahl­rei­chen akti­ven Bewe­gungs­ele­men­ten genutzt, eine Gewichts­ab­nah­me errei­chen können und hier­un­ter erle­ben können, dass die Insu­lin­the­ra­pie kom­plett habe been­det werden können. Eine Insu­lin­ei­gen­se­kre­ti­on sei offen­bar noch aus­rei­chend nach­weis­bar, die Glu­ko­se­wer­te im Ver­lauf lägen nahezu im neu ein­ge­stell­ten Ziel­be­reich, es liege keine wesent­li­che Hypo­glyk­ämie­nei­gung vor, die Labor­ver­laufs­kon­trol­len seien nicht wesent­lich auf­fäl­lig.

W1 hat unter dem 30.06.2023 aus­ge­führt, der Kläger sei bei ihm seit März 2022 wegen eines grip­pa­len Infekts, eines Wir­bel­säu­len­syn­droms, einer Bron­chi­tis sowie einer Mea­tuss­teno­se nach Harn­röh­ren­rup­tur in Behand­lung gewe­sen. Ins­ge­samt habe sich der Zustand eher ver­schlech­tert.

Der W2 hat unter dem 27.06.2023 aus­ge­führt, er behand­le den Kläger wegen dessen Dia­be­tes-Erkran­kung. Die Kon­tak­te seien nicht wegen Beschwer­den, son­dern zur Ein­stel­lungs­kon­trol­le der dia­be­ti­schen Stoff­wech­sel­la­ge erfolgt. Die Glu­ko­se­re­gu­la­ti­on sei nicht immer zufrie­den­stel­lend gewe­sen. Im Ver­lauf sei jedoch eine deut­li­che Bes­se­rung zu erken­nen. Er hat die von ihm gemes­se­nen HbA1c-Werte mit­ge­teilt und ergän­zend aus­ge­führt, The­ra­pie­be­darf und ‑auf­wand hätten ver­rin­gert werden können, aktu­ell erfol­ge eine ziel­ge­rech­te Ein­stel­lung mit weni­ger Medi­ka­ti­on und weni­ger the­ra­peu­ti­schem Auf­wand. Als Dau­er­dia­gno­sen hat er einen nicht ent­gleis­ten Dia­be­tes mel­li­tus Typ 2 ohne Kom­pli­ka­tio­nen, eine Hyper­cho­le­ste­rin­ämie, eine benig­ne essen­ti­el­le Hyper­to­nie ohne Anga­ben hyper­ten­si­ver Krisen, eine Caro­tiss­teno­se und eine Struma nodosa auf­ge­führt. Zwar sei wäh­rend der Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­me die Insu­lin­the­ra­pie kom­plett aus­ge­setzt worden. Im nor­ma­len Lebens­set­ting mit Schicht­dienst, weni­ger Sport und aus­ge­gli­che­ner Misch­kost sei eine Insu­lin­the­ra­pie aber wei­ter­hin nötig. Der Einzel-GdB von 40 für die Aus­wir­kun­gen der Dia­be­tes-Erkran­kung sei adäquat.

Das SG Karls­ru­he hat mit Urteil vom 29.01.2024 die Klage abge­wie­sen.

Der Kläger leide vor allem an einem insu­lin­pflich­ti­gen Dia­be­tes mel­li­tus Typ 2. Dies recht­fer­ti­ge einen Einzel-GdB von 40. Der Kläger the­ra­pie­re die Dia­be­tes-Erkran­kung mit Diät, Medi­ka­men­ten (Met­formin) und dem selbst appli­zier­ten Sprit­zen von Insu­lin (bestehend aus einem Basa­l­in­su­lin und einem Mahl­zei­ten­in­su­lin nach Bedarf dosiert). Der vor­über­ge­hen­de Ver­zicht auf die Insu­lin­the­ra­pie wäh­rend der Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­me in der K2 Klinik Ü1 sei nicht von Dauer gewe­sen. Hypo­glyk­ämien seien mög­lich, jedoch jeden­falls im hier rele­van­ten Zeit­raum nicht auf­ge­tre­ten. Die Blut­zu­cker­mes­sung erfol­ge dau­er­haft über das System Free­style Libre. Eine außer­ge­wöhn­lich schwer regu­lier­ba­re Stoff­wech­sel­la­ge liege nicht vor. Die Glu­ko­se­re­gu­la­ti­on sei zwar in der Ver­gan­gen­heit nicht immer zufrie­den­stel­lend, im Ver­lauf sei jedoch eine deut­li­che Bes­se­rung zu erken­nen gewe­sen. Selbst falls man – was nir­gends aus­drück­lich doku­men­tiert sei – von min­des­tens vier Insu­lin­in­jek­tio­nen pro Tag aus­ge­hen würde, wären dar­über hinaus nicht so erheb­li­che wei­te­re Ein­schnit­te in der Lebens­füh­rung ersicht­lich, welche die Zuer­ken­nung eines Einzel-GdB von 50 nach sich ziehen würden. Die vom Kläger geschil­der­ten Beschwer­nis­se im Rahmen der Dia­be­tes-Erkran­kung spie­gel­ten letzt­end­lich den The­ra­pie­auf­wand wieder (also bei­spiels­wei­se die Anpas­sung des Insu­lins an die Mahl­zei­ten; die Selbst­ver­ab­rei­chung von Sprit­zen, die feh­len­de Mög­lich­keit zur Spon­ta­ni­tät in der Frei­zeit­ge­stal­tung, etc.). Dar­über hinaus würden aber keine gra­vie­ren­den Ein­schnit­te in der Lebens­füh­rung genannt, die zusätz­lich zu berück­sich­ti­gen wären. Ins­be­son­de­re könne eine beson­de­re beruf­li­che Betrof­fen­heit im Rahmen des Schwer­be­hin­der­ten­rechts keine Beach­tung finden. Das Gericht schlie­ße sich des­halb der über­zeu­gen­den Auf­fas­sung von Z1 an, hier­für keinen höhe­ren Einzel-GdB als 40 zu ver­ge­ben. Dem habe auch der behan­deln­de W2 zuge­stimmt.

Dane­ben liege beim Kläger eine see­li­sche Stö­rung in Form eines psy­cho­ve­ge­ta­ti­ven Erschöp­fungs­syn­droms vor. Ob auch eine Depres­si­on beim Kläger anzu­er­ken­nen sei, könne offen­ge­las­sen werden. Denn jeden­falls beding­ten die mit der psychovegetativen/psychischen Stö­rung ein­her­ge­hen­den funk­tio­nel­len Ein­schrän­kun­gen nicht mehr als einen Einzel-GdB von 20. Denn es liege allen­falls eine sehr leich­te psychovegetative/psychische Stö­rung vor, die sich beim Kläger – nach dessen Anga­ben W1 gegen­über – in Schlaf­lo­sig­keit, Müdig­keit, Moti­va­ti­ons­lo­sig­keit und Kon­zen­tra­ti­ons­schwie­rig­kei­ten äußere. Eine stär­ker behin­dern­de Stö­rung mit wesent­li­cher Ein­schrän­kung der Erleb­nis- und Gestal­tungs­fä­hig­keit sei auf keinen Fall anzu­neh­men. So befin­de sich der Kläger seit 2017 weder in fach­psych­ia­tri­scher, noch in psy­cho­the­ra­peu­ti­scher Behand­lung und nehme auch keine Anti­de­pres­si­va ein. Arbeits­un­fä­hig­keits­zei­ten auf­grund der psy­chi­schen Beschwer­den seien bei dem im Schicht­dient und in Voll­zeit arbei­ten­den Kläger nicht doku­men­tiert. Der Ent­las­sungs­be­richt der K2 Klinik Ü1 ent­hal­te einen völlig unauf­fäl­li­gen psy­chi­schen Befund, kogni­ti­ve Ein­schrän­kun­gen seien nicht ver­zeich­net. Der Kläger habe noch Hob­bies (Motor­rad­club) und ein sta­bi­les sozia­les Umfeld (beide erwach­se­ne Töch­ter lebten noch bei ihm). Ange­sichts dessen sei der von Z1 ange­nom­me­ne Einzel-GdB von 20 eher groß­zü­gig bemes­sen.

