Leit­sät­ze:

  1. Es kommt für die Zuord­nung eines Geräts der Selbst­kon­trol­le zum Bereich der all­ge­mei­nen Lebens­hal­tung auf seine objek­ti­ve Eigen­art und Beschaf­fen­heit an, nicht hin­ge­gen darauf, ob es im Ein­zel­fall auch ohne Erkran­kung über­haupt und in gleich teurer Aus­füh­rung beschafft worden wäre. Ent­schei­dend ist somit, ob bei objek­ti­ver Betrach­tung der ange­schaff­te Gegen­stand einen unmit­tel­bar-spe­zi­fi­schen Bezug zu dem fest­ge­stell­ten Krank­heits­bild hat und die Nut­zungs­op­tio­nen hier­auf beschränkt sind oder ob das Gerät auch von gesun­den Men­schen übli­cher­wei­se genutzt wird bzw. genutzt werden kann. (Rn. 14) (redak­tio­nel­ler Leit­satz)
    2. Dass ein han­dels­üb­li­ches Smart­phone seiner objek­ti­ven Eigen­art und Beschaf­fen­heit nach ein Gegen­stand der all­ge­mei­nen Lebens­hal­tung in diesen Sinn ist, ist offen­kun­dig. Wegen der maß­geb­li­chen objek­ti­ven Betrach­tung kommt es auf die kon­kre­te Nut­zung des Smart­phones nur als Bedien­ein­heit nicht an. Es genügt inso­weit, dass es als her­kömm­li­ches „Mul­ti­funk­ti­ons­ge­rät“ ver­wend­bar ist. (Rn. 15) (redak­tio­nel­ler Leit­satz)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulas­sung der Beru­fung wird abge­lehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulas­sungs­ver­fah­rens zu tragen.
III. Der Streit­wert für das Zulas­sungs­ver­fah­ren wird auf 240,00 EUR fest­ge­setzt.

Gründe

I.
1
Mit dem Antrag auf Zulas­sung der Beru­fung ver­folgt der Kläger seine in erster Instanz erfolg­lo­se Klage weiter, mit der er die Bewil­li­gung von Bei­hil­fe in Höhe der Anschaf­fungs­kos­ten für ein Smart­phone als Hilfs­mit­tel zur Kon­trol­le der Dia­be­tes-Erkran­kung seines Sohnes erstrebt.
2
Der Kläger ist Beam­ter und bei­hil­fe­be­rech­tigt. Sein im Jahr 2017 gebo­re­ner Sohn ist mit einem Bemes­sungs­satz von 80 v.H. berück­sich­ti­gungs­fä­hig; er ist an Dia­be­tes mel­li­tus Typ 1 erkrankt. Zum Zwecke des Dia­be­tes-Selbst­ma­nage­ments ver­wen­det der Sohn ein Blut­zu­cker­mess­ge­rät und ein so genann­tes Hybrid-Closed-Loop-System. Ein sol­ches System besteht im Wesent­li­chen aus einer Insu­lin­pum­pe, die mit einem Sensor zur kon­ti­nu­ier­li­chen Glu­ko­se­mes­sung im Unter­haut­fett­ge­we­be ver­se­hen ist, der die ermit­tel­ten Mess­wer­te an eine auf einem Smart­phone instal­lier­te Appli­ka­ti­on (App) sendet, mit deren Hilfe sodann die Abgabe von Insu­lin gesteu­ert werden kann.
3
Der Kläger erwarb zum Betrieb der App ein Smart­phone der Marke Sam­sung Galaxy S10 zum Preis von 300,00 EUR, da die App aus­weis­lich der Her­stel­ler­an­ga­ben mit den bereits vor­han­de­nen Smart­phones der Eltern nicht kom­pa­ti­bel war. Den dar­auf­hin ein­ge­reich­ten Antrag auf Bewil­li­gung von Bei­hil­fe in Höhe von € 240,00 EUR (= 80% von 300 EUR) lehnte der Beklag­te mit Bescheid vom 20. Febru­ar 2023 mit der Begrün­dung ab, dass Gegen­stän­de, die der all­ge­mei­nen Lebens­hal­tung unter­lä­gen, nicht bei­hil­fe­fä­hig seien. Der hier­ge­gen erho­be­ne Wider­spruch blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 7.3.2023). Die erho­be­ne Ver­pflich­tungs­kla­ge wies das Ver­wal­tungs­ge­richt Würz­burg mit Urteil vom 12. Sep­tem­ber 2023 mit im Wesent­li­chen glei­cher Begrün­dung ab.
