VG des Saarlandes, Urteil vom 25.02.2022 — 2 K 1052/19 (Diabetes & Berufssoldat)
Diabetes & Bundeswher:Berufssoldat nur möglich, wenn man die erforderliche körperliche Eignung für die gesamte Verwendungsbreite der Ausbildung besitzt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der .…. geborene Kläger trat am 1.4.2005 im Rahmen seines Grundwehrdienstes in die Bundeswehr ein. Mit Wirkung vom 1.2.2007 erfolgte die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 23.1.2012 wurde seine Dienstzeit zuletzt auf insgesamt 19 Jahre mit einem voraussichtlichen Dienstzeitende am 31.3.2024 festgesetzt. Der Kläger, bei dem im Oktober 2014 Diabetes mellitus Typ I diagnostiziert wurde, wurde regelmäßig, zuletzt am 20.2.2017 zum Hauptfeldwebel, befördert. Er verfügt über die AVR (Ausbildungs- und Verwendungsreihe) ‑Bezeichnungen “Kampfmittelabwehr” und “Munitionstechnik”. Seit dem 1.1.2017 wird er als Feuerwerker und Werkstattleiter im Munitionslager .….….…. verwendet.
Unter dem 18.10.2017 beantragte der Kläger gemäß § 21 SLV in der (bis 4.6.2021 geltenden) Fassung vom 19.8.2011 die Umwandlung seines Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten im Auswahljahr 2018.
Mit Schreiben vom 27.7.2018 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr — im Folgenden: BAPersBW — dem Kläger mit, dass er für eine Zulassung in der AVR 23015 — Kampfmittelabwehr zum Berufsunteroffizier ausgewählt worden sei, und bat um Begutachtung seiner gesundheitlichen Eignung und Übersendung der ärztlichen Mitteilung BA 90/5.
Nachdem das ärztliche Begutachtungsergebnis vom 18.9.2018 auf “nicht dienst-/verwendungsfähig” lautete, beantragte der Kläger am 19.9.2018 die Erteilung einer militärärztlichen Ausnahmegenehmigung.
Sein Vorgesetzter führte mit Schreiben vom 26.9.2018 aus, dass der Kläger seit seiner Zuversetzung im Jahr 2017 überdurchschnittliche Leistungen zeige, weshalb er diesen Spitzenmann für die Umwandlung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vorgeschlagen habe. Ihm sei als Vorgesetzter dessen gesundheitliche Verfassung bekannt und er könne durch den täglichen Kontakt während des Dienstbetriebes keine körperlichen Einschränkungen erkennen. Zudem sei der Kläger Ausdauersportler und nehme regelmäßig an Sportwettkämpfen teil. Die jährlich abzulegenden IGF-Leistungen seien für ihn keine Herausforderung.
Mit Schreiben vom 14.11.2018 teilte die Beratende Ärztin des BAPersBW mit, dass eine militärärztliche Ausnahmegenehmigung für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten mit Verbleib in der Laufbahn der Unteroffiziere mit Portepee in der Verwendung als Feuerwerker Bw sowie alternativ als Kampfmittelabwehrfeldwebel Pioniertruppe nicht erteilt werde.
Daraufhin lehnte das BAPersBW mit Bescheid vom 19.12.2018 den Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten mangels gesundheitlicher Eignung des Klägers ab.
Gegen den ihm am 8.1.2019 eröffneten Bescheid legte der Kläger am 31.1.2019 Beschwerde ein. Er sei hervorragend eingestellt und verrichte seinen Dienst trotz bestehender Erkrankung an Diabetes mellitus Typ I ohne gesundheitliche Probleme. Mittels eines Sensors könne er seinen Blutzuckerwert überwachen und stabil halten. Es sei noch zu keiner Hypoglykämie gekommen. Von seinem behandelnden Truppenarzt werde er als dienstfähig und vor allem äußerst leistungsfähig eingeschätzt. Er erbringe vor allem körperliche Leistungen weit über den geforderten IGF-Leistungen. So laufe er Marathon oder körperlich anspruchsvolle Hindernisläufe im Wald — auch im Winter oder bei Nacht. Schon daraus ergebe sich, dass er in einem absehbaren Zeitraum nicht dienstunfähig werde. In dem angefochtenen Bescheid werde eine generelle Prognose hinsichtlich des Krankheitsverlaufs gestellt. Demgegenüber sei nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.7.2013 — 2 C 12.11 — eine individuelle Prognose erforderlich, die den Gesundheitszustand konkret in den Blick nehmen müsse.
Nach Einholung einer Stellungnahme der Beratenden Ärztin vom 25.6.2019 und einer ergänzenden Äußerung des Klägers mit Schriftsatz vom 27.6.2019, mit der er im Wesentlichen rügte, dass bei der Bewertung seines Gesundheitszustandes lediglich abstrakt auf die Grunderkrankung abgestellt worden sei, ohne die konkreten Anforderungen an seine körperliche Eignung unter Berücksichtigung der gesamten Verwendungsbreite seiner Ausbildung zu definieren, wies das BAPersBW durch Bescheid vom 12.7.2019 die Beschwerde zurück. In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten könne ein Soldat berufen werden, wenn er sich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 39 Abs. 1 Nr. 1 SG freiwillig verpflichte, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. Kriterien für die Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten seien Eignung, Befähigung und Leistung (§ 3 SG). Vorliegend sei das der personalbearbeitenden Stelle eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt worden. Im BS-Auswahlverfahren 2018 sei die Sichtung der Bewerber in einer jahrgangsübergreifenden Betrachtung erfolgt. In diesem Auswahlverfahren habe sich der Kläger in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 23015 — Kampfmittelabwehr für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten empfohlen. Gemäß zentraler Dienstvorschrift (ZDv) A‑1420/1 “Feststellung der körperlichen Eignung vor Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit” dürfe in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nur berufen werden, wer neben der charakterlichen und geistigen Eignung auch die körperliche Eignung besitze, die zur Erfüllung der Aufgaben als Soldat erforderlich sei (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 SG). Im Fall des Klägers laute das truppenärztliche Begutachtungsergebnis vom 18.9.2018 “nicht dienstfähig/verwendungsfähig”. Sowohl in der Mitteilung vom 14.11.2018 als auch in der ausführlichen, individualisierten Stellungnahme der Beratenden Ärztin des BAPersBW vom 25.6.2019 werde keine militärärztliche Ausnahme genehmigt. Dies gründe auf einer in die Zukunft gerichteten prognostischen Bewertung der gesundheitlichen Eignung des Klägers für den Zeitraum, für den das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten voraussichtlich bestehen werde. Insbesondere sei aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Klägers ein nicht unerhebliches Risiko für Folgeerkrankungen gegeben, das dazu führe, dass er gerade nicht — wie bei einem Berufssoldaten seiner AVR vorausgesetzt werde — querschnittlich eingesetzt werden könne. Bei ihm sei 2014 die Diagnose eines Diabetes mellitus Typ I gestellt worden. Bei dieser Erkrankung würden die hormonproduzierenden Zellen (u.a. Insulin) der Bauchspeicheldrüse zerstört und es komme zu einer dauerhaften “Überzuckerung” des Körpers, weshalb er in der Folge auf die externe Zuführung von Insulin angewiesen sei. Der Verlauf der Erkrankung sei auch von seiner Mitarbeit und Lebensführung abhängig. Nach Angaben des Militärarztes sei er aktuell gut eingestellt und der Blutzucker sei über eine dauerhafte Gewebemessung jederzeit abrufbar. Aber auch der Leiter der Konziliargruppe Innere Medizin der Bundeswehr befürworte eine BS-Übernahme unter Bezugnahme auf eine laborchemisch nachgewiesene Verschlechterung der