Des Wei­te­ren leide der Kläger unter dege­ne­ra­ti­ven Ver­än­de­run­gen der Wir­bel­säu­le in Form eines Mehr­e­ta­gen­syn­droms. Für dieses Wir­bel­säu­len­lei­den sei ein Einzel-GdB von 10 anzu­set­zen. Vor­lie­gend sei vor allem ein Wir­bel­säu­len­ab­schnitt, näm­lich die Len­den­wir­bel­säu­le, dane­ben in gerin­ge­rem Umfang die Brust­wir­bel­säu­le betrof­fen. Ins­ge­samt seien nach dem Ent­las­sungs­be­richt der K2 Klinik Ü1 ledig­lich leicht­gra­di­ge Funk­ti­ons­ein­schrän­kun­gen nach­ge­wie­sen. So seien zwar ein aus­ge­präg­ter Rund­rü­cken und eine Len­den­wir­bel­säu­len-Hyper­lor­do­se fest­ge­stellt. Der Finger-Boden-Abstand habe 20 cm betra­gen. Erheb­li­che Bewe­gungs­ein­schrän­kun­gen oder sen­so­mo­to­ri­sche Aus­fäl­le hätten sich dage­gen nicht gefun­den. Der Kläger befin­de sich weder in regel­mä­ßi­ger fach­or­tho­pä­di­scher Behand­lung, noch sei eine spe­zi­el­le Schmerz­the­ra­pie zu ver­zeich­nen. Laut Ent­las­sungs­be­richt der K2 Klinik Ü1 sei der Kläger so gut wie gar nicht auf die Ein­nah­me von Schmerz­mit­teln auf Stufe I der WHO-Schmerz­ska­la (Ibu­profen) ange­wie­sen. Vor diesem Hin­ter­grund komme ein höhe­rer Einzel-GdB als 10 für das Wir­bel­säu­len­lei­den nicht in Betracht.

Schließ­lich bestehe beim Kläger als Folge eines unfall­be­ding­ten Schul­ter­ge­lenkstrau­mas rechts mit Bandrup­tu­ren und Cla­vicu­la-Frak­tu­ren (ver­sorgt mit Osteo­syn­the­se; Metall­ent­fer­nung bereits erfolgt) noch eine schmerz­haft ein­ge­schränk­te Beweg­lich­keit der rech­ten Schul­ter. Auch dies ziehe einen Einzel-GdB von nicht mehr als 10 nach sich. Aus­weis­lich des Ent­las­sungs­be­richts der K2 Klinik Ü1 sei der Kläger noch in der Lage, den Arm bis knapp über die Hori­zon­ta­le zu heben. Ein erheb­li­cher Kraft­ver­lust oder eine Insta­bi­li­tät seien nicht beschrie­ben. Ein höhe­rer Einzel-GdB als 10 könne somit nicht zuer­kannt werden.

Wei­te­re Gesund­heits­stö­run­gen, die zumin­dest einen Einzel-GdB von 10 beding­ten, seien nicht nach­ge­wie­sen. Bei der Mea­tuss­teno­se und Harn­röh­ren­rup­tur habe es sich um ein Akut­ereig­nis, das keine Funk­ti­ons­aus­fäl­le von min­des­tens sechs Mona­ten Dauer nach sich gezo­gen habe, gehan­delt. Auch das medi­ka­men­tös behan­del­te Blut­hoch­drucklei­den des Klä­gers bedin­ge man­gels Leis­tungs­be­ein­träch­ti­gung und/oder Organ­be­tei­li­gung keinen Einzel-GdB von min­des­tens 10.

Der Gesamt-GdB sei nicht höher als mit 40 zu bewer­ten. Ange­sichts der Tat­sa­che, dass der Einzel-GdB von 20 im Funk­ti­ons­sys­tem „Gehirn ein­schließ­lich Psyche“ nur sehr schwach aus­ge­prägt sei, komme ein höhe­rer Gesamt-GdB als 40 nicht in Betracht.

Hier­ge­gen hat der Kläger am 04.02.2024 Beru­fung zum Lan­des­so­zi­al­ge­richt (LSG) Baden-Würt­tem­berg ein­ge­legt. Zwar habe man für die Dia­be­tes-Erkran­kung einen Einzel-GdB von 40 ein­ge­räumt. Aller­dings liege auch noch die see­li­sche Stö­rung in Form eines psy­cho­ve­ge­ta­ti­ven Erschöp­fungs­syn­droms vor. Im Rahmen des Amts­er­mitt­lungs­grund­sat­zes hätte hier weiter nach­ge­hakt werden müssen, denn bei psy­cho­ve­ge­ta­ti­ven und psy­chi­schen Stö­run­gen könne ein Einzel-GdB von durch­aus 40 zuer­kannt werden.

Der Kläger bean­tragt,

das Urteil des Sozi­al­ge­richts Karls­ru­he vom 29.01.2024 auf­zu­he­ben, den Bescheid des Beklag­ten vom 21.12.2022 in der Gestalt des Wider­spruchs­be­schei­des vom 17.02.2023 abzu­än­dern den Beklag­ten zu ver­pflich­ten, den Gesamt-GdB mit 50 ab dem 05.09.2022 fest­zu­stel­len.

Der Beklag­te bean­tragt,

die Beru­fung des Klä­gers zurück­zu­wei­sen.

Der vor­lie­gen­de medi­zi­ni­sche Sach­ver­halt sei zutref­fend gewür­digt und auch aus­rei­chend auf­ge­klärt. Die Dia­be­tes-Erkran­kung sei mit einem Einzel-GdB von 40 ange­mes­sen bewer­tet. Eine außer­ge­wöhn­li­che schwer regu­lier­ba­re Stoff­wech­sel­la­ge liege nicht vor. Gra­vie­ren­de Ein­schnit­te in der Lebens­füh­rung lägen eben­falls nicht vor. Ferner sei von einer sehr leich­ten psy­cho­ve­ge­ta­ti­ven psy­chi­schen Stö­rung aus­zu­ge­hen, die mit einem Einzel-GdB von 20 eher als groß­zü­gig bemes­sen anzu­se­hen sei.

Der Senat hat auf Antrag und Kos­ten­ri­si­ko des Klä­gers das Gut­ach­ten des N1, Neu­ro­chir­ur­gie am K1-hos­pi­tal S2, vom 24.07.2024 ein­ge­holt. Der Sach­ver­stän­di­ge hat als Gesund­heits­stö­run­gen einen Dia­be­tes mel­li­tus Typ 2, eine depres­si­ve Erkran­kung in mit­tel­schwe­rer Aus­prä­gung mit stär­ker behin­dern­den Stö­run­gen mit wesent­li­cher Ein­schrän­kung der Erleb­nis- und Gestal­tungs­fä­hig­keit, ein psy­cho­ve­ge­ta­ti­ves Erschöp­fungs­syn­drom, ein chro­ni­fi­zier­tes Wir­bel­säu­len­syn­drom mit deut­li­chen funk­tio­nel­len Aus­wir­kun­gen im lum­ba­len Wir­bel­säu­len­ab­schnitt mit häu­fi­gen rezi­di­vie­ren­den und anhal­ten­den Bewe­gungs­ein­schrän­kun­gen und Schmer­zen, Schul­ter­schmer­zen mit Funk­ti­ons­be­hin­de­rung des Schul­ter­ge­lenks, All­er­gien, einen Blut­hoch­druck und einen Becken­schief­stand beschrie­ben. Der Sach­ver­stän­di­ge hat aus­ge­führt, die Belas­tun­gen und Ein­schrän­kun­gen durch die Dia­be­tes-Erkran­kung seien nicht mehr mit einem Einzel-GdB von 40, son­dern mit einem Einzel-GdB von 50 zu bewer­ten und die psy­chi­sche Erkran­kung erfül­le die Vor­aus­set­zung für einen Einzel-GdB von 20, wenn nicht gar für einen Einzel-GdB von 30. Der Sach­ver­stän­di­ge hat in Bezug auf die Bil­dung des Gesamt-GdB aus­ge­führt, wesent­lich sei die Tat­sa­che, dass es zu einer deut­li­chen, wech­sel­sei­ti­gen nega­ti­ven Beein­flus­sung komme, zum Bei­spiel im Rahmen der Stress­be­wäl­ti­gung mit erhöh­ten Belas­tungs­si­tua­tio­nen, wes­halb der Gesamt-GdB nicht unter 50 sein könne. Aus den gemach­ten Über­le­gun­gen könne eine Ein­stu­fung des Gesamt-GdB mit 60 durch­aus gerecht­fer­tigt und nach­voll­zieh­bar sein.