4
Hier­ge­gen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulas­sung der Beru­fung. Er rügt ernst­li­che Zwei­fel an der Rich­tig­keit des Urteils. Hierzu trägt er vor, der Anspruch ergebe sich aus Art. 96 BayBG i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 BayBhV, deren Anlage 4 Hilfs­mit­tel auf­lis­te, für die eine Bei­hil­fe gewährt werde, u.a. für Blut­zu­cker­mess­ge­rä­te und Insu­lin­ap­pli­ka­ti­ons­hil­fen und Zube­hör (Insulin­do­sier­ge­rät, ‑pumpe, ‑injek­tor). Die Nut­zung der ver­wen­de­ten Insu­lin­pum­pe sei auf die App und diese auf ein mit ihr kom­pa­ti­bles Smart­phone ange­wie­sen, inso­weit liege ein Hilfs­mit­tel im Sinne der Rege­lung vor. Da nicht jede Gesund­heits­app mit jedem Smart­phone kom­pa­ti­bel sei, könne es einem Kran­ken pas­sie­ren, dass er ver­schie­de­ne Model­le ver­schie­de­ner Her­stel­ler benö­ti­ge, ohne hier­für eine Bei­hil­fe erhal­ten zu können. Außer­dem sei es schlicht­weg sinn­los, die Insu­lin­pum­pe zu ver­schrei­ben – und inso­weit Bei­hil­fe auch zu erstat­ten –, dann aber anzu­neh­men, dass das Smart­phone nicht umfasst sei, obwohl es zwin­gend zur Nut­zung der Steue­rungs-App benö­tigt werde. Das Smart­phone ent­spre­che seiner Funk­ti­on nach einer Bedien­ein­heit einer Insu­lin­pum­pe; solche Bedien­ein­hei­ten würden nor­ma­ler­wei­se ohne Wei­te­res erstat­tet. Dar­über hinaus weise die Rechts­sa­che beson­de­re Schwie­rig­kei­ten tat­säch­li­cher oder recht­li­cher Art auf und habe grund­sätz­li­che Bedeu­tung.
5
Der Beklag­te ist dem Antrag ent­ge­gen­ge­tre­ten und ver­tei­digt das ange­foch­te­ne Urteil.
6
Wegen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten wird auf den Inhalt der Gerichts­ak­ten beider Rechts­zü­ge und auf die vor­ge­leg­ten Akten des Beklag­ten genom­men.
II.
7
Der Antrag des Klä­gers auf Zulas­sung der Beru­fung hat keinen Erfolg. Aus der Antrags­be­grün­dung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prü­fung im Zulas­sungs­ver­fah­ren beschränkt, erge­ben sich die gel­tend gemach­ten Beru­fungs­zu­las­sungs­grün­de (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) nicht.
I.
8
Ernst­li­che Zwei­fel an der Rich­tig­keit des Urteils des Ver­wal­tungs­ge­richts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
9
1. Ernst­li­che Zwei­fel an der Rich­tig­keit einer ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Ent­schei­dung bestehen nur, wenn ein­zel­ne tra­gen­de Rechts­sät­ze oder ein­zel­ne erheb­li­che Tat­sa­chen­fest­stel­lun­gen des Ver­wal­tungs­ge­richts durch schlüs­si­ge Gegen­ar­gu­men­te infra­ge gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 3.1.2023 – 8 ZB 22.1862 – juris Rn. 12). Schlüs­si­ge Gegen­ar­gu­men­te liegen vor, wenn der Antrag­stel­ler sub­stan­ti­iert recht­li­che oder tat­säch­li­che Umstän­de auf­zeigt, aus denen sich die gesi­cher­te Mög­lich­keit ergibt, dass die erst­in­stanz­li­che Ent­schei­dung unrich­tig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 3.1.2023 – 8 ZB 22.1862 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 5.9.2022 – 8 ZB 20.3120 – juris Rn. 9). Die Dar­le­gung sol­cher Zwei­fel im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ver­langt, dass der Kläger sich sub­stan­ti­ell mit der ange­grif­fe­nen Ent­schei­dung aus­ein­an­der­setzt und erläu­tert, aus wel­chen Grün­den er diese für unrich­tig hält. Er muss im Ein­zel­nen auf­zei­gen, in wel­cher Hin­sicht und aus wel­chen Grün­den diese aus seiner Sicht nicht trag­fä­hig ist und ihr nicht gefolgt werden kann. Weder genügt es, das erst­in­stanz­li­che Vor­brin­gen nur zu wie­der­ho­len oder darauf ledig­lich Bezug zu nehmen, noch die erst­in­stanz­li­chen Fest­stel­lun­gen nur zu bestrei­ten oder allein deren Gegen­teil zu behaup­ten (vgl. Sächs­OVG, B.v. 30.1.2023 – 6 A 773/20 – juris Rn. 13).