Stoffwechsellage des Klägers und auch unter Einbeziehung des Grundsatzentscheides des Wehrmedizinischen Beirats vom 13.9.2017 nicht. Diesem Votum schließe sich die Beratende Ärztin des BAPersBW an. Gerade im Bereich einer Tätigkeit als Kampfmittelbeseitigungsfeldwebel bzw. Feuerwerker sei eine Tätigkeit in besonderer Schutzausrüstung unter erheblichen klimatischen Einflüssen bei akuter Gefahrenlage im In- und Ausland durchaus üblich. Bei einer Tätigkeit in typischer Schutzausrüstung in einer heißen Extremklimazone würden enorme Flüssigkeitsmengen verloren und die dann notwendige regelhafte Kontrolle des Blutzuckers sei nicht mehr gewährleistet. Eine Gefährdung sei daher wehrdiensteigentümlich gegeben. Auch könne in Einsatzsituationen die regelmäßige Zuführung von Nährstoffen (Essen, Trinken) nicht sicher in der für die Erkrankung des Klägers notwendigen Regelmäßigkeit gewährleistet werden. In bestimmten Einsatzländern könne es auch zu Versorgungsproblemen des kühl zu lagernden und zu transportierenden Insulins kommen, was die Wirksamkeit verändern und somit die gesundheitliche Verfasstheit gefährden könne. Es handle sich nach militärärztlicher Einschätzung hierbei nicht um eine abstrakte Gefahr. Auch wenn Anteile der Tätigkeit problemlos auszuführen wären (Truppenausbildung, Beratung, Stabsarbeit), sei auch besonders die hohe physische und psychische Belastung in Gefechtssituationen mit Lärmbelästigung bereits in der Tätigkeitsbeschreibung hinterlegt. Insofern müsse festgestellt werden, dass auch bei derzeit vorliegender körperlicher Leistungsfähigkeit eine hohe Wahrscheinlichkeit einer in der Zukunft liegenden Zunahme der Gesundheitsstörungen bestehe und damit zumindest nur noch eine eingeschränkte Verwendungsfähigkeit in dieser Mangelverwendung vorliegen werde. Abhängig von einer truppenärztlichen und militärfachlichen Stellungnahme wäre eine Weiterverpflichtung über kürzere Zeiträume bei entsprechendem personalführungsseitigem Bedarf möglich. Hierbei wären gemäß der Einordnung des Konziliargruppenleiters Innere Medizin und des Wehrmedizinischen Beirates bestimmte Auflagen, wie z. B. keine Auslandsdienstverwendungsfähigkeit, keine Tätigkeiten mit Absturzgefahr, keine mittelschwere/schwere körperliche Belastung u.a. in der Verwendung zu berücksichtigen. Die zivilen arbeitsmedizinischen Einschränkungen ließen eine Tätigkeit als Kampfmittelbeseitiger bei vorliegendem Diabetes gar nicht erst zu. Eine Ausnahmegenehmigung könne nur erteilt werden, wenn Veränderungen des Gesundheitszustandes, die zum ausschließenden Begutachtungsergebnis geführt hätten, durch Erfahrungswerte ausgeglichen werden könnten und eine Verschlimmerung nicht zu erwarten sei. Es sei auch darauf zu achten, dass es durch wehrdiensteigentümliche Verhältnisse nicht zu einer Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen komme. Vor diesem Hintergrund und nach fach- und sachgerechter Sichtung aller vorgelegten Gesundheitsunterlagen habe die Beratende Ärztin des BAPersBW die militärärztliche Ausnahme für die Übernahme des Klägers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten erneut nicht erteilt.
Mit am 12.8.2019 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten. Dem Dienstherrn stehe bei der Beurteilung der körperlichen Eignung zwar ein Einschätzungsspielraum zu, bei der er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren und die typischen Bedingungen des Verteidigungsfalles sowie die Anforderung an die Schlagkraft der Truppe zu berücksichtigen habe. Hierfür müssten jedoch definierte Anforderungen an das angestrebte Amt vorliegen und erst auf der zweiten Stufe erfolge die Feststellung der medizinischen Eignung des Bewerbers. Diese müsse das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Dabei seien verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand des Bewerbers zu setzen. Auf dieser Grundlage sei unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen. Diesen Anforderungen genüge die Stellungnahme der Beratenden Ärztin vom 25.6.2019 nicht. Einige der im Bezug der Stellungnahme genannten medizinischen Befunde seien in der Akte nicht enthalten. Auch sei nicht ersichtlich, welche Befundtatsachen sich woraus ergeben sollen. Der bloße Verweis auf eine Verschlechterung der Stoffwechsellage werde weder belegt noch erörtert. Untersuchungsmethoden seien nicht erläutert. Zudem würden nur generelle Erkenntnisse zum möglichen Verlauf von Diabetes mellitus Typ I dargelegt. Die zugrunde gelegten tatsächlichen Anforderungen an die Dienstleistung seien unzutreffend, da er nicht in der Kampfmittelbeseitigung, sondern als Feuerwerker im Bereich Munitionstechnik verwendet werde. Die Entschärfung von Munition in Schutzanzügen gehöre nicht zu seinen Aufgaben. Daher könne seine individuelle Leistungsfähigkeit und Entwicklung nicht abschließend beurteilt werden. Mithin habe die Beklagte auch den nächsten Schritt in der Beurteilung nicht ermessensfehlerfrei vornehmen können. Die getroffenen medizinischen Feststellungen hätten den Dienstherrn nicht in die Lage versetzt, die Frage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten. Die Entscheidung bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers könne von den Verwaltungsgerichten vollumfänglich überprüft werden. An tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn sei das Gericht nicht gebunden. Nach der auch auf Soldaten übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten werde. Diesen Anforderungen genüge die Entscheidung der Beklagten nicht. Es seien bereits die der Entscheidung zugrundeliegenden unverzichtbaren Anforderungen an die körperliche Eignung des Bewerbers nicht zuvor abstrakt bestimmt worden. Unklar sei, woraus die medizinische Stellungnahme vom 25.6.2019 ihre Erkenntnisse zu den Anforderungen an die Tätigkeit als Kampfmittelbeseitiger nehme. In der Anlage 5.03 des Erlasses A1-831/0–4000 würden Stoffwechselerkrankungen die Gesundheitsnummer 10 zugewiesen und Diabetes mellitus Typ I pauschal die Gradation VI beigemessen, was einen dauerhaften Ausschluss der Dienstfähigkeit bedeute. Dies sei eine pauschale Beurteilung unabhängig vom tatsächlichen Gesundheitszustand des Soldaten. Diese lediglich verwaltungsinternen Vorschriften zeigten keine Anhaltspunkte auf, welche körperlichen Anforderungen die Beklagte konkret stelle. Mithin sei eine Überprüfung nicht möglich, ob die angewandten Begriffe verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden seien. Daran ändere auch nichts, dass die Beklagte vortrage, an welchen tatsächlichen Tätigkeiten der betrachteten Verwendungsreihe er scheitern könne. Auch mögliche Gefahren im Auslandseinsatz wie die Unterbrechung der Kühlkette, Gefechtssituationen oder der Abschnitt von der Versorgung beschrieben nicht im positiven Sinne, was der Bewerber leisten können müsse. Mangels Definition der Anforderungen könne er nicht darlegen, dass die Typisierungen in seinem Einzelfall nicht griffen. Die Beklagte ziehe den Einzelfall überhaupt nicht in Betracht, sondern ziehe allein aus seiner Krankheit Schlüsse, die auf typischen Krankheitsverläufen basierten. Dass er den Anforderungen an sein Amt gewachsen sei, zeige sich schon daran, dass er das von der Personalführung vorgesehene Amt bereits bekleide. Nicht beabsichtigt