H1 hat in seiner ver­sor­gungs­ärzt­li­chen Stel­lung­nah­me vom 09.12.2024 die Ansicht ver­tre­ten, für die Dia­be­tes-Erkran­kung des Klä­gers sei ein Einzel-GdB von 40 zutref­fend und die Ein­schät­zung des Sach­ver­stän­di­gen, dass Hin­wei­se auf eine stär­ker behin­dern­de Stö­rung bestün­den, beruhe rein auf den sub­jek­ti­ven Anga­ben des Klä­gers und werde durch die akten­kun­di­gen medi­zi­ni­schen Befun­de nicht gestützt. Ferner hat H1 zur Bil­dung des Gesamt-GdB aus­ge­führt, selbst wenn man für die see­li­sche Erkran­kung einen groß­zü­gig bemes­se­nen Einzel-GdB von 20 annäh­me, würde sich dieser nicht Gesamt-GdB-erhö­hend aus­wir­ken. Es sei eher von Über­schnei­dun­gen in den Aus­wir­kun­gen des Dia­be­tes mel­li­tus und des psy­cho­ve­ge­ta­ti­ven Erschöp­fungs­syn­droms aus­zu­ge­hen.

Der Senat hat die Betei­lig­ten darauf hin­ge­wie­sen, dass das Lan­des­so­zi­al­ge­richt, außer in den Fällen, in denen das Sozi­al­ge­richt durch Gerichts­be­scheid ent­schie­den habe, die Beru­fung durch Beschluss zurück­wei­sen könne, wenn es sie ein­stim­mig für unbe­grün­det und eine münd­li­che Ver­hand­lung nicht für erfor­der­lich halte, ihnen erläu­tert, dass beab­sich­tigt sei, von der Mög­lich­keit, die Beru­fung durch Beschluss zurück­zu­wei­sen, Gebrauch zu machen, und den Betei­lig­ten die Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me gege­ben.

Ent­schei­dungs­grün­de

Der Senat kann auf Grund dessen, dass das SG Karls­ru­he nicht durch Gerichts­be­scheid ent­schie­den hat und er die Beru­fung ein­stim­mig für unbe­grün­det und eine münd­li­che Ver­hand­lung nicht für erfor­der­lich hält sowie die Betei­lig­ten hierzu vorher gehört hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss ent­schei­den.

Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statt­haf­te und nach § 151 SGG form- und frist­ge­rech­te sowie auch im Übri­gen zuläs­si­ge Beru­fung des Klä­gers ist unbe­grün­det.

Gegen­stand des Beru­fungs­ver­fah­rens ist die Auf­he­bung des auf die kom­bi­nier­te Anfech­tungs- und Ver­pflich­tungs­kla­ge des Klä­gers im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG ergan­ge­nen Urteils des SG Karls­ru­he vom 29.01.2024, die Abän­de­rung des Beschei­des des Beklag­ten vom 21.12.2022 in der Gestalt des Wider­spruchs­be­schei­des vom 17.02.2023 und die Ver­pflich­tung des Beklag­ten, den Gesamt GdB mit 50 ab dem 05.09.2022 fest­zu­stel­len

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Fest­stel­lung seines GdB mit min­des­tens 50.

Rechts­grund­la­ge für die vom Kläger begehr­te Fest­stel­lung seines GdB ist § 2 Abs. 1 SGB IX in Ver­bin­dung mit § 152 Abs. 1 und 3 SGB IX.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB IX sind Men­schen mit Behin­de­run­gen Men­schen, die kör­per­li­che, see­li­sche, geis­ti­ge oder Sin­nes­be­ein­träch­ti­gun­gen haben, die sie in Wech­sel­wir­kung mit ein­stel­lungs- und umwelt­be­ding­ten Bar­rie­ren an der gleich­be­rech­tig­ten Teil­ha­be an der Gesell­schaft mit hoher Wahr­schein­lich­keit länger als sechs Monate hin­dern können, wobei eine Beein­träch­ti­gung in diesem Sinne vor­liegt, wenn der Körper- und Gesund­heits­zu­stand von dem für das Lebens­al­ter typi­schen Zustand abweicht.

Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind auf Antrag des behin­der­ten Men­schen von den für die Durch­füh­rung des BVG bezie­hungs­wei­se des SGB XIV zustän­di­gen Behör­den das Vor­lie­gen einer Behin­de­rung und der GdB zum Zeit­punkt der Antrag­stel­lung fest­zu­stel­len. Nach § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX werden die Aus­wir­kun­gen auf die Teil­ha­be am Leben in der Gesell­schaft als GdB nach Zeh­ner­gra­den abge­stuft fest­ge­stellt. Nach § 152 Abs. 1 Satz 6 SGB IX ist eine Fest­stel­lung nur zu tref­fen, wenn ein GdB von wenigs­tens 20 vor­liegt. Liegen meh­re­re Beein­träch­ti­gun­gen der Teil­ha­be am Leben in der Gesell­schaft vor, so wird nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der GdB nach den Aus­wir­kun­gen der Beein­träch­ti­gun­gen in ihrer Gesamt­heit unter Berück­sich­ti­gung ihrer wech­sel­sei­ti­gen Bezie­hun­gen fest­ge­stellt.

Nach § 153 Abs. 2 SGB IX wird das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les ermäch­tigt, durch Rechts­ver­ord­nung mit Zustim­mung des Bun­des­ra­tes die Grund­sät­ze auf­zu­stel­len, die für die Bewer­tung des GdB, die Kri­te­ri­en für die Bewer­tung der Hilf­lo­sig­keit und die Vor­aus­set­zun­gen für die Ver­ga­be von Merk­zei­chen maß­ge­bend sind, die nach Bun­des­recht im Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis ein­zu­tra­gen sind. Zwar ist von dieser Ermäch­ti­gung noch kein Gebrauch gemacht worden. Indes bestimmt § 241 Abs. 5 SGB IX, dass – soweit eine solche Ver­ord­nung nicht erlas­sen ist – die Maß­stä­be des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlas­se­nen Rechts­ver­ord­nun­gen ent­spre­chend gelten. Mithin ist für die kon­kre­te Bewer­tung von Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen die ab dem 01.01.2009 an die Stelle der „Anhalts­punk­te für die ärzt­li­che Gut­ach­ter­tä­tig­keit im sozia­len Ent­schä­di­gungs­recht und nach dem Schwer­be­hin­der­ten­ge­setz“ (AHP) getre­te­ne Anlage „Ver­sor­gungs­me­di­zi­ni­sche Grund­sät­ze“ (VG) zu § 2 Ver­ord­nung zur Durch­füh­rung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (Vers­MedV) vom 10.12.2008 (BGBl. I S. 2412), die durch die Ver­ord­nun­gen vom 01.03.2010 (BGBl. I S. 249), 14.07.2010 (BGBl. I S. 928), 17.12.2010 (BGBl. I S. 2124), 28.10.2011 (BGBl. I S. 2153) und 11.10.2012 (BGBl. I S. 2122), die Geset­ze vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) und 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) sowie die Ver­ord­nung vom 19.06.2023 (BGBl. I S. 158) geän­dert worden ist, her­an­zu­zie­hen. In den VG sind unter ande­rem die Grund­sät­ze für die Fest­stel­lung des Grades der Schä­di­gungs­fol­gen (GdS) im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG fest­ge­legt worden. Diese sind nach den VG, Teil A, Nr. 2 auch für die Fest­stel­lung des GdB maß­ge­bend. Die VG stel­len ihrem Inhalt nach anti­zi­pier­te Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten dar. Dabei beruht das für die Aus­wir­kun­gen von Gesund­heits­stö­run­gen auf die Teil­ha­be an der Gesell­schaft rele­van­te Maß nicht allein auf der Anwen­dung medi­zi­ni­schen Wis­sens. Viel­mehr ist die Bewer­tung des GdB auch unter Beach­tung der recht­li­chen Vor­ga­ben sowie unter Her­an­zie­hung des Sach­ver­stan­des ande­rer Wis­sens­zwei­ge zu ent­wi­ckeln (BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 SB 3/12 R, juris).