10
2. Diesen Anfor­de­run­gen wird der Vor­trag des Klä­gers nicht gerecht. Abge­se­hen davon, dass die Argu­men­ta­ti­on des Klä­gers allen­falls eine indi­rek­te Aus­ein­an­der­set­zung mit den Argu­men­ten des Ver­wal­tungs­ge­richts dar­stellt, bestehen jeden­falls keine Zwei­fel an der Rich­tig­keit der Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts.
11
Das Ver­wal­tungs­ge­richt hat zurecht einen Anspruch auf Bewil­li­gung von Bei­hil­fe in Höhe der Anschaf­fungs­kos­ten des Smart­phones zum Betrieb und zur Nut­zung der instal­lier­ten App abge­lehnt. Der Bescheid des Beklag­ten vom 20. Febru­ar 2023 in Gestalt des Wider­spruchs­be­scheids vom 7. März 2023 ist recht­mä­ßig und ver­letzt den Kläger nicht in seinen Rech­ten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
12
a) Maß­geb­li­cher Zeit­punkt für die recht­li­che Beur­tei­lung bei­hil­fe­recht­li­cher Strei­tig­kei­ten ist grund­sätz­lich – und auch im vor­lie­gen­den Fall – die Sach- und Rechts­la­ge im Zeit­punkt des Ent­ste­hens der Auf­wen­dun­gen (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2015 – 5 C 2.14 – juris Rn. 10). Die Auf­wen­dun­gen gelten in dem Zeit­punkt als ent­stan­den, in dem die sie begrün­den­de Leis­tung erbracht wird (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BayBhV). Da der Kläger mit seiner Klage die Erstat­tung von Auf­wen­dun­gen gel­tend macht, die er durch den Erwerb am 30. Novem­ber 2022 getä­tigt hat, ist auf die zu diesem Zeit­punkt gel­ten­de Rechts­la­ge abzu­stel­len. Das ist Art. 96 des Baye­ri­schen Beam­ten­ge­set­zes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500), vor Erbrin­gung der Auf­wen­dung zuletzt geän­dert durch Gesetz vom 23. Dezem­ber 2021 (GVBl S. 654), und die auf der Grund­la­ge von Art. 96 Abs. 5 BayBG erlas­se­ne Ver­ord­nung über die Bei­hil­fe­fä­hig­keit von Auf­wen­dun­gen in Krankheits‑, Geburts‑, Pflege- und sons­ti­gen Fällen (Baye­ri­sche Bei­hil­fe­ver­ord­nung – BayBhV) vom 2. Januar 2007, vor Erbrin­gung der Auf­wen­dung zuletzt geän­dert durch Ver­ord­nung vom 18. August 2021 (GVBl S. 558).