sei sein Einsatz in der AVR “Kampfmittelabwehr”. Tatsächlich soll er als “Feuerwerker” in der AVR “Munitionstechnik” eingesetzt werden, deren Lehrgänge er bestanden habe. Er sei Werkstattleiter in der Fertigung von Munition. Die Betrachtung allein in der AVR “Kampfmittelabwehr” sei daher fehlerhaft gewesen. Im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Antragsverfahren sei bereits bekannt gewesen, dass er auch die AVR “Munitionstechnik” erfülle. In beiden Verwendungsreihen bestünde zudem Übernahmebedarf, da die Personalführung ihn nicht nur für die weitere Verwendung in diesem Bereich einplane, sondern ihm auch die Möglichkeit der Dienstverlängerung auf 25 Jahre angeboten habe. Im Bereich der “Munitionstechnik” sei ein Arbeiten in Schutzanzügen nicht nötig. Ebenso wenig würden Geschosse entschärft. Überdies beachte die Beklagte nicht, dass er über einen Facharztbefund vom 29.8.2018 hinsichtlich seiner Eignung als Berufssoldat verfüge. Mit der Verlängerung der Dienstzeit auf 25 Jahre widerspreche sich die Beklagte selbst. Sie gehe davon aus, dass bei typischem Krankheitsverlauf binnen zehn Jahren bereits Störungen der Nerven aufträten, was absehbar noch in der verlängerten Dienstzeit läge. Trotzdem gehe sie hier nicht von einer Dienst- und Verwendungsunfähigkeit aus. Auch Auslandseinsätze seien bei langfristigen Verpflichtungen üblicher Bestandteil des Dienstes der Zeitsoldaten. Offensichtlich ergebe sich die unterschiedliche Wertung allein aus fiskalischen — also sachwidrigen — Erwägungen der höheren Versorgungslast bei dienstunfähig erkrankten Berufssoldaten gegenüber Zeitsoldaten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.12.2018 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 15.7.2019 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden
und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, der Kläger werde derzeit medikamentös mit Insulin behandelt und sei seit 2015 mit einem Gewebsglucose-Messsystem ausgestattet, mit dem er jederzeit unkompliziert seinen Blutzuckerwert ermitteln könne. Der Sensor allein habe jedoch keine Auswirkung auf die Stabilität des Blutzuckers. Die Einstellung des Blutzuckers erfolge nur durch den Kläger, unter anderem durch die der Situation und des Wertes angepasste Gabe von Medikamenten. Entgegen der Behauptung des Klägers, es sei bislang zu keiner schweren Unterzuckerung gekommen, habe der behandelnde Diabetologe bereits im Bericht vom 2.7.2018 darauf hingewiesen, dass nach Unterzuckerungen gefahndet werden müsse. Bereits im November 2017 seien gemäß beigefügtem Arztbrief postprandiale (nach einer Mahlzeit auftretende) Spätunterzuckerungen trotz eines schnell wirkenden Analogons (Insulinersatz) beschrieben worden. Bei beiden Untersuchungen sei ein erhöhter Blutzuckerwert angegeben worden. So auch bei einer Untersuchung im Januar 2019, bei der frühmorgendliche Blutzuckeranstiege im Sinne eines Dawn-Phänomens festgestellt worden seien. Diese Besonderheit stelle bei Diabetikern oftmals eine besondere Herausforderung in der Diabetestherapie dar und führe infolge der fehlenden körpereigenen Insulinproduktion (Typ-I-Diabetes) zu erhöhten Nüchternblutzuckerwerten sowie schwankenden Blutzuckerwerten je nach Nahrungsaufnahme und körperlicher Aktivität. Auch der Blutwert der Langzuckerstoffwechsellage sei beim Kläger grenzwertig. Es werde nunmehr die Versorgung mit einer Insulinpumpe anstatt mit selbst gespritztem Insulinersatz empfohlen. Eine stoffwechselstabile Situation liege somit entgegen der Annahme des Klägers gerade nicht vor. Der Kläger scheine aktuell in einer guten gesundheitlichen Verfassung und auch körperlich leistungsfähig zu sein. Er werde in den Unterlagen als gut informiert und im Umgang mit seiner Erkrankung kompetent handelnd beschrieben. Somit sei er selbstverständlich in der Lage, in geplanten Situationen (Ausdauersport, Marathon etc.) seinen Insulinbedarf dem Erfordernis entsprechend anzupassen. Gerade jedoch bei den wehrdiensteigentümlichen Tätigkeiten mit ungeplanten, stressigen, und zeitlich nicht vorhersehbaren Belastungen, könne die Versorgung mit den tatsächlichen Insulindosen jedoch nicht mehr modifiziert werden und dies zu Unter- oder Überzuckerungen mit Störungen der Leistungsfähigkeit bis hin zu Bewusstseinsstörungen führen. Auch wenn in der Medizin eine individuelle Prognose für eine gesundheitliche Entwicklung einer vorliegenden Gesundheitsstörung nicht exakt vorhergesagt werden könne, seien die bereits im Schreiben vom 25.6.2019 durch die Beratende Ärztin genannten wahrscheinlichen Folgen einer Diabeteserkrankung vom Typ I (Herzinfarkt, Nierenerkrankung, Augenerkrankung, Störung der Nerven) punktuell und somit nicht absolut auf den Einzelfall zu sehen, in der Gesamtschau jedoch zwingend mit zu berücksichtigen. Beim Kläger sei am 28.8.2018 bei einer Blutentnahme eine Abnahme der endogenen Insulinproduktion mit einem C‑Peptid von 0,3 ng/ml (gegenüber Erstdiagnose 2014 mit Wert von 1,63 ng/ml) aufgezeigt worden, was auf ein Fortschreiten der diabetischen Erkrankung mit zunehmender Insulinabhängigkeit und damit verbundener instabiler Stoffwechsellage und zukünftig erhöhter Hypoglykämiegefahr hinweise. Somit lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze eine Dienstunfähigkeit eintreten könne. Auch wenn nach dem formalen Regelsystem der Zentralvorschrift A1-831/0–4000 “Wehrmedizinische Begutachtung” bei der Gradation VI einer Erkrankung wehrmedizinisch relevante Befunde zugeordnet seien, die von Dauer seien und grundsätzlich eine gesundheitliche Eignung bzw. Verwendungsfähigkeit dauerhaft ausschlössen, werde stets im Einzelfall geprüft, ob ein Soldat weiterhin und in welcher Verwendung Dienst leisten könne, und bedeute eben nicht einen regelhaften dauerhaften Ausschluss. Die durch den ehemaligen Facharzt der Bundeswehr befürwortete Ausnahmegenehmigung sei ohne Rücksprache mit dem Abteilungsleiter und gegen die bisherigen wehrmedizinischen Einschätzungen getroffen worden. Bei der Überprüfung der Verwendungsfähigkeit seien die Tätigkeitsprofile der angestrebten Verwendungen sowohl in Bezug auf die Tätigkeit als Feuerwerker als auch die als Kampfmittelabwehrfeldwebel Pioniertruppe, die die Beklagte im Einzelnen darlegt, einbezogen worden. Einige dieser Tätigkeiten und Positivanforderungen seien bei einem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit progredienten Verlauf der Erkrankung nicht mehr uneingeschränkt ausführbar, insbesondere unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Kläger. Dass bei dem aktuell leistungsfähigen Kläger keine pauschale Beurteilung der Gesundheitssituation durchgeführt worden sei, zeige sich daran, dass dieser Fall anonymisiert dem Konsiliargruppenleiter Innere Medizin für eine “obergutachterliche” Stellungnahme vorgelegt worden sei, an die die Beratende Ärztin fachlich gebunden sei. Aus militärärztlicher Sicht sei daher weiterhin an der Empfehlung festzuhalten, die militärärztliche Ausnahme für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nicht zu erteilen. Entgegen der Annahme des Klägers habe der Dienstherr durch das BAPersBW unter Berücksichtigung der fachlichen Zuarbeit der Beratenden Ärztin die Entscheidung getroffen, ob der Kläger den Anforderungen an das Amt genüge oder nicht.