Zur Fest­stel­lung des GdB werden in einem ersten Schritt die ein­zel­nen nicht nur vor­über­ge­hen­den Gesund­heits­stö­run­gen im Sinne von regel­wid­ri­gen (von der Norm abwei­chen­den) Zustän­den nach § 2 Abs. 1 SGB IX und die sich daraus ablei­ten­den, für eine Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung bedeut­sa­men Umstän­de fest­ge­stellt. In einem zwei­ten Schritt sind diese dann den in den VG genann­ten Funk­ti­ons­sys­te­men zuzu­ord­nen und mit einem Einzel-GdB zu bewer­ten. In einem drit­ten Schritt ist dann in einer Gesamt­schau unter Berück­sich­ti­gung der wech­sel­sei­ti­gen Bezie­hun­gen der ein­zel­nen Beein­träch­ti­gun­gen der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Aus­wir­kun­gen der ein­zel­nen Beein­träch­ti­gun­gen inein­an­der auf­ge­hen (sich decken), sich über­schnei­den, sich ver­stär­ken oder bezie­hungs­los neben­ein­an­der­ste­hen (BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 SB 3/12 R, juris). Nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. c ist bei der Bil­dung des Gesamt-GdB in der Regel von der Beein­träch­ti­gung mit dem höchs­ten Einzel-GdB aus­zu­ge­hen und sodann im Hin­blick auf alle wei­te­ren Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen zu prüfen, ob und inwie­weit hier­durch das Ausmaß der Behin­de­rung größer wird, ob der Aus­gangs­wert also wegen der wei­te­ren Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen um 10, 20 oder mehr Punkte zu erhö­hen ist, um der Behin­de­rung ins­ge­samt gerecht zu werden. Inso­weit führen nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. d, von Aus­nah­me­fäl­len abge­se­hen, zusätz­li­che leich­te Gesund­heits­stö­run­gen, die nur einen GdB von 10 bedin­gen, nicht zu einer Zunah­me des Aus­ma­ßes der Gesamt­be­ein­träch­ti­gung, die bei der Gesamt­be­ur­tei­lung berück­sich­tigt werden könnte, auch dann nicht, wenn meh­re­re der­ar­ti­ge leich­te Gesund­heits­stö­run­gen neben­ein­an­der bestehen. Auch bei leich­ten Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen mit einem GdB von 20 ist es danach viel­fach nicht gerecht­fer­tigt, auf eine wesent­li­che Zunah­me des Aus­ma­ßes der Behin­de­rung zu schlie­ßen. Außer­dem sind nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. b bei der Gesamt­wür­di­gung die Aus­wir­kun­gen mit den­je­ni­gen zu ver­glei­chen, für die in der GdB-Tabel­le der VG feste Grade ange­ge­ben sind.

Die Bemes­sung des GdB ist grund­sätz­lich tat­rich­ter­li­che Auf­ga­be. Dabei hat ins­be­son­de­re die Fest­stel­lung der nicht nur vor­über­ge­hen­den Gesund­heits­stö­run­gen unter Her­an­zie­hung ärzt­li­chen Fach­wis­sens zu erfol­gen (BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 SB 3/12 R, juris).

Unter Berück­sich­ti­gung der dar­ge­leg­ten Grund­sät­ze ist der Gesamt-GdB des Klä­gers zutref­fend mit 40 zu bewer­ten.

Die Behin­de­rung im Funk­ti­ons­sys­tem „Stoff­wech­sel, innere Sekre­ti­on“ in Form der Dia­be­tes-Erkran­kung bedingt keinen höhe­ren Einzel-GdB als 40.

Nach den VG, Teil B, Nr. 15.1 Abs. 1 beträgt für an Dia­be­tes erkrank­ten Men­schen, deren The­ra­pie regel­haft keine Hypo­glyk­ämie aus­lö­sen kann und die somit in der Lebens­füh­rung kaum beein­träch­tigt sind und die des­halb auch durch den The­ra­pie­auf­wand keine Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung erlei­den, der GdB 0. Nach den VG, Teil B, Nr. 15.1 Abs. 2 beträgt für an Dia­be­tes erkrank­ten Men­schen, deren The­ra­pie eine Hypo­glyk­ämie aus­lö­sen kann und die durch Ein­schnit­te in der Lebens­füh­rung beein­träch­tigt sind, und die des­halb durch den The­ra­pie­auf­wand eine signi­fi­kan­te Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung erlei­den, der GdB 20. Nach den VG, Teil B, Nr. 15.1 Abs. 3 beträgt für an Dia­be­tes erkrank­ten Men­schen, deren The­ra­pie eine Hypo­glyk­ämie aus­lö­sen kann, die min­des­tens einmal täg­lich eine doku­men­tier­te Über­prü­fung des Blut­zu­ckers selbst durch­füh­ren müssen und durch wei­te­re Ein­schnit­te in der Lebens­füh­rung beein­träch­tigt sind, und die des­halb je nach Ausmaß des The­ra­pie­auf­wands und der Güte der Stoff­wech­sel­ein­stel­lung eine stär­ke­re Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung erlei­den, der GdB 30 bis 40. Nach den VG, Teil B, Nr. 15.1 Abs. 4 beträgt für an Dia­be­tes erkrank­te Men­schen, die eine Insu­lin­the­ra­pie mit täg­lich min­des­tens vier Insu­lin­in­jek­tio­nen durch­füh­ren, wobei die Insulin­do­sis in Abhän­gig­keit vom aktu­el­len Blut­zu­cker, der fol­gen­den Mahl­zeit und der kör­per­li­chen Belas­tung selb­stän­dig vari­iert werden muss, und durch erheb­li­che Ein­schnit­te gra­vie­rend in der Lebens­füh­rung beein­träch­tigt sind, und auf Grund dieses The­ra­pie­auf­wands eine aus­ge­präg­te Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung erlei­den, wobei die Blut­zu­cker­selbst­mes­sun­gen und Insulin­do­sen (bezie­hungs­wei­se Insu­lin­ga­ben über die Insu­lin­pum­pe) doku­men­tiert sein müssen, der GdB 50.

Nach den Anga­ben des W2 in seiner Arzt­aus­kunft vom 27.06.2023 sowie seinen Arzt­brie­fen vom 21.03.2022, 07.07.2022, 11.10.2022 sowie 02.02.2023 und dem Ent­las­sungs­be­richt der K2 Klinik Ü1 vom 27.04.2023 liegt beim Kläger ein nicht ent­gleis­ter Dia­be­tes mel­li­tus Typ 2 ohne Kom­pli­ka­tio­nen vor, der – mit Aus­nah­me wäh­rend seines Auf­ent­hal­tes in der K2 Klinik Ü1 vom 22.03.2023 bis zum 26.04.2023 – zuletzt mit den Tablet­ten Met­formin 1000 mg mor­gens und abends und den Sprit­zen Ozem­pic 1 mg wöchent­lich, Tre­si­ba 20 E abends und Fiasp 18 E zu den Mahl­zei­ten the­ra­piert wird, wobei die Blut­zu­cker­mes­sun­gen mit­tels des Sys­tems Free­style Libre über den Daumen erfol­gen. Doku­men­tiert sind HbA1c-Werte von 6,8 % am 21.03.2022, 7,1 % am 07.07.2022, 7,3 % am 11.10.2022, 7,3 % am 02.02.2023, 6,9 % am 24.03.2023, 6,3 % am 25.04.2023 und 6,1 % ohne Datum.