13
b) Nach Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG erhal­ten u.a. Beamte für sich, ihren Ehe­gat­ten und die im Orts- und Fami­li­en­zu­schlag nach dem Baye­ri­schen Besol­dungs­ge­setz berück­sich­ti­gungs­fä­hi­gen Kinder Bei­hil­fen als Ergän­zung der aus den lau­fen­den Bezü­gen zu bestrei­ten­den Eigen­vor­sor­ge. Bei­hil­fe­leis­tun­gen werden gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG zu den nach­ge­wie­se­nen medi­zi­nisch not­wen­di­gen und ange­mes­se­nen Auf­wen­dun­gen in Krank­heits­fäl­len gewährt. Kon­kre­ti­siert wird die Bei­hil­fe­ge­wäh­rung durch die Baye­ri­sche Bei­hil­fe­ver­ord­nung. § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV erhebt zum Grund­satz der Bei­hil­fe­fä­hig­keit (vgl. Über­schrift des Abschnitts III), dass Auf­wen­dun­gen nur bei­hil­fe­fä­hig sind, wenn sie dem Grunde nach medi­zi­nisch not­wen­dig sind (Nr. 1), sie der Höhe nach ange­mes­sen sind (Nr. 2) und die Bei­hil­fe­fä­hig­keit nicht aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen ist (Nr. 3). Zugleich ver­weist § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV in seinem Ein­lei­tungs­satz auf die fol­gen­den Vor­schrif­ten (§§ 8 ff.). Vor­lie­gend ein­schlä­gig ist inso­weit § 21 Abs. 1 Satz 1 BayBhV. Hier­nach sind Auf­wen­dun­gen für Anschaf­fung oder Miete von Gerä­ten bzw. Gegen­stän­den zur Selbst­be­hand­lung und zur Selbst­kon­trol­le bei­hil­fe­fä­hig, wenn sie ärzt­lich in Schrift­form ver­ord­net und in Anlage 4 gelis­tet oder mit den gelis­te­ten Gerä­ten ver­gleich­bar sind (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBhV). Aus­drück­lich aus­ge­nom­men sind inso­weit Gegen­stän­de von gerin­gem oder umstrit­te­nem the­ra­peu­ti­schen Nutzen oder gerin­gem Abga­be­preis oder Gegen­stän­de, die der all­ge­mei­nen Lebens­hal­tung unter­lie­gen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBhV). Dieser Aus­schluss­tat­be­stand gilt auch für Kinder, Rück­aus­nah­men – wie etwa in Art. 21 Abs. 4 BayBhV – kennt das Bei­hil­fe­recht hier­für nicht.
14
c) Mit dem Aus­schluss­tat­be­stand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBhV nimmt der Ver­ord­nungs­ge­ber solche Anschaf­fun­gen von der Bei­hil­fe­fä­hig­keit aus, zu deren Bestrei­tung grund­sätz­lich die amts­ge­mä­ße Besol­dung und Ver­sor­gung sowie all­ge­mein zugäng­li­che Hilfen, jeden­falls aber nicht die Bei­hil­fe­re­ge­lung vor­ge­se­hen sind (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.1991 – 2 C 23.89 – juris Rn. 24). Die Norm ver­langt schon wegen der gewähl­ten ver­all­ge­mei­nern­den For­mu­lie­rung (für Gegen­stän­de, die der all­ge­mei­nen Lebens­hal­tung unter­lie­gen) eine typi­sie­ren­de Betrach­tung, zumal eine kon­kre­te Betrach­tung indi­vi­du­el­ler Nut­zungs­for­men auch aus ver­wal­tungs­prak­ti­schen Grün­den aus­schei­det. Es kommt daher für die Zuord­nung eines Geräts der Selbst­kon­trol­le zum Bereich der all­ge­mei­nen Lebens­hal­tung auf seine objek­ti­ve Eigen­art und Beschaf­fen­heit an, nicht hin­ge­gen darauf, ob es im Ein­zel­fall auch ohne Erkran­kung über­haupt und in gleich teurer Aus­füh­rung beschafft worden wäre (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.1991 – 2 C 23.89 – juris Rn. 21). Ent­schei­dend ist somit, ob bei objek­ti­ver Betrach­tung der ange­schaff­te Gegen­stand einen unmit­tel­bar-spe­zi­fi­schen Bezug zu dem fest­ge­stell­ten Krank­heits­bild hat und die Nut­zungs­op­tio­nen hier­auf beschränkt sind oder ob das Gerät auch von gesun­den Men­schen übli­cher­wei­se genutzt wird bzw. genutzt werden kann (vgl. OVG NW, B.v. 7.7.1998 – 12 A 5885/96 – juris Rn. 17; VG Regens­burg, U.v. 12.2.2019 – RO 12 K 17.2008 – juris Rn. 26; VG Frei­burg, U.v. 31.3.2011 – 6 K 303/09 – juris Rn. 22). Die hier­nach in der Ver­ord­nung ange­leg­te objek­ti­ve Betrach­tung ent­spricht auch dem (parlaments-)gesetzlichen System der Bei­hil­fe. Bei­hil­fen werden hier­nach „als Ergän­zung der aus den lau­fen­den Bezü­gen zu bestrei­ten­den Eigen­vor­sor­ge“ (Art. 96 Abs. 1 Satz 1 BayBG) gewährt und haben dem­nach nicht zum Ziel, dem Beam­ten umfas­send für jede durch Krank­heit beding­te Ver­teue­rung der all­ge­mei­nen Lebens­hal­tung Aus­gleich zu gewäh­ren (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.1991 – 2 C 23.89 – juris Rn. 21).
