Dia­be­tes & Bundeswher:Berufssoldat nur mög­lich, wenn man die erfor­der­li­che kör­per­li­che Eig­nung für die gesam­te Ver­wen­dungs­brei­te der Aus­bil­dung besitzt.

Tenor

Die Klage wird abge­wie­sen.

Die Kosten des Ver­fah­rens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vor­läu­fig voll­streck­bar.

Der Kläger darf die Voll­stre­ckung durch Sicher­heits­leis­tung oder Hin­ter­le­gung eines Betra­ges in Höhe der sich aus dem Kos­ten­fest­set­zungs­be­schluss erge­ben­den Kos­ten­schuld abwen­den, falls nicht die Beklag­te vor der Voll­stre­ckung Sicher­heit in der­sel­ben Höhe leis­tet.

Die Beru­fung wird zuge­las­sen.

Tat­be­stand

Der .…. gebo­re­ne Kläger trat am 1.4.2005 im Rahmen seines Grund­wehr­diens­tes in die Bun­des­wehr ein. Mit Wir­kung vom 1.2.2007 erfolg­te die Beru­fung in das Dienst­ver­hält­nis eines Sol­da­ten auf Zeit. Auf­grund seiner Ver­pflich­tungs­er­klä­rung vom 23.1.2012 wurde seine Dienst­zeit zuletzt auf ins­ge­samt 19 Jahre mit einem vor­aus­sicht­li­chen Dienst­zeit­en­de am 31.3.2024 fest­ge­setzt. Der Kläger, bei dem im Okto­ber 2014 Dia­be­tes mel­li­tus Typ I dia­gnos­ti­ziert wurde, wurde regel­mä­ßig, zuletzt am 20.2.2017 zum Haupt­feld­we­bel, beför­dert. Er ver­fügt über die AVR (Aus­bil­dungs- und Ver­wen­dungs­rei­he) ‑Bezeich­nun­gen “Kampf­mit­tel­ab­wehr” und “Muni­ti­ons­tech­nik”. Seit dem 1.1.2017 wird er als Feu­er­wer­ker und Werk­statt­lei­ter im Muni­ti­ons­la­ger .….….…. ver­wen­det.

Unter dem 18.10.2017 bean­trag­te der Kläger gemäß § 21 SLV in der (bis 4.6.2021 gel­ten­den) Fas­sung vom 19.8.2011 die Umwand­lung seines Dienst­ver­hält­nis­ses eines Sol­da­ten auf Zeit in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten im Aus­wahl­jahr 2018.

Mit Schrei­ben vom 27.7.2018 teilte das Bun­des­amt für das Per­so­nal­ma­nage­ment der Bun­des­wehr — im Fol­gen­den: BAPersBW — dem Kläger mit, dass er für eine Zulas­sung in der AVR 23015 — Kampf­mit­tel­ab­wehr zum Berufs­un­ter­of­fi­zier aus­ge­wählt worden sei, und bat um Begut­ach­tung seiner gesund­heit­li­chen Eig­nung und Über­sen­dung der ärzt­li­chen Mit­tei­lung BA 90/5.

Nach­dem das ärzt­li­che Begut­ach­tungs­er­geb­nis vom 18.9.2018 auf “nicht dienst-/ver­wen­dungs­fä­hig” lau­te­te, bean­trag­te der Kläger am 19.9.2018 die Ertei­lung einer mili­tär­ärzt­li­chen Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung.

Sein Vor­ge­setz­ter führte mit Schrei­ben vom 26.9.2018 aus, dass der Kläger seit seiner Zuver­set­zung im Jahr 2017 über­durch­schnitt­li­che Leis­tun­gen zeige, wes­halb er diesen Spit­zen­mann für die Umwand­lung in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten vor­ge­schla­gen habe. Ihm sei als Vor­ge­setz­ter dessen gesund­heit­li­che Ver­fas­sung bekannt und er könne durch den täg­li­chen Kon­takt wäh­rend des Dienst­be­trie­bes keine kör­per­li­chen Ein­schrän­kun­gen erken­nen. Zudem sei der Kläger Aus­dau­er­sport­ler und nehme regel­mä­ßig an Sport­wett­kämp­fen teil. Die jähr­lich abzu­le­gen­den IGF-Leis­tun­gen seien für ihn keine Her­aus­for­de­rung.

Mit Schrei­ben vom 14.11.2018 teilte die Bera­ten­de Ärztin des BAPersBW mit, dass eine mili­tär­ärzt­li­che Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung für die Über­nah­me in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten mit Ver­bleib in der Lauf­bahn der Unter­of­fi­zie­re mit Por­te­pee in der Ver­wen­dung als Feu­er­wer­ker Bw sowie alter­na­tiv als Kampf­mit­tel­ab­wehr­feld­we­bel Pio­nier­trup­pe nicht erteilt werde.

Dar­auf­hin lehnte das BAPersBW mit Bescheid vom 19.12.2018 den Antrag auf Über­nah­me in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten man­gels gesund­heit­li­cher Eig­nung des Klä­gers ab.

Gegen den ihm am 8.1.2019 eröff­ne­ten Bescheid legte der Kläger am 31.1.2019 Beschwer­de ein. Er sei her­vor­ra­gend ein­ge­stellt und ver­rich­te seinen Dienst trotz bestehen­der Erkran­kung an Dia­be­tes mel­li­tus Typ I ohne gesund­heit­li­che Pro­ble­me. Mit­tels eines Sen­sors könne er seinen Blut­zu­cker­wert über­wa­chen und stabil halten. Es sei noch zu keiner Hypo­glyk­ämie gekom­men. Von seinem behan­deln­den Trup­pen­arzt werde er als dienst­fä­hig und vor allem äußerst leis­tungs­fä­hig ein­ge­schätzt. Er erbrin­ge vor allem kör­per­li­che Leis­tun­gen weit über den gefor­der­ten IGF-Leis­tun­gen. So laufe er Mara­thon oder kör­per­lich anspruchs­vol­le Hin­der­nis­läu­fe im Wald — auch im Winter oder bei Nacht. Schon daraus ergebe sich, dass er in einem abseh­ba­ren Zeit­raum nicht dienst­un­fä­hig werde. In dem ange­foch­te­nen Bescheid werde eine gene­rel­le Pro­gno­se hin­sicht­lich des Krank­heits­ver­laufs gestellt. Dem­ge­gen­über sei nach der Ent­schei­dung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts vom 25.7.2013 — 2 C 12.11 — eine indi­vi­du­el­le Pro­gno­se erfor­der­lich, die den Gesund­heits­zu­stand kon­kret in den Blick nehmen müsse.

Nach Ein­ho­lung einer Stel­lung­nah­me der Bera­ten­den Ärztin vom 25.6.2019 und einer ergän­zen­den Äuße­rung des Klä­gers mit Schrift­satz vom 27.6.2019, mit der er im Wesent­li­chen rügte, dass bei der Bewer­tung seines Gesund­heits­zu­stan­des ledig­lich abs­trakt auf die Grund­er­kran­kung abge­stellt worden sei, ohne die kon­kre­ten Anfor­de­run­gen an seine kör­per­li­che Eig­nung unter Berück­sich­ti­gung der gesam­ten Ver­wen­dungs­brei­te seiner Aus­bil­dung zu defi­nie­ren, wies das BAPersBW durch Bescheid vom 12.7.2019 die Beschwer­de zurück. In das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten könne ein Soldat beru­fen werden, wenn er sich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 39 Abs. 1 Nr. 1 SG frei­wil­lig ver­pflich­te, auf Lebens­zeit Wehr­dienst zu leis­ten. Kri­te­ri­en für die Beru­fung in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten seien Eig­nung, Befä­hi­gung und Leis­tung (§ 3 SG). Vor­lie­gend sei das der per­so­nal­be­ar­bei­ten­den Stelle ein­ge­räum­te Ermes­sen pflicht­ge­mäß aus­ge­übt worden. Im BS-Aus­wahl­ver­fah­ren 2018 sei die Sich­tung der Bewer­ber in einer jahr­gangs­über­grei­fen­den Betrach­tung erfolgt. In diesem Aus­wahl­ver­fah­ren habe sich der Kläger in der Aus­bil­dungs- und Ver­wen­dungs­rei­he (AVR) 23015 — Kampf­mit­tel­ab­wehr für die Über­nah­me in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten emp­foh­len. Gemäß zen­tra­ler Dienst­vor­schrift (ZDv) A‑1420/1 “Fest­stel­lung der kör­per­li­chen Eig­nung vor Beru­fung in das Dienst­ver­hält­nis einer Berufs­sol­da­tin, eines Berufs­sol­da­ten, einer Sol­da­tin auf Zeit oder eines Sol­da­ten auf Zeit” dürfe in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten nur beru­fen werden, wer neben der cha­rak­ter­li­chen und geis­ti­gen Eig­nung auch die kör­per­li­che Eig­nung besit­ze, die zur Erfül­lung der Auf­ga­ben als Soldat erfor­der­lich sei (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 SG). Im Fall des Klä­gers laute das trup­pen­ärzt­li­che Begut­ach­tungs­er­geb­nis vom 18.9.2018 “nicht dienstfähig/verwendungsfähig”. Sowohl in der Mit­tei­lung vom 14.11.2018 als auch in der aus­führ­li­chen, indi­vi­dua­li­sier­ten Stel­lung­nah­me der Bera­ten­den Ärztin des BAPersBW vom 25.6.2019 werde keine mili­tär­ärzt­li­che Aus­nah­me geneh­migt. Dies gründe auf einer in die Zukunft gerich­te­ten pro­gnos­ti­schen Bewer­tung der gesund­heit­li­chen Eig­nung des Klä­gers für den Zeit­raum, für den das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten vor­aus­sicht­lich bestehen werde. Ins­be­son­de­re sei auf­grund des gesund­heit­li­chen Zustan­des des Klä­gers ein nicht uner­heb­li­ches Risiko für Fol­ge­er­kran­kun­gen gege­ben, das dazu führe, dass er gerade nicht — wie bei einem Berufs­sol­da­ten seiner AVR vor­aus­ge­setzt werde — quer­schnitt­lich ein­ge­setzt werden könne. Bei ihm sei 2014 die Dia­gno­se eines Dia­be­tes mel­li­tus Typ I gestellt worden. Bei dieser Erkran­kung würden die hor­mon­pro­du­zie­ren­den Zellen (u.a. Insu­lin) der Bauch­spei­chel­drü­se zer­stört und es komme zu einer dau­er­haf­ten “Über­zu­cke­rung” des Kör­pers, wes­halb er in der Folge auf die exter­ne Zufüh­rung von Insu­lin ange­wie­sen sei. Der Ver­lauf der Erkran­kung sei auch von seiner Mit­ar­beit und Lebens­füh­rung abhän­gig. Nach Anga­ben des Mili­tär­arz­tes sei er aktu­ell gut ein­ge­stellt und der Blut­zu­cker sei über eine dau­er­haf­te Gewe­be­mes­sung jeder­zeit abruf­bar. Aber auch der Leiter der Kon­zi­li­ar­grup­pe Innere Medi­zin der Bun­des­wehr befür­wor­te eine BS-Über­nah­me unter Bezug­nah­me auf eine labor­che­misch nach­ge­wie­se­ne Ver­schlech­te­rung der Stoff­wech­sel­la­ge des Klä­gers und auch unter Ein­be­zie­hung des Grund­satz­ent­schei­des des Wehr­me­di­zi­ni­schen Bei­rats vom 13.9.2017 nicht. Diesem Votum schlie­ße sich die Bera­ten­de Ärztin des BAPersBW an. Gerade im Bereich einer Tätig­keit als Kampf­mit­tel­be­sei­ti­gungs­feld­we­bel bzw. Feu­er­wer­ker sei eine Tätig­keit in beson­de­rer Schutz­aus­rüs­tung unter erheb­li­chen kli­ma­ti­schen Ein­flüs­sen bei akuter Gefah­ren­la­ge im In- und Aus­land durch­aus üblich. Bei einer Tätig­keit in typi­scher Schutz­aus­rüs­tung in einer heißen Extrem­kli­ma­zo­ne würden enorme Flüs­sig­keits­men­gen ver­lo­ren und die dann not­wen­di­ge regel­haf­te Kon­trol­le des Blut­zu­ckers sei nicht mehr gewähr­leis­tet. Eine Gefähr­dung sei daher wehr­dien­stei­gen­tüm­lich gege­ben. Auch könne in Ein­satz­si­tua­tio­nen die regel­mä­ßi­ge Zufüh­rung von Nähr­stof­fen (Essen, Trin­ken) nicht sicher in der für die Erkran­kung des Klä­gers not­wen­di­gen Regel­mä­ßig­keit gewähr­leis­tet werden. In bestimm­ten Ein­satz­län­dern könne es auch zu Ver­sor­gungs­pro­ble­men des kühl zu lagern­den und zu trans­por­tie­ren­den Insu­lins kommen, was die Wirk­sam­keit ver­än­dern und somit die gesund­heit­li­che Ver­fasst­heit gefähr­den könne. Es handle sich nach mili­tär­ärzt­li­cher Ein­schät­zung hier­bei nicht um eine abs­trak­te Gefahr. Auch wenn Antei­le der Tätig­keit pro­blem­los aus­zu­füh­ren wären (Trup­pen­aus­bil­dung, Bera­tung, Stabs­ar­beit), sei auch beson­ders die hohe phy­si­sche und psy­chi­sche Belas­tung in Gefechts­si­tua­tio­nen mit Lärm­be­läs­ti­gung bereits in der Tätig­keits­be­schrei­bung hin­ter­legt. Inso­fern müsse fest­ge­stellt werden, dass auch bei der­zeit vor­lie­gen­der kör­per­li­cher Leis­tungs­fä­hig­keit eine hohe Wahr­schein­lich­keit einer in der Zukunft lie­gen­den Zunah­me der Gesund­heits­stö­run­gen bestehe und damit zumin­dest nur noch eine ein­ge­schränk­te Ver­wen­dungs­fä­hig­keit in dieser Man­gel­ver­wen­dung vor­lie­gen werde. Abhän­gig von einer trup­pen­ärzt­li­chen und mili­tär­fach­li­chen Stel­lung­nah­me wäre eine Wei­ter­ver­pflich­tung über kür­ze­re Zeit­räu­me bei ent­spre­chen­dem per­so­nal­füh­rungs­sei­ti­gem Bedarf mög­lich. Hier­bei wären gemäß der Ein­ord­nung des Kon­zi­li­ar­grup­pen­lei­ters Innere Medi­zin und des Wehr­me­di­zi­ni­schen Bei­ra­tes bestimm­te Auf­la­gen, wie z. B. keine Aus­lands­dienst­ver­wen­dungs­fä­hig­keit, keine Tätig­kei­ten mit Absturz­ge­fahr, keine mittelschwere/schwere kör­per­li­che Belas­tung u.a. in der Ver­wen­dung zu berück­sich­ti­gen. Die zivi­len arbeits­me­di­zi­ni­schen Ein­schrän­kun­gen ließen eine Tätig­keit als Kampf­mit­tel­be­sei­ti­ger bei vor­lie­gen­dem Dia­be­tes gar nicht erst zu. Eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung könne nur erteilt werden, wenn Ver­än­de­run­gen des Gesund­heits­zu­stan­des, die zum aus­schlie­ßen­den Begut­ach­tungs­er­geb­nis geführt hätten, durch Erfah­rungs­wer­te aus­ge­gli­chen werden könn­ten und eine Ver­schlim­me­rung nicht zu erwar­ten sei. Es sei auch darauf zu achten, dass es durch wehr­dien­stei­gen­tüm­li­che Ver­hält­nis­se nicht zu einer Ver­schlim­me­rung der Gesund­heits­stö­run­gen komme. Vor diesem Hin­ter­grund und nach fach- und sach­ge­rech­ter Sich­tung aller vor­ge­leg­ten Gesund­heits­un­ter­la­gen habe die Bera­ten­de Ärztin des BAPersBW die mili­tär­ärzt­li­che Aus­nah­me für die Über­nah­me des Klä­gers in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten erneut nicht erteilt.