Zwar hat der Kläger ange­ge­ben, dass täg­lich min­des­tens vier Insu­lin­in­jek­tio­nen erfolg­ten und eine selbst­stän­di­ge Varia­ti­on der Insulin­do­sis in Abhän­gig­keit vom aktu­el­len Blut­zu­cker­wert, der fol­gen­den Mahl­zeit sowie der kör­per­li­chen Belas­tung erfor­der­lich sei. Aller­dings ist eine Insu­lin­the­ra­pie mit täg­lich min­des­tens vier Insu­lin­in­jek­tio­nen ent­ge­gen den VG, Teil B, Nr. 15.1 Abs. 4 nicht doku­men­tiert. Eine solche The­ra­pie­in­ten­si­tät ergibt sich weder aus den Anga­ben des W2 noch hat der Kläger eine ent­spre­chen­de Doku­men­ta­ti­on vor­ge­legt. Der Kläger hat zwar in seinem dem beim Beklag­ten gestell­ten Antrag bei­gefüg­ten Schrei­ben aus­ge­führt, vier­mal am Tag Insu­lin zu sprit­zen, die in dem ihm vom Beklag­ten über­sand­ten For­mu­lar gestell­te Frage, wie oft pro Tag die Behand­lung erfol­ge, aber nicht beant­wor­tet und auch im Laufe des Ver­fah­rens keine Behand­lungs­do­ku­men­ta­ti­on vor­ge­legt.

Abge­se­hen davon ist der Senat nicht davon über­zeugt, dass der Kläger im Sinne der VG, Teil B, Nr. 15.1 Abs. 4 durch erheb­li­che Ein­schnit­te gra­vie­rend in der Lebens­füh­rung beein­träch­tigt ist und auf Grund dieses The­ra­pie­auf­wands eine aus­ge­präg­te Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung erlei­det.

Eine aus­ge­präg­te Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung durch erheb­li­che Ein­schnit­te in der Lebens­füh­rung ist nur unter stren­gen Vor­aus­set­zun­gen zu beja­hen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wort­laut der Rege­lung und der dor­ti­gen Anhäu­fung der ein­gren­zen­den Merk­ma­le „erheb­lich“, „gra­vie­rend“ und „aus­ge­prägt“. Dem Ver­ord­nungs­ge­ber ging es ersicht­lich darum, in jedem Absatz der VG, Teil B, Nr. 15.1 gestei­ger­te Anfor­de­run­gen zu nor­mie­ren, denen sodann auf der Rechts­fol­gen­sei­te jeweils ein höhe­rer GdB gegen­über­steht. Wei­ter­hin lässt sich aus dem oben dar­ge­stell­ten Zusam­men­spiel der drei Vor­aus­set­zun­gen der VG, Teil B, Nr. 15.1 Abs. 4 ablei­ten, dass die mit der dort vor­aus­ge­setz­ten Insu­lin­the­ra­pie zwangs­läu­fig ver­bun­de­nen Ein­schnit­te für sich genom­men nicht aus­rei­chend sind, eine zusätz­li­che gra­vie­ren­de Beein­träch­ti­gung der Lebens­füh­rung zu begrün­den. Berück­sich­ti­gungs­fä­hig ist daher nur ein dieses hohe Maß noch über­stei­gen­der, beson­de­rer The­ra­pie­auf­wand. Ande­rer­seits kann auch ein unzu­rei­chen­der The­ra­pie­er­folg die Annah­me einer aus­ge­präg­ten Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung recht­fer­ti­gen. Letzt­lich sind auch alle ande­ren durch die Krank­heits­fol­gen her­bei­ge­führ­ten erheb­li­chen Ein­schnit­te in der Lebens­füh­rung zu beach­ten (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 9 SB 2/13 R, juris Rn. 18 ff.; LSG für das Land Nord­rhein-West­fa­len, Urteil vom 26.07.2024 – L 13 SB 57/22, juris Rn. 57).

Unter Zugrun­de­le­gung dieser Grund­sät­ze lässt sich eine solche gra­vie­ren­de Beein­träch­ti­gung des Klä­gers in seiner Lebens­füh­rung weder mit der bei ihm bestehen­den Stoff­wech­sel­la­ge bezie­hungs­wei­se einem unzu­läng­li­chen The­ra­pie­er­folg noch auf­grund eines gra­vie­ren­den The­ra­pie­auf­wan­des oder krank­heits­be­ding­ter wei­te­rer Ein­schrän­kun­gen auf seine Lebens­füh­rung begrün­den.

Der Senat kann bei dem Kläger keinen unzu­läng­li­chen The­ra­pie­er­folg fest­stel­len. Ein sol­cher spie­gelt sich auch nicht in der Stoff­wech­sel­la­ge wider.

Ein unzu­läng­li­cher The­ra­pie­er­folg kann im Rahmen der Prü­fung der gra­vie­ren­den Beein­träch­ti­gung der Lebens­füh­rung im Sinne der VG, Teil B, Nr. 15.1 Abs. 4 berück­sich­tigt werden. Der The­ra­pie­er­folg kommt dabei in der Stoff­wech­sel­la­ge zum Aus­druck (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 9 SB 2/13 R, juris Rn. 18; LSG für das Land Nord­rhein-West­fa­len, Urteil vom 26.07.2024 – L 13 SB 57/22, juris Rn. 64). Nach den Anga­ben des W2 han­delt es sich aber um einen nicht ent­gleis­ten Dia­be­tes mel­li­tus Typ 2 ohne Kom­pli­ka­tio­nen. Die von ihm mit­ge­teil­ten und aus seinen Arzt­brie­fen und dem Ent­las­sungs­be­richt der K2 Klinik Ü1 her­vor­ge­hen­den HbA1c-Werte bewei­sen eine aus­rei­chen­de Stoff­wech­sel­la­ge. Schwe­re hypo­glyk­ämische Ent­glei­sun­gen mit erfor­der­li­cher Fremd­hil­fe sind für den streit­ge­gen­ständ­li­chen Zeit­raum nicht doku­men­tiert. Ein schlech­tes Krank­heits­ma­nage­ment des Klä­gers lässt sich den akten­kun­di­gen Unter­la­gen eben­falls nicht ent­neh­men.

Auch eine aus­ge­präg­te Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung des Klä­gers durch den bestehen­den The­ra­pie­auf­wand oder durch krank­heits­be­ding­te Ein­schrän­kun­gen auf die Lebens­füh­rung auf­grund des bei ihm dia­gnos­ti­zier­ten Dia­be­tes mel­li­tus Typ 2 sind für den Senat nicht erkenn­bar.

Solche Teil­ha­be­ein­schrän­kun­gen zeich­nen sich durch eine ganz erheb­li­che Beein­träch­ti­gung zum Bei­spiel bei der Pla­nung des Tages­ab­laufs, der Gestal­tung der Berufs­aus­übung und Frei­zeit, oder der Zube­rei­tung von Mahl­zei­ten aus (LSG für das Land Nord­rhein-West­fa­len, Urteil vom 26.07.2024 – L 13 SB 57/22, juris Rn. 74).

Nach den Aus­füh­run­gen des Klä­gers in dem seinem beim Beklag­ten gestell­ten Antrag bei­gefüg­ten Schrei­ben sei es für ihn nach wie vor immer noch eine große Über­win­dung, sich die Sprit­zen (Nadeln) in den Bauch zu ste­chen. Hierzu halte er sich auch in der Öffent­lich­keit und an seiner Arbeits­stel­le sehr zurück, da er es ver­mei­den wolle, für Auf­re­gung zu sorgen und die Öffent­lich­keit zu pro­vo­zie­ren. Von gemein­sa­men Essen mit Arbeits­kol­le­gen halte er sich strikt fern, da er ein­fach auf vieles ver­zich­ten müsse und durch das Fern­blei­ben auf keine Fragen ant­wor­ten müsse. Das pri­va­te Kochen sei meis­tens sehr zeit­auf­wän­dig, da seine Töch­ter auf nichts ver­zich­ten müss­ten, er aber schon. Im All­ge­mei­nen seien gesel­li­ge sorg­lo­se Abende, an denen man mit Freun­den ein Bier oder viel­leicht mal ein Bier zu viel trinke, eher selten und wenn, dann doch mit einem schlech­ten Gewis­sen dar­über, was man wieder seinem Körper ange­tan habe. Auch bei Umzü­gen mit der Nar­ren­zunft, bei denen sie sehr viel in Bewe­gung seien, bleibe immer die Sorge des Unter­zu­ckers. Das Pri­vat­le­ben sei ein­fach extrem ein­ge­schränkt und manch­mal ein­fach nicht wie geplant mach­bar. Man plane etwas und auf einmal bekom­me er Durch­fall oder Kopf­schmer­zen, die dann alle Pläne schei­tern ließen. Auch die Sexua­li­tät habe sehr gelit­ten, der Kopf arbei­te, der Wille sei da, nur sei es nicht mehr wie früher. Des Wei­te­ren sei es schon öfter pas­siert, dass er direkt nach dem Orgas­mus eine Art Hirn­krampf erlit­ten habe, das seien Kopf­schmer­zen, bei denen man meine, jemand steche ein Messer in die Schlä­fe. Spon­tan Weg­fah­ren gehe nur, wenn alle Medi­ka­men­te aus­rei­chend da seien. Motor­rad­fah­ren gehe nur mit dem Gedan­ken, ob seine Zucker­wer­te in Ord­nung seien. Das Tau­chen habe er aus diesem Grund auf­ge­ge­ben und beim Stand Up-Pad­deln habe er immer etwas dabei. Doch leider seien ihm viele dieser Sport­ar­ten auf­grund seiner Schul­ter-Ver­let­zung auch nicht mehr mög­lich. Der immense Stress und die Angst, wäh­rend seiner Ruf­be­reit­schaft das Tele­fon nicht zu hören und einen Anruf nicht mit­zu­be­kom­men, treibe seinen Zucker – nicht nur für die Dauer des Ein­sat­zes, son­dern bestimmt zwei bis drei Tage – nach oben.

Nach der Über­zeu­gung des Senats han­delt es sich bei den vom Kläger geschil­der­ten Ein­schrän­kun­gen noch nicht um eine durch „erheb­li­che“ Ein­schnit­te in der Lebens­füh­rung erfol­gen­de „gra­vie­ren­de“ Beein­träch­ti­gung und auch nicht um eine auf Grund des The­ra­pie­auf­wands erfol­gen­de „aus­ge­präg­te“ Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung.

Der Umstand, dass der Kläger für die opti­ma­le Ein­stel­lung seines Dia­be­tes mel­li­tus stets die Menge und die Zusam­men­set­zung seiner Mahl­zei­ten über­wa­chen, das System Free­style Libre zur kon­ti­nu­ier­li­chen Glu­ko­se­mes­sung am Körper tragen, aus­nahms­los das Zube­hör für die Insu­lin­in­jek­tio­nen und die vor­he­ri­gen Blut­zu­cker­mes­sun­gen bei sich führen und mehr­fach am Tag seinen Blut­zu­cker messen sowie Insu­lin inji­zie­ren muss, stellt zwar unzwei­fel­haft eine Beein­träch­ti­gung in der Lebens­füh­rung und der Teil­ha­be dar. Diese Ein­schrän­kun­gen sind indes zwangs­wei­se mit der Erkran­kung an einem Dia­be­tes mel­li­tus Typ 2 ver­bun­den und für sich genom­men nicht geeig­net, zusätz­li­che Ein­schnit­te zu begrün­den, die im Sinne der VG, Teil B, Nr. 15.1 Abs. 4 gra­vie­rend in die Lebens­füh­rung ein­grei­fen (LSG für das Land Nord­rhein-West­fa­len, Urteil vom 26.07.2024 – L 13 SB 57/22, juris Rn. 76; LSG für das Land Nord­rhein-West­fa­len, Urteil vom 16.01.2024 – L 6 SB 125/20, juris Rn. 60). Die vom Kläger ange­ge­be­nen Nach­tei­le durch seine Stoff­wech­sel­er­kran­kung sind ins­ge­samt zwar ein­schrän­kend und belas­tend, jedoch nicht „gra­vie­rend“ im Sinne der VG, Teil B, Nr. 15.1 Abs. 4. Eine aus­ge­präg­te Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung ist nicht nach­voll­zieh­bar.

Die vom Kläger vor­ge­tra­ge­nen Ein­schrän­kun­gen bei der Nah­rungs­auf­nah­me (Fern­blei­ben von gemein­sa­men Essen mit Arbeits­kol­le­gen, zeit­auf­wän­di­ges pri­va­tes Kochen, nur noch sel­te­ne gesel­li­ge sorg­lo­se Abende mit Freun­den) und im Rahmen seiner beruf­li­chen Tätig­keit (Stress und die Angst, wäh­rend seiner Ruf­be­reit­schaft das Tele­fon nicht zu hören und einen Anruf nicht mit­zu­be­kom­men) bedeu­ten zwar eine „stär­ke­re“ Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung im Sinne der VG, Teil B, Nr. 15.1 Abs. 3; das Ausmaß einer dar­über noch hin­aus­ge­hen­den „aus­ge­präg­ten“ Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung im Sinne der VG, Teil B, Nr. 15.1 Abs. 4 errei­chen sie hin­ge­gen nicht. Glei­ches gilt bezüg­lich der vom Kläger beklag­ten Ein­schrän­kun­gen hin­sicht­lich seiner Hobbys (keine sor­gen­freie Teil­nah­me an Umzü­gen mit der Nar­ren­zunft, spon­ta­nes Weg­fah­ren nur mit Medi­ka­men­ten, Motor­rad­fah­ren nur mit Gedan­ken an die Zucker­wer­te, Auf­ga­be des Tau­chens Stand Up-Pad­deln nur mit Medi­ka­men­ten).

Fol­ge­schä­den an ande­ren Orga­nen oder eine sta­tio­nä­re Behand­lungs­be­dürf­tig­keit durch die Zucker­krank­heit sind bis­lang eben­falls nicht auf­ge­tre­ten.

Der Ein­schät­zung des N1, der in seinem Gut­ach­ten vom 24.07.2024 die Dia­be­tes-Erkran­kung des Klä­gers mit einem Einzel-GdB von 50 beur­teilt hat, ver­moch­te der Senat dem­ge­gen­über nicht zu folgen. Der Sach­ver­stän­di­ge hat eine aus­ge­präg­te Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung ange­nom­men, da es sowohl im beruf­li­chen wie auch im pri­va­ten Umfeld des Klä­gers zu erheb­li­chen Ein­schrän­kun­gen, Ver­zich­ten und schwie­rig zu bewäl­ti­gen­den Unre­gel­mä­ßig­kei­ten durch die schwan­ken­den Blut­zu­cker­spie­gel komme.

Dem­ge­gen­über hat H1 in seiner ver­sor­gungs­ärzt­li­chen Stel­lung­nah­me vom 09.12.2024 zutref­fend dar­ge­legt, dass die vom Kläger geschil­der­ten Beschwer­nis­se, wie Selbst­ver­ab­rei­chung von Sprit­zen, Anpas­sung des Insu­lins an die Mahl­zei­ten und begrenz­te Spon­ta­ni­tät in der Frei­zeit, die übli­chen Pro­ble­me und Ein­schrän­kun­gen dar­stel­len, die mit einer inten­si­vier­ten Insu­lin-The­ra­pie regel­haft ver­bun­den sind. Er hat zu Recht aus­ge­führt, dass dabei die kon­ti­nu­ier­li­che Blut­zu­cker­mes­sung keine zusätz­li­che Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung dar­stellt, son­dern viel­mehr als Erleich­te­rung gegen­über einer mehr­mals täg­li­chen Blut­ent­nah­me aus der Fin­ger­bee­re zu sehen ist.

Die Behin­de­run­gen im Funk­ti­ons­sys­tem „Gehirn ein­schließ­lich Psyche“ in Form des von W1 beschrie­be­nen psy­cho­ve­ge­ta­ti­ven Erschöp­fungs­syn­droms bedin­gen keinen höhe­ren Einzel-GdB als 20.

Nach den VG, Teil B, Nr. 3.7 beträgt bei Neu­ro­sen, Per­sön­lich­keits­stö­run­gen, Folgen psy­chi­scher Trau­men für leich­te­re psy­cho­ve­ge­ta­ti­ve oder psy­chi­sche Stö­run­gen der GdB 0 bis 20, für stär­ker behin­dern­de Stö­run­gen mit wesent­li­cher Ein­schrän­kung der Erleb­nis- und Gestal­tungs­fä­hig­keit (zum Bei­spiel aus­ge­präg­te­re depres­si­ve, hypo­chon­dri­sche, asthe­ni­sche oder pho­bi­sche Stö­run­gen, Ent­wick­lun­gen mit Krank­heits­wert, somat­o­for­me Stö­run­gen) der GdB 30 bis 40 und für schwe­re Stö­run­gen (zum Bei­spiel schwe­re Zwangs­krank­heit) mit mit­tel­gra­di­gen sozia­len Anpas­sungs­schwie­rig­kei­ten der GdB 50 bis 70 und mit schwe­ren sozia­len Anpas­sungs­schwie­rig­kei­ten der GdB 80 bis 100.

Über­zeu­gend hat das SG Karls­ru­he unter Zugrun­de­le­gung dieser Bemes­sungs­grund­sät­ze in dem mit der Beru­fung ange­grif­fe­nen Urteil dar­ge­legt, dass und warum der Einzel-GdB für das Funk­ti­ons­sys­tem „Gehirn ein­schließ­lich Psyche“ nicht mit einem höhe­ren Einzel-GdB als 20 zu bewer­ten ist. Der Senat schließt sich nach Durch­sicht der Akten und ins­be­son­de­re in Aus­wer­tung des Ent­las­sungs­be­richts der K2 Klinik Ü1 (anhal­ten­de Belast­bar­keits­min­de­rung mit vor­schnel­ler Ermüd­bar­keit, Durch­schlaf­stö­run­gen, ambu­lan­te Psy­cho­the­ra­pie wegen depres­si­ver Reak­ti­on bis 2017, 8 eigene Motor­rä­der, Harley-David­son, Mit­glied in einem Motor­rad­club, hohe Arbeits­zu­frie­den­heit, in den letz­ten 12 Mona­ten nur 4 Wochen Arbeits­un­fä­hig­keit wegen Covid, Beschwer­den sub­jek­tiv im Alltag und Beruf weit­ge­hend kom­pen­sier­bar, keine Teil­ha­be­stö­rung, freund­lich zuge­wandt, koope­ra­tiv, schwin­gungs­fä­hig, the­ra­pie­mo­ti­viert) und ins­be­son­de­re vor dem Hin­ter­grund, dass eine psy­cho­the­ra­peu­ti­sche, fach­psych­ia­tri­sche oder inso­weit medi­ka­men­tö­se Behand­lung nicht erfolgt, diesen Aus­füh­run­gen an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer wei­te­ren Dar­stel­lung der Ent­schei­dungs­grün­de ab.

Der Ein­schät­zung des N1, der in seinem Gut­ach­ten vom 24.07.2024 ange­nom­men hat es sei die Vor­aus­set­zung für einen Einzel-GdB von 20, wenn nicht gar von 30 vor­han­den, da es auch hier deut­li­che Anzei­chen für eine wesent­li­che Ein­schrän­kung der Erleb­nis- und Gestal­tungs­fä­hig­keit gebe, ver­moch­te der Senat nicht zu folgen. Der Sach­ver­stän­di­ge hat aus­ge­führt, der Kläger sei tat­säch­lich auf­grund des psy­cho­ve­ge­ta­ti­ven Erschöp­fungs­syn­droms seit 2015 und der Depres­si­on seit 2013 in ärzt­li­cher und psy­cho­lo­gi­scher Behand­lung gewe­sen, dann sei es aber zu einer Tren­nung der Ehe­leu­te und zu Pro­ble­men mit den damals jungen Kin­dern gekom­men, in dieser Zeit sei dem Kläger das allei­ni­ge Erzie­hungs­recht für die beiden Töch­ter zuge­spro­chen worden und dieser habe es in dieser Zeit als seine wich­tigs­te Auf­ga­be und Ver­ant­wor­tung emp­fun­den, alles zu tun, um hier keine Angriffs­flä­che in dessen Zuver­läs­sig­keit und abso­lu­ten Fähig­keit in der Bewäl­ti­gung dieser Auf­ga­ben zu bieten. Aus diesen Grün­den habe dieser „nach außen“ diesen (psy­chi­schen) Teil dessen Erkran­kung und Behin­de­run­gen zuneh­mend zurück­ge­hal­ten, ver­steckt und ver­sucht, zu kom­pen­sie­ren. Dies stellt für den Senat aller­dings keine hin­rei­chen­de Erklä­rung dafür dar, dass der Kläger eine fach­psych­ia­tri­sche und/oder ‑psy­cho­lo­gi­sche Behand­lung nicht mehr in Anspruch genom­men hat. Hier­aus ergibt sich für den Senat nahe­lie­gen­der, dass eben der Lei­dens­druck auf psych­ia­tri­schen Fach­ge­biet beim Kläger nicht beson­ders aus­ge­prägt ist. Dies belegt auch der Umstand, dass der Kläger diver­sen Hob­bies und einer voll­schich­ti­gen Tätig­keit nach­zu­ge­hen in der Lage ist.

Im Übri­gen hat H1 in seiner ver­sor­gungs­ärzt­li­chen Stel­lung­nah­me vom 09.12.2024 völlig zu Recht dar­ge­legt, dass sich der Kläger nicht nur seit 2017 nicht in fach­psych­ia­tri­scher oder psy­cho­the­ra­peu­ti­scher Behand­lung befin­det und auch keine ent­spre­chen­de Medi­ka­ti­on ein­nimmt, son­dern der Ent­las­sungs­be­richt der K2 Klinik Ü1 einen unauf­fäl­li­gen, wenn auch kurz gefass­ten, psy­chi­schen Befund ent­hält. H1 hat ferner zutref­fend darauf hin­ge­wie­sen, dass der Kläger wieder in einer festen Part­ner­schaft lebt und seine Töch­ter noch bei ihm leben, außer­dem seit 1989 bei dem­sel­ben Arbeit­ge­ber beschäf­tigt ist, eine hohe Arbeits­zu­frie­den­heit besteht und Arbeits­un­fä­hig­keits­zei­ten in den letz­ten zwölf Mona­ten nur wegen Covid doku­men­tiert sind. Eben­falls zutref­fend hat H1 auf die Aus­übung von rela­tiv auf­wän­di­gen Hobbys hin­ge­wie­sen und erläu­tert, dass die Ein­schät­zung des N1, dass Hin­wei­se auf eine stär­ker behin­dern­de Stö­rung bestün­den, auf den sub­jek­ti­ven Anga­ben des Klä­gers beruht, aber durch die akten­kun­di­gen medi­zi­ni­schen Befun­de nicht gestützt wird.

Die Behin­de­rung im Funk­ti­ons­sys­tem „Rumpf“ in Form des im Ent­las­sungs­be­richt der K2 Klinik Ü1 beschrie­be­nen Len­den­wir­bel­säu­len-Mehr­e­ta­gen­syn­droms bedingt keinen höhe­ren Einzel-GdB als 10.

Nach den VG, Teil B, Nr. 18.9 beträgt bei Wir­bel­säu­len­schä­den ohne Bewe­gungs­ein­schrän­kung oder Insta­bi­li­tät der GdB 0, mit gerin­gen funk­tio­nel­len Aus­wir­kun­gen (Ver­for­mung, rezi­di­vie­ren­de oder anhal­ten­de Bewe­gungs­ein­schrän­kung oder Insta­bi­li­tät gerin­gen Grades, sel­te­ne und kurz dau­ernd auf­tre­ten­de leich­te Wir­bel­säu­len­syn­dro­me) der GdB 10 und mit mit­tel­gra­di­gen funk­tio­nel­len Aus­wir­kun­gen in einem Wir­bel­säu­len­ab­schnitt (Ver­for­mung, häufig rezi­di­vie­ren­de oder anhal­ten­de Bewe­gungs­ein­schrän­kung oder Insta­bi­li­tät mitt­le­ren Grades, häufig rezi­di­vie­ren­de und über Tage andau­ern­de Wir­bel­säu­len­syn­dro­me) der GdB 20.