15
d) Vor diesem Hin­ter­grund hat die Rüge des Klä­gers, er und seine Ehe­frau würden das ange­schaff­te Smart­phone aus­schließ­lich zu „nicht pri­va­ten Zwe­cken“, son­dern ledig­lich „als Bedien­ein­heit für die Insu­lin­pum­pe und als Mess­ge­rät des Blut­zu­cker­spie­gels“ benut­zen, keinen Erfolg. Dass ein han­dels­üb­li­ches Smart­phone seiner objek­ti­ven Eigen­art und Beschaf­fen­heit nach ein Gegen­stand der all­ge­mei­nen Lebens­hal­tung in diesen Sinn ist, ist offen­kun­dig. Wegen der maß­geb­li­chen objek­ti­ven Betrach­tung kommt es auf die kon­kre­te Nut­zung des Smart­phones nur als Bedien­ein­heit nicht an. Es genügt inso­weit, dass es als her­kömm­li­ches „Mul­ti­funk­ti­ons­ge­rät“ ver­wend­bar ist.
16
Die Zuord­nung des Geräts zur all­ge­mei­nen Lebens­hal­tung wird auch nicht dadurch gehin­dert, dass es „objek­tiv bei jedem Bedie­ner nur als Bedien­ein­heit genutzt wird“, weil es „sonst (…) pas­sie­ren (kann), dass die Akku­leis­tung des Smart­phones durch andere Apps ver­braucht wird und des­halb die ent­schei­den­de App (…) nicht mehr genutzt werden kann (und es) sonst (…) zu gesund­heits­ge­fähr­den­den Situa­tio­nen des Nut­zers kommen (kann)“. Auf diese Weise ver­all­ge­mei­nert der Kläger nur seine kon­kret-indi­vi­du­el­le Nut­zung des Geräts, beschreibt aber keine objek­ti­ve Eigen­art des Geräts. Es ist weder vor­ge­tra­gen noch ander­wei­tig ersicht­lich, dass die Instal­la­ti­on der App einen Ein­satz des Smart­phone jen­seits ihrer Nut­zung tech­nisch oder in sons­ti­ger Weise objek­tiv unmög­lich macht. Selbst wenn es sinn­voll sein mag, zur Ver­mei­dung eines vor­schnel­len Auf­la­de­be­darfs, andere Nut­zun­gen zu unter­las­sen, ist das für die ord­nungs­ge­mä­ße Funk­ti­ons­wei­se der App nicht not­wen­dig.
17
Dass zuneh­mend bis­lang nötige spe­zi­el­le tech­ni­sche Geräte zur Bedie­nung von medi­zi­ni­schen Gerä­ten wie einer Insu­lin­pum­pe, für deren Anschaf­fung viel­fach Bei­hil­fe bewil­ligt wird, wie im vor­lie­gen­den Fall durch Apps abge­löst werden, deren Nut­zung wie­der­um (nur) ein Smart­phone vor­aus­setzt, gibt keinen Anlass zu einem ande­ren Ver­ständ­nis der Vor­schrif­ten. Es ist kon­se­quent, dass es die All­ge­mein­heit ent­las­tet, wenn die Hand­ha­bung und Steue­rung medi­zi­ni­scher Geräte durch Weg­fall geson­der­ter Bedien­ge­rä­te ein­fa­cher wird und durch ohne­hin vor­han­de­ne Geräte des all­ge­mei­nen Lebens­un­ter­halts bewäl­tigt werden kann. Es obliegt jeden­falls vor­ran­gig dem Ver­ord­nungs­ge­ber durch Anpas­sung der Vor­schrif­ten inso­weit einer ver­än­der­ten Kos­ten­be­las­tung des Ein­zel­nen unter Wür­di­gung des Ergän­zungs­cha­rak­ters von Bei­hil­fen Rech­nung zu tragen.
18
Schließ­lich ist auch der vom Kläger vor­ge­tra­ge­ne Ver­gleich uner­gie­big, wonach es dem Zweck der Norm ent­sprä­che, Smart­phones nicht der all­ge­mei­nen Lebens­hal­tung zuzu­ord­nen, wenn in Fällen kom­ple­xe­rer Krank­heits­bil­der ein Betrof­fe­ner gege­be­nen­falls meh­re­re ein­schlä­gi­ge Apps wegen tech­ni­scher Inkom­pa­ti­bi­li­tä­ten auf ver­schie­de­nen Smart­phones instal­lie­ren müsste. Selbst wenn es zuträ­fe, dass in sol­chen Fällen die not­wen­di­ge Anschaf­fung meh­re­rer Smart­phones nicht mehr der all­ge­mei­nen Lebens­hal­tung ent­spricht, so liegt der Fall des Klä­gers ersicht­lich anders. Er benö­tigt aus medi­zi­ni­schen Grün­den nur ein Smart­phone, wenn auch ein ande­res als das bis­lang genutz­te.