Mit am 12.8.2019 ein­ge­gan­ge­ner Klage ver­folgt der Kläger sein Begeh­ren weiter. Er habe einen Anspruch auf ermes­sens­feh­ler­freie Beschei­dung seines Antrags auf Über­nah­me in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten. Dem Dienst­herrn stehe bei der Beur­tei­lung der kör­per­li­chen Eig­nung zwar ein Ein­schät­zungs­spiel­raum zu, bei der er sich am typi­schen Auf­ga­ben­be­reich der Ämter der Lauf­bahn zu ori­en­tie­ren und die typi­schen Bedin­gun­gen des Ver­tei­di­gungs­fal­les sowie die Anfor­de­rung an die Schlag­kraft der Truppe zu berück­sich­ti­gen habe. Hier­für müss­ten jedoch defi­nier­te Anfor­de­run­gen an das ange­streb­te Amt vor­lie­gen und erst auf der zwei­ten Stufe erfol­ge die Fest­stel­lung der medi­zi­ni­schen Eig­nung des Bewer­bers. Diese müsse das Ausmaß der Ein­schrän­kun­gen fest­stel­len und deren vor­aus­sicht­li­che Bedeu­tung für die Leis­tungs­fä­hig­keit sowie die Erfül­lung der beruf­li­chen Anfor­de­run­gen medi­zi­nisch fun­diert ein­schät­zen. Dabei seien ver­füg­ba­re Erkennt­nis­se über den vor­aus­sicht­li­chen Ver­lauf chro­ni­scher Krank­hei­ten aus­zu­wer­ten und in Bezug zum gesund­heit­li­chen Zustand des Bewer­bers zu setzen. Auf dieser Grund­la­ge sei unter Aus­schöp­fung der vor­han­de­nen Erkennt­nis­se zum Gesund­heits­zu­stand des Bewer­bers eine Aus­sa­ge über die vor­aus­sicht­li­che Ent­wick­lung des Leis­tungs­ver­mö­gens zu tref­fen. Diesen Anfor­de­run­gen genüge die Stel­lung­nah­me der Bera­ten­den Ärztin vom 25.6.2019 nicht. Einige der im Bezug der Stel­lung­nah­me genann­ten medi­zi­ni­schen Befun­de seien in der Akte nicht ent­hal­ten. Auch sei nicht ersicht­lich, welche Befund­tat­sa­chen sich woraus erge­ben sollen. Der bloße Ver­weis auf eine Ver­schlech­te­rung der Stoff­wech­sel­la­ge werde weder belegt noch erör­tert. Unter­su­chungs­me­tho­den seien nicht erläu­tert. Zudem würden nur gene­rel­le Erkennt­nis­se zum mög­li­chen Ver­lauf von Dia­be­tes mel­li­tus Typ I dar­ge­legt. Die zugrun­de geleg­ten tat­säch­li­chen Anfor­de­run­gen an die Dienst­leis­tung seien unzu­tref­fend, da er nicht in der Kampf­mit­tel­be­sei­ti­gung, son­dern als Feu­er­wer­ker im Bereich Muni­ti­ons­tech­nik ver­wen­det werde. Die Ent­schär­fung von Muni­ti­on in Schutz­an­zü­gen gehöre nicht zu seinen Auf­ga­ben. Daher könne seine indi­vi­du­el­le Leis­tungs­fä­hig­keit und Ent­wick­lung nicht abschlie­ßend beur­teilt werden. Mithin habe die Beklag­te auch den nächs­ten Schritt in der Beur­tei­lung nicht ermes­sens­feh­ler­frei vor­neh­men können. Die getrof­fe­nen medi­zi­ni­schen Fest­stel­lun­gen hätten den Dienst­herrn nicht in die Lage ver­setzt, die Frage der gesund­heit­li­chen Eig­nung eigen­ver­ant­wort­lich zu beant­wor­ten. Die Ent­schei­dung bei der Prü­fung der gesund­heit­li­chen Eig­nung des Bewer­bers könne von den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten voll­um­fäng­lich über­prüft werden. An tat­säch­li­che oder recht­li­che Wer­tun­gen des Dienst­herrn sei das Gericht nicht gebun­den. Nach der auch auf Sol­da­ten über­trag­ba­ren Recht­spre­chung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts dürfe die gesund­heit­li­che Eig­nung aktu­ell dienst­fä­hi­ger Bewer­ber nur ver­neint werden, wenn tat­säch­li­che Anhalts­punk­te die Annah­me recht­fer­tig­ten, dass mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit vor Errei­chen der gesetz­li­chen Alters­gren­ze Dienst­un­fä­hig­keit ein­tre­ten werde. Diesen Anfor­de­run­gen genüge die Ent­schei­dung der Beklag­ten nicht. Es seien bereits die der Ent­schei­dung zugrun­de­lie­gen­den unver­zicht­ba­ren Anfor­de­run­gen an die kör­per­li­che Eig­nung des Bewer­bers nicht zuvor abs­trakt bestimmt worden. Unklar sei, woraus die medi­zi­ni­sche Stel­lung­nah­me vom 25.6.2019 ihre Erkennt­nis­se zu den Anfor­de­run­gen an die Tätig­keit als Kampf­mit­tel­be­sei­ti­ger nehme. In der Anlage 5.03 des Erlas­ses A1-831/0–4000 würden Stoff­wech­sel­er­kran­kun­gen die Gesund­heits­num­mer 10 zuge­wie­sen und Dia­be­tes mel­li­tus Typ I pau­schal die Gra­da­ti­on VI bei­gemes­sen, was einen dau­er­haf­ten Aus­schluss der Dienst­fä­hig­keit bedeu­te. Dies sei eine pau­scha­le Beur­tei­lung unab­hän­gig vom tat­säch­li­chen Gesund­heits­zu­stand des Sol­da­ten. Diese ledig­lich ver­wal­tungs­in­ter­nen Vor­schrif­ten zeig­ten keine Anhalts­punk­te auf, welche kör­per­li­chen Anfor­de­run­gen die Beklag­te kon­kret stelle. Mithin sei eine Über­prü­fung nicht mög­lich, ob die ange­wand­ten Begrif­fe ver­kannt, all­ge­mein­gül­ti­ge Wert­maß­stä­be nicht beach­tet oder sach­frem­de Erwä­gun­gen ange­stellt worden seien. Daran ändere auch nichts, dass die Beklag­te vor­tra­ge, an wel­chen tat­säch­li­chen Tätig­kei­ten der betrach­te­ten Ver­wen­dungs­rei­he er schei­tern könne. Auch mög­li­che Gefah­ren im Aus­lands­ein­satz wie die Unter­bre­chung der Kühl­ket­te, Gefechts­si­tua­tio­nen oder der Abschnitt von der Ver­sor­gung beschrie­ben nicht im posi­ti­ven Sinne, was der Bewer­ber leis­ten können müsse. Man­gels Defi­ni­ti­on der Anfor­de­run­gen könne er nicht dar­le­gen, dass die Typi­sie­run­gen in seinem Ein­zel­fall nicht grif­fen. Die Beklag­te ziehe den Ein­zel­fall über­haupt nicht in Betracht, son­dern ziehe allein aus seiner Krank­heit Schlüs­se, die auf typi­schen Krank­heits­ver­läu­fen basier­ten. Dass er den Anfor­de­run­gen an sein Amt gewach­sen sei, zeige sich schon daran, dass er das von der Per­so­nal­füh­rung vor­ge­se­he­ne Amt bereits beklei­de. Nicht beab­sich­tigt sei sein Ein­satz in der AVR “Kampf­mit­tel­ab­wehr”. Tat­säch­lich soll er als “Feu­er­wer­ker” in der AVR “Muni­ti­ons­tech­nik” ein­ge­setzt werden, deren Lehr­gän­ge er bestan­den habe. Er sei Werk­statt­lei­ter in der Fer­ti­gung von Muni­ti­on. Die Betrach­tung allein in der AVR “Kampf­mit­tel­ab­wehr” sei daher feh­ler­haft gewe­sen. Im Zeit­punkt der letz­ten Behör­den­ent­schei­dung im Antrags­ver­fah­ren sei bereits bekannt gewe­sen, dass er auch die AVR “Muni­ti­ons­tech­nik” erfül­le. In beiden Ver­wen­dungs­rei­hen bestün­de zudem Über­nah­me­be­darf, da die Per­so­nal­füh­rung ihn nicht nur für die wei­te­re Ver­wen­dung in diesem Bereich ein­pla­ne, son­dern ihm auch die Mög­lich­keit der Dienst­ver­län­ge­rung auf 25 Jahre ange­bo­ten habe. Im Bereich der “Muni­ti­ons­tech­nik” sei ein Arbei­ten in Schutz­an­zü­gen nicht nötig. Ebenso wenig würden Geschos­se ent­schärft. Über­dies beach­te die Beklag­te nicht, dass er über einen Fach­arzt­be­fund vom 29.8.2018 hin­sicht­lich seiner Eig­nung als Berufs­sol­dat ver­fü­ge. Mit der Ver­län­ge­rung der Dienst­zeit auf 25 Jahre wider­spre­che sich die Beklag­te selbst. Sie gehe davon aus, dass bei typi­schem Krank­heits­ver­lauf binnen zehn Jahren bereits Stö­run­gen der Nerven auf­trä­ten, was abseh­bar noch in der ver­län­ger­ten Dienst­zeit läge. Trotz­dem gehe sie hier nicht von einer Dienst- und Ver­wen­dungs­un­fä­hig­keit aus. Auch Aus­lands­ein­sät­ze seien bei lang­fris­ti­gen Ver­pflich­tun­gen übli­cher Bestand­teil des Diens­tes der Zeit­sol­da­ten. Offen­sicht­lich ergebe sich die unter­schied­li­che Wer­tung allein aus fis­ka­li­schen — also sach­wid­ri­gen — Erwä­gun­gen der höhe­ren Ver­sor­gungs­last bei dienst­un­fä­hig erkrank­ten Berufs­sol­da­ten gegen­über Zeit­sol­da­ten.