Über­zeu­gend hat das SG Karls­ru­he unter Zugrun­de­le­gung dieser Bemes­sungs­grund­sät­ze in dem mit der Beru­fung ange­grif­fe­nen Urteil dar­ge­legt, dass und warum der Einzel-GdB für das Funk­ti­ons­sys­tem „Rumpf“ nicht mit einem höhe­ren Einzel-GdB als 10 zu bewer­ten ist. Der Senat schließt sich nach Durch­sicht der Akten und ins­be­son­de­re in Aus­wer­tung des Ent­las­sungs­be­richts der K2 Klinik Ü1 (Nei­gung zu schmerz­haf­ten mus­ku­lä­ren Ver­span­nun­gen im Schul­ter-Nacken-Feld, belas­tungs­ab­hän­gi­ge Schmer­zen im Brust- und Len­den­wir­bel­säu­len­be­reich bei aus­ge­präg­tem Rund­rü­cken und Len­den­wir­bel­säu­len-Hyper­lor­do­se, Beschwer­den sub­jek­tiv im Alltag und Beruf weit­ge­hend kom­pen­sier­bar, keine Teil­ha­be­stö­rung) und ins­be­son­de­re vor dem Hin­ter­grund, dass eine fach­or­tho­pä­di­sche Behand­lung nicht erfolgt, diesen Aus­füh­run­gen an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer wei­te­ren Dar­stel­lung der Ent­schei­dungs­grün­de ab. Im Übri­gen hat auch der auf Antrag und Kos­ten­ri­si­ko des Klä­gers als Sach­ver­stän­di­ger gehör­te N1 diese GdB-Bewer­tung geteilt.

Die Behin­de­rung im Funk­ti­ons­sys­tem „Arme“ in Form der im Ent­las­sungs­be­richt der K2 Klinik Ü1 beschrie­be­nen schmerz­haft ein­ge­schränk­ten Beweg­lich­keit der rech­ten Schul­ter bedingt keinen höhe­ren Einzel-GdB als 10.

Nach den VG, Teil B, Nr. 18.13 beträgt bei Bewe­gungs­ein­schrän­kung des Schul­ter­ge­lenks (ein­schließ­lich Schul­ter­gür­tel) mit einer Arm­he­bung nur bis zu 120° mit ent­spre­chen­der Ein­schrän­kung der Dreh- und Spreiz­fä­hig­keit der GdB 10 und einer Arm­he­bung nur bis zu 90° mit ent­spre­chen­der Ein­schrän­kung der Dreh- und Spreiz­fä­hig­keit der GdB 20 sowie bei Insta­bi­li­tät des Schul­ter­ge­lenks gerin­gen Grades, auch bei sel­te­ner Aus­ren­kung, (in Abstän­den von 1 Jahr und mehr) der GdB 10.

Über­zeu­gend hat das SG Karls­ru­he unter Zugrun­de­le­gung dieser Bemes­sungs­grund­sät­ze in dem mit der Beru­fung ange­grif­fe­nen Urteil dar­ge­legt, dass und warum der Einzel-GdB für das Funk­ti­ons­sys­tem „Arme“ nicht mit einem höhe­ren Einzel-GdB als 10 zu bewer­ten ist. Der Senat schließt sich nach Durch­sicht der Akten und ins­be­son­de­re in Aus­wer­tung des Ent­las­sungs­be­richts der K2 Klinik Ü1 (mit Osteo­syn­the­se ver­sorg­tes Schul­ter­ge­lenkstrau­ma rechts, ein­ge­schränk­te Schul­ter­be­weg­lich­keit rechts, Beschwer­den sub­jek­tiv im Alltag und Beruf weit­ge­hend kom­pen­sier­bar, keine Teil­ha­be­stö­rung) und ins­be­son­de­re vor dem Hin­ter­grund, dass eine fach­or­tho­pä­di­sche Behand­lung nicht erfolgt, diesen Aus­füh­run­gen an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer wei­te­ren Dar­stel­lung der Ent­schei­dungs­grün­de ab. Im Übri­gen hat auch der auf Antrag und Kos­ten­ri­si­ko des Klä­gers als Sach­ver­stän­di­ger gehör­te N1 diese GdB-Bewer­tung geteilt.

Ferner hat das SG Karls­ru­he zutref­fend dar­ge­legt, dass wei­te­re einen Einzel-GdB von min­des­tens 10 bedin­gen­de Behin­de­run­gen nicht vor­lie­gen, was ins­be­son­de­re für die Mea­tuss­teno­se und Harn­röh­ren­rup­tur und das medi­ka­men­tös behan­del­te Blut­hoch­drucklei­den ohne Leis­tungs­be­ein­träch­ti­gung und/oder Organ­be­tei­li­gung gilt.

Unter Berück­sich­ti­gung der Einzel-GdB-Werte von einmal 40, einmal 20 und zwei­mal 10 lässt sich ein Gesamt-GdB von ledig­lich 40 fest­stel­len. Den nach den VG, Teil A, Nr. 3 Buchst. d ist bei der Bil­dung des Gesamt-GdB in der Regel – wie oben dar­ge­legt – führen, von Aus­nah­me­fäl­len abge­se­hen, zusätz­li­che leich­te Gesund­heits­stö­run­gen, die nur einen GdB von 10 bedin­gen, nicht zu einer Zunah­me des Aus­ma­ßes der Gesamt­be­ein­träch­ti­gung, die bei der Gesamt­be­ur­tei­lung berück­sich­tigt werden könnte, auch dann nicht, wenn meh­re­re der­ar­ti­ge leich­te Gesund­heits­stö­run­gen neben­ein­an­der bestehen, und ist es viel­fach nicht gerecht­fer­tigt, auch bei leich­ten Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gun­gen mit einem GdB von 20 auf eine wesent­li­che Zunah­me des Aus­ma­ßes der Behin­de­rung zu schlie­ßen. Im Übri­gen sind die beim Kläger doku­men­tier­ten Ein­schrän­kun­gen sind mit solch gra­vie­ren­den Funk­ti­ons­be­hin­de­run­gen wie dem Ver­lust eines Armes im Unter­arm oder dem Ver­lust eines Beines im Unter­schen­kel bei genü­gen­der Funk­ti­ons­tüch­tig­keit des Stump­fes und der Gelen­ke, die nach den VG, Teil B, Nr. 18.13 oder 18.14 mit einem GdB von 50 zu bewer­ten sind, nicht ver­gleich­bar.

Der Ein­schät­zung des N1, der in seinem Gut­ach­ten vom 24.07.2024 aus­ge­führt hat, der Gesamt-GdB könne nicht unter 50 sein eine Ein­stu­fung des Gesamt-GdB mit 60 sei durch­aus gerecht­fer­tigt und nach­voll­zieh­bar, ver­moch­te der Senat nicht zu folgen. Die vom Sach­ver­stän­di­gen ange­nom­me­ne deut­li­che, wech­sel­sei­ti­ge nega­ti­ve Beein­flus­sung, zum Bei­spiel im Rahmen der Stress­be­wäl­ti­gung mit erhöh­ten Belas­tungs­si­tua­tio­nen, was natur­ge­mäß zu deut­li­chen Schwan­kun­gen im Blut­zu­cker­spie­gel und damit zu einer kom­pli­zier­te­ren, da varia­ble­ren Insulin­do­sis­an­pas­sung mit den ent­spre­chen­den erheb­li­chen Ein­schrän­kun­gen in der Lebens­füh­rung im Sinne einer aus­ge­präg­ten Teil­ha­be­be­ein­träch­ti­gung führe, sieht der Senat nicht.

Viel­mehr hat H1 in seiner ver­sor­gungs­ärzt­li­chen Stel­lung­nah­me vom 09.12.2024 zutref­fend dar­ge­legt, dass von Über­schnei­dun­gen in den Aus­wir­kun­gen des Dia­be­tes mel­li­tus und des psy­cho­ve­ge­ta­ti­ven Erschöp­fungs­syn­droms aus­zu­ge­hen ist, da zumin­dest ein Teil der geklag­ten see­li­schen Beschwer­den auf die mit dem Dia­be­tes mel­li­tus ein­her­ge­hen­den Ein­schrän­kun­gen zurück­zu­füh­ren sind.

Nach alle­dem ist die Beru­fung des Klä­gers gegen das Urteil des SG Karls­ru­he vom 29.01.2024 zurück­zu­wei­sen.

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 193 SGG.

Die Revi­si­on ist nicht zuzu­las­sen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gege­ben ist.