19
Wegen der Beja­hung des Aus­schluss­tat­be­stands des § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBhV ist vor­lie­gend nicht ent­schei­dungs­er­heb­lich, ob es sich bei dem Smart­phone über­haupt um ein in der Anlage 4 genann­tes oder – etwa als gewis­ser­ma­ßen Funk­ti­ons­äqui­va­lent zu einer Insu­lin­pum­pe oder einem Blut­zu­cker­mess­ge­rät – ver­gleich­ba­res Gerät im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBhV han­delt. Auf die hier­auf gerich­te­ten Ein­wän­de des Klä­gers kommt es daher nicht an. Glei­ches gilt für die vom Kläger schließ­lich ange­mahn­te Tech­no­lo­gie­of­fen­heit der Bei­hil­fe­vor­schrif­ten. Ihr trägt der Ver­ord­nungs­ge­ber durch die „Ver­gleich­bar­keits­klau­sel“ des § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBhV Rech­nung. Ein ande­res Ver­ständ­nis des Aus­schluss­tat­be­stan­des als das dar­ge­leg­te ist hier­durch nicht ver­an­lasst.
II.
20
Die Rechts­sa­che weist auch keine beson­de­ren tat­säch­li­chen oder recht­li­chen Schwie­rig­kei­ten auf. Wie bereits dar­ge­legt spre­chen die über­wie­gen­den Gründe für die Rich­tig­keit des ange­foch­te­nen Urteils; daher liegt auch der Zulas­sungs­grund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor (vgl. Sei­bert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 113).
III.
21
Der Zulas­sungs­grund der grund­sätz­li­chen Bedeu­tung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt eben­falls nicht vor. Eine Rechts­sa­che hat grund­sätz­li­che Bedeu­tung, wenn sie eine Rechts- oder Tat­sa­chen­fra­ge auf­wirft, die im Beru­fungs­ver­fah­ren klä­rungs­fä­hig und klä­rungs­be­dürf­tig ist. Der Kläger wirf die Frage auf, ob Bei­hil­fe auch für neue Tech­no­lo­gien gewährt werden muss, die als Bedien­hil­fe eines aus­drück­lich im Kata­log der Anlage 4 zum BayBhV genann­ten bei­hil­fe­fä­hi­gen Hilfs­mit­tels – hier eine Insu­lin­pum­pe – genutzt wird. Die Frage ist nicht klä­rungs­be­dürf­tig, weil die Aus­le­gung der Vor­schrif­ten höchst­rich­ter­lich oder ober­ge­richt­lich seit gerau­mer Zeit beant­wor­tet ist und das vom Kläger ange­führ­te Schlag­wort der Tech­no­lo­gie­of­fen­heit keinen ver­än­der­ten Umstand beschreibt, der die bis­he­ri­ge Aus­le­gung der Vor­schrif­ten in Frage stellt. Wie dar­ge­legt ist das seit langem vor­herr­schen­de Ver­ständ­nis von Gerä­ten der all­ge­mei­nen Lebens­hal­tung auch dann sach­ge­recht, wenn die Betrof­fe­nen nun­mehr statt einer spe­zi­fi­schen Bedien­hil­fe in erleich­ter­te Weise durch die Benut­zung von all­ge­mein ver­füg­ba­ren Gerä­ten bei­hil­fe­fä­hi­gen Hilfs­mit­tel bedie­nen können. Ferner kann auch der tech­ni­sche Fort­schritt es nicht recht­fer­ti­gen, die Gren­zen metho­den­ge­rech­ter Aus­le­gung von Vor­schrif­ten zu über­schrei­ten. Hier­auf weist das Ver­wal­tungs­ge­richt zutref­fend hin.
IV.
22
Die Kos­ten­ent­schei­dung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest­set­zung des Streit­werts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
IV.
23
Der Beschluss ist unan­fecht­bar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit ihm wird das Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts rechts­kräf­tig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).