Der Kläger bean­tragt,

die Beklag­te unter Auf­he­bung des Beschei­des vom 19.12.2018 in der Gestalt des Beschwer­de­be­schei­des vom 15.7.2019 zu ver­pflich­ten, über seinen Antrag auf Über­nah­me in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten unter Beach­tung der Rechts­auf­fas­sung des Gerichts erneut zu ent­schei­den

und die Hin­zu­zie­hung der Bevoll­mäch­tig­ten im Vor­ver­fah­ren für not­wen­dig zu erklä­ren.

Die Beklag­te bean­tragt,

die Klage abzu­wei­sen.

Zur Begrün­dung trägt sie vor, der Kläger werde der­zeit medi­ka­men­tös mit Insu­lin behan­delt und sei seit 2015 mit einem Gewebs­glu­co­se-Mess­sys­tem aus­ge­stat­tet, mit dem er jeder­zeit unkom­pli­ziert seinen Blut­zu­cker­wert ermit­teln könne. Der Sensor allein habe jedoch keine Aus­wir­kung auf die Sta­bi­li­tät des Blut­zu­ckers. Die Ein­stel­lung des Blut­zu­ckers erfol­ge nur durch den Kläger, unter ande­rem durch die der Situa­ti­on und des Wertes ange­pass­te Gabe von Medi­ka­men­ten. Ent­ge­gen der Behaup­tung des Klä­gers, es sei bis­lang zu keiner schwe­ren Unter­zu­cke­rung gekom­men, habe der behan­deln­de Dia­be­to­lo­ge bereits im Bericht vom 2.7.2018 darauf hin­ge­wie­sen, dass nach Unter­zu­cke­run­gen gefahn­det werden müsse. Bereits im Novem­ber 2017 seien gemäß bei­gefüg­tem Arzt­brief post­pran­dia­le (nach einer Mahl­zeit auf­tre­ten­de) Spät­un­ter­zu­cke­run­gen trotz eines schnell wir­ken­den Ana­lo­gons (Insu­lin­er­satz) beschrie­ben worden. Bei beiden Unter­su­chun­gen sei ein erhöh­ter Blut­zu­cker­wert ange­ge­ben worden. So auch bei einer Unter­su­chung im Januar 2019, bei der früh­mor­gend­li­che Blut­zu­cker­an­stie­ge im Sinne eines Dawn-Phä­no­mens fest­ge­stellt worden seien. Diese Beson­der­heit stelle bei Dia­be­ti­kern oft­mals eine beson­de­re Her­aus­for­de­rung in der Dia­be­tes­the­ra­pie dar und führe infol­ge der feh­len­den kör­per­ei­ge­nen Insu­lin­pro­duk­ti­on (Typ-I-Dia­be­tes) zu erhöh­ten Nüch­tern­blut­zu­cker­wer­ten sowie schwan­ken­den Blut­zu­cker­wer­ten je nach Nah­rungs­auf­nah­me und kör­per­li­cher Akti­vi­tät. Auch der Blut­wert der Lang­zu­cker­stoff­wech­sel­la­ge sei beim Kläger grenz­wer­tig. Es werde nun­mehr die Ver­sor­gung mit einer Insu­lin­pum­pe anstatt mit selbst gespritz­tem Insu­lin­er­satz emp­foh­len. Eine stoff­wech­sel­sta­bi­le Situa­ti­on liege somit ent­ge­gen der Annah­me des Klä­gers gerade nicht vor. Der Kläger schei­ne aktu­ell in einer guten gesund­heit­li­chen Ver­fas­sung und auch kör­per­lich leis­tungs­fä­hig zu sein. Er werde in den Unter­la­gen als gut infor­miert und im Umgang mit seiner Erkran­kung kom­pe­tent han­delnd beschrie­ben. Somit sei er selbst­ver­ständ­lich in der Lage, in geplan­ten Situa­tio­nen (Aus­dau­er­sport, Mara­thon etc.) seinen Insu­lin­be­darf dem Erfor­der­nis ent­spre­chend anzu­pas­sen. Gerade jedoch bei den wehr­dien­stei­gen­tüm­li­chen Tätig­kei­ten mit unge­plan­ten, stres­si­gen, und zeit­lich nicht vor­her­seh­ba­ren Belas­tun­gen, könne die Ver­sor­gung mit den tat­säch­li­chen Insulin­do­sen jedoch nicht mehr modi­fi­ziert werden und dies zu Unter- oder Über­zu­cke­run­gen mit Stö­run­gen der Leis­tungs­fä­hig­keit bis hin zu Bewusst­seins­stö­run­gen führen. Auch wenn in der Medi­zin eine indi­vi­du­el­le Pro­gno­se für eine gesund­heit­li­che Ent­wick­lung einer vor­lie­gen­den Gesund­heits­stö­rung nicht exakt vor­her­ge­sagt werden könne, seien die bereits im Schrei­ben vom 25.6.2019 durch die Bera­ten­de Ärztin genann­ten wahr­schein­li­chen Folgen einer Dia­be­tes­er­kran­kung vom Typ I (Herz­in­farkt, Nie­ren­er­kran­kung, Augen­er­kran­kung, Stö­rung der Nerven) punk­tu­ell und somit nicht abso­lut auf den Ein­zel­fall zu sehen, in der Gesamt­schau jedoch zwin­gend mit zu berück­sich­ti­gen. Beim Kläger sei am 28.8.2018 bei einer Blut­ent­nah­me eine Abnah­me der endo­ge­nen Insu­lin­pro­duk­ti­on mit einem C‑Peptid von 0,3 ng/ml (gegen­über Erst­dia­gno­se 2014 mit Wert von 1,63 ng/ml) auf­ge­zeigt worden, was auf ein Fort­schrei­ten der dia­be­ti­schen Erkran­kung mit zuneh­men­der Insu­lin­ab­hän­gig­keit und damit ver­bun­de­ner insta­bi­ler Stoff­wech­sel­la­ge und zukünf­tig erhöh­ter Hypo­glyk­ämie­ge­fahr hin­wei­se. Somit lägen tat­säch­li­che Anhalts­punk­te dafür vor, dass mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit vor Errei­chen der gesetz­li­chen Alters­gren­ze eine Dienst­un­fä­hig­keit ein­tre­ten könne. Auch wenn nach dem for­ma­len Regel­sys­tem der Zen­tral­vor­schrift A1-831/0–4000 “Wehr­me­di­zi­ni­sche Begut­ach­tung” bei der Gra­da­ti­on VI einer Erkran­kung wehr­me­di­zi­nisch rele­van­te Befun­de zuge­ord­net seien, die von Dauer seien und grund­sätz­lich eine gesund­heit­li­che Eig­nung bzw. Ver­wen­dungs­fä­hig­keit dau­er­haft aus­schlös­sen, werde stets im Ein­zel­fall geprüft, ob ein Soldat wei­ter­hin und in wel­cher Ver­wen­dung Dienst leis­ten könne, und bedeu­te eben nicht einen regel­haf­ten dau­er­haf­ten Aus­schluss. Die durch den ehe­ma­li­gen Fach­arzt der Bun­des­wehr befür­wor­te­te Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung sei ohne Rück­spra­che mit dem Abtei­lungs­lei­ter und gegen die bis­he­ri­gen wehr­me­di­zi­ni­schen Ein­schät­zun­gen getrof­fen worden. Bei der Über­prü­fung der Ver­wen­dungs­fä­hig­keit seien die Tätig­keits­pro­fi­le der ange­streb­ten Ver­wen­dun­gen sowohl in Bezug auf die Tätig­keit als Feu­er­wer­ker als auch die als Kampf­mit­tel­ab­wehr­feld­we­bel Pio­nier­trup­pe, die die Beklag­te im Ein­zel­nen dar­legt, ein­be­zo­gen worden. Einige dieser Tätig­kei­ten und Posi­tiv­an­for­de­run­gen seien bei einem mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit pro­gre­di­en­ten Ver­lauf der Erkran­kung nicht mehr unein­ge­schränkt aus­führ­bar, ins­be­son­de­re unter Beach­tung der Für­sor­ge­pflicht des Dienst­herrn für den Kläger. Dass bei dem aktu­ell leis­tungs­fä­hi­gen Kläger keine pau­scha­le Beur­tei­lung der Gesund­heits­si­tua­ti­on durch­ge­führt worden sei, zeige sich daran, dass dieser Fall anony­mi­siert dem Kon­si­li­ar­grup­pen­lei­ter Innere Medi­zin für eine “ober­gut­ach­ter­li­che” Stel­lung­nah­me vor­ge­legt worden sei, an die die Bera­ten­de Ärztin fach­lich gebun­den sei. Aus mili­tär­ärzt­li­cher Sicht sei daher wei­ter­hin an der Emp­feh­lung fest­zu­hal­ten, die mili­tär­ärzt­li­che Aus­nah­me für die Über­nah­me in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten nicht zu ertei­len. Ent­ge­gen der Annah­me des Klä­gers habe der Dienst­herr durch das BAPersBW unter Berück­sich­ti­gung der fach­li­chen Zuar­beit der Bera­ten­den Ärztin die Ent­schei­dung getrof­fen, ob der Kläger den Anfor­de­run­gen an das Amt genüge oder nicht.