Dem hält der Kläger entgegen, die Darstellungen der Beklagten spiegelten nicht seinen tatsächlichen Gesundheitsstatus wider. Das verwendete Sensorsystem stelle hilfreiche Prognoseberechnungen an, warne ihn akustisch und über Vibration vor zu hohen, zu niedrigen, stark fallenden oder stark steigenden Werten und ermögliche so ein jederzeit passendes rechtzeitiges Entgegenwirken. Entsprechend träten praktisch keine Unterzuckerungen auf. Seine Diagnose sei ein reiner Zufallsbefund gewesen. Blutzuckerwerte bei Untersuchungen hätten keine Aussagekraft über den tatsächlichen Gesundheitszustand und seine medikamentöse Einstellung, da Blut immer nüchtern, also ohne vorherige Insulingabe, entnommen werde. Gänzlich unauffällige Werte seien mithin überhaupt nicht zu erwarten. Damit lasse sich zugleich auch das Dawn-Phänomen bei ihm erklären. Die Darstellung der Beklagten übersehe, dass dieses Phänomen nur zu erhöhten Nüchternblutzuckerwerten führe, weshalb es gerade bei ihm bei Blutabgaben überhaupt nur festgestellt werde. Das Dawn-Phänomen führe nicht zu schwankenden Blutzuckerwerten. Die Entscheidung für die Insulinpumpentherapie anstelle der Gabe von Langzeitinsulin sei aufgrund der besseren Wirkkurve getroffen worden. Dadurch werde dem Dawn-Phänomen im Alltag entgegengewirkt. Die Umstellung auf eine Insulinpumpe sei mithin kein Ausdruck einer Verschlechterung seines Zustandes. Entgegen der Annahme der Beklagten könne die Insulingabe über die Pumpe in unvorhergesehenen Belastungssituationen modifiziert werden. Die Insulinpumpe werde von ihm selbst gesteuert, sodass er sämtliche Insulinabgaben selbst veranlassen und damit unproblematisch auch auf ungeplante Belastungen reagieren könne. Andernfalls würde die Insulinpumpe ihren therapeutischen Zweck verfehlen. Auch die Langzeitzuckerstoffwechsellage sei bei ihm keineswegs bedenklich. Seit Beginn der Therapie zu Diabetes mellitus Typ I habe es bei ihm nie einen HbA1c-Wert größer als 6,2% gegeben. Die Empfehlung der Deutschen Diabetesgesellschaft als Therapieziel für Diabetes mellitus Typ I laute auf einen Wert von nicht größer als 7,5 %. Er verfüge trotz der Diabetes-Erkrankung über eine nahezu normgerechte Stoffwechsellage, sodass sein Risiko einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze faktisch nicht höher sei als bei gesunden Soldaten. Folgeerkrankungen, die die Lage verschlimmern würden, bestünden nicht. Nichtsdestotrotz sei auch auf Ziffer 409 der ZDv A‑1473/3 verwiesen, wonach schwerbehinderte Menschen als Beamte eingestellt werden könnten, selbst wenn die Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit wäre. Diese Vorschrift sei Resultat der bereits aufgezeigten Rechtsprechung zu an Diabetes mellitus Typ I erkrankten Beamten und aus Gleichbehandlungsgründen ohne weiteres auf Soldaten übertragbar. Insbesondere könne nicht auf eine höhere körperliche Belastung für Soldaten gegenüber Beamten verwiesen werden. Gegenwärtig sei es gängige Praxis der Beklagten in Mangelverwendungen, auch Beamte auf originär militärischen Dienstposten, gerade auch als Feuerwerker, zu verwenden. Überdies laufe gegenwärtig beim Landratsamt Wartburgkreis ein Antrag auf Anerkennung eines GdB 50, sodass er als schwerbehindert gelten würde. Aus einem C‑Peptid-Wert könne nicht auf eine instabile Stoffwechsellage und eine erhöhte Hypoglykämiegefahr geschlossen werden. Ein niedriger C‑Peptid-Wert spreche für wenig körpereigenes Insulin, was letztlich zu einer Hyperglykämie führen könne. Die Regelung der Stoffwechsellage sei indes von diesem Wert nicht abhängig, er gebe lediglich die Eigenleistung des Körpers bei der Insulinproduktion an. Dass diese Eigenleistung bei ihm vermindert sei und irgendwann bei Null liegen könne, verstehe sich von selbst. Dies sage aber nichts darüber aus, wie es ihm im Rahmen seiner Therapie tatsächlich gehen werde. Die Befürwortung seiner Ausnahmegenehmigung sei durch einen Facharzt für Diabetologie in der Stellung eines Oberarztes verfasst worden und stelle seine fachliche Meinung dar, die nicht von einer Rücksprache mit der Beklagten abhängen könne. Er habe bei einem Diabetes Typ 1‑Soldatenaustausch-Treffen von einer Oberstabsärztin die mündliche Zusage erhalten, dass ein Auslandseinsatz möglich sei. Voraussetzung dafür sei eine gute Blutzuckereinstellung, gute medizinische Versorgung vor Ort und Einsatz nur für administrative Tätigkeiten (welche auch im Auslandseinsatz unerlässlich wahrgenommen werden müssten). Der Kosovo sei hierfür das in Frage kommende Einsatzszenario. Im vergangenen Jahr sei er zu einem solchen Einsatz abgerufen worden, der allerdings nicht zustande gekommen sei, da die Oberstabsärztin nunmehr die Ausnahmegenehmigung versagt habe, obwohl alle von ihr aufgestellten Voraussetzungen vorgelegen hätten. Auf Nachfrage sei ihm mitgeteilt worden, dass dies einer Anhörung von höherer Stelle entspreche. Offensichtlich solle ihm die Chance genommen werden, seine Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Ihm seien tatsächlich mehrere Soldaten namentlich bekannt, die trotz Erkrankung an Diabetes mellitus Typ I an Auslandseinsätzen hätten teilnehmen dürfen. Medizinische Gründe für seine Ablehnung habe es in jedem Fall nicht gegeben. Die Angaben der Beklagten zu seiner Aufgabenbeschreibung seien wenig zielführend. Eine genaue Betrachtung seiner Tätigkeit hätte nur über Rücksprache mit dem Disziplinarvorgesetzten erfolgen können. Eine solche habe es jedoch nie gegeben. Überdies könne die Betrachtung der Tätigkeitsbeschreibung als Kampfmittelabwehrfeldwebel Pioniertruppe außen vor bleiben, da die Personalführung auch in Zukunft beabsichtige, ihn auf seinen aktuellen Dienstposten als Feuerwerker Bw in … zu belassen. Es sei allerdings anzumerken, dass er im Jahr 2015 gemäß BA 90/5 eine Diensttauglichkeit als Kampfmittelabwehrfeldwebel trotz Diabetes-Erkrankung erreicht habe. Sein Gesundheitszustand habe sich seitdem nicht verändert. Zum Beleg der Stabilität seines Gesundheitszustands und seiner körperlichen Leistungsfähigkeit legt der Kläger mehrere Bescheinigungen seiner behandelnden Ärztin Dr. .….….… (Fachärztin für Allgemeinmedizin/Diabetologin DDG), Ärztliche Mitteilungen für die Personalakte nach der Belegart BA 90/5 vom 21.1.2020 und 30.8.2021, Bewertungen seiner Vorgesetzten, IGF-Nachweise sowie Auszüge aus dienstlichen Beurteilungen vor. Im Weiteren überreicht er eine Bescheinigung des LRA Wartburgkreis vom 10.3.2016 über einen GdB von 40 (mit Zusatz: Die Behinderungen bedingen das Merkmal “dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit”).
Hierauf erwidert die Beklagte, dass die vorgelegten Ärztlichen Mitteilungen für die Personalakte die augenblickliche Dienst- und Verwendungsfähigkeit des Klägers auf dem derzeitigen Dienstposten als Feuerwerker und keine Prognose über die künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sowie der sich daraus ergebenden Einschränkungen darstellten. Zudem sei hinsichtlich der körperlichen Eignung, die einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Prognosespielraum gewähre, auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, so dass nachträgliche Änderungen der körperlichen Eignung nur im Rahmen eines neuen Bewerbungsverfahrens geltend gemacht werden könnten. Im Weiteren legt die Beklagte Stellungnahmen der Beratenden Ärztin vom 1.7.2020 und 5.1.2022 zum weiteren Verlauf der Erkrankung des Klägers vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen (Personalakten) der Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, dass über seinen Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird. Der sein Übernahmebegehren ablehnende Bescheid der Beklagten vom 19.12.2018 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 15.7.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Voraussetzungen für die Übernahme des Klägers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten sind nicht gegeben, weil der Kläger die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche körperliche Eignung nicht besitzt.
1. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Soldatengesetz (SG) kann in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. Zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten bedarf es nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG einer Ernennung. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Gemäß § 3 Abs. 1 SG ist der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden. Soldaten auf Zeit — wie der Kläger — dürfen bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 SG in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden (§ 39 Nr. 1 SG).
Allerdings geben weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen Vorschriften des Soldatengesetzes dem Bewerber, der alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf Übernahme in dieses Amt. Der Bewerber hat jedoch, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übernahme erfüllt, einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Umwandlung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.
Nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG darf in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nur berufen werden, wer die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn in körperlicher Hinsicht entspricht. Ist die körperliche Eignung nicht gegeben, darf der Bewerber unabhängig von seiner charakterlichen oder geistigen Eignung nicht eingestellt werden. In diesem Fall steht dem Dienstherr ein Ermessen, ihn gleichwohl zu übernehmen, nicht zu und er hat den Antrag auf Übernahme abzulehnen.1Der Dienstherr legt die Anforderungen, denen ein Bewerber in körperlicher Hinsicht genügen muss, in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Subjektive Rechte der Bewerber werden hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Dem Dienstherrn steht hierbei ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat.2Für den Bereich der Bundeswehr ist es Sache des Dienstherrn, die sich aus den spezifischen Bedingungen des Verteidigungsfalles ergebenden militärischen Anforderungen zu bestimmen, die für das Personal der Bundeswehr unverzichtbar sind. Maßstab für die dienstlichen Anforderungen in den Streitkräften ist der Verteidigungsauftrag der Streitkräfte nach Art. 87a Abs. 1 GG. Diese Norm bringt zusammen mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG die verfassungsrechtliche Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik und damit die Sicherung der staatlichen Existenz zum Ausdruck. Aus dem Verteidigungsauftrag folgt die Verpflichtung, die Streitkräfte organisatorisch so zu gestalten und personell auszustatten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind. Die verfassungsrechtlich gebotene ständige Einsatzbereitschaft der Bundeswehr setzt in den Grenzen des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG ein hohes Maß an personeller Flexibilität voraus, weil diese unerlässliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit und Schlagkraft der Bundeswehr ist. Daher können einem Soldaten ungeachtet seines Dienstgrades grundsätzlich alle Aufgaben übertragen werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung noch zumutbar sind. Die Streitkräfte können ihren Auftrag nur erfüllen, wenn ihre Soldaten in der Lage sind, ihre Aufgaben unter den spezifischen Bedingungen des Verteidigungsfalles zu erfüllen. Es ist Sache des Dienstherrn, die sich daraus ergebenden militärischen Anforderungen zu bestimmen, die für jeden Soldaten unverzichtbar sind. Ein Soldat, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist auch dann nicht geeignet, wenn er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann.3Die körperlichen Anforderungen dürfen sich danach nicht alleine auf den aktuellen Dienstposten des Bewerbers, sondern müssen sich auf die gesamte Verwendungsbreite der Ausbildung beziehen. Die unverzichtbaren Anforderungen an den Einsatz im Verteidigungsfall können sich allerdings nach Waffengattung und Verwendung unterscheiden.4Die Entscheidung, welche Anforderungen der Dienstherr stellt, ist vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen sachlichen Umständen er das größere Gewicht beimisst.5Liegen definierte Anforderungen für das angestrebte Amt vor, ist auf einer zweiten Stufe medizinisch festzustellen, an welchen Krankheiten der Bewerber für das Amt leidet. Für die Beurteilung der aktuellen körperlichen Eignung und der sich anschließenden Prognosebeurteilung muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen. Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Dabei hat er verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand des Bewerbers zu setzen. Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat sie unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen.6Diese Krankheiten sind sodann mit den zuvor festgestellten abstrakten Anforderungen an das Amt abzugleichen. Die medizinischen Feststellungen müssen den Dienstherrn in die Lage versetzen, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten. Bei diesem Abgleich ergibt sich dann das Ergebnis, ob der Bewerber den Anforderungen für das Amt genügt oder nicht. Der Dienstherr muss diese Entscheidung selbst treffen und kann sie insbesondere nicht dem Arzt überlassen. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Er muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Im Hinblick auf die Verwertbarkeit der ärztlichen Stellungnahme muss er prüfen, ob Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Arztes bestehen, dieser von zutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und die entscheidungserheblichen Fragen plausibel und nachvollziehbar abgehandelt hat. Gegebenenfalls muss darauf hingewirkt werden, dass der Arzt seine Ausführungen ergänzt, oder es ist ein weiterer Arzt einzuschalten.7Entsprechend der zum Beamtenrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,8 die auf das Soldatenrecht übertragbar ist,9 bezieht sich die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die gesundheitliche Eignung eines aktuell dienstfähigen Bewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden. Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Angesichts der Länge des Prognosezeitraums kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb nur eine erheblich verringerte Lebensdienstzeit ableisten können.Bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung anhand des von ihm festgelegten Maßstabs steht dem Dienstherrn jedoch kein Beurteilungsspielraum zu. Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein.10Die zum Beamtenrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,11 wonach dem Dienstherrn bei der Entscheidung über die gesundheitliche Eignung kein Beurteilungsspielraum zusteht, ist auf das Soldatenrecht ebenfalls ohne weiteres zu übertragen.12Der Spielraum des Dienstherrn bei der Bestimmung der gesundheitlichen Anforderungen für eine Laufbahn rechtfertigt keine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte bei der Beurteilung der daran anknüpfenden gesundheitlichen Eignung. Dabei ist der Gesundheitszustand des Bewerbers in Bezug zu den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu setzen. Es ist zu beurteilen, ob der Bewerber den Anforderungen genügt und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich daran bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas ändert. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Verwaltungsgerichte im Gegensatz zum Dienstherrn gehindert wären, sich auf dieser Grundlage ein eigenverantwortliches Urteil über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes und die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen zu bilden. Die Unterschiede zwischen Beamten und Soldaten wirken sich nur insoweit aus, als sich die von dem Dienstherrn nach wie vor in eigener Organisationshoheit festzulegenden Anforderungen unterscheiden. Diesbezüglich verbleibt es bei dem Beurteilungsspielraum der Beklagten. Die sich anschließende Frage, ob der jeweilige Bewerber die von der Beklagten festgelegten Anforderungen erfüllt, ist hingegen vollumfänglich überprüfbar.13
2. Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben erfüllt der Kläger die zur Erfüllung der Aufgaben eines Berufssoldaten erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen nicht, weil die Beklagte die Anforderungen an die körperliche Eignung eines Berufssoldaten in der erforderlichen Weise dargelegt hat (2.1) und der Kläger diesen Anforderungen aufgrund seiner Erkrankung nicht genügt (2.2).
> 2.1 Die von der Beklagten festzulegenden unverzichtbaren Anforderungen an die körperliche Eignung eines Berufssoldaten sind fallbezogen konkret und nachvollziehbar definiert.
2.1.1 Im Beschwerdebescheid vom 12.7.2019 hat die Beklagte — in Anlehnung an entsprechende Ausführungen der die dienstlichen Anforderungen kennenden Beratenden Ärztin in deren Stellungnahme vom 25.6.2019 — hinsichtlich der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit eines Berufssoldaten in der Funktion eines Kampfmittelabwehrfeldwebels bzw. Feuerwerkers folgendes ausgeführt:
“Gerade im Bereich einer Tätigkeit als Kampfmittelbeseitigungsfeldwebel bzw. Feuerwerker ist eine Tätigkeit in besonderer Schutzausrüstung unter erheblichen klimatischen Einflüssen bei akuter Gefahrenlage im In- und Ausland durchaus üblich. Bei einer Tätigkeit in typischer Schutzausrüstung in einer heißen Ex-tremklimazone werden enorme Flüssigkeitsmengen verloren und die dann notwendige regelhafte Kontrolle des Blutzuckers ist nicht mehr gewährleistet. Eine Gefährdung ist daher wehrdienst- eigentümlich gegeben.
Auch kann in Einsatzsituationen die regelmäßige Zuführung von Nährstoffen (Essen, Trinken) nicht sicher in der für ihre Erkrankung notwendigen Regelmäßigkeit gewährleistet werden. In bestimmten Einsatzländern kann es auch zu Versorgungsproblemen des kühl zu lagernden und transportierenden (Stichwort Kühlkette) Insulins kommen, was die Wirksamkeit verändern und somit die gesundheitliche Verfasstheit gefährden könnte. Es handelt sich hierbei nach militärärztlicher Einschätzung nicht um eine abstrakte Gefahr.
Auch wenn Teile der Tätigkeit problemlos ausführbar wären (Truppenausbildung, Beratung, Stabsarbeit), ist auch besonders die hohe physische und psychische Belastung in Gefechtssituationen mit Lärmbelästigung bereits in der Tätigkeitsbeschreibung hinterlegt.”
Ergänzend hierzu hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren dargelegt, dass in dem Informationssystem Organisationsgrundlagen der Bundeswehr hinsichtlich der hier in Rede stehenden Tätigkeiten eines Feuerwerkers und eines Kampfmittelabwehrfeldwebels Pioniertruppe konkrete Tätigkeitsprofile hinterlegt sind.
Danach gehören zu den Arbeitsbedingungen, den besonderen geistigen und körperlichen Eignungsanforderungen sowie sonstigen Voraussetzungen eines Feuerwerkers unter anderem:
• Der Auftrag kann sich auf fremde Orte im In- und Ausland auch unter Einsatzbedingungen und ungewohnten klimatischen, geografischen, hygienischen sowie schwierigen infrastrukturellen Verhältnissen erstrecken
• Gefährdung durch Gefahr-/Explosivstoffe beim Umgang mit Munition im Aufgabenbereich, Lärm, elektrische/magnetische Felder, Immissionen, Drücke und schwere Lasten durch Geräte/Anlagen, Umwelt
• Schichtdienst, lange und unregelmäßige Arbeitswelten bei Übungen und im Einsatz
• Bewältigen großer Mengen Munition bei Beförderung, Umschlag, Bevorratung und Vernichtung unter Zeit- und Auftragsdruck sowie unter Einsatzbedingungen
• Psychische Belastung nach Extremsituationen.
Auch muss der Feuerwerker Schutzausrüstung tragen.
In Bezug auf den Kampfmittelabwehrfeldwebel Pioniertruppe ist zu den Arbeitsbedingungen, den besonderen geistigen und körperlichen Eignungsanforderungen sowie sonstigen Voraussetzungen unter anderem beschrieben:
• Aufgaben vorwiegend im Außendienst
• Einsatz erfolgt überwiegend unter feldmäßigen Bedingungen: Tätigkeit überwiegend im Freien bei Tag und Nacht unter allen Witterungsbedingungen
• Hohe physische und psychische Belastung durch Gefechtssituationen und Lärmbelästigung
• Durchführen der Aufgaben auch unter engen zeitlichen Vorgaben
Bei Würdigung der im Beschwerdebescheid beschriebenen Gefahrenlagen und der dem Informationssystem Organisationsgrundlagen der Bundeswehr ergänzend zu entnehmenden Tätigkeitsprofile ergeben sich hinreichend konkrete militärische Anforderungen an die körperliche Eignung eines Berufssoldaten gerade im Bereich einer Tätigkeit als Kampfmittelabwehrfeldwebel und Feuerwerker, die als Maßstab zur Beurteilung der individuellen körperlichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden können.
Insbesondere aus den von der Beklagten beschriebenen Gefahrensituationen lassen sich im Umkehrschluss hinreichend konkrete gesundheitliche Anforderungsprofile für den Berufssoldaten im Bereich einer Tätigkeit als Kampfmittelbeseitigungsfeldwebel oder Feuerwerker dahingehend ableiten, dass ein Einsatz auch bei extremen Klimaverhältnissen und akuten Gefahrenlagen im In- und Ausland unter den Bedingungen des Tragens typischer Schutzausrüstung, enormer Flüssigkeitsverluste, unregelmäßiger Zuführung von Nährstoffen (Essen, Trinken), Versorgungsproblemen betreffend Medikamente sowie hoher physischer und psychischer Belastungen infolge Gefechtssituationen mit Lärmbelästigung möglich sein muss.
Unter Zugrundelegung des — wie dargelegt — nur eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte mit der Festlegung der Anforderungen in körperlicher Hinsicht, bei der sie sich an der verfassungsrechtlich gebotenen ständigen Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Bundeswehr zu orientieren hat, den ihr zustehenden weiten militärischen Einschätzungsspielraum überschritten hat, indem sie etwa den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
Damit vermag die Kammer der Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln, dass die Darlegung möglicher Gefahren eines Auslandseinsatzes die Beklagte nicht davon entbinde, die Anforderungen und die ihr zugrundeliegenden Erwägungen nachvollziehbar darzulegen, damit der jeweilige Bewerber darlegen könne, warum bei ihm von der typischerweise greifenden Einschätzung abzuweichen und er trotz Vorliegens der Krankheit den Anforderungen gewachsen sei, nicht zu folgen. Fallbezogen sind die aus den Gefahrenbeschreibungen und Tätigkeitsprofilen abzuleitenden militärischen Anforderungen an die körperliche Eignung eines Berufssoldaten gerade im Bereich einer Tätigkeit als Kampfmittelabwehrfeldwebel und Feuerwerker konkret und nachvollziehbar und eröffnen grundsätzlich auch im Einzelfall die Möglichkeit darzulegen, dass trotz Vorliegens der Erkrankung die Anforderungen erfüllbar seien.
2.1.2 Die sonstigen im Zusammenhang mit den Anforderungen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht.
Soweit der Kläger geltend macht, dass die zugrunde gelegten tatsächlichen Anforderungen an die Dienstleistungen unzutreffend seien, da er nicht in der Kampfmittelbeseitigung, sondern als Feuerwerker im Bereich der Munitionstechnik verwendet werde und die Personalführung auch in Zukunft beabsichtige, ihn auf diesem Dienstposten in .….….….…. zu belassen, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie ausgeführt, dürfen sich die körperlichen Anforderungen nicht alleine auf den aktuellen Dienstposten des Bewerbers, sondern müssen sich auf die gesamte Verwendungsbreite der Ausbildung beziehen und können einem Soldaten ungeachtet seines Dienstgrades grundsätzlich alle Aufgaben übertragen werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung noch zumutbar sind. Dass ein Einsatz des Klägers als Feuerwerker und Kampfmittelabwehrfeldwebel Pioniertruppe mit Blick auf seine AVR-Bezeichnungen “Kampfmittelabwehr” und “Munitionstechnik”, für die er eine entsprechende Ausbildung hat, bei objektiver Betrachtung grundsätzlich zumutbar wäre, unterliegt keinem Zweifel.
Soweit der Kläger einwendet, die Beklagte habe allein die AVR “Kampfmittelabwehr” betrachtet, obwohl im “Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Antragsverfahren (Dezember 2018)” — gemeint ist wohl im Zeitpunkt des Ablehnungsbescheides vom 19.12.2018 — bereits bekannt gewesen sei, dass er auch die AVR “Munitionstechnik” erfülle, ist zu sehen, dass er sich ausweislich des Schreibens der BAPersBW vom 27.7.2018 im Auswahlverfahren 2018 — seinem damaligen Ausbildungsstand entsprechend — nur für eine Zulassung in der AVR 23105 “Kampfmittelabwehr” durchgesetzt hat. Ungeachtet dessen hat sich die Beratende Ärztin in ihrer ablehnenden Stellungnahme vom 14.11.2018 mit einer Ausnahmegenehmigung sowohl in der Verwendung als Feuerwerker Bw als auch als Kampfmittelabwehrfeldwebel Pioniertruppe befasst und hat die Beklagte in der Beschwerdeentscheidung und im gerichtlichen Verfahren beide Verwendungen in den Blick genommen
2.2 Das dargelegte gesundheitliche Anforderungsprofil des Berufssoldaten erfüllt der Kläger selbst bei Berücksichtigung seines derzeit guten Gesundheitszustands nicht.
2.2.1 Die Beklagte hat ihre Beurteilungspraxis der gesundheitlichen Basiseignung von Bewerbern in der Zentralvorschrift 46/1 “Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu der ärztlichen Untersuchung bei Musterung und Dienstantritt von Wehrpflichtigen, Annahme und Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber für den freiwilligen Dienst in den Streitkräften sowie bei der Entlassung von Soldatinnen und Soldaten”, im Folgenden ZDv 46/1, festgelegt, die zwischenzeitlich durch die Zentralvorschrift A1-831/0–400 “Wehrmedizinische Begutachtung” ersetzt wurde. Diese Vorschriften gelten auch für die Beurteilung der körperlichen Eignung bei der Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das eines Berufssoldaten.
In der Anlage 7.3.10 zum Erlass A1-831/0–4000 (Stand: Juli 2018) wird Stoffwechselerkrankungen die Gesundheitsnummer 10 zugewiesen. Die Krankheit Diabetes Mellitus Typ 1, an der der Kläger unstreitig leidet, fällt dabei ungeachtet der medizinischen Einstellung unter die Gradation VI. Dieser Gradation sind nach Anlage 7.1.5 zum Erlass A1-831/0–4000 wehrmedizinisch relevante Befunde zugeordnet, die von Dauer sind und grundsätzlich eine gesundheitliche Eignung bzw. Verwendungsfähigkeit dauerhaft ausschließen. In der Anlage 7/1 zur ZDv 46/1 wird unter den Erläuterungen zur Gesundheitsnummer 10 ausgeführt, dass Diabetes mellitus bei der truppenärztlichen Einstellungsuntersuchung unabhängig von Typ und Schweregrad mit der Gesundheitsziffer VI 10 zu beurteilen ist.
Einen Zusammenhang mit der konkreten Verwendung des jeweiligen Bewerbers stellt Anlage 7.9 “Verwendungsausschlüsse” zum Erlass A1-831/0–4000 her. Daraus ergibt sich, welche nach Anforderungssymbolen bezeichnete Verwendungen durch die jeweiligen Gesundheitsziffern mit den Gradationen II bis IV ausgeschlossen sind. Dieser Darstellung ist zu entnehmen, dass die vorliegend einschlägige Gradation VI (ebenso wie die Gradation V) für alle Verwendungen in der Bundeswehr und somit auch für die fallbezogen in den Blick zu nehmenden Tätigkeiten als Feuerwerker und Kampfmittelabwehrfeldwebel Pioniertruppe ausschließend ist.
2.2.2 Dieser generellen Beurteilung entsprechen die im vorliegenden Fall eingeholten Stellungnahmen der Beratenden Ärztin vom 18.2.2019 (Bl. 36/37 VA) 25.6.2019 (Bl. 48–51 VA), 1.7.2020 (Bl. 134–136 GA) sowie 5.1.2022 (Bl. 130–133 GA), in der diese überzeugend dargelegt hat, dass der Kläger aufgrund seiner Gesundheitsstörung in seiner Verwendungsfähigkeit als Berufssoldat auf Dauer erheblich eingeschränkt ist.
Hierzu hat die Beratende Ärztin in der Stellungnahme vom 25.6.2019 nachvollziehbar ausgeführt, dass bei einer Tätigkeit in typischer Schutzausrüstung in einer heißen Extremklimazone der Betroffene enorme Flüssigkeitsmengen verliere und die dann notwendige regelhafte Kontrolle des Blutzuckers nicht mehr gewährleistet sei. Auch könne sich z.B. der aufgeklebte Sensor zur Blutzuckerkontrolle bei längerem Schwitzen ablösen und eine Kontrolle des Blutzuckers sei dann nicht mehr möglich. Die Gefährdung für den Betroffenen, wenn es z.B. im Rahmen einer Entschärfung von Kampfmitteln zu einer Bewusstseinstrübung durch Unterzuckerung oder Überzuckerung komme, sei wehrdiensteigentümlich gegeben. Auch sei in Einsatzsituationen die regelmäßige Zuführung von Nährstoffen (Essen, Trinken) nicht sicher in der für die Erkrankung notwendigen Regelmäßigkeit gewährleistet und könne es in bestimmten Einsatzländern zu Versorgungsproblemen des kühl zu lagernden und zu transportierenden Insulins kommen, was die Wirksamkeit verändern und somit die gesundheitliche Verfasstheit des Soldaten gefährden könne. Auch wenn Anteile der Tätigkeit problemlos auszuführen wären (Truppenausbildung, Beratung, Stabsarbeit), werde auch besonders die hohe physische und psychische Belastung in Gefechtssituationen mit Lärmbelästigung bereits in der Tätigkeitsbeschreibung hinterlegt.
In ihrer Stellungnahme vom 5.1.2022 führt die Beratende Ärztin im Weiteren aus, dass bei insulinpflichtigen Diabetikern vom Dienst an der scharfen Waffe (z. B. im Rahmen von Wachdienst oder Gefechtsschießen) abzusehen sei. Ausnahmen seien kontrollierbare Schießsituationen auf der Schießbahn z. B. zur Ableistung des Schießens im Rahmen IGF. Hierbei müsse vor Schießbeginn eine stabile Blutzuckersituation vorliegen, der Blutzucker müsse vor Schießbeginn und bei längerer Schießdauer (mehr als 30 Minuten) auch während des Schießens regelmäßig seitens des Soldaten kontrolliert werden. Sei dies nicht zu gewährleisten, dürfe kein Schießen seitens des Soldaten erfolgen. Truppenärztlicherseits habe der Kläger diesbezüglich für das Schießen im Rahmen IGF als verwendungsfähig begutachtet werden können, da es sich um eine kontrollierbare Schießsituation handele, die Stabilität der Blutzuckersituation vor der Teilnahme am Schießen festgestellt werden könne und der Kläger durch sein implementiertes Blutzuckermesssystem eine kontinuierliche Blutzuckerüberwachung habe, sodass im Bedarfsfall sofort interveniert werden könnte. Dies wäre in einer Wach- oder Gefechtssituation nicht gegeben. Die ubiquitäre Einsatzfähigkeit als Soldat sei bei insulinpflichtigen Diabetes mellitus dagegen nicht gewährleistet, da das Erfordernis einer geregelten Nahrungsaufnahme nur erschwert oder gar nicht sichergestellt werden könne, die durch die körperliche Leistung erforderliche und der Leistung vorangehende Anpassung der benötigten Insulinmenge — im Gegensatz zum Sport — unter Einsatzbedingungen nicht vorhersehbar sei und ein Ausfall der Kühlkette das benötigte Insulin beispielsweise im Auslandseinsatz unbrauchbar machen könnte. Die beim Kläger zugrundeliegende Gesundheitsstörung schränke daher seine Verwendungsfähigkeit auf Dauer erheblich ein mit Auflagen wie: Tätigkeiten nur mit vorausplanbarem Tagesablauf, keine stark wechselnden körperlichen Belastungen, keine körperliche Dauerbelastung, keine Tätigkeit ohne die Möglichkeit individueller Pausenunterbrechungen, keine Tätigkeiten unter großem Zeitdruck, Vermeiden von stark wechselnden Temperaturen oder Dauerbelastung von Hitze und Kälte.
2.2.3 Vorstehende Ausführungen der Beratenden Ärztin stehen im Einklang mit der militärfachärztlichen Bewertung des Leiters der Konziliargruppe Innere Medizin vom 12.11.2018, der unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid des Wehrmedizinischen Beirates vom 13.9.2017, demzufolge in der Statusbegutachtung zur Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten soldatische Grundfertigkeiten, wie insbesondere der Dienst an der Waffe sowie die Auslandsdienstverwendungsfähigkeit bestätigt werden müssten, festgestellt hat, dass diese Grundfertigkeiten bei einem insulinpflichtigen Typ I Diabetiker nicht befürwortet werden könnten und dieser daher weiterhin nicht in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen werden könne (Bl. 196–198 GA).
Außerdem ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass auch die behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. .… in ihrer Bescheinigung vom 21.10.2018 dargelegt hat, aufgrund der Stoffwechselsituation und der zunehmenden klimatisch bedingten Blutzuckerschwankungen sei ein Einsatz in Krisenherden mit entsprechenden Klimabedingungen medizinisch nicht sinnvoll, der Kläger komme für einen Einsatz in erster Reihe aufgrund seiner insulinpflichtigen Stoffwechselerkrankung nicht infrage, logistische Tätigkeiten im Hintergrund könnten dagegen ausgeführt werden (Bl. 81, 82 GA).
2.2.4 Aufgrund dieser insgesamt nachvollziehbaren, auch einzelfallbezogenen Feststellungen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass bei einer Übernahme des Klägers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten eine Verwendung als Feuerwerker und Kampfmittelabwehrfeldwebel aufgrund seiner Gesundheitsstörung bei wehrdiensteigentümlichen Tätigkeiten wie Einsätzen in extremen Klimaverhältnissen und akuten Gefahrenlagen im In- und Ausland und Dienst an der scharfen Waffe (z. B. im Rahmen von Wachdienst oder Gefechtsschießen) dem auf die regelmäßige Gabe von kühl zu lagernden Insulin angewiesenen Kläger nicht zumutbar und damit nicht möglich wäre, so dass erhebliche soldatische Grundfertigkeiten nicht festgestellt werden können.
Demzufolge kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er — wie zu betonen ist — bei vorhersehbaren und damit planbaren — Belastungen wie sportlichen Aktivitäten besondere Leistungen erbringt, ihm von seinen Vorgesetzten — wie hervorzuheben ist — unter den hier gegebenen Bedingungen auf seinem Dienstposten ein uneingeschränktes dienstliches Leistungsvermögen bescheinigt wird und mehrere ärztliche Mitteilungen für die Personalakte nach der Belegart BA 90/5 seine aktuelle volle Verwendungs- und Dienstfähigkeit auf seinem Dienstposten als Feuerwerker bescheinigen. Gleiches gilt für die ihm von seiner behandelnden Ärztin Dr. .….….……regelmäßig bescheinigte Stabilität seines Gesundheitszustandes.
Soweit das Bundeswehrzentralkrankenhaus B‑Stadt im Bericht vom 29.8.2018 ausgeführt hat, dass aufgrund der langjährig stabilen und hervorragenden Blutzuckereinstellung keine Bedenken gegen eine Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Übernahme des Soldaten als Berufssoldaten bestünden und eine solche Ausnahmegenehmigung mit Nachdruck befürwortet werde (Bl. 87 GA), und sich die Truppenärztin beim Sanitätshausversorgungszentrum Merzig mit Schreiben vom 12.10.2018 dieser Einschätzung angeschlossen und darauf hingewiesen hat, dass der Soldat in den truppenärztlichen Kontakten selbstreflektiert und stets therapiemotiviert erscheine (Bl. 95 GA), lassen diese Ausführungen eine nähere Begründung und insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem Anforderungsprofil eines Berufssoldaten vermissen.
2.2.5 Zu keiner anderen Beurteilung führt schließlich noch die Überlegung, dass der Kläger auch in seinem jetzigen Status als Soldat auf Zeit aufgrund seiner Erkrankung denselben Verwendungseinschränkungen unterliegen dürfte. Zu sehen ist zunächst, dass die Erkrankung des Klägers an Diabetes mellitus Typ I im Jahre 2014 und damit nach seiner zuletzt am 23.1.2012 erfolgten Verpflichtung zur Dienstzeitverlängerung bis zum 31.3.2024 diagnostiziert worden ist. Zudem begehrt der Kläger mit der beantragten Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nunmehr einen Statuswechsel, so dass er zum jetzigen Zeitpunkt die gesundheitlichen Voraussetzungen dieses angestrebten Status zu erfüllen hat. Von daher ist es auch nicht widersprüchlich, wenn die Beratende Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 25.6.2019 bei entsprechendem Bedarf und abhängig von einer truppenärztlichen und militärfachärztlichen Stellungnahme eine Weiterverpflichtung des Klägers nach Maßgabe bestimmter Auflagen hinsichtlich seiner Verwendung für möglich erachtet hat. Gleiches gilt für die ihm nach seiner Behauptung gegebenen mündlichen Zusage einer Oberstabsärztin, dass ein Auslandseinsatz unter der Voraussetzung einer guten Blutzuckereinstellung, einer guten medizinischen Versorgung vor Ort und einem Einsatz nur für administrative Tätigkeiten durchgeführt werden könne.
Erfüllt demnach der Kläger bereits bei Zugrundelegung seines derzeitigen Gesundheitszustandes nicht die an einen Berufssoldaten zu stellenden körperlichen Eignungsanforderungen, kommt es auf den Streit der Beteiligten, ob aufgrund eines — nach Ansicht der Beklagten — progredienten Verlaufs der Erkrankung des Klägers tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, der Kläger werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb nur eine erheblich verringerte Lebensdienstzeit ableisten können, nicht entscheidungserheblich an.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist mangels einer dem Kläger günstigen Kostengrundentscheidung kein Raum.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil der entscheidungserheblichen Frage, ob aus beschriebenen Gefahrensituationen ein hinreichend definiertes Anforderungsprofil für die körperliche Eignung eines Berufssoldaten hergeleitet werden kann, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Beschluss
Der Streitwert beträgt 41.284.- Euro (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG)