Eigene Leit­sät­ze: Die Streit­kräf­te können ihren Auf­trag nur erfül­len, wenn ihre Sol­da­ten in der Lage sind, ihre Auf­ga­ben unter den spe­zi­fi­schen Bedin­gun­gen des Ver­tei­di­gungs­fal­les zu erfül­len. Ein Soldat, der diesen Anfor­de­run­gen nicht genügt, ist auch dann nicht geeig­net, wenn er in Frie­dens­zei­ten zumut­bar ver­wen­det werden kann. Die Bun­des­wehr muss diese Anfor­de­run­gen und die ihr zugrun­de lie­gen­den Erwä­gun­gen aller­dings nach­voll­zieh­bar dar­le­gen.


Tenor

Die Beklag­te wird unter Auf­he­bung des Beschei­des vom 29. Juni 2016 in Gestalt des Beschwer­de­be­scheids vom 10. Okto­ber 2016 ver­pflich­tet, unter Beach­tung der Rechts­auf­fas­sung des Gerichts den Antrag des Klä­gers auf Über­nah­me in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten erneut zu beschei­den.

Die Beklag­te trägt die Kosten des Ver­fah­rens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicher­heits­leis­tung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll­stre­cken­den Betra­ges vor­läu­fig voll­streck­bar.

Tat­be­stand

Der Kläger begehrt die Über­nah­me in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten.

Er ist seit dem 1. Juli 2007 bis vor­aus­sicht­lich zum 30. Sep­tem­ber 2019 Zeit­sol­dat im Diens­te der Beklag­ten. Seit dem 1. Juli 2015 ist er beim Betriebs­zen­trum (…) der Bun­des­wehr als (..)-Offi­zier ein­ge­setzt.

Am 20. Mai 2015 schlug der Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­te des Klä­gers ihn für die Über­nah­me in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten vor. Nach Durch­lau­fen der Aus­wahl­kon­fe­renz wurde ihm unter dem 13. Januar 2016 mit­ge­teilt, dass er vor­be­halt­lich seiner gesund­heit­li­chen Eig­nung für die Ernen­nung zum Berufs­sol­da­ten aus­ge­wählt wurde.

Bei der ärzt­li­chen Unter­su­chung am 9. Febru­ar 2016 vergab der unter­su­chen­de Ober­stabs­arzt in dem Vor­druck nach der Zen­tra­len Dienst­vor­schrift 46/1 die Feh­ler­zif­fer VI 10 auf­grund der Erkran­kung des Klä­gers an Dia­be­tes Mel­li­tus Typ I und stufte den Kläger als nicht dienst­fä­hig ein.

Unter dem 6. April bean­trag­ten der Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­te sowie unter dem 12. April 2016 das Bun­des­amt für Per­so­nal­ma­nage­ment der Bun­des­wehr die Ertei­lung einer mili­tär­ärzt­li­chen Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung. Dabei hoben beide die beson­de­re fach­li­che Eig­nung des Klä­gers hervor.

Der zustän­di­ge Trup­pen­arzt teilte unter dem 20. April 2016 mit, dass nicht zu erwar­ten sei, dass es beim Kläger im Rahmen seiner übli­chen dienst­li­chen Tätig­keit als (..)-Offi­zier zu wesent­li­chen Kom­pli­ka­tio­nen komme. Der Kläger sei erfolg­reich auf eine Insu­lin-Pumpen-The­ra­pie ein­ge­stellt und führe die The­ra­pie gewis­sen­haft durch. Der Flot­il­len­arzt Dr. M. ent­schied unter dem 13. Juni 2016, dass die Ertei­lung einer Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung nicht emp­foh­len werde und teilte dies unter dem 21. Juni 2016 der Beklag­ten mit.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2016 lehnte die Beklag­te die Über­nah­me in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten ab. Zur Begrün­dung führte sie aus, dass die gesund­heit­li­che Eig­nung auf­grund der ärzt­li­chen Mit­tei­lung vom 21. März 2016 nicht gege­ben sei.

Unter dem 1. August 2016 legte der Kläger Beschwer­de ein. Zur Begrün­dung führte er aus: Der ableh­nen­de Bescheid ent­hal­te keine Argu­men­te der bera­ten­den Ärztin. Eine indi­vi­du­el­le Betrach­tung seines Krank­heits­bil­des, zum Bei­spiel durch Kon­sul­ta­ti­on der behan­deln­den Fach­ärz­tin, sei nicht vor­ge­nom­men worden. Es sei ihm in den letz­ten Jahren mög­lich gewe­sen, alle kör­per­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des Sol­da­ten­be­rufs zu erfül­len.

Im Rahmen des Beschwer­de­ver­fah­rens holte die Beklag­te eine Stel­lung­nah­me der bera­ten­den Ärztin ein. Die Ober­feld­ärz­tin Dr. (…) lehnte die Ertei­lung einer Aus­nah­me unter dem 26. Sep­tem­ber 2016 ab. Zur Begrün­dung führte sie aus: Der Kläger sei mit Erfolg auf eine Insu­lin-Pum­pen­the­ra­pie ein­ge­stellt. Gemäß ZDv 46/1 schlie­ße diese Gesund­heits­stö­rung eine Über­nah­me in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten aus. Eine Sta­bi­li­tät im Krank­heits­ver­lauf sei nicht zu pro­gnos­ti­zie­ren. Schwer­wie­gen­de Fol­ge­er­kran­kun­gen könn­ten nicht aus­ge­schlos­sen werden. Es sei mit zuneh­men­der Krank­heits­dau­er mit einer labi­len Stoff­wech­sel­ein­stel­lung zu rech­nen. Es bestehe grund­sätz­lich ein erhöh­tes Risiko für mikro- und makro­vas­ku­lä­re Fol­ge­er­kran­kun­gen. Die Ein­satz­fä­hig­keit des Sol­da­ten sei nicht gewähr­leis­tet, da gerade im Aus­lands­ein­satz jeder­zeit mit Situa­tio­nen zu rech­nen sei, die eine gere­gel­te Blut­zu­cker­kon­trol­le sowie eine gere­gel­te Nah­rungs­auf­nah­me erschwer­ten oder sogar unmög­lich mach­ten und da ein Aus­fall der Kühl­ket­te das Insu­lin unbrauch­bar machen könnte.

Mit Beschwer­de­be­scheid vom 10. Okto­ber 2016 wies die Beklag­te die Beschwer­de zurück. Zur Begrün­dung führte sie aus: Nach der Ent­schei­dung der bera­ten­den Ärztin sei die unein­ge­schränk­te Ein­satz­fä­hig­keit als Soldat nicht gewähr­leis­tet. Die Über­nah­me erfol­ge jedoch nur, wenn der Soldat umfäng­lich ein­setz­bar sei und nicht, wenn zum Zeit­punkt der Über­nah­me bereits eine Ein­setz­bar­keit ledig­lich auf bestimm­ten Dienst­pos­ten mög­lich sei. Die Ent­schei­dung der bera­ten­den Ärztin sei recht­mä­ßig erfolgt.

Am 28. Novem­ber 2016 hat der Kläger Klage erho­ben.

Unter dem 7. Juli 2017 wurde der Kläger rück­wir­kend zum 18. April 2017 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX mit einem schwer­be­hin­der­ten Men­schen gleich­ge­stellt. Auf­grund des hier­ge­gen erho­be­nen Wider­spruchs wurde ihm unter dem 22. Novem­ber 2017 rück­wir­kend zum 22. August 2016 ein Grad der Behin­de­rung von 50 Pro­zent auf­grund seiner Dia­be­tes sowie einer psy­chi­schen Beein­träch­ti­gung zuer­kannt.

Zur Begrün­dung trägt seiner Klage trägt er im Wesent­li­chen vor: Nach der Ent­schei­dung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts vom 25. Juli 2013 (Az. 2 C 12.11) sei die Frage der gesund­heit­li­chen Eig­nung nun­mehr voll gericht­lich über­prüf­bar und nur bei einer über­wie­gen­den Wahr­schein­lich­keit der Dienst­un­fä­hig­keit vor Errei­chen der Alters­gren­ze zu ver­nei­nen. Die Recht­spre­chung sei auf das Sol­da­ten­recht über­trag­bar. Eine auf der ZDv 46/1 basie­ren­de Beur­tei­lung schei­de aus, denn dieser lägen all­ge­mei­ne, pau­scha­lie­ren­de Betrach­tun­gen zu Grunde. Die Unter­su­chung habe weder die Ein­schät­zung der Fach­ärz­tin noch eine Betrach­tung der Daten aus dem CGM-System über den Ver­lauf der Blut­zu­cker­wer­te ein­be­zo­gen. Die Pro­gno­se habe auch die kon­kre­te Tätig­keit des Sol­da­ten, hier als (..)-Offi­zier, ein­zu­be­zie­hen. Aus­lands­ein­sät­ze fänden nicht plan­mä­ßig statt und stell­ten eine abso­lu­te Aus­nah­me­si­tua­ti­on dar. Durch die Insu­lin­pum­pe sei er auch für einen Aus­lands­ein­satz gerüs­tet. Auch sei nicht nach­voll­zieh­bar, warum andere Kame­ra­den mit chro­ni­schen Erkran­kun­gen wie Adi­po­si­tas oder Hyper­to­nie regel­mä­ßig an Aus­lands­ein­sät­zen teil­näh­men, da hier­für eben­falls die regel­mä­ßi­ge Ein­nah­me von Medi­ka­men­ten erfor­der­lich sei. Die von der Beklag­ten ange­führ­ten Fol­ge­er­kran­kun­gen und Risi­ken träfen auf den Kläger nicht zu.

Auf­grund der zwi­schen­zeit­lich zuer­kann­ten Schwer­be­hin­de­rung sei nach dem Erlass A‑1473/3 “Inklu­si­on schwer­be­hin­der­ter Men­schen” nach Ziffer 303 durch eine Ein­zel­fall­prü­fung die Eig­nung für den jewei­li­gen Dienst­pos­ten fest­zu­stel­len. Aus Ziffer 409, die auf­grund der ver­gleich­ba­ren Inter­es­sen­la­ge zu Beam­ten auch auf Sol­da­ten anwend­bar sei, folge eine Ver­kür­zung des Pro­gno­se­zeit­raums der Dienst­un­fä­hig­keit auf fünf Jahre. Außer­dem sei die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung nach Ziffer 103 hin­zu­zu­zie­hen und nach Ziffer 102 im Rahmen des Ermes­sens die Schwer­be­hin­de­rung beson­ders zu berück­sich­ti­gen.

Der Kläger bean­tragt,

die Beklag­te unter Auf­he­bung des Bescheids vom 29. Juni 2016 in Gestalt des Beschwer­de­be­scheids vom 10. Okto­ber 2016 zu ver­pflich­ten, den Antrag des Klä­gers auf Über­nah­me in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten unter Beach­tung der Rechts­auf­fas­sung des Gerichts erneut zu beschei­den.

Die Beklag­te bean­tragt,

die Klage abzu­wei­sen.

Zur Begrün­dung ver­weist sie auf ihr Vor­brin­gen im Vor­ver­fah­ren und trägt ergän­zend dazu im Wesent­li­chen vor: Die ange­führ­te Ent­schei­dung des BVerwG sei nicht auf Sol­da­ten über­trag­bar, da ein Beam­ter nicht gegen seinen Willen in Aus­lands­ein­sät­zen ver­wen­det werden könne. Maß­geb­lich für die gesund­heit­li­che Eig­nung seien die Ver­tei­di­gungs­be­reit­schaft der Bun­des­wehr und die dafür not­wen­di­ge unein­ge­schränk­te Ein­satz­fä­hig­keit des Sol­da­ten. Es sei daher nicht feh­ler­haft, die chro­ni­sche Erkran­kung des Klä­gers, deren Ver­lauf unge­wiss sei, als Kri­te­ri­um zu berück­sich­ti­gen. Auch mit dem Kläger ver­gleich­bar erkrank­te Berufs­sol­da­ten würden nach der Praxis der Beklag­ten nicht über­nom­men. Bei der Fest­le­gung der Anfor­de­run­gen habe der Dienst­herr einen weiten Ein­schät­zungs­spiel­raum und habe diesen durch die ZDv 46/1 genutzt. Der Erlass der ZDv 46/1 sei nach aus­führ­li­cher medi­zi­ni­scher Bera­tung erfolgt, die vor allem mili­tär­spe­zi­fi­sche Gesichts­punk­te berück­sich­tigt habe. Die Ent­schei­dung der bera­ten­den Ärztin sei nicht zu bean­stan­den. Es habe auch eine Ein­zel­fall­be­trach­tung des Klä­gers statt­ge­fun­den. Die Ärztin habe berück­sich­tigt, dass der Kläger mit Erfolg auf eine Insu­lin­pum­pe ein­ge­stellt sei und die Krank­heit sich bisher nicht auf den Dienstall­tag aus­wir­ke. Es sei auch geprüft worden, ob im Falle des Klä­gers eine Aus­nah­me mög­lich sei. Die Pro­gno­se sei auch in Bezug auf die kon­kre­ten dienst­li­chen Anfor­de­run­gen erfolgt. Der Ein­satz eines (..)-Offi­ziers im Aus­land sei nicht unge­wöhn­lich. Von den der­zeit 482 Sol­da­ten mit beson­de­rer Befä­hi­gung (..) seien 30 in einem Aus­lands­ein­satz. Zwar seien die Tätig­kei­ten eines (..)-Offi­ziers im Aus­lands­ein­satz über­wie­gend in einem Gebäu­de oder Con­tai­ner ver­or­tet. Doch auch hier könnte es bei einem Trans­fer oder Kfz-Bewe­gun­gen zu einem Angriff aus dem Hin­ter­halt und Kampf­hand­lun­gen sowie einer Tren­nung von der Truppe oder Gei­sel­nah­men kommen, bei der eine Ver­sor­gung mit Medi­ka­men­ten trotz der per­sön­li­chen Aus­stat­tung des Klä­gers nicht garan­tiert sei. Im Gegen­satz zu Sol­da­ten, die an Adi­po­si­tas oder Hyper­to­nie erkrankt seien, könne eine vor­über­ge­hen­de Nicht­ein­nah­me von Insu­lin zu einem Schock- oder Koma­zu­stand führen. Auch träten bei Dia­be­tes zeit­nah Fol­ge­er­kan­kun­gen, wie etwa eine mas­si­ve Beein­träch­ti­gung der Seh­kraft, auf.

Zum Erlass A‑1473/3 trägt die Beklag­te vor: Nach Ziffer 303 sei ledig­lich zu prüfen, ob der Bewer­ber für spe­zi­fi­sche Auf­ga­ben- und Ver­wen­dungs­be­rei­che geeig­net sei, die im Falle des Klä­gers auch den Aus­lands­ein­satz erfas­sen könn­ten. Ziffer 409 des Erlas­ses bezie­he sich aus­schließ­lich auf Beamte.

Gründe

Die zuläs­si­ge Klage ist begrün­det. Der Bescheid der Beklag­ten vom 29. Juni 2016 in Gestalt des Beschwer­de­be­scheids vom 10. Okto­ber 2016 ist rechts­wid­rig und ver­letzt den Kläger in seinen Rech­ten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklag­te seinen Antrag auf Umwand­lung des Dienst­ver­hält­nis­ses eines Sol­da­ten auf Zeit in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten unter Beach­tung der Rechts­auf­fas­sung des Gerichts neu beschei­det, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Sol­da­ten­ge­setz (SG) bedarf es zur Umwand­lung des Dienst­ver­hält­nis­ses eines Sol­da­ten auf Zeit in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten einer Ernen­nung. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deut­sche nach seiner Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­chen Leis­tung glei­chen Zugang zu jedem öffent­li­chen Amte. Gemäß § 3 Abs. 1 SG ist der Soldat nach Eig­nung, Befä­hi­gung und Leis­tung ohne Rück­sicht auf Geschlecht, Abstam­mung, Rasse, Glau­ben, reli­giö­se oder poli­ti­sche Anschau­un­gen, Heimat, eth­ni­sche oder sons­ti­ge Her­kunft zu ernen­nen und zu ver­wen­den. Aller­dings geben weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Kon­kre­ti­sie­rung ergan­ge­nen Vor­schrif­ten des Sol­da­ten­ge­set­zes dem Bewer­ber, der alle tat­be­stands­mä­ßi­gen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, einen Anspruch auf Über­nah­me in dieses Amt.

Der Bewer­ber hat jedoch einen Anspruch auf ermes­sens­feh­ler­freie Ent­schei­dung über seinen Antrag auf Umwand­lung in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten. Dieser Anspruch ist durch die streit­ge­gen­ständ­li­chen Beschei­de ver­letzt.

Nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG darf in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten nur beru­fen, wer die cha­rak­ter­li­che, geis­ti­ge und kör­per­li­che Eig­nung besitzt, die zur Erfül­lung seiner Auf­ga­ben als Soldat erfor­der­lich ist. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG gefor­der­ten Eig­nungs­be­ur­tei­lung hat der Dienst­herr immer auch eine Ent­schei­dung zu tref­fen, ob der Bewer­ber den Anfor­de­run­gen der jewei­li­gen Lauf­bahn in kör­per­li­cher Hin­sicht ent­spricht. Ist die kör­per­li­che Eig­nung nicht gege­ben, darf der Bewer­ber unab­hän­gig von seiner cha­rak­ter­li­chen oder geis­ti­gen Eig­nung nicht ein­ge­stellt werden.

Der Dienst­herr legt die Anfor­de­run­gen, denen ein Bewer­ber in kör­per­li­cher Hin­sicht genü­gen muss, in Aus­übung seiner Orga­ni­sa­ti­ons­ge­walt fest. Sub­jek­ti­ve Rechte der Bewer­ber werden hier­durch grund­sätz­lich nicht berührt. Dem Dienst­herrn steht hier­bei ein weiter Ein­schät­zungs­spiel­raum zu, bei dessen Wahr­neh­mung er sich am typi­schen Auf­ga­ben­be­reich der Ämter der Lauf­bahn zu ori­en­tie­ren hat.

Vgl. BVerwG, Urtei­le vom 30. Okto­ber 2013 — 2 C 16.12 — juris Rn 18 f. und vom 25. Juli 2013 — 2 C 12.11 — juris Rn 10 ff; ; OVG NRW, Urteil vom 28. Novem­ber 2014 — 1 A 1013/12 — juris Rn 23 m.w.N. und Beschluss vom 12. August 2018 — 1 A 1926/13 — juris Rn 27 ff.

Für den Bereich der Bun­des­wehr ist es Sache des Dienst­herrn, die sich aus den spe­zi­fi­schen Bedin­gun­gen des Ver­tei­di­gungs­fal­les erge­ben­den mili­tä­ri­schen Anfor­de­run­gen zu bestim­men, die für das Per­so­nal der Bun­des­wehr unver­zicht­bar sind. Maß­stab für die dienst­li­chen Anfor­de­run­gen in den Streit­kräf­ten ist der Ver­tei­di­gungs­auf­trag der Streit­kräf­te nach Art. 87a Abs. 1 GG. Diese Norm bringt zusam­men mit Art.73 Abs. 1 Nr. 1 GG die ver­fas­sungs­recht­li­che Grund­ent­schei­dung des Grund­ge­set­zes für eine wirk­sa­me mili­tä­ri­sche Ver­tei­di­gung der Bun­des­re­pu­blik und damit die Siche­rung der staat­li­chen Exis­tenz zum Aus­druck. Aus dem Ver­tei­di­gungs­auf­trag folgt die Ver­pflich­tung, die Streit­kräf­te orga­ni­sa­to­risch so zu gestal­ten und per­so­nell aus­zu­stat­ten, dass sie ihren mili­tä­ri­schen Auf­ga­ben gewach­sen sind. Die ver­fas­sungs­recht­lich gebo­te­ne stän­di­ge Ein­satz­be­reit­schaft der Bun­des­wehr setzt in den Gren­zen des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG ein hohes Maß an per­so­nel­ler Fle­xi­bi­li­tät voraus, weil diese uner­läss­li­che Vor­aus­set­zung für die Auf­recht­erhal­tung der Ein­satz­fä­hig­keit und Schlag­kraft der Bun­des­wehr ist. Daher können einem Sol­da­ten unge­ach­tet seines Dienst­gra­des grund­sätz­lich alle Auf­ga­ben über­tra­gen werden, die unter Berück­sich­ti­gung aller Umstän­de des Ein­zel­falls bei objek­ti­ver Betrach­tung noch zumut­bar sind. Die Streit­kräf­te können ihren Auf­trag nur erfül­len, wenn ihre Sol­da­ten in der Lage sind, ihre Auf­ga­ben unter den spe­zi­fi­schen Bedin­gun­gen des Ver­tei­di­gungs­fal­les zu erfül­len. Es ist Sache des Dienst­herrn, die sich daraus erge­ben­den mili­tä­ri­schen Anfor­de­run­gen zu bestim­men, die für jeden Sol­da­ten unver­zicht­bar sind. Ein Soldat, der diesen Anfor­de­run­gen nicht genügt, ist auch dann nicht geeig­net, wenn er in Frie­dens­zei­ten zumut­bar ver­wen­det werden kann

vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 — 2 C 67/11 — juris Rn 12 ff.; OVG NRW, Urteil vom 28. Novem­ber 2014 — 1 A 1013/12 — juris Rn 26 f.; BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2017 — 6 ZB 16.1993 — juris Rn 13 m.w.N.

Die kör­per­li­chen Anfor­de­run­gen dürfen sich danach nicht allei­ne auf den aktu­el­len Dienst­pos­ten des Bewer­bers, son­dern auf die gesam­te Ver­wen­dungs­brei­te der Aus­bil­dung bezie­hen. Die unver­zicht­ba­ren Anfor­de­run­gen an den Ein­satz im Ver­tei­di­gungs­fall können sich aller­dings nach Waf­fen­gat­tung und Ver­wen­dung unter­schei­den.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 — 2 C 67.11 — juris Rn 18.

So dürf­ten für Sol­da­ten der kämp­fen­den Truppe andere Anfor­de­run­gen unver­zicht­bar sein, als etwa für einen Sol­da­ten, der als (..)-Offi­zier der Bun­des­wehr ver­wen­det wird.

Die Ent­schei­dung, welche Anfor­de­run­gen der Dienst­herr stellt, ist vom Gericht nur beschränkt darauf zu über­prü­fen, ob die Ver­wal­tung den anzu­wen­den­den Begriff ver­kannt, der Beur­tei­lung einen unrich­ti­gen Tat­be­stand zugrun­de gelegt, all­ge­mein­gül­ti­ge Wert­maß­stä­be nicht beach­tet oder sach­wid­ri­ge Erwä­gun­gen ange­stellt hat. Dem pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sen des Dienst­herrn ist es auch über­las­sen, wel­chen sach­li­chen Umstän­den er das grö­ße­re Gewicht bei­misst.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 — 2 C 42/79 — juris Rn 19 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 28. Novem­ber 2014 — 1 A 1013/13 — juris Rn 21.

Liegen defi­nier­te Anfor­de­run­gen für das ange­streb­te Amt vor, ist auf einer zwei­ten Stufe medi­zi­nisch fest­zu­stel­len, an wel­chen Krank­hei­ten der Bewer­ber für das Amt leidet. Für die Beur­tei­lung der aktu­el­len kör­per­li­chen Eig­nung und der sich anschlie­ßen­den Pro­gno­se­be­ur­tei­lung muss in aller Regel ein Medi­zi­ner eine fun­dier­te medi­zi­ni­sche Tat­sa­chen­ba­sis auf der Grund­la­ge all­ge­mei­ner medi­zi­ni­scher Erkennt­nis­se und der gesund­heit­li­chen Ver­fas­sung des Bewer­bers erstel­len. Er muss das Ausmaß der Ein­schrän­kun­gen fest­stel­len und deren vor­aus­sicht­li­che Bedeu­tung für die Leis­tungs­fä­hig­keit und für die Erfül­lung der beruf­li­chen Anfor­de­run­gen medi­zi­nisch fun­diert ein­schät­zen. Dabei hat er ver­füg­ba­re Erkennt­nis­se über den vor­aus­sicht­li­chen Ver­lauf chro­ni­scher Krank­hei­ten aus­zu­wer­ten und in Bezug zum gesund­heit­li­chen Zustand des Bewer­bers zu setzen. Die medi­zi­ni­sche Dia­gno­se muss daher Anknüp­fungs- und Befund­tat­sa­chen dar­stel­len, die Unter­su­chungs­me­tho­den erläu­tern und ihre Hypo­the­sen sowie deren Grund­la­ge offen­le­gen. Auf dieser Grund­la­ge hat sie unter Aus­schöp­fung der vor­han­de­nen Erkennt­nis­se zum Gesund­heits­zu­stand des Bewer­bers eine Aus­sa­ge über die vor­aus­sicht­li­che Ent­wick­lung des Leis­tungs­ver­mö­gens zu tref­fen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 — 2 C 12/11 — juris Rn 22.

Diese Krank­hei­ten sind sodann mit den zuvor fest­ge­stell­ten abs­trak­ten Anfor­de­run­gen an das Amt abzu­glei­chen. Die medi­zi­ni­schen Fest­stel­lun­gen müssen den Dienst­herrn in die Lage ver­set­zen, die Rechts­fra­ge der gesund­heit­li­chen Eig­nung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigen­ver­ant­wort­lich zu beant­wor­ten. Bei diesem Abgleich ergibt sich dann das Ergeb­nis, ob der Bewer­ber den Anfor­de­run­gen für das Amt genügt oder nicht. Der Dienst­herr muss diese Ent­schei­dung selbst tref­fen und kann sie ins­be­son­de­re nicht dem Arzt über­las­sen. Die Not­wen­dig­keit, einen Arzt hin­zu­zu­zie­hen, bedeu­tet nicht, dass diesem die Ent­schei­dungs­ver­ant­wor­tung für das gesund­heit­li­che Eig­nungs­ur­teil über­tra­gen werden darf. Viel­mehr wird der Arzt als Sach­ver­stän­di­ger tätig, auf dessen Hilfe die Beklag­te ange­wie­sen ist, um die not­wen­di­gen Fest­stel­lun­gen tref­fen zu können. Die Beklag­te muss die ärzt­li­chen Befun­de und Schluss­fol­ge­run­gen inhalt­lich nach­voll­zie­hen und sich auf ihrer Grund­la­ge ein eige­nes Urteil bilden. Im Hin­blick auf die Ver­wert­bar­keit der ärzt­li­chen Stel­lung­nah­me muss er prüfen, ob Zwei­fel an der Sach­kun­de oder Unpar­tei­lich­keit des Arztes bestehen, dieser von zutref­fen­den sach­li­chen Vor­aus­set­zun­gen aus­ge­gan­gen ist und die ent­schei­dungs­er­heb­li­chen Fragen plau­si­bel und nach­voll­zieh­bar abge­han­delt hat. Gege­be­nen­falls muss darauf hin­ge­wirkt werden, dass der Arzt seine Aus­füh­run­gen ergänzt, oder es ist ein wei­te­rer Arzt ein­zu­schal­ten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 — 2 A 6/06 — juris Rn 21 ff.

Bei der Prü­fung der gesund­heit­li­chen Eig­nung anhand des von ihm fest­ge­leg­ten Maß­stabs steht dem Dienst­herrn jedoch kein Beur­tei­lungs­spiel­raum zu. Über die gesund­heit­li­che Eig­nung von Bewer­bern im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ent­schei­den letzt­ver­ant­wort­lich die Ver­wal­tungs­ge­rich­te, ohne an tat­säch­li­che oder recht­li­che Wer­tun­gen des Dienst­herrn gebun­den zu sein. Vgl. BVerwG, Urtei­le vom 30. Okto­ber 2013 — 2 C 16.12 — juris Rn 18 f. und vom 25. Juli 2013 — 2 C 12.11 — juris Rn 10 ff; ; OVG NRW, Urteil vom 28. Novem­ber 2014 — 1 A 1013/12 — juris Rn 23 m.w.N. und Beschluss vom 12. August 2018 — 1 A 1926/13 — juris Rn 27 ff.

Die zum Beam­ten­recht ergan­ge­ne Recht­spre­chung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 — 2 C 12/11 — juris, wonach dem Dienst­herrn bei der Ent­schei­dung über die gesund­heit­li­che Eig­nung kein Beur­tei­lungs­spiel­raum zusteht, ist auf das Sol­da­ten­recht ohne wei­te­res zu über­tra­gen. vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Novem­ber 2017 — 1 WB 35/16 — juris Rn 30; BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2017 — 6 ZB 16.1993 — juris Rn 14; VG Mün­chen, Urteil vom 19. Sep­tem­ber 2017 — M 21 K 15.4029 — juris Rn 39.

Der Spiel­raum des Dienst­herrn bei der Bestim­mung der gesund­heit­li­chen Anfor­de­run­gen für eine Lauf­bahn recht­fer­tigt keine Ein­schrän­kung der gericht­li­chen Kon­troll­dich­te bei der Beur­tei­lung der daran anknüp­fen­den gesund­heit­li­chen Eig­nung. Dabei ist der Gesund­heits­zu­stand des Bewer­bers in Bezug zu den Anfor­de­run­gen des Dienst­pos­tens zu setzen. Es ist zu beur­tei­len, ob der Bewer­ber den Anfor­de­run­gen genügt und ob Anhalts­punk­te dafür vor­lie­gen, dass sich daran bis zum Errei­chen der gesetz­li­chen Alters­gren­ze mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit etwas ändert. Wie dar­ge­stellt hat der Dienst­herr die gesund­heit­li­che Eig­nungs­pro­gno­se auf der Grund­la­ge einer fun­dier­ten medi­zi­ni­schen Tat­sa­chen­grund­la­ge zu tref­fen. Es ist kein Grund dafür ersicht­lich, dass die Ver­wal­tungs­ge­rich­te im Gegen­satz zum Dienst­herrn gehin­dert wären, sich auf dieser Grund­la­ge ein eigen­ver­ant­wort­li­ches Urteil über die vor­aus­sicht­li­che Ent­wick­lung des Gesund­heits­zu­stan­des und die Erfül­lung der dienst­li­chen Anfor­de­run­gen zu bilden.

Die Unter­schie­de zwi­schen Beam­ten und Sol­da­ten wirken sich nur inso­weit aus, als sich die von dem Dienst­herrn nach wie vor in eige­ner Orga­ni­sa­ti­ons­ho­heit fest­zu­le­gen­den Anfor­de­run­gen unter­schei­den. Dies­be­züg­lich ver­bleibt es bei dem Beur­tei­lungs­spiel­raum der Beklag­ten. Die sich anschlie­ßen­de Frage, ob der jewei­li­ge Bewer­ber die von der Beklag­ten fest­ge­leg­ten Anfor­de­run­gen erfüllt, ist hin­ge­gen voll­um­fäng­lich über­prüf­bar.

Das Gericht weist darauf hin, dass auch der vom Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in oben genann­ter Ent­schei­dung fest­ge­leg­te Pro­gno­se­maß­stab, wonach der Dienst­herr die gesund­heit­li­che Eig­nung aktu­ell dienst­fä­hi­ger Bewer­ber nur ver­nei­nen darf, wenn tat­säch­li­che Anhalts­punk­te die Annah­me recht­fer­ti­gen, dass mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit vor Errei­chen der gesetz­li­chen Alters­gren­ze Dienst­un­fä­hig­keit ein­tre­ten wird, auf das Sol­da­ten­recht über­trag­bar ist.

Die Ent­schei­dung der Beklag­ten genügt diesen Anfor­de­run­gen nicht. Zum einen ergibt sich aus den der Ent­schei­dung zugrun­de lie­gen­den Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten der Beklag­ten weder ein posi­tiv noch ein nega­tiv defi­nier­tes Anfor­de­rungs­pro­fil. Zum ande­ren hat die Beklag­te in der Sache keine eigene Ent­schei­dung über die kör­per­li­che Eig­nung getrof­fen, son­dern diese dem Arzt über­las­sen.

Die Beklag­te hat die von ihr fest­zu­le­gen­den unver­zicht­ba­ren Anfor­de­run­gen an die kör­per­li­che Eig­nung nicht in der erfor­der­li­chen Weise vorab abs­trakt defi­niert und bestimmt. Aus den dem Gericht bis­lang vor­lie­gen­den, von der Beklag­ten erlas­se­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten werden nicht die Anfor­de­run­gen deut­lich, die die Beklag­te in kör­per­li­cher Hin­sicht für unver­zicht­bar hält.

Die Beklag­te hat ihre Beur­tei­lungs­pra­xis der gesund­heit­li­chen Basis­eig­nung von Bewer­bern in der Zen­tral­vor­schrift 46/1 “All­ge­mei­ne Durch­füh­rungs­be­stim­mun­gen zu der ärzt­li­chen Unter­su­chung bei Mus­te­rung und Dienst­an­tritt von Wehr­pflich­ti­gen, Annah­me und Ein­stel­lung von Bewer­be­rin­nen und Bewer­ber für den frei­wil­li­gen Dienst in den Streit­kräf­ten sowie bei der Ent­las­sung von Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten”, im Fol­gen­den ZDv 46/1, die zwi­schen­zeit­lich durch die Zen­tral­vor­schrift A1-831/0–400 “Wehr­me­di­zi­ni­sche Begut­ach­tung” ersetzt wurde, fest­ge­legt. Diese Vor­schrif­ten gelten auch für die Beur­tei­lung der kör­per­li­chen Eig­nung bei der Umwand­lung des Dienst­ver­hält­nis­ses eines Sol­da­ten auf Zeit in das eines Berufs­sol­da­ten. Nach dem Erlass A‑1340/2 “Aus­wahl­ver­fah­ren zur Umwand­lung in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten”, Ziffer 104, wird für die Frage der kör­per­li­chen Eig­nung unter Fuß­no­te 3 zu dieser Ziffer auf die Zen­tra­le Dienst­vor­schrift A 1420/1 “Fest­stel­lung der kör­per­li­chen Eig­nung vor Beru­fung in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten” ver­wie­sen. Diese ver­weist unter Ziffer 401 i.V.m. Ziffer 201 auf die ZDv 46/1.

Der Kläger leidet unstrei­tig an der Erkran­kung Dia­be­tes Mel­li­tus Typ 1.

In der Anlage 5.3 zum Erlass A1-831/0–4000 wird Stoff­wech­sel­er­kran­kun­gen die Gesund­heits­num­mer 10 zuge­wie­sen. Dia­be­tes Mel­li­tus Typ 1 fällt dabei unge­ach­tet der medi­zi­ni­schen Ein­stel­lung unter die Gra­da­ti­on VI. Diese Gra­da­ti­on bedeu­tet nach Anlage 5.1 zum Erlass A1-831/0–4000, die auf die Anlage 1 /2 zur ZDv 46/1 ver­weist, die Fest­stel­lung des dau­er­haf­ten Aus­schlus­ses der Dienst­fä­hig­keit. In der Anlage 7/1 zur ZDv 46/1 wird unter den Erläu­te­run­gen zur Gesund­heits­num­mer 10 aus­ge­führt, dass Dia­be­tes mel­li­tus Typ 1 bei der trup­pen­ärzt­li­chen Ein­stel­lungs­un­ter­su­chung unab­hän­gig von Typ und Schwe­re­grad mit der Gesund­heits­zif­fer VI 10 zu beur­tei­len ist.

Einen Zusam­men­hang mit der kon­kre­ten Ver­wen­dung des jewei­li­gen Bewer­bers stellt Anlage 5.09 zum Erlass A1-831/0–4000 “Ver­wen­dungs­aus­schlüs­se” her. Den jewei­li­gen Ver­wen­dungs­mög­lich­kei­ten inner­halb der Bun­des­wehr werden aus­schlie­ßen­de Gesund­heits­zif­fern zuge­ord­net. Die in Buch­sta­ben und Zahlen auf­ge­führ­ten Ver­wen­dungs­mög­lich­kei­ten erge­ben sich unter Zuhil­fe­nah­me der Ziffer 307 der ZDv 46/1 “Erläu­te­run­gen zum Ver­wen­dungs­aus­weis”. Dabei werden für Tätig­kei­ten im Zusam­men­hang mit der IT-Betreu­ung die Buch­sta­ben H000-H901 sowie N000-N800 ver­ge­ben. Diese Ver­wen­dungs­mög­lich­keit ist nach Anlage 5.09 bei einer Gesund­heits­zif­fer VI 10 aus­ge­schlos­sen.

Bei diesen Zen­tral­vor­schrif­ten han­delt es sich nicht um Geset­ze im mate­ri­el­len Sinne, son­dern um ver­wal­tungs­in­ter­ne Richt­li­ni­en. Die Vor­ga­ben zu gesund­heit­li­chen Eig­nungs­an­for­de­run­gen für Tätig­kei­ten mit beson­de­ren Anfor­de­run­gen dürfen grund­sätz­lich in Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten gere­gelt werden. Der Dienst­herr kann darin die Anfor­de­run­gen an das ange­streb­te Amt abs­trakt defi­nie­ren. Über das Gleich­be­hand­lungs­ge­bot in Art. 3 Abs. 1 GG besitzt jeder Bewer­ber einen Anspruch auf Ein­hal­tung dieser Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Novem­ber 2014 — 1 A 1013/12 — juris Rn 31 m.w.N.

Aus den hier­nach anwend­ba­ren Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten erge­ben sich aller­dings nicht die von der Beklag­ten erwar­te­ten kör­per­li­chen Anfor­de­run­gen. Viel­mehr werden für bestimm­te Erkran­kun­gen Gesund­heits­zif­fern ver­ge­ben, die je nach Ziffer zu einem Aus­schluss für das ange­streb­te Amt führen. Es ist jedoch an keiner Stelle posi­tiv dar­ge­legt, wel­chen Anfor­de­run­gen ein Bewer­ber in kör­per­li­cher Hin­sicht gewach­sen sein muss.

Auf der Grund­la­ge der bis­he­ri­gen Erlass­la­ge ist es dem Gericht schon nicht mög­lich, die von der Beklag­ten getrof­fe­ne Ent­schei­dung nach oben dar­ge­leg­ten Maß­stä­ben darauf zu über­prü­fen, ob der ange­wand­te Begriff ver­kannt, all­ge­mein­gül­ti­ge Wert­maß­stä­be nicht beach­tet oder sach­wid­ri­ge Erwä­gun­gen ange­stellt wurden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 — 2 C 42/79 — juris Rn 19; OVG NRW, Urteil vom 28. Novem­ber 2014 — 1 A 1013/12 — juris Rn 21, 40.

Mit Blick auf den Beur­tei­lungs­spiel­raum der Beklag­ten bei der Fest­le­gung der Anfor­de­run­gen ver­bie­tet es sich auch, anhand der aus­ge­schlos­se­nen Krank­hei­ten Rück­schlüs­se auf ein den Ver­wen­dungs­aus­schlüs­sen zugrun­de lie­gen­des Anfor­de­rungs­pro­fil zu ziehen. Glei­ches gilt für die durch die Beklag­te im Laufe des Kla­ge­ver­fah­rens ange­stell­ten Erwä­gun­gen hin­sicht­lich der mög­li­chen Gefah­ren eines Aus­lands­ein­sat­zes sowie etwa eine Gei­sel­nah­me oder ein Abschnitt von der Ver­sor­gung. Soweit die Beklag­te aus diesen Gefah­ren­si­tua­tio­nen bestimm­te Anfor­de­run­gen ablei­tet und aus medi­zi­ni­scher Sicht der Erfül­lung dieser Anfor­de­run­gen bestimm­te Krank­hei­ten typi­scher­wei­se ent­ge­gen­ste­hen, so ent­bin­det dies die Beklag­te nicht davon, diese Anfor­de­run­gen und die ihr zugrun­de lie­gen­den Erwä­gun­gen nach­voll­zieh­bar dar­zu­le­gen.

Grund­sätz­lich hält das Gericht eine typi­sie­ren­de Betrach­tungs­wei­se — wenn zuvor die Anfor­de­run­gen an das Amt defi­niert worden sind — nicht für unzu­läs­sig. Die ZDv 46/1 und die im Wesent­li­chen ver­gleich­ba­ren Nach­fol­ge­be­stim­mun­gen ent­hal­ten wehr­me­di­zi­ni­sche Erfah­rungs­grund­sät­ze, die die spe­zi­el­len Anfor­de­run­gen des Wehr­diens­tes berück­sich­ti­gen. Sie sind als solche auch im Ver­wal­tungs­rechts­streit ver­wert­bar. Die abs­trak­te Bün­de­lung medi­zi­ni­schen Wis­sens und typi­sie­ren­de Fest­le­gung, welche Erkran­kun­gen in der Regel einer Ver­wen­dung ent­ge­gen­ste­hen, ist im Inter­es­se einer ein­heit­li­chen Ver­wal­tungs­pra­xis sogar wün­schens­wert.

Stän­di­ge Recht­spre­chung, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 — 6 B 18/00 — juris Rn 3 f m.w.N; BVerwG, Urteil vom 12. April 1991 — 8 C 45/90 — juris Rn 23 m.w.N.

Aller­dings muss für den Sol­da­ten die Mög­lich­keit bestehen, im Ein­zel­fall dar­zu­le­gen, dass die Typi­sie­rung für ihn nicht greift.

Da es sich bei der ZDv 46/1 um eine Ver­wal­tungs­vor­schrift mit ledig­lich ver­wal­tungs­in­ter­ner Wir­kung han­delt, bleibt maß­geb­lich für die Beur­tei­lung der kör­per­li­chen Eig­nung eines Sol­da­ten stets das Gesetz.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 — 6 B 18/00 — juris Rn 3 f.

Daraus ergibt sich, dass die Beur­tei­lung der kör­per­li­chen Eig­nung nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG und die Zuord­nung gesund­heit­li­cher Beein­träch­ti­gun­gen zu den Feh­ler­zif­fern und Gra­da­tio­nen der ZDv 46/1 nicht stets deckungs­gleich sein müssen. Abwei­chun­gen blei­ben viel­mehr in beiden Rich­tun­gen mög­lich: Im Ein­zel­fall kann die kör­per­li­che Eig­nung nach dem Gesetz zu ver­nei­nen sein, obschon sie bei einer begriff­li­chen Anwen­dung der ZDv 46/1 zu beja­hen wäre. Umge­kehrt kann deren Anwen­dung zur Ver­nei­nung der Eig­nung führen, obschon diese nach gesetz­li­chem Ver­ständ­nis gege­ben ist. Der­ar­ti­ge Wider­sprü­che lassen sich nicht gänz­lich aus­schlie­ßen, wenn die nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG gebo­te­ne Sub­sum­ti­on unter den unbe­stimm­ten Rechts­be­griff der “kör­per­li­chen Eig­nung” unter Zuhil­fe­nah­me eines typi­sie­ren­den wehr­me­di­zi­ni­schen Regel­werks erfolgt.

Vgl. BVerwG zum Begriff der Wehr­dienst­fä­hig­keit Beschluss vom 5. Juli 2000 — 6 B 18/00 — juris Rn 3 f.

Eine abwei­chen­de Ent­schei­dung im Ein­zel­fall ist jedoch nur mög­lich, wenn vorab und abs­trakt ein Anfor­de­rungs­pro­fil fest­ge­legt ist, anhand dessen der jewei­li­ge Bewer­ber dar­le­gen kann, warum bei ihm von der typi­scher­wei­se grei­fen­den Ein­schät­zung abzu­wei­chen und er trotz Vor­lie­gen der genann­ten Krank­heit den Anfor­de­run­gen gewach­sen ist.

Auf der bis­he­ri­gen Grund­la­ge kann das Gericht auch keine eigene Ent­schei­dung tref­fen, ob der Bewer­ber bei Vor­lie­gen einer bestimm­ten Krank­heit den — fest­zu­le­gen­den — Anfor­de­run­gen der Ver­wen­dung gene­rell und im jewei­li­gen Ein­zel­fall nicht ent­spricht.

Da bereits die Anfor­de­run­gen, an denen die gesund­heit­li­che Eig­nung des Klä­gers zu messen wäre, unklar sind, war auch keine wei­te­re Beweis­erhe­bung durch Ein­ho­lung eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens zur Frage seiner kör­per­li­chen Eig­nung sowie zur Pro­gno­se der gesund­heit­li­chen Ent­wick­lun­gen gebo­ten.

Die Beklag­te hat dar­über hinaus auch keine den oben dar­ge­stell­ten Anfor­de­run­gen ent­spre­chen­de, eigene Ent­schei­dung getrof­fen. Dies zeigt sich bereits daran, dass sie im Beschwer­de­be­scheid die Ent­schei­dung der Ärztin als “recht­mä­ßig” ein­stuft. Auch gibt sie im Ableh­nungs­be­scheid vom 29. Juni 2016 an, dass die gesund­heit­li­che Eig­nung nach der ärzt­li­chen Mit­tei­lung vom 21. März 2016 nicht gege­ben sei. Ein sol­ches Ver­ständ­nis scheint auch den Aus­füh­run­gen der bera­ten­den Ärztin der Bun­des­wehr vom 26. Sep­tem­ber 2016 zugrun­de gele­gen zu haben. Die Fest­stel­lun­gen, “die Ein­satz­fä­hig­keit des Sol­da­ten ist nicht gewähr­leis­tet” und “da gerade im Aus­lands­ein­satz jeder­zeit mit Situa­tio­nen zu rech­nen ist, die eine gere­gel­te Blut­zu­cker­kon­trol­le sowie eine gere­gel­te Nah­rungs­auf­nah­me erschwe­ren oder sogar unmög­lich machen” fallen nicht in den Bereich der Fest­stel­lun­gen, die dem Arzt als medi­zi­ni­schen Sach­ver­stän­di­gen oblie­gen. Anhalts­punk­te dafür, dass die Beklag­te ent­ge­gen dieser Aus­füh­run­gen erkannt hat, dass sie eine eigene Ent­schei­dung tref­fen kann und muss, sind nicht ersicht­lich.

Ferner wird die Beklag­te bei der erfor­der­li­chen Neu­be­schei­dung zu berück­sich­ti­gen haben, dass der Kläger inzwi­schen einem Schwer­be­hin­der­ten gleich­ge­stellt ist. Dem­entspre­chend wird die Beklag­te zur abschlie­ßen­den Bear­bei­tung des Antrags des Klä­gers auf Umwand­lung des Dienst­ver­hält­nis­ses die dafür gel­ten­den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten sowie die für den Fall der Schwer­be­hin­de­rung erlas­se­nen eige­nen Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten zu beach­ten haben.

Die Ent­schei­dung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vor­läu­fi­ge Voll­streck­bar­keit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streit­ge­gen­stan­des wird auf

41.817,02 €

fest­ge­setzt.

Gründe:

Mit Rück­sicht auf die Bedeu­tung der Sache für der Kläger ist es ange­mes­sen, den Streit­wert auf den fest­ge­setz­ten Betrag zu bestim­men (§ 52 Abs. 1 GKG).