Dem hält der Kläger ent­ge­gen, die Dar­stel­lun­gen der Beklag­ten spie­gel­ten nicht seinen tat­säch­li­chen Gesund­heits­sta­tus wider. Das ver­wen­de­te Sen­sor­sys­tem stelle hilf­rei­che Pro­gno­se­be­rech­nun­gen an, warne ihn akus­tisch und über Vibra­ti­on vor zu hohen, zu nied­ri­gen, stark fal­len­den oder stark stei­gen­den Werten und ermög­li­che so ein jeder­zeit pas­sen­des recht­zei­ti­ges Ent­ge­gen­wir­ken. Ent­spre­chend träten prak­tisch keine Unter­zu­cke­run­gen auf. Seine Dia­gno­se sei ein reiner Zufalls­be­fund gewe­sen. Blut­zu­cker­wer­te bei Unter­su­chun­gen hätten keine Aus­sa­ge­kraft über den tat­säch­li­chen Gesund­heits­zu­stand und seine medi­ka­men­tö­se Ein­stel­lung, da Blut immer nüch­tern, also ohne vor­he­ri­ge Insu­lin­ga­be, ent­nom­men werde. Gänz­lich unauf­fäl­li­ge Werte seien mithin über­haupt nicht zu erwar­ten. Damit lasse sich zugleich auch das Dawn-Phä­no­men bei ihm erklä­ren. Die Dar­stel­lung der Beklag­ten über­se­he, dass dieses Phä­no­men nur zu erhöh­ten Nüch­tern­blut­zu­cker­wer­ten führe, wes­halb es gerade bei ihm bei Blut­ab­ga­ben über­haupt nur fest­ge­stellt werde. Das Dawn-Phä­no­men führe nicht zu schwan­ken­den Blut­zu­cker­wer­ten. Die Ent­schei­dung für die Insu­lin­pum­pen­the­ra­pie anstel­le der Gabe von Lang­zeit­in­su­lin sei auf­grund der bes­se­ren Wirk­kur­ve getrof­fen worden. Dadurch werde dem Dawn-Phä­no­men im Alltag ent­ge­gen­ge­wirkt. Die Umstel­lung auf eine Insu­lin­pum­pe sei mithin kein Aus­druck einer Ver­schlech­te­rung seines Zustan­des. Ent­ge­gen der Annah­me der Beklag­ten könne die Insu­lin­ga­be über die Pumpe in unvor­her­ge­se­he­nen Belas­tungs­si­tua­tio­nen modi­fi­ziert werden. Die Insu­lin­pum­pe werde von ihm selbst gesteu­ert, sodass er sämt­li­che Insu­lin­ab­ga­ben selbst ver­an­las­sen und damit unpro­ble­ma­tisch auch auf unge­plan­te Belas­tun­gen reagie­ren könne. Andern­falls würde die Insu­lin­pum­pe ihren the­ra­peu­ti­schen Zweck ver­feh­len. Auch die Lang­zeit­zu­cker­stoff­wech­sel­la­ge sei bei ihm kei­nes­wegs bedenk­lich. Seit Beginn der The­ra­pie zu Dia­be­tes mel­li­tus Typ I habe es bei ihm nie einen HbA1c-Wert größer als 6,2% gege­ben. Die Emp­feh­lung der Deut­schen Dia­be­tes­ge­sell­schaft als The­ra­pie­ziel für Dia­be­tes mel­li­tus Typ I laute auf einen Wert von nicht größer als 7,5 %. Er ver­fü­ge trotz der Dia­be­tes-Erkran­kung über eine nahezu norm­ge­rech­te Stoff­wech­sel­la­ge, sodass sein Risiko einer Dienst­un­fä­hig­keit vor Errei­chen der gesetz­li­chen Alters­gren­ze fak­tisch nicht höher sei als bei gesun­den Sol­da­ten. Fol­ge­er­kran­kun­gen, die die Lage ver­schlim­mern würden, bestün­den nicht. Nichts­des­to­trotz sei auch auf Ziffer 409 der ZDv A‑1473/3 ver­wie­sen, wonach schwer­be­hin­der­te Men­schen als Beamte ein­ge­stellt werden könn­ten, selbst wenn die Folge ihrer Behin­de­rung eine vor­zei­ti­ge Dienst­un­fä­hig­keit wäre. Diese Vor­schrift sei Resul­tat der bereits auf­ge­zeig­ten Recht­spre­chung zu an Dia­be­tes mel­li­tus Typ I erkrank­ten Beam­ten und aus Gleich­be­hand­lungs­grün­den ohne wei­te­res auf Sol­da­ten über­trag­bar. Ins­be­son­de­re könne nicht auf eine höhere kör­per­li­che Belas­tung für Sol­da­ten gegen­über Beam­ten ver­wie­sen werden. Gegen­wär­tig sei es gän­gi­ge Praxis der Beklag­ten in Man­gel­ver­wen­dun­gen, auch Beamte auf ori­gi­när mili­tä­ri­schen Dienst­pos­ten, gerade auch als Feu­er­wer­ker, zu ver­wen­den. Über­dies laufe gegen­wär­tig beim Land­rats­amt Wart­burg­kreis ein Antrag auf Aner­ken­nung eines GdB 50, sodass er als schwer­be­hin­dert gelten würde. Aus einem C‑Pep­tid-Wert könne nicht auf eine insta­bi­le Stoff­wech­sel­la­ge und eine erhöh­te Hypo­glyk­ämie­ge­fahr geschlos­sen werden. Ein nied­ri­ger C‑Pep­tid-Wert spre­che für wenig kör­per­ei­ge­nes Insu­lin, was letzt­lich zu einer Hyper­glyk­ämie führen könne. Die Rege­lung der Stoff­wech­sel­la­ge sei indes von diesem Wert nicht abhän­gig, er gebe ledig­lich die Eigen­leis­tung des Kör­pers bei der Insu­lin­pro­duk­ti­on an. Dass diese Eigen­leis­tung bei ihm ver­min­dert sei und irgend­wann bei Null liegen könne, ver­ste­he sich von selbst. Dies sage aber nichts dar­über aus, wie es ihm im Rahmen seiner The­ra­pie tat­säch­lich gehen werde. Die Befür­wor­tung seiner Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung sei durch einen Fach­arzt für Dia­be­to­lo­gie in der Stel­lung eines Ober­arz­tes ver­fasst worden und stelle seine fach­li­che Mei­nung dar, die nicht von einer Rück­spra­che mit der Beklag­ten abhän­gen könne. Er habe bei einem Dia­be­tes Typ 1‑Sol­da­ten­aus­tausch-Tref­fen von einer Ober­stabs­ärz­tin die münd­li­che Zusage erhal­ten, dass ein Aus­lands­ein­satz mög­lich sei. Vor­aus­set­zung dafür sei eine gute Blut­zu­cker­ein­stel­lung, gute medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung vor Ort und Ein­satz nur für admi­nis­tra­ti­ve Tätig­kei­ten (welche auch im Aus­lands­ein­satz uner­läss­lich wahr­ge­nom­men werden müss­ten). Der Kosovo sei hier­für das in Frage kom­men­de Ein­satz­sze­na­rio. Im ver­gan­ge­nen Jahr sei er zu einem sol­chen Ein­satz abge­ru­fen worden, der aller­dings nicht zustan­de gekom­men sei, da die Ober­stabs­ärz­tin nun­mehr die Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung ver­sagt habe, obwohl alle von ihr auf­ge­stell­ten Vor­aus­set­zun­gen vor­ge­le­gen hätten. Auf Nach­fra­ge sei ihm mit­ge­teilt worden, dass dies einer Anhö­rung von höhe­rer Stelle ent­spre­che. Offen­sicht­lich solle ihm die Chance genom­men werden, seine Leis­tungs­fä­hig­keit unter Beweis zu stel­len. Ihm seien tat­säch­lich meh­re­re Sol­da­ten nament­lich bekannt, die trotz Erkran­kung an Dia­be­tes mel­li­tus Typ I an Aus­lands­ein­sät­zen hätten teil­neh­men dürfen. Medi­zi­ni­sche Gründe für seine Ableh­nung habe es in jedem Fall nicht gege­ben. Die Anga­ben der Beklag­ten zu seiner Auf­ga­ben­be­schrei­bung seien wenig ziel­füh­rend. Eine genaue Betrach­tung seiner Tätig­keit hätte nur über Rück­spra­che mit dem Dis­zi­pli­nar­vor­ge­setz­ten erfol­gen können. Eine solche habe es jedoch nie gege­ben. Über­dies könne die Betrach­tung der Tätig­keits­be­schrei­bung als Kampf­mit­tel­ab­wehr­feld­we­bel Pio­nier­trup­pe außen vor blei­ben, da die Per­so­nal­füh­rung auch in Zukunft beab­sich­ti­ge, ihn auf seinen aktu­el­len Dienst­pos­ten als Feu­er­wer­ker Bw in … zu belas­sen. Es sei aller­dings anzu­mer­ken, dass er im Jahr 2015 gemäß BA 90/5 eine Dienst­taug­lich­keit als Kampf­mit­tel­ab­wehr­feld­we­bel trotz Dia­be­tes-Erkran­kung erreicht habe. Sein Gesund­heits­zu­stand habe sich seit­dem nicht ver­än­dert. Zum Beleg der Sta­bi­li­tät seines Gesund­heits­zu­stands und seiner kör­per­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit legt der Kläger meh­re­re Beschei­ni­gun­gen seiner behan­deln­den Ärztin Dr. .….….… (Fach­ärz­tin für Allgemeinmedizin/Diabetologin DDG), Ärzt­li­che Mit­tei­lun­gen für die Per­so­nal­ak­te nach der Beleg­art BA 90/5 vom 21.1.2020 und 30.8.2021, Bewer­tun­gen seiner Vor­ge­setz­ten, IGF-Nach­wei­se sowie Aus­zü­ge aus dienst­li­chen Beur­tei­lun­gen vor. Im Wei­te­ren über­reicht er eine Beschei­ni­gung des LRA Wart­burg­kreis vom 10.3.2016 über einen GdB von 40 (mit Zusatz: Die Behin­de­run­gen bedin­gen das Merk­mal “dau­ern­de Ein­bu­ße der kör­per­li­chen Beweg­lich­keit”).

Hier­auf erwi­dert die Beklag­te, dass die vor­ge­leg­ten Ärzt­li­chen Mit­tei­lun­gen für die Per­so­nal­ak­te die augen­blick­li­che Dienst- und Ver­wen­dungs­fä­hig­keit des Klä­gers auf dem der­zei­ti­gen Dienst­pos­ten als Feu­er­wer­ker und keine Pro­gno­se über die künf­ti­ge Ent­wick­lung des Krank­heits­bil­des sowie der sich daraus erge­ben­den Ein­schrän­kun­gen dar­stell­ten. Zudem sei hin­sicht­lich der kör­per­li­chen Eig­nung, die einen gericht­lich nur beschränkt über­prüf­ba­ren Pro­gno­se­spiel­raum gewäh­re, auf den Zeit­punkt der letz­ten Behör­den­ent­schei­dung abzu­stel­len, so dass nach­träg­li­che Ände­run­gen der kör­per­li­chen Eig­nung nur im Rahmen eines neuen Bewer­bungs­ver­fah­rens gel­tend gemacht werden könn­ten. Im Wei­te­ren legt die Beklag­te Stel­lung­nah­men der Bera­ten­den Ärztin vom 1.7.2020 und 5.1.2022 zum wei­te­ren Ver­lauf der Erkran­kung des Klä­gers vor.

Wegen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach­ver­halts wird auf die Gerichts­ak­te sowie die bei­gezo­ge­nen Ver­wal­tungs­un­ter­la­gen (Per­so­nal­ak­ten) der Beklag­ten ver­wie­sen, deren Inhalt zum Gegen­stand der münd­li­chen Ver­hand­lung gemacht wurde.
Gründe

Die zuläs­si­ge Klage ist unbe­grün­det.

Der Kläger kann von der Beklag­ten nicht ver­lan­gen, dass über seinen Antrag auf Über­nah­me in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten unter Beach­tung der Rechts­auf­fas­sung des Gerichts erneut ent­schie­den wird. Der sein Über­nah­me­be­geh­ren ableh­nen­de Bescheid der Beklag­ten vom 19.12.2018 in der Gestalt des Beschwer­de­be­schei­des vom 15.7.2019 ist recht­mä­ßig und ver­letzt den Kläger nicht in seinen Rech­ten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Vor­aus­set­zun­gen für die Über­nah­me des Klä­gers in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten sind nicht gege­ben, weil der Kläger die zur Erfül­lung dieser Auf­ga­ben erfor­der­li­che kör­per­li­che Eig­nung nicht besitzt.

1. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Sol­da­ten­ge­setz (SG) kann in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten beru­fen werden, wer sich frei­wil­lig ver­pflich­tet, auf Lebens­zeit Wehr­dienst zu leis­ten. Zur Umwand­lung des Dienst­ver­hält­nis­ses eines Sol­da­ten auf Zeit in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten bedarf es nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG einer Ernen­nung. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deut­sche nach seiner Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­chen Leis­tung glei­chen Zugang zu jedem öffent­li­chen Amte. Gemäß § 3 Abs. 1 SG ist der Soldat nach Eig­nung, Befä­hi­gung und Leis­tung ohne Rück­sicht auf Geschlecht, Abstam­mung, Rasse, Glau­ben, reli­giö­se oder poli­ti­sche Anschau­un­gen, Heimat, eth­ni­sche oder sons­ti­ge Her­kunft zu ernen­nen und zu ver­wen­den. Sol­da­ten auf Zeit — wie der Kläger — dürfen bei Erfül­lung der Vor­aus­set­zun­gen des § 37 Abs. 1 SG in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten beru­fen werden (§ 39 Nr. 1 SG).

Aller­dings geben weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Kon­kre­ti­sie­rung ergan­ge­nen Vor­schrif­ten des Sol­da­ten­ge­set­zes dem Bewer­ber, der alle tat­be­stands­mä­ßi­gen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, einen Anspruch auf Über­nah­me in dieses Amt. Der Bewer­ber hat jedoch, wenn er die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Über­nah­me erfüllt, einen Anspruch auf ermes­sens­feh­ler­freie Ent­schei­dung über seinen Antrag auf Umwand­lung in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten.

Nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG darf in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten nur beru­fen werden, wer die cha­rak­ter­li­che, geis­ti­ge und kör­per­li­che Eig­nung besitzt, die zur Erfül­lung seiner Auf­ga­ben als Soldat erfor­der­lich ist. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG gefor­der­ten Eig­nungs­be­ur­tei­lung hat der Dienst­herr immer auch eine Ent­schei­dung zu tref­fen, ob der Bewer­ber den Anfor­de­run­gen der jewei­li­gen Lauf­bahn in kör­per­li­cher Hin­sicht ent­spricht. Ist die kör­per­li­che Eig­nung nicht gege­ben, darf der Bewer­ber unab­hän­gig von seiner cha­rak­ter­li­chen oder geis­ti­gen Eig­nung nicht ein­ge­stellt werden. In diesem Fall steht dem Dienst­herr ein Ermes­sen, ihn gleich­wohl zu über­neh­men, nicht zu und er hat den Antrag auf Über­nah­me abzulehnen.1Der Dienst­herr legt die Anfor­de­run­gen, denen ein Bewer­ber in kör­per­li­cher Hin­sicht genü­gen muss, in Aus­übung seiner Orga­ni­sa­ti­ons­ge­walt fest. Sub­jek­ti­ve Rechte der Bewer­ber werden hier­durch grund­sätz­lich nicht berührt. Dem Dienst­herrn steht hier­bei ein weiter Ein­schät­zungs­spiel­raum zu, bei dessen Wahr­neh­mung er sich am typi­schen Auf­ga­ben­be­reich der Ämter der Lauf­bahn zu ori­en­tie­ren hat.2Für den Bereich der Bun­des­wehr ist es Sache des Dienst­herrn, die sich aus den spe­zi­fi­schen Bedin­gun­gen des Ver­tei­di­gungs­fal­les erge­ben­den mili­tä­ri­schen Anfor­de­run­gen zu bestim­men, die für das Per­so­nal der Bun­des­wehr unver­zicht­bar sind. Maß­stab für die dienst­li­chen Anfor­de­run­gen in den Streit­kräf­ten ist der Ver­tei­di­gungs­auf­trag der Streit­kräf­te nach Art. 87a Abs. 1 GG. Diese Norm bringt zusam­men mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG die ver­fas­sungs­recht­li­che Grund­ent­schei­dung des Grund­ge­set­zes für eine wirk­sa­me mili­tä­ri­sche Ver­tei­di­gung der Bun­des­re­pu­blik und damit die Siche­rung der staat­li­chen Exis­tenz zum Aus­druck. Aus dem Ver­tei­di­gungs­auf­trag folgt die Ver­pflich­tung, die Streit­kräf­te orga­ni­sa­to­risch so zu gestal­ten und per­so­nell aus­zu­stat­ten, dass sie ihren mili­tä­ri­schen Auf­ga­ben gewach­sen sind. Die ver­fas­sungs­recht­lich gebo­te­ne stän­di­ge Ein­satz­be­reit­schaft der Bun­des­wehr setzt in den Gren­zen des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG ein hohes Maß an per­so­nel­ler Fle­xi­bi­li­tät voraus, weil diese uner­läss­li­che Vor­aus­set­zung für die Auf­recht­erhal­tung der Ein­satz­fä­hig­keit und Schlag­kraft der Bun­des­wehr ist. Daher können einem Sol­da­ten unge­ach­tet seines Dienst­gra­des grund­sätz­lich alle Auf­ga­ben über­tra­gen werden, die unter Berück­sich­ti­gung aller Umstän­de des Ein­zel­falls bei objek­ti­ver Betrach­tung noch zumut­bar sind. Die Streit­kräf­te können ihren Auf­trag nur erfül­len, wenn ihre Sol­da­ten in der Lage sind, ihre Auf­ga­ben unter den spe­zi­fi­schen Bedin­gun­gen des Ver­tei­di­gungs­fal­les zu erfül­len. Es ist Sache des Dienst­herrn, die sich daraus erge­ben­den mili­tä­ri­schen Anfor­de­run­gen zu bestim­men, die für jeden Sol­da­ten unver­zicht­bar sind. Ein Soldat, der diesen Anfor­de­run­gen nicht genügt, ist auch dann nicht geeig­net, wenn er in Frie­dens­zei­ten zumut­bar ver­wen­det werden kann.3Die kör­per­li­chen Anfor­de­run­gen dürfen sich danach nicht allei­ne auf den aktu­el­len Dienst­pos­ten des Bewer­bers, son­dern müssen sich auf die gesam­te Ver­wen­dungs­brei­te der Aus­bil­dung bezie­hen. Die unver­zicht­ba­ren Anfor­de­run­gen an den Ein­satz im Ver­tei­di­gungs­fall können sich aller­dings nach Waf­fen­gat­tung und Ver­wen­dung unterscheiden.4Die Ent­schei­dung, welche Anfor­de­run­gen der Dienst­herr stellt, ist vom Gericht nur beschränkt darauf zu über­prü­fen, ob die Ver­wal­tung den anzu­wen­den­den Begriff ver­kannt, der Beur­tei­lung einen unrich­ti­gen Tat­be­stand zugrun­de gelegt, all­ge­mein­gül­ti­ge Wert­maß­stä­be nicht beach­tet oder sach­wid­ri­ge Erwä­gun­gen ange­stellt hat. Dem pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sen des Dienst­herrn ist es auch über­las­sen, wel­chen sach­li­chen Umstän­den er das grö­ße­re Gewicht beimisst.5Liegen defi­nier­te Anfor­de­run­gen für das ange­streb­te Amt vor, ist auf einer zwei­ten Stufe medi­zi­nisch fest­zu­stel­len, an wel­chen Krank­hei­ten der Bewer­ber für das Amt leidet. Für die Beur­tei­lung der aktu­el­len kör­per­li­chen Eig­nung und der sich anschlie­ßen­den Pro­gno­se­be­ur­tei­lung muss in aller Regel ein Medi­zi­ner eine fun­dier­te medi­zi­ni­sche Tat­sa­chen­ba­sis auf der Grund­la­ge all­ge­mei­ner medi­zi­ni­scher Erkennt­nis­se und der gesund­heit­li­chen Ver­fas­sung des Bewer­bers erstel­len. Er muss das Ausmaß der Ein­schrän­kun­gen fest­stel­len und deren vor­aus­sicht­li­che Bedeu­tung für die Leis­tungs­fä­hig­keit und für die Erfül­lung der beruf­li­chen Anfor­de­run­gen medi­zi­nisch fun­diert ein­schät­zen. Dabei hat er ver­füg­ba­re Erkennt­nis­se über den vor­aus­sicht­li­chen Ver­lauf chro­ni­scher Krank­hei­ten aus­zu­wer­ten und in Bezug zum gesund­heit­li­chen Zustand des Bewer­bers zu setzen. Die medi­zi­ni­sche Dia­gno­se muss daher Anknüp­fungs- und Befund­tat­sa­chen dar­stel­len, die Unter­su­chungs­me­tho­den erläu­tern und ihre Hypo­the­sen sowie deren Grund­la­ge offen­le­gen. Auf dieser Grund­la­ge hat sie unter Aus­schöp­fung der vor­han­de­nen Erkennt­nis­se zum Gesund­heits­zu­stand des Bewer­bers eine Aus­sa­ge über die vor­aus­sicht­li­che Ent­wick­lung des Leis­tungs­ver­mö­gens zu treffen.6Diese Krank­hei­ten sind sodann mit den zuvor fest­ge­stell­ten abs­trak­ten Anfor­de­run­gen an das Amt abzu­glei­chen. Die medi­zi­ni­schen Fest­stel­lun­gen müssen den Dienst­herrn in die Lage ver­set­zen, die Rechts­fra­ge der gesund­heit­li­chen Eig­nung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigen­ver­ant­wort­lich zu beant­wor­ten. Bei diesem Abgleich ergibt sich dann das Ergeb­nis, ob der Bewer­ber den Anfor­de­run­gen für das Amt genügt oder nicht. Der Dienst­herr muss diese Ent­schei­dung selbst tref­fen und kann sie ins­be­son­de­re nicht dem Arzt über­las­sen. Die Not­wen­dig­keit, einen Arzt hin­zu­zu­zie­hen, bedeu­tet nicht, dass diesem die Ent­schei­dungs­ver­ant­wor­tung für das gesund­heit­li­che Eig­nungs­ur­teil über­tra­gen werden darf. Viel­mehr wird der Arzt als Sach­ver­stän­di­ger tätig, auf dessen Hilfe der Dienst­herr ange­wie­sen ist, um die not­wen­di­gen Fest­stel­lun­gen tref­fen zu können. Er muss die ärzt­li­chen Befun­de und Schluss­fol­ge­run­gen inhalt­lich nach­voll­zie­hen und sich auf ihrer Grund­la­ge ein eige­nes Urteil bilden. Im Hin­blick auf die Ver­wert­bar­keit der ärzt­li­chen Stel­lung­nah­me muss er prüfen, ob Zwei­fel an der Sach­kun­de oder Unpar­tei­lich­keit des Arztes bestehen, dieser von zutref­fen­den sach­li­chen Vor­aus­set­zun­gen aus­ge­gan­gen ist und die ent­schei­dungs­er­heb­li­chen Fragen plau­si­bel und nach­voll­zieh­bar abge­han­delt hat. Gege­be­nen­falls muss darauf hin­ge­wirkt werden, dass der Arzt seine Aus­füh­run­gen ergänzt, oder es ist ein wei­te­rer Arzt einzuschalten.7Entsprechend der zum Beam­ten­recht ergan­ge­nen Recht­spre­chung des Bundesverwaltungsgerichts,8 die auf das Sol­da­ten­recht über­trag­bar ist,9 bezieht sich die Beur­tei­lung der Eig­nung eines Bewer­bers für das von ihm ange­streb­te öffent­li­che Amt nicht nur auf den gegen­wär­ti­gen Stand, son­dern auch auf die künf­ti­ge Amts­tä­tig­keit und ent­hält eine Pro­gno­se, die eine kon­kre­te und ein­zel­fall­be­zo­ge­ne Wür­di­gung der gesam­ten Per­sön­lich­keit des Bewer­bers ver­langt. Die gesund­heit­li­che Eig­nung eines aktu­ell dienst­fä­hi­gen Bewer­bers kann daher im Hin­blick auf die Zuge­hö­rig­keit zu einer Risi­ko­grup­pe oder eine chro­ni­sche Erkran­kung mit pro­gre­di­en­tem Ver­lauf ver­neint werden. Die Pro­gno­se erfasst den Zeit­raum bis zum Errei­chen der gesetz­li­chen Alters­gren­ze. Ange­sichts der Länge des Pro­gno­se­zeit­raums kann der Dienst­herr die gesund­heit­li­che Eig­nung aktu­ell dienst­fä­hi­ger Bewer­ber nur ver­nei­nen, wenn tat­säch­li­che Anhalts­punk­te die Annah­me recht­fer­ti­gen, er werde mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit vor Errei­chen der gesetz­li­chen Alters­gren­ze wegen dau­ern­der Dienst­un­fä­hig­keit vor­zei­tig in den Ruhe­stand ver­setzt oder er werde mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit bis zur Pen­sio­nie­rung über Jahre hinweg regel­mä­ßig krank­heits­be­dingt aus­fal­len und des­halb nur eine erheb­lich ver­rin­ger­te Lebens­dienst­zeit ableis­ten können.Bei der Prü­fung der gesund­heit­li­chen Eig­nung anhand des von ihm fest­ge­leg­ten Maß­stabs steht dem Dienst­herrn jedoch kein Beur­tei­lungs­spiel­raum zu. Über die gesund­heit­li­che Eig­nung von Bewer­bern im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ent­schei­den letzt­ver­ant­wort­lich die Ver­wal­tungs­ge­rich­te, ohne an tat­säch­li­che oder recht­li­che Wer­tun­gen des Dienst­herrn gebun­den zu sein.10Die zum Beam­ten­recht ergan­ge­ne Recht­spre­chung des Bundesverwaltungsgerichts,11 wonach dem Dienst­herrn bei der Ent­schei­dung über die gesund­heit­li­che Eig­nung kein Beur­tei­lungs­spiel­raum zusteht, ist auf das Sol­da­ten­recht eben­falls ohne wei­te­res zu übertragen.12Der Spiel­raum des Dienst­herrn bei der Bestim­mung der gesund­heit­li­chen Anfor­de­run­gen für eine Lauf­bahn recht­fer­tigt keine Ein­schrän­kung der gericht­li­chen Kon­troll­dich­te bei der Beur­tei­lung der daran anknüp­fen­den gesund­heit­li­chen Eig­nung. Dabei ist der Gesund­heits­zu­stand des Bewer­bers in Bezug zu den Anfor­de­run­gen der jewei­li­gen Lauf­bahn zu setzen. Es ist zu beur­tei­len, ob der Bewer­ber den Anfor­de­run­gen genügt und ob Anhalts­punk­te dafür vor­lie­gen, dass sich daran bis zum Errei­chen der gesetz­li­chen Alters­gren­ze mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit etwas ändert. Es ist kein Grund dafür ersicht­lich, dass die Ver­wal­tungs­ge­rich­te im Gegen­satz zum Dienst­herrn gehin­dert wären, sich auf dieser Grund­la­ge ein eigen­ver­ant­wort­li­ches Urteil über die vor­aus­sicht­li­che Ent­wick­lung des Gesund­heits­zu­stan­des und die Erfül­lung der dienst­li­chen Anfor­de­run­gen zu bilden. Die Unter­schie­de zwi­schen Beam­ten und Sol­da­ten wirken sich nur inso­weit aus, als sich die von dem Dienst­herrn nach wie vor in eige­ner Orga­ni­sa­ti­ons­ho­heit fest­zu­le­gen­den Anfor­de­run­gen unter­schei­den. Dies­be­züg­lich ver­bleibt es bei dem Beur­tei­lungs­spiel­raum der Beklag­ten. Die sich anschlie­ßen­de Frage, ob der jewei­li­ge Bewer­ber die von der Beklag­ten fest­ge­leg­ten Anfor­de­run­gen erfüllt, ist hin­ge­gen voll­um­fäng­lich überprüfbar.13

2. Gemes­sen an diesen recht­li­chen Maß­stä­ben erfüllt der Kläger die zur Erfül­lung der Auf­ga­ben eines Berufs­sol­da­ten erfor­der­li­chen gesund­heit­li­chen Vor­aus­set­zun­gen nicht, weil die Beklag­te die Anfor­de­run­gen an die kör­per­li­che Eig­nung eines Berufs­sol­da­ten in der erfor­der­li­chen Weise dar­ge­legt hat (2.1) und der Kläger diesen Anfor­de­run­gen auf­grund seiner Erkran­kung nicht genügt (2.2).

> 2.1 Die von der Beklag­ten fest­zu­le­gen­den unver­zicht­ba­ren Anfor­de­run­gen an die kör­per­li­che Eig­nung eines Berufs­sol­da­ten sind fall­be­zo­gen kon­kret und nach­voll­zieh­bar defi­niert.

2.1.1 Im Beschwer­de­be­scheid vom 12.7.2019 hat die Beklag­te — in Anleh­nung an ent­spre­chen­de Aus­füh­run­gen der die dienst­li­chen Anfor­de­run­gen ken­nen­den Bera­ten­den Ärztin in deren Stel­lung­nah­me vom 25.6.2019 — hin­sicht­lich der Ein­satz- und Ver­wen­dungs­fä­hig­keit eines Berufs­sol­da­ten in der Funk­ti­on eines Kampf­mit­tel­ab­wehr­feld­we­bels bzw. Feu­er­wer­kers fol­gen­des aus­ge­führt:

“Gerade im Bereich einer Tätig­keit als Kampf­mit­tel­be­sei­ti­gungs­feld­we­bel bzw. Feu­er­wer­ker ist eine Tätig­keit in beson­de­rer Schutz­aus­rüs­tung unter erheb­li­chen kli­ma­ti­schen Ein­flüs­sen bei akuter Gefah­ren­la­ge im In- und Aus­land durch­aus üblich. Bei einer Tätig­keit in typi­scher Schutz­aus­rüs­tung in einer heißen Ex-trem­kli­ma­zo­ne werden enorme Flüs­sig­keits­men­gen ver­lo­ren und die dann not­wen­di­ge regel­haf­te Kon­trol­le des Blut­zu­ckers ist nicht mehr gewähr­leis­tet. Eine Gefähr­dung ist daher wehr­dienst- eigen­tüm­lich gege­ben.

Auch kann in Ein­satz­si­tua­tio­nen die regel­mä­ßi­ge Zufüh­rung von Nähr­stof­fen (Essen, Trin­ken) nicht sicher in der für ihre Erkran­kung not­wen­di­gen Regel­mä­ßig­keit gewähr­leis­tet werden. In bestimm­ten Ein­satz­län­dern kann es auch zu Ver­sor­gungs­pro­ble­men des kühl zu lagern­den und trans­por­tie­ren­den (Stich­wort Kühl­ket­te) Insu­lins kommen, was die Wirk­sam­keit ver­än­dern und somit die gesund­heit­li­che Ver­fasst­heit gefähr­den könnte. Es han­delt sich hier­bei nach mili­tär­ärzt­li­cher Ein­schät­zung nicht um eine abs­trak­te Gefahr.

Auch wenn Teile der Tätig­keit pro­blem­los aus­führ­bar wären (Trup­pen­aus­bil­dung, Bera­tung, Stabs­ar­beit), ist auch beson­ders die hohe phy­si­sche und psy­chi­sche Belas­tung in Gefechts­si­tua­tio­nen mit Lärm­be­läs­ti­gung bereits in der Tätig­keits­be­schrei­bung hin­ter­legt.”

Ergän­zend hierzu hat die Beklag­te im gericht­li­chen Ver­fah­ren dar­ge­legt, dass in dem Infor­ma­ti­ons­sys­tem Orga­ni­sa­ti­ons­grund­la­gen der Bun­des­wehr hin­sicht­lich der hier in Rede ste­hen­den Tätig­kei­ten eines Feu­er­wer­kers und eines Kampf­mit­tel­ab­wehr­feld­we­bels Pio­nier­trup­pe kon­kre­te Tätig­keits­pro­fi­le hin­ter­legt sind.

Danach gehö­ren zu den Arbeits­be­din­gun­gen, den beson­de­ren geis­ti­gen und kör­per­li­chen Eig­nungs­an­for­de­run­gen sowie sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen eines Feu­er­wer­kers unter ande­rem:

• Der Auf­trag kann sich auf fremde Orte im In- und Aus­land auch unter Ein­satz­be­din­gun­gen und unge­wohn­ten kli­ma­ti­schen, geo­gra­fi­schen, hygie­ni­schen sowie schwie­ri­gen infra­struk­tu­rel­len Ver­hält­nis­sen erstre­cken

• Gefähr­dung durch Gefahr-/Ex­plo­siv­stof­fe beim Umgang mit Muni­ti­on im Auf­ga­ben­be­reich, Lärm, elektrische/magnetische Felder, Immis­sio­nen, Drücke und schwe­re Lasten durch Geräte/Anlagen, Umwelt

• Schicht­dienst, lange und unre­gel­mä­ßi­ge Arbeits­wel­ten bei Übun­gen und im Ein­satz

• Bewäl­ti­gen großer Mengen Muni­ti­on bei Beför­de­rung, Umschlag, Bevor­ra­tung und Ver­nich­tung unter Zeit- und Auf­trags­druck sowie unter Ein­satz­be­din­gun­gen

• Psy­chi­sche Belas­tung nach Extrem­si­tua­tio­nen.

Auch muss der Feu­er­wer­ker Schutz­aus­rüs­tung tragen.

In Bezug auf den Kampf­mit­tel­ab­wehr­feld­we­bel Pio­nier­trup­pe ist zu den Arbeits­be­din­gun­gen, den beson­de­ren geis­ti­gen und kör­per­li­chen Eig­nungs­an­for­de­run­gen sowie sons­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen unter ande­rem beschrie­ben:

• Auf­ga­ben vor­wie­gend im Außen­dienst

• Ein­satz erfolgt über­wie­gend unter feld­mä­ßi­gen Bedin­gun­gen: Tätig­keit über­wie­gend im Freien bei Tag und Nacht unter allen Wit­te­rungs­be­din­gun­gen

• Hohe phy­si­sche und psy­chi­sche Belas­tung durch Gefechts­si­tua­tio­nen und Lärm­be­läs­ti­gung

• Durch­füh­ren der Auf­ga­ben auch unter engen zeit­li­chen Vor­ga­ben

Bei Wür­di­gung der im Beschwer­de­be­scheid beschrie­be­nen Gefah­ren­la­gen und der dem Infor­ma­ti­ons­sys­tem Orga­ni­sa­ti­ons­grund­la­gen der Bun­des­wehr ergän­zend zu ent­neh­men­den Tätig­keits­pro­fi­le erge­ben sich hin­rei­chend kon­kre­te mili­tä­ri­sche Anfor­de­run­gen an die kör­per­li­che Eig­nung eines Berufs­sol­da­ten gerade im Bereich einer Tätig­keit als Kampf­mit­tel­ab­wehr­feld­we­bel und Feu­er­wer­ker, die als Maß­stab zur Beur­tei­lung der indi­vi­du­el­len kör­per­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit her­an­ge­zo­gen werden können.

Ins­be­son­de­re aus den von der Beklag­ten beschrie­be­nen Gefah­ren­si­tua­tio­nen lassen sich im Umkehr­schluss hin­rei­chend kon­kre­te gesund­heit­li­che Anfor­de­rungs­pro­fi­le für den Berufs­sol­da­ten im Bereich einer Tätig­keit als Kampf­mit­tel­be­sei­ti­gungs­feld­we­bel oder Feu­er­wer­ker dahin­ge­hend ablei­ten, dass ein Ein­satz auch bei extre­men Kli­ma­ver­hält­nis­sen und akuten Gefah­ren­la­gen im In- und Aus­land unter den Bedin­gun­gen des Tra­gens typi­scher Schutz­aus­rüs­tung, enor­mer Flüs­sig­keits­ver­lus­te, unre­gel­mä­ßi­ger Zufüh­rung von Nähr­stof­fen (Essen, Trin­ken), Ver­sor­gungs­pro­ble­men betref­fend Medi­ka­men­te sowie hoher phy­si­scher und psy­chi­scher Belas­tun­gen infol­ge Gefechts­si­tua­tio­nen mit Lärm­be­läs­ti­gung mög­lich sein muss.

Unter Zugrun­de­le­gung des — wie dar­ge­legt — nur ein­ge­schränk­ten gericht­li­chen Prü­fungs­maß­stabs kann nicht fest­ge­stellt werden, dass die Beklag­te mit der Fest­le­gung der Anfor­de­run­gen in kör­per­li­cher Hin­sicht, bei der sie sich an der ver­fas­sungs­recht­lich gebo­te­nen stän­di­gen Ein­satz­be­reit­schaft und Schlag­kraft der Bun­des­wehr zu ori­en­tie­ren hat, den ihr zuste­hen­den weiten mili­tä­ri­schen Ein­schät­zungs­spiel­raum über­schrit­ten hat, indem sie etwa den anzu­wen­den­den Begriff ver­kannt, einen unrich­ti­gen Sach­ver­halt zugrun­de gelegt, all­ge­mein­gül­ti­ge Wert­maß­stä­be miss­ach­tet oder sach­wid­ri­ge Erwä­gun­gen ange­stellt hat.

Damit vermag die Kammer der Ansicht des Ver­wal­tungs­ge­richts Köln, dass die Dar­le­gung mög­li­cher Gefah­ren eines Aus­lands­ein­sat­zes die Beklag­te nicht davon ent­bin­de, die Anfor­de­run­gen und die ihr zugrun­de­lie­gen­den Erwä­gun­gen nach­voll­zieh­bar dar­zu­le­gen, damit der jewei­li­ge Bewer­ber dar­le­gen könne, warum bei ihm von der typi­scher­wei­se grei­fen­den Ein­schät­zung abzu­wei­chen und er trotz Vor­lie­gens der Krank­heit den Anfor­de­run­gen gewach­sen sei, nicht zu folgen. Fall­be­zo­gen sind die aus den Gefah­ren­be­schrei­bun­gen und Tätig­keits­pro­fi­len abzu­lei­ten­den mili­tä­ri­schen Anfor­de­run­gen an die kör­per­li­che Eig­nung eines Berufs­sol­da­ten gerade im Bereich einer Tätig­keit als Kampf­mit­tel­ab­wehr­feld­we­bel und Feu­er­wer­ker kon­kret und nach­voll­zieh­bar und eröff­nen grund­sätz­lich auch im Ein­zel­fall die Mög­lich­keit dar­zu­le­gen, dass trotz Vor­lie­gens der Erkran­kung die Anfor­de­run­gen erfüll­bar seien.

2.1.2 Die sons­ti­gen im Zusam­men­hang mit den Anfor­de­run­gen erho­be­nen Ein­wen­dun­gen des Klä­gers grei­fen nicht.

Soweit der Kläger gel­tend macht, dass die zugrun­de geleg­ten tat­säch­li­chen Anfor­de­run­gen an die Dienst­leis­tun­gen unzu­tref­fend seien, da er nicht in der Kampf­mit­tel­be­sei­ti­gung, son­dern als Feu­er­wer­ker im Bereich der Muni­ti­ons­tech­nik ver­wen­det werde und die Per­so­nal­füh­rung auch in Zukunft beab­sich­ti­ge, ihn auf diesem Dienst­pos­ten in .….….….…. zu belas­sen, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie aus­ge­führt, dürfen sich die kör­per­li­chen Anfor­de­run­gen nicht allei­ne auf den aktu­el­len Dienst­pos­ten des Bewer­bers, son­dern müssen sich auf die gesam­te Ver­wen­dungs­brei­te der Aus­bil­dung bezie­hen und können einem Sol­da­ten unge­ach­tet seines Dienst­gra­des grund­sätz­lich alle Auf­ga­ben über­tra­gen werden, die unter Berück­sich­ti­gung aller Umstän­de des Ein­zel­falls bei objek­ti­ver Betrach­tung noch zumut­bar sind. Dass ein Ein­satz des Klä­gers als Feu­er­wer­ker und Kampf­mit­tel­ab­wehr­feld­we­bel Pio­nier­trup­pe mit Blick auf seine AVR-Bezeich­nun­gen “Kampf­mit­tel­ab­wehr” und “Muni­ti­ons­tech­nik”, für die er eine ent­spre­chen­de Aus­bil­dung hat, bei objek­ti­ver Betrach­tung grund­sätz­lich zumut­bar wäre, unter­liegt keinem Zwei­fel.

Soweit der Kläger ein­wen­det, die Beklag­te habe allein die AVR “Kampf­mit­tel­ab­wehr” betrach­tet, obwohl im “Zeit­punkt der letz­ten Behör­den­ent­schei­dung im Antrags­ver­fah­ren (Dezem­ber 2018)” — gemeint ist wohl im Zeit­punkt des Ableh­nungs­be­schei­des vom 19.12.2018 — bereits bekannt gewe­sen sei, dass er auch die AVR “Muni­ti­ons­tech­nik” erfül­le, ist zu sehen, dass er sich aus­weis­lich des Schrei­bens der BAPersBW vom 27.7.2018 im Aus­wahl­ver­fah­ren 2018 — seinem dama­li­gen Aus­bil­dungs­stand ent­spre­chend — nur für eine Zulas­sung in der AVR 23105 “Kampf­mit­tel­ab­wehr” durch­ge­setzt hat. Unge­ach­tet dessen hat sich die Bera­ten­de Ärztin in ihrer ableh­nen­den Stel­lung­nah­me vom 14.11.2018 mit einer Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung sowohl in der Ver­wen­dung als Feu­er­wer­ker Bw als auch als Kampf­mit­tel­ab­wehr­feld­we­bel Pio­nier­trup­pe befasst und hat die Beklag­te in der Beschwer­de­ent­schei­dung und im gericht­li­chen Ver­fah­ren beide Ver­wen­dun­gen in den Blick genom­men

2.2 Das dar­ge­leg­te gesund­heit­li­che Anfor­de­rungs­pro­fil des Berufs­sol­da­ten erfüllt der Kläger selbst bei Berück­sich­ti­gung seines der­zeit guten Gesund­heits­zu­stands nicht.

2.2.1 Die Beklag­te hat ihre Beur­tei­lungs­pra­xis der gesund­heit­li­chen Basis­eig­nung von Bewer­bern in der Zen­tral­vor­schrift 46/1 “All­ge­mei­ne Durch­füh­rungs­be­stim­mun­gen zu der ärzt­li­chen Unter­su­chung bei Mus­te­rung und Dienst­an­tritt von Wehr­pflich­ti­gen, Annah­me und Ein­stel­lung von Bewer­be­rin­nen und Bewer­ber für den frei­wil­li­gen Dienst in den Streit­kräf­ten sowie bei der Ent­las­sung von Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten”, im Fol­gen­den ZDv 46/1, fest­ge­legt, die zwi­schen­zeit­lich durch die Zen­tral­vor­schrift A1-831/0–400 “Wehr­me­di­zi­ni­sche Begut­ach­tung” ersetzt wurde. Diese Vor­schrif­ten gelten auch für die Beur­tei­lung der kör­per­li­chen Eig­nung bei der Umwand­lung des Dienst­ver­hält­nis­ses eines Sol­da­ten auf Zeit in das eines Berufs­sol­da­ten.

In der Anlage 7.3.10 zum Erlass A1-831/0–4000 (Stand: Juli 2018) wird Stoff­wech­sel­er­kran­kun­gen die Gesund­heits­num­mer 10 zuge­wie­sen. Die Krank­heit Dia­be­tes Mel­li­tus Typ 1, an der der Kläger unstrei­tig leidet, fällt dabei unge­ach­tet der medi­zi­ni­schen Ein­stel­lung unter die Gra­da­ti­on VI. Dieser Gra­da­ti­on sind nach Anlage 7.1.5 zum Erlass A1-831/0–4000 wehr­me­di­zi­nisch rele­van­te Befun­de zuge­ord­net, die von Dauer sind und grund­sätz­lich eine gesund­heit­li­che Eig­nung bzw. Ver­wen­dungs­fä­hig­keit dau­er­haft aus­schlie­ßen. In der Anlage 7/1 zur ZDv 46/1 wird unter den Erläu­te­run­gen zur Gesund­heits­num­mer 10 aus­ge­führt, dass Dia­be­tes mel­li­tus bei der trup­pen­ärzt­li­chen Ein­stel­lungs­un­ter­su­chung unab­hän­gig von Typ und Schwe­re­grad mit der Gesund­heits­zif­fer VI 10 zu beur­tei­len ist.

Einen Zusam­men­hang mit der kon­kre­ten Ver­wen­dung des jewei­li­gen Bewer­bers stellt Anlage 7.9 “Ver­wen­dungs­aus­schlüs­se” zum Erlass A1-831/0–4000 her. Daraus ergibt sich, welche nach Anfor­de­rungs­sym­bo­len bezeich­ne­te Ver­wen­dun­gen durch die jewei­li­gen Gesund­heits­zif­fern mit den Gra­da­tio­nen II bis IV aus­ge­schlos­sen sind. Dieser Dar­stel­lung ist zu ent­neh­men, dass die vor­lie­gend ein­schlä­gi­ge Gra­da­ti­on VI (ebenso wie die Gra­da­ti­on V) für alle Ver­wen­dun­gen in der Bun­des­wehr und somit auch für die fall­be­zo­gen in den Blick zu neh­men­den Tätig­kei­ten als Feu­er­wer­ker und Kampf­mit­tel­ab­wehr­feld­we­bel Pio­nier­trup­pe aus­schlie­ßend ist.

2.2.2 Dieser gene­rel­len Beur­tei­lung ent­spre­chen die im vor­lie­gen­den Fall ein­ge­hol­ten Stel­lung­nah­men der Bera­ten­den Ärztin vom 18.2.2019 (Bl. 36/37 VA) 25.6.2019 (Bl. 48–51 VA), 1.7.2020 (Bl. 134–136 GA) sowie 5.1.2022 (Bl. 130–133 GA), in der diese über­zeu­gend dar­ge­legt hat, dass der Kläger auf­grund seiner Gesund­heits­stö­rung in seiner Ver­wen­dungs­fä­hig­keit als Berufs­sol­dat auf Dauer erheb­lich ein­ge­schränkt ist.

Hierzu hat die Bera­ten­de Ärztin in der Stel­lung­nah­me vom 25.6.2019 nach­voll­zieh­bar aus­ge­führt, dass bei einer Tätig­keit in typi­scher Schutz­aus­rüs­tung in einer heißen Extrem­kli­ma­zo­ne der Betrof­fe­ne enorme Flüs­sig­keits­men­gen ver­lie­re und die dann not­wen­di­ge regel­haf­te Kon­trol­le des Blut­zu­ckers nicht mehr gewähr­leis­tet sei. Auch könne sich z.B. der auf­ge­kleb­te Sensor zur Blut­zu­cker­kon­trol­le bei län­ge­rem Schwit­zen ablö­sen und eine Kon­trol­le des Blut­zu­ckers sei dann nicht mehr mög­lich. Die Gefähr­dung für den Betrof­fe­nen, wenn es z.B. im Rahmen einer Ent­schär­fung von Kampf­mit­teln zu einer Bewusst­seinst­rü­bung durch Unter­zu­cke­rung oder Über­zu­cke­rung komme, sei wehr­dien­stei­gen­tüm­lich gege­ben. Auch sei in Ein­satz­si­tua­tio­nen die regel­mä­ßi­ge Zufüh­rung von Nähr­stof­fen (Essen, Trin­ken) nicht sicher in der für die Erkran­kung not­wen­di­gen Regel­mä­ßig­keit gewähr­leis­tet und könne es in bestimm­ten Ein­satz­län­dern zu Ver­sor­gungs­pro­ble­men des kühl zu lagern­den und zu trans­por­tie­ren­den Insu­lins kommen, was die Wirk­sam­keit ver­än­dern und somit die gesund­heit­li­che Ver­fasst­heit des Sol­da­ten gefähr­den könne. Auch wenn Antei­le der Tätig­keit pro­blem­los aus­zu­füh­ren wären (Trup­pen­aus­bil­dung, Bera­tung, Stabs­ar­beit), werde auch beson­ders die hohe phy­si­sche und psy­chi­sche Belas­tung in Gefechts­si­tua­tio­nen mit Lärm­be­läs­ti­gung bereits in der Tätig­keits­be­schrei­bung hin­ter­legt.

In ihrer Stel­lung­nah­me vom 5.1.2022 führt die Bera­ten­de Ärztin im Wei­te­ren aus, dass bei insu­lin­pflich­ti­gen Dia­be­ti­kern vom Dienst an der schar­fen Waffe (z. B. im Rahmen von Wach­dienst oder Gefechts­schie­ßen) abzu­se­hen sei. Aus­nah­men seien kon­trol­lier­ba­re Schieß­si­tua­tio­nen auf der Schieß­bahn z. B. zur Ableis­tung des Schie­ßens im Rahmen IGF. Hier­bei müsse vor Schieß­be­ginn eine sta­bi­le Blut­zu­cker­si­tua­ti­on vor­lie­gen, der Blut­zu­cker müsse vor Schieß­be­ginn und bei län­ge­rer Schieß­dau­er (mehr als 30 Minu­ten) auch wäh­rend des Schie­ßens regel­mä­ßig sei­tens des Sol­da­ten kon­trol­liert werden. Sei dies nicht zu gewähr­leis­ten, dürfe kein Schie­ßen sei­tens des Sol­da­ten erfol­gen. Trup­pen­ärzt­li­cher­seits habe der Kläger dies­be­züg­lich für das Schie­ßen im Rahmen IGF als ver­wen­dungs­fä­hig begut­ach­tet werden können, da es sich um eine kon­trol­lier­ba­re Schieß­si­tua­ti­on han­de­le, die Sta­bi­li­tät der Blut­zu­cker­si­tua­ti­on vor der Teil­nah­me am Schie­ßen fest­ge­stellt werden könne und der Kläger durch sein imple­men­tier­tes Blut­zu­cker­mess­sys­tem eine kon­ti­nu­ier­li­che Blut­zu­cker­über­wa­chung habe, sodass im Bedarfs­fall sofort inter­ve­niert werden könnte. Dies wäre in einer Wach- oder Gefechts­si­tua­ti­on nicht gege­ben. Die ubi­qui­tä­re Ein­satz­fä­hig­keit als Soldat sei bei insu­lin­pflich­ti­gen Dia­be­tes mel­li­tus dage­gen nicht gewähr­leis­tet, da das Erfor­der­nis einer gere­gel­ten Nah­rungs­auf­nah­me nur erschwert oder gar nicht sicher­ge­stellt werden könne, die durch die kör­per­li­che Leis­tung erfor­der­li­che und der Leis­tung vor­an­ge­hen­de Anpas­sung der benö­tig­ten Insu­lin­men­ge — im Gegen­satz zum Sport — unter Ein­satz­be­din­gun­gen nicht vor­her­seh­bar sei und ein Aus­fall der Kühl­ket­te das benö­tig­te Insu­lin bei­spiels­wei­se im Aus­lands­ein­satz unbrauch­bar machen könnte. Die beim Kläger zugrun­de­lie­gen­de Gesund­heits­stö­rung schrän­ke daher seine Ver­wen­dungs­fä­hig­keit auf Dauer erheb­lich ein mit Auf­la­gen wie: Tätig­kei­ten nur mit vor­aus­plan­ba­rem Tages­ab­lauf, keine stark wech­seln­den kör­per­li­chen Belas­tun­gen, keine kör­per­li­che Dau­er­be­las­tung, keine Tätig­keit ohne die Mög­lich­keit indi­vi­du­el­ler Pau­sen­un­ter­bre­chun­gen, keine Tätig­kei­ten unter großem Zeit­druck, Ver­mei­den von stark wech­seln­den Tem­pe­ra­tu­ren oder Dau­er­be­las­tung von Hitze und Kälte.

2.2.3 Vor­ste­hen­de Aus­füh­run­gen der Bera­ten­den Ärztin stehen im Ein­klang mit der mili­tär­fach­ärzt­li­chen Bewer­tung des Lei­ters der Kon­zi­li­ar­grup­pe Innere Medi­zin vom 12.11.2018, der unter Bezug­nah­me auf den Grund­satz­ent­scheid des Wehr­me­di­zi­ni­schen Bei­ra­tes vom 13.9.2017, dem­zu­fol­ge in der Sta­tus­be­gut­ach­tung zur Über­nah­me in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten sol­da­ti­sche Grund­fer­tig­kei­ten, wie ins­be­son­de­re der Dienst an der Waffe sowie die Aus­lands­dienst­ver­wen­dungs­fä­hig­keit bestä­tigt werden müss­ten, fest­ge­stellt hat, dass diese Grund­fer­tig­kei­ten bei einem insu­lin­pflich­ti­gen Typ I Dia­be­ti­ker nicht befür­wor­tet werden könn­ten und dieser daher wei­ter­hin nicht in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten über­nom­men werden könne (Bl. 196–198 GA).

Außer­dem ist in diesem Zusam­men­hang zu beach­ten, dass auch die behan­deln­de Fach­ärz­tin für All­ge­mein­me­di­zin Dr. .… in ihrer Beschei­ni­gung vom 21.10.2018 dar­ge­legt hat, auf­grund der Stoff­wech­sel­si­tua­ti­on und der zuneh­men­den kli­ma­tisch beding­ten Blut­zu­cker­schwan­kun­gen sei ein Ein­satz in Kri­sen­her­den mit ent­spre­chen­den Kli­ma­be­din­gun­gen medi­zi­nisch nicht sinn­voll, der Kläger komme für einen Ein­satz in erster Reihe auf­grund seiner insu­lin­pflich­ti­gen Stoff­wech­sel­er­kran­kung nicht infra­ge, logis­ti­sche Tätig­kei­ten im Hin­ter­grund könn­ten dage­gen aus­ge­führt werden (Bl. 81, 82 GA).

2.2.4 Auf­grund dieser ins­ge­samt nach­voll­zieh­ba­ren, auch ein­zel­fall­be­zo­ge­nen Fest­stel­lun­gen steht zur Über­zeu­gung der Kammer fest, dass bei einer Über­nah­me des Klä­gers in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten eine Ver­wen­dung als Feu­er­wer­ker und Kampf­mit­tel­ab­wehr­feld­we­bel auf­grund seiner Gesund­heits­stö­rung bei wehr­dien­stei­gen­tüm­li­chen Tätig­kei­ten wie Ein­sät­zen in extre­men Kli­ma­ver­hält­nis­sen und akuten Gefah­ren­la­gen im In- und Aus­land und Dienst an der schar­fen Waffe (z. B. im Rahmen von Wach­dienst oder Gefechts­schie­ßen) dem auf die regel­mä­ßi­ge Gabe von kühl zu lagern­den Insu­lin ange­wie­se­nen Kläger nicht zumut­bar und damit nicht mög­lich wäre, so dass erheb­li­che sol­da­ti­sche Grund­fer­tig­kei­ten nicht fest­ge­stellt werden können.

Dem­zu­fol­ge kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf beru­fen, dass er — wie zu beto­nen ist — bei vor­her­seh­ba­ren und damit plan­ba­ren — Belas­tun­gen wie sport­li­chen Akti­vi­tä­ten beson­de­re Leis­tun­gen erbringt, ihm von seinen Vor­ge­setz­ten — wie her­vor­zu­he­ben ist — unter den hier gege­be­nen Bedin­gun­gen auf seinem Dienst­pos­ten ein unein­ge­schränk­tes dienst­li­ches Leis­tungs­ver­mö­gen beschei­nigt wird und meh­re­re ärzt­li­che Mit­tei­lun­gen für die Per­so­nal­ak­te nach der Beleg­art BA 90/5 seine aktu­el­le volle Ver­wen­dungs- und Dienst­fä­hig­keit auf seinem Dienst­pos­ten als Feu­er­wer­ker beschei­ni­gen. Glei­ches gilt für die ihm von seiner behan­deln­den Ärztin Dr. .….….……regel­mä­ßig beschei­nig­te Sta­bi­li­tät seines Gesund­heits­zu­stan­des.

Soweit das Bun­des­wehr­zen­tral­kran­ken­haus B‑Stadt im Bericht vom 29.8.2018 aus­ge­führt hat, dass auf­grund der lang­jäh­rig sta­bi­len und her­vor­ra­gen­den Blut­zu­cker­ein­stel­lung keine Beden­ken gegen eine Ertei­lung einer Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung zur Über­nah­me des Sol­da­ten als Berufs­sol­da­ten bestün­den und eine solche Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung mit Nach­druck befür­wor­tet werde (Bl. 87 GA), und sich die Trup­pen­ärz­tin beim Sani­täts­haus­ver­sor­gungs­zen­trum Merzig mit Schrei­ben vom 12.10.2018 dieser Ein­schät­zung ange­schlos­sen und darauf hin­ge­wie­sen hat, dass der Soldat in den trup­pen­ärzt­li­chen Kon­tak­ten selbst­re­flek­tiert und stets the­ra­pie­mo­ti­viert erschei­ne (Bl. 95 GA), lassen diese Aus­füh­run­gen eine nähere Begrün­dung und ins­be­son­de­re eine Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Anfor­de­rungs­pro­fil eines Berufs­sol­da­ten ver­mis­sen.

2.2.5 Zu keiner ande­ren Beur­tei­lung führt schließ­lich noch die Über­le­gung, dass der Kläger auch in seinem jet­zi­gen Status als Soldat auf Zeit auf­grund seiner Erkran­kung den­sel­ben Ver­wen­dungs­ein­schrän­kun­gen unter­lie­gen dürfte. Zu sehen ist zunächst, dass die Erkran­kung des Klä­gers an Dia­be­tes mel­li­tus Typ I im Jahre 2014 und damit nach seiner zuletzt am 23.1.2012 erfolg­ten Ver­pflich­tung zur Dienst­zeit­ver­län­ge­rung bis zum 31.3.2024 dia­gnos­ti­ziert worden ist. Zudem begehrt der Kläger mit der bean­trag­ten Über­nah­me in das Dienst­ver­hält­nis eines Berufs­sol­da­ten nun­mehr einen Sta­tus­wech­sel, so dass er zum jet­zi­gen Zeit­punkt die gesund­heit­li­chen Vor­aus­set­zun­gen dieses ange­streb­ten Status zu erfül­len hat. Von daher ist es auch nicht wider­sprüch­lich, wenn die Bera­ten­de Ärztin in ihrer Stel­lung­nah­me vom 25.6.2019 bei ent­spre­chen­dem Bedarf und abhän­gig von einer trup­pen­ärzt­li­chen und mili­tär­fach­ärzt­li­chen Stel­lung­nah­me eine Wei­ter­ver­pflich­tung des Klä­gers nach Maß­ga­be bestimm­ter Auf­la­gen hin­sicht­lich seiner Ver­wen­dung für mög­lich erach­tet hat. Glei­ches gilt für die ihm nach seiner Behaup­tung gege­be­nen münd­li­chen Zusage einer Ober­stabs­ärz­tin, dass ein Aus­lands­ein­satz unter der Vor­aus­set­zung einer guten Blut­zu­cker­ein­stel­lung, einer guten medi­zi­ni­schen Ver­sor­gung vor Ort und einem Ein­satz nur für admi­nis­tra­ti­ve Tätig­kei­ten durch­ge­führt werden könne.

Erfüllt dem­nach der Kläger bereits bei Zugrun­de­le­gung seines der­zei­ti­gen Gesund­heits­zu­stan­des nicht die an einen Berufs­sol­da­ten zu stel­len­den kör­per­li­chen Eig­nungs­an­for­de­run­gen, kommt es auf den Streit der Betei­lig­ten, ob auf­grund eines — nach Ansicht der Beklag­ten — pro­gre­di­en­ten Ver­laufs der Erkran­kung des Klä­gers tat­säch­li­che Anhalts­punk­te die Annah­me recht­fer­ti­gen, der Kläger werde mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit vor Errei­chen der gesetz­li­chen Alters­gren­ze wegen dau­ern­der Dienst­un­fä­hig­keit vor­zei­tig in den Ruhe­stand ver­setzt oder bis zur Pen­sio­nie­rung über Jahre hinweg regel­mä­ßig krank­heits­be­dingt aus­fal­len und des­halb nur eine erheb­lich ver­rin­ger­te Lebens­dienst­zeit ableis­ten können, nicht ent­schei­dungs­er­heb­lich an.

Die Klage ist daher mit der Kos­ten­fol­ge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzu­wei­sen. Für einen Aus­spruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist man­gels einer dem Kläger güns­ti­gen Kos­ten­grund­ent­schei­dung kein Raum.

Die Ent­schei­dung über die vor­läu­fi­ge Voll­streck­bar­keit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Beru­fung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuge­las­sen, weil der ent­schei­dungs­er­heb­li­chen Frage, ob aus beschrie­be­nen Gefah­ren­si­tua­tio­nen ein hin­rei­chend defi­nier­tes Anfor­de­rungs­pro­fil für die kör­per­li­che Eig­nung eines Berufs­sol­da­ten her­ge­lei­tet werden kann, grund­sätz­li­che Bedeu­tung zukommt.

Beschluss

Der Streit­wert beträgt 41.284.- Euro (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG)