1. Der Antrags­geg­ner wird im Wege der einst­wei­li­gen Anord­nung ver­pflich­tet, ab sofort vor­läu­fig die Kosten für eine per­sön­li­che Assis­tenz des Antrag­stel­lers für den Besuch der U.-Schule in Z. in dem Schul­jahr 2016/2017 in einem Umfang von 5,5 Wochen­stun­den zuzüg­lich einer ganz­tä­gi­gen Betreu­ung bei Schul­aus­flü­gen sowie bei sport­li­chen Schul­ver­an­stal­tun­gen außer­halb des regel­mä­ßi­gen wöchent­li­chen Sport­un­ter­richts, längs­tens bis zu einer Ent­schei­dung des Gerichts in der Haupt­sa­che, zu über­neh­men.
  2. Der Antrags­geg­ner hat dem Antrag­stel­ler die not­wen­di­gen außer­ge­richt­li­chen Kosten des Rechts­streits zu erstat­ten.

Gründe:

I.

Die Betei­lig­ten strei­ten um das Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen für die Gewäh­rung von Leis­tun­gen nach dem Sechs­ten Kapi­tel des SGB XII in Form der Über­nah­me der Kosten für eine Schul­as­sis­tenz wäh­rend des Besuchs einer Grund­schu­le.

Der 2010 gebo­re­ne Antrag­stel­ler, wel­cher seit dem Schul­jahr 2016/17 die erste Klasse der U‑Schule in Y. besucht, leidet an einem im Jahr 2015 mani­fes­tier­ten Dia­be­tes mel­li­tus Typ 1, wel­cher mit­tels einer Insu­lin­pum­pe behan­delt wird. Bei dieser Behand­lungs­form wird durch die Pumpe kon­ti­nu­ier­lich über 24 Stun­den zum einen Insu­lin nach vor­pro­gram­mier­ten Raten abge­ge­ben. Dane­ben ist es erfor­der­lich, zu den ein­zel­nen Mahl­zei­ten und bei Akut­si­tua­tio­nen zusätz­li­ches Insu­lin (sog. Bolus-Insu­lin) zu ver­ab­rei­chen. Hierzu ist regel­mä­ßig, ins­be­son­de­re vor den Mahl­zei­ten und bei sport­li­cher Betä­ti­gung, der Blut­zu­cker des Antrag­stel­lers zu bestim­men, bei geplan­ter Nah­rungs­auf­nah­me der Koh­len­hy­drat­an­teil fest­zu­stel­len und dann mit­tels bekann­ter Fak­to­ren die Bolus-Insu­lin­ga­be zu berech­nen und per Mani­pu­la­ti­on an der Pumpe abzu­ge­ben. Der Antrag­stel­ler selbst ist aus­weis­lich eines Berichts des behan­deln­den Kin­der­dia­be­to­lo­gen vom 19.12.2016 (Bl. 57 der Gerichts­ak­te) noch nicht in der Lage, diese Berech­nung durch­zu­füh­ren und muss auch ange­hal­ten werden, die not­wen­di­gen Blut­zu­cker­kon­trol­len durch­zu­füh­ren. Auch die Bedie­nung der Pumpe kann der Antrag­stel­ler momen­tan noch nicht vor­neh­men, sodass er hier­für eine Assis­tenz benö­tigt. Dies ist nach Ein­schät­zung des behan­deln­den Kin­der­dia­be­to­lo­gen so lange nötig, bis der Antrag­stel­ler die erfor­der­li­che Reife ent­wi­ckelt, um die geschil­der­ten Auf­ga­ben selbst­stän­dig zu über­neh­men, womit nicht vor Ende des lau­fen­den Schul­jah­res zu rech­nen sei.

Mit Bescheid des Hes­si­schen Amtes für B‑Stadt vom 17.10.2016 wurde dem Antrag­stel­ler ein Grad der Behin­de­rung von 50 zuer­kannt. Dar­über hinaus wurde bei dem Antrag­stel­ler das Merk­zei­chen “H” fest­ge­stellt.

Mit Schrei­ben seines Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­ten vom 03.04.2016, bei dem Antrags­geg­ner ein­ge­gan­gen am 06.04.2016, bean­trag­te der Antrag­stel­ler die Kos­ten­über­nah­me für eine Schul­be­glei­tung in Form einer Teil­ha­be­as­sis­tenz gemäß § 53 SGB XII. Zur Begrün­dung wurde aus­ge­führt, dass der Antrag­stel­ler zwar wegen seiner Erkran­kung hin­rei­chend geschult sei, jedoch wegen der neuen Situa­ti­on in der Schule Beglei­tung und Hil­fe­stel­lung benö­ti­ge, um eine Unter­zu­cke­rung zu ver­mei­den. Ins­be­son­de­re müsse darauf geach­tet werden, dass der Antrag­stel­ler regel­mä­ßi­ge Mahl­zei­ten zu sich nehme. Dazu benö­ti­ge er in der Ein­ge­wöh­nungs­pha­se in der Schule beson­de­re Betreu­ung, welche durch das Lehr­per­so­nal nicht gewähr­leis­tet werden könne. Auch der Mutter des Antrag­stel­lers sei es nicht mög­lich, die Betreu­ung selbst vor­zu­neh­men, da sie in Voll­zeit berufs­tä­tig und allein­er­zie­hend sei. Dem vor­ge­nann­ten Antrag bei­gefügt war eine Stel­lung­nah­me der Klas­sen­leh­re­rin und Schul­lei­te­rin des Antrag­stel­lers vom 17.03.2016 sowie ein nicht datier­ter Bericht des Kinderkrankenpflegers/Diabetesberaters QB. der Kli­ni­kum D‑Stadt gAG, Klinik für Kinder- und Jugend­me­di­zin.

Mit Bescheid vom 26.07.2016, dem Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­ten zuge­stellt am 01.08.2016, lehnte der Antrags­geg­ner den Antrag auf Kos­ten­über­nah­me für den Ein­satz eines Teil­ha­be­as­sis­ten­ten zu Betreu­ung des Antrag­stel­lers in der vor­ge­nann­ten Grund­schu­le mit der Begrün­dung ab, dass der Antrag­stel­ler nicht zu dem Per­so­nen­kreis des § 53 SGB XII in Ver­bin­dung mit § 2 SGB IX gehöre. Blut­zu­cker­mes­sun­gen seien medi­zi­ni­sche Hilfs­maß­nah­men, die durch geschul­te Laien (zum Bei­spiel Lehrer) durch­ge­führt werden könn­ten, sofern sich diese frei­wil­lig und schrift­lich dazu bereit erklär­ten und eine erfor­der­li­che Dia­be­tes­schu­lung des gesam­ten Kol­le­gi­ums, d.h. eine genaue Ein­wei­sung in das Krank­heits­bild und die für das Kind erfor­der­li­chen Maß­nah­men, durch­ge­führt worden sei. Vor­lie­gend sei das gesam­te Lehr­per­so­nal der Grund­schu­le, welche der Antrag­stel­ler besu­che, hin­sicht­lich der Dia­be­tes­er­kran­kung inklu­si­ve Not­fall­ma­nage­ment geschult worden. Wei­ter­hin führte der Antrags­geg­ner aus, dass, sofern die Schule hierzu nicht bereit sein sollte, zum Messen des Blut­zu­ckers ein Pfle­ge­dienst als Leis­tung der häus­li­chen Kran­ken­pfle­ge beauf­tragt werden könne, wel­cher nach ärzt­li­cher Ver­ord­nung die Mes­sun­gen in den Pausen durch­füh­re und das Insu­lin ver­ab­rei­che. Bei Dia­be­tes mel­li­tus han­de­le es sich um eine chro­ni­sche Erkran­kung, nicht aber um eine wesent­li­che Behin­de­rung. Kinder mit Dia­be­tes seien in ihrer Fähig­keit, an der Gesell­schaft teil­zu­ha­ben, nicht wesent­lich ein­ge­schränkt. Es brau­che ledig­lich etwas mehr Auf­merk­sam­keit, da der Antrag­stel­ler auf­grund seines Alters noch nicht in der Lage sei, die Blut­zu­cker­mes­sung selbst­stän­dig durch­zu­füh­ren und das Insu­lin ent­spre­chend der Vor­ga­be zu dosie­ren. Da es sich bei Dia­be­tes um eine Erkran­kung han­de­le, sei die Zustän­dig­keit der Kran­ken­kas­se gege­ben. Leis­tun­gen nach dem SGB V gingen Sozi­al­hil­fe­leis­tun­gen vor, sodass der Antrag aus diesen Grün­den abzu­leh­nen sei.

Hier­ge­gen erhob der Antrag­stel­ler mit Schrei­ben seines Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­ten vom 30.08.2016 Wider­spruch und führte zur Begrün­dung aus, dass er wegen seiner Dia­be­tes­er­kran­kung nicht nur eine Betreu­ung bei der Mes­sung seines Blut­zu­cker­wer­te benö­ti­ge, son­dern auch beim Essen und im Unter­richt. Der Antrag­stel­ler sei erst sechs Jahre alt und im Umgang mit der Erkran­kung, welche erst vor ein­ein­halb Jahren auf­ge­tre­ten sei, noch nicht aus­rei­chend ver­traut. Es komme des­halb trotz Ver­sor­gung mit der Insu­lin­pum­pe immer wieder zu Unter­zu­cke­rung, Schwin­del­an­fäl­len und Stür­zen. Gerade in der Anfangs­zeit in der Schule benö­ti­ge der Antrag­stel­ler per­sön­li­che Hil­fe­stel­lung und Betreu­ung, damit er regel­mä­ßi­ge Mahl­zei­ten zu sich nehme und ein­schät­zen lerne, einer Unter­zu­cke­rung, ins­be­son­de­re im Sport­un­ter­richt, vor­zu­beu­gen. Wei­ter­hin sei die Argu­men­ta­ti­on im Ableh­nungs­be­scheid, wonach eine solche zusätz­li­che Betreu­ung des Antrag­stel­lers durch geschul­te Lehrer und Leh­re­rin­nen durch­ge­führt werden könne, nicht nach­voll­zieh­bar. Schon die Klas­sen­zu­sam­men­set­zung mit 20 Kin­dern, von denen zwei einen son­der­päd­ago­gi­schem För­der­be­darf hätten, zeige, dass die regu­lär ein­ge­setz­te Lehr­kraft eine zusätz­li­che Betreu­ung des Antrag­stel­lers nicht über­neh­men könne. Die Blut­zu­cker­mes­sun­gen des Antrag­stel­lers erfolg­ten min­des­tens drei­mal wäh­rend der Unter­richts­zeit. In dieser Zeit müsse der Unter­richt unter­bro­chen werden, wenn aus­schließ­lich die Lehr­kraft für die Mes­sung zustän­dig sein sollte. Der Antrag­stel­ler könne die Mes­sung nicht allei­ne vor­neh­men, da er noch nicht in der Lage sei, die ent­spre­chen­den Werte zah­len­mä­ßig abzu­le­sen. Diese müss­ten jedoch bei der Mes­sung notiert werden, sodass auch hierzu die Hilfe der Leh­re­rin benö­tigt würde. Um die Teil­nah­me am Sport­un­ter­richt zu gewähr­leis­ten, nehme im Moment die Mutter des Antrag­stel­lers selbst an den Sport­stun­den teil und könne des­halb ihrer regu­lä­ren Arbeit nicht nach­ge­hen. Die in der Klasse ein­ge­setz­te zusätz­li­che päd­ago­gi­sche Betreu­ungs­kraft sei aus­schließ­lich für die sozi­al­päd­ago­gi­sche Betreu­ung zustän­dig und daher recht­lich gehin­dert, sich um die Blut­zu­cker­mes­sung und die damit ver­bun­de­nen gesund­heit­li­chen Belan­ge des Antrag­stel­lers zu küm­mern. Der Antrag­stel­ler müsse schritt­wei­se lernen, mit der Erkran­kung selbst­stän­dig umzu­ge­hen. Bis zu diesem Zeit­punkt brau­che er Hil­fe­stel­lung bei jeder Blut­zu­cker­mes­sung, dem Able­sen der Blut­zu­cker­wer­te sowie bei der Kon­trol­le der Nah­rungs­zu­fuhr. Auch per­sön­li­ches Ver­hal­ten, ins­be­son­de­re in den Pausen und im Sport­un­ter­richt (kör­per­li­che Anstren­gun­gen) sei zu über­wa­chen, bis der Antrag­stel­ler dieses selbst­stän­dig ein­schät­zen könne. Wäh­rend des Spiels mit Freun­den sei der Antrag­stel­ler so ver­tieft, dass er seine Krank­heit voll­stän­dig ver­ges­se. Er werde sowohl von seiner Mutter als auch von anwe­sen­den Erwach­se­nen immer wieder dazu ange­hal­ten, Blut­zu­cker­mes­sun­gen durch­zu­füh­ren und sich der Krank­heit ent­spre­chend zu ver­hal­ten. Dies könne er aber, gerade im Bei­sein von ande­ren Kin­dern, nicht selbst­stän­dig umset­zen. Wei­ter­hin wurde vor­ge­tra­gen, dass der Antrag­stel­ler zwi­schen­zeit­lich auch an einer Zöli­a­kie leide, sodass zusätz­lich darauf geach­tet werden müsse, dass er kei­ner­lei Nah­rungs­mit­tel von ande­ren Kin­dern erhal­te.

Nach zwi­schen­zeit­li­cher Ein­ho­lung einer Stel­lung­nah­me seines Gesund­heits­am­tes wies der Antrags­geg­ner den Wider­spruch des Antrag­stel­lers gegen den Bescheid vom 26.07.2016 mit Wider­spruchs­be­scheid vom 21.11.2016 als unbe­grün­det zurück. Der Antrags­geg­ner ver­tief­te hierin seine Aus­füh­run­gen aus dem Aus­gangs­be­scheid und führte aus, dass der Antrag­stel­ler zwar grund­sätz­lich die medi­zi­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen für die Gewäh­rung von Ein­glie­de­rungs­hil­fe nach § 53 SGB XII erfül­le, vor­ran­gig aller­dings Leis­tun­gen nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V in Anspruch zu nehmen seien. Die dort genann­ten Hilfen könn­ten von einem mobi­len Pfle­ge­dienst im Rahmen der Behand­lungs­pfle­ge geleis­tet werden, sofern der Antrag­stel­ler selbst nicht dazu in der Lage sei. Die Maß­nah­men könn­ten bei Bedarf mehr­fach erfol­gen, vor dem Essen und ins­be­son­de­re auch vor dem Sport­un­ter­richt. Durch den Pfle­ge­dienst könn­ten not­wen­di­ge Insu­lin­men­gen sowie Zusatz­koh­len­hy­dra­te fest­ge­legt werden. Eine wei­te­re Unter­stüt­zung des Antrag­stel­lers könne durch ein kon­ti­nu­ier­li­ches Glu­co­se-Moni­to­ring (zum Bei­spiel mit dem “Free­Style Libre”) erfol­gen. Dieses System werde zwi­schen­zeit­lich für dia­be­ti­sche Kinder von allen grö­ße­ren Kran­ken­kas­sen bezahlt. Zwar könne damit nicht in jedem Fall eine Blut­zu­cker­mes­sung ersetzt werden, aller­dings ver­schaf­fe das System zusätz­li­che Sicher­heit. Der Antrag­stel­ler sei durch seine Krank­heit grund­sätz­lich nicht daran gehin­dert, am Unter­richt teil­zu­neh­men. Es sei gerade Auf­ga­be der Ein­glie­de­rungs­hil­fe, behin­der­ten Per­so­nen zu ermög­li­chen, am Leben in der Gemein­schaft (und hier­un­ter falle auch der Schul­be­such) teil­zu­neh­men und sie zu inte­grie­ren. Dieser Zweck werde grund­sätz­lich aber nicht durch die Über­nah­me der medi­zi­ni­schen Maß­nah­men erreicht. Durch die medi­zi­ni­schen Maß­nah­men werde der Gesund­heits­zu­stand des Antrag­stel­lers sta­bi­li­siert, er werde hier­durch aber nicht in die Gemein­schaft ein­ge­glie­dert. Es sei nicht Auf­ga­be der Ein­glie­de­rungs­hil­fe, diese medi­zi­ni­schen Auf­ga­ben, die tat­säch­lich vom medi­zi­ni­schen Dienst wahr­ge­nom­men werden könn­ten, zu über­neh­men oder auf­zu­sto­cken, son­dern einen behin­der­ten Men­schen in die Gesell­schaft ein­zu­glie­dern. Sofern neben dem eigent­li­chen Messen der schwan­ken­den Zucker­wer­te eine Beob­ach­tung nötig sei, han­de­le es sich dabei eben­falls um keine Maß­nah­me der Ein­glie­de­rungs­hil­fe. Das Beob­ach­ten stelle keine Inte­gra­ti­ons­maß­nah­me dar, ohne die der Antrag­stel­ler nicht in der Lage wäre, am Unter­richt teil­zu­neh­men, son­dern sei eine Vor­sor­ge­maß­nah­me für den Fall, dass sich die Blut­zu­cker­wer­te ver­än­dern soll­ten. Laut dem medi­zi­ni­schen Dienst der Kran­ken­ver­si­che­rung sei eine Beauf­sich­ti­gung nach dem Messen des Blut­zu­ckers und der danach not­wen­di­gen Essens­auf­nah­me keine ver­ord­nungs­fä­hi­ge Maß­nah­me durch einen Ver­trags­arzt, son­dern falle an die Lehr­kräf­te zurück, die eine etwa­ige gesund­heit­li­che Zustands­ver­än­de­rung im Rahmen ihrer Auf­sichts­pflicht beob­ach­ten und beauf­sich­ti­gen müss­ten. Auch bei der Zöli­a­kie des Antrag­stel­lers han­de­le es sich um keine Erkran­kung, die eine Ein­glie­de­rungs­hil­fe erfor­de­re. Der Antrag­stel­ler solle daher nur das essen, was die Mutter ihm gebe und keine Nah­rungs­mit­tel von ande­ren Kin­dern anneh­men.

Mit seiner am 29.11.2016 zum Sozi­al­ge­richt Fulda erho­be­nen Klage ver­folgt der Antrag­stel­ler sein Begeh­ren in der Haupt­sa­che weiter. Das Kla­ge­ver­fah­ren wird unter dem Akten­zei­chen S 7 SO 83/16 geführt.

Bereits am 14.11.2016 wandte sich der Antrag­stel­ler mit dem vor­lie­gen­den Antrag auf Gewäh­rung einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes an das Sozi­al­ge­richt Fulda. Der Antrag­stel­ler ver­tieft seine Aus­füh­run­gen aus dem Vor­ver­fah­ren und lässt vor­tra­gen, dass sich in den ersten Wochen des Schul­be­su­ches gezeigt habe, dass er ohne stän­di­ge beglei­ten­de Hilfe nicht am Unter­richt teil­neh­men könne. Dies habe dazu geführt, dass seine Mutter diese Auf­ga­be nun­mehr not­ge­drun­gen über­neh­me und des­halb ihrer voll­schich­ti­gen Berufs­tä­tig­keit zur­zeit nicht nach­ge­hen könne. Dies sei jedoch keine Dau­er­lö­sung, zumal die Mutter des Antrag­stel­lers Gefahr laufe, als Folge ihrer Fehl­zei­ten ihre Voll­zeit­tä­tig­keit zu ver­lie­ren. Wei­ter­hin wurde zur Antrags­be­grün­dung neben der vor­ge­nann­ten ärzt­li­chen Stel­lung­nah­me vom 19.12.2016 eine Stel­lung­nah­me der Klas­sen­leh­re­rin des Antrag­stel­lers vom 10.01.2017 vor­ge­legt, in wel­cher das täg­li­che Pro­ce­de­re der Blut­zu­cker­mes­sung des Antrag­stel­lers und die sons­ti­ge Beauf­sich­ti­gung des Antrag­stel­lers wäh­rend des Unter­richts aus­führ­lich dar­ge­stellt werden. Es wird inso­weit auf den Schul­be­richt der Frau X, U‑Schule in Y., vom 10.01.2017 (Bl. 78 ff. der Gerichts­ak­te) ver­wie­sen.

Der Antrag­stel­ler lässt inso­weit vor­tra­gen, dass er eine Schul­as­sis­tenz in einem zeit­li­chen Umfang von 5,5 Wochen­stun­den sowie zusätz­lich eine ganz­tä­gi­ge Betreu­ung bei Schul­aus­flü­gen und sport­li­chen Schul­ver­an­stal­tun­gen benö­ti­ge.

Der Antrag­stel­ler bean­tragt (wört­lich),
den Antrags­geg­ner im Wege der einst­wei­li­gen Anord­nung zu ver­pflich­ten, für den Antrag­stel­ler die Kosten für eine Schul­be­glei­tung für das Schul­jahr 2016/2017 in der U‑Schule in Y., Z‑Straße, Z. zu über­neh­men.

Der Antrags­geg­ner bean­tragt,
den Antrag auf Gewäh­rung einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes abzu­leh­nen.

Zur Begrün­dung beruft sich der Antrags­geg­ner auf die Aus­füh­run­gen im Wider­spruchs­be­scheid. Der Antrags­geg­ner ist nach wie vor der Auf­fas­sung, dass es sich bei der bean­trag­ten Hilfe um eine Leis­tung nach dem SGB V han­de­le und der Antrag­stel­ler keinen Anspruch auf Leis­tun­gen nach dem SGB XII habe. Die Abgren­zung zwi­schen Ein­glie­de­rungs­hil­fe als medi­zi­ni­sche Reha­bi­li­ta­ti­on und Behand­lungs­pfle­ge habe nach der Ziel­rich­tung der Leis­tung zu erfol­gen. Diene die Leis­tung der Bewäl­ti­gung von Anfor­de­run­gen des Schul­all­ta­ges, sei der Bedarf der Ein­glie­de­rungs­hil­fe zuzu­ord­nen. Han­de­le es sich um die Not­wen­dig­keit, in medi­zi­nisch-pfle­ge­ri­scher Hin­sicht zu inter­ve­nie­ren, so han­de­le es sich um Behand­lungs­pfle­ge nach § 37 SGB V. Der Antrags­geg­ner nimmt inso­weit Bezug auf einen Beschluss des Hes­si­schen Lan­des­so­zi­al­ge­richts vom 29.06.2011 zu dem Akten­zei­chen L 6 SO 57/11 B ER.

Dem Antrag­stel­ler sei es trotz seiner Krank­heit mög­lich, die Grund­schu­le zu besu­chen. Er könne die Schule errei­chen und könne auch dem Unter­richt folgen, ohne dass er dafür Hil­fe­stel­lun­gen benö­ti­ge. Seine lebens­prak­ti­schen Fähig­kei­ten seien alters­ge­recht ent­wi­ckelt. Er sei somit auf­grund der Dia­be­tes-Erkran­kung nicht wesent­lich in seiner Fähig­keit, an der Gesell­schaft teil­zu­ha­ben (hier: Schul­be­such) ein­ge­schränkt. Die Hil­fe­stel­lun­gen bei der Mes­sung des Blut­zu­cker­spie­gels, Berech­nung des Insu­lin­be­darfs und Über­prü­fung der Pumpe seien ein­deu­tig der Behand­lungs­pfle­ge zuzu­ord­nen. Es han­de­le sich dabei um krank­heits­spe­zi­fi­sche Pfle­ge­maß­nah­men. Nach stän­di­ger Recht­spre­chung des BSG gehör­ten zur Behand­lungs­pfle­ge alle Maß­nah­men, die durch eine bestimm­te Erkran­kung erfor­der­lich würden, auf den Krank­heits­zu­stand des Ver­si­cher­ten aus­ge­rich­tet seien und dazu bei­trü­gen, die Krank­heit zu heilen, ihre Ver­schlim­me­rung zu ver­hü­ten bzw. Krank­heits­be­schwer­den zu ver­hin­dern oder zu lin­dern. Es werde davon aus­ge­gan­gen, dass das Früh­stück des Antrag­stel­lers von seiner Mutter seinen Bedürf­nis­sen ent­spre­chend aus­ge­wählt werde und der Antrag­stel­ler mitt­ler­wei­le im Umgang mit der Auf­nah­me von Nah­rungs­mit­teln soweit geschult sei, dass eine zusätz­li­che Beauf­sich­ti­gung, welche wesent­lich über das übli­che Maß hin­aus­ge­he, nicht nötig erschei­ne. Gerade in den ersten Klas­sen sei es üblich, regel­mä­ßig gemein­sam zu früh­stü­cken.

Wei­ter­hin trägt der Antrags­geg­ner vor, dass der Antrag­stel­ler bereits in der Ver­gan­gen­heit wäh­rend des Besuchs der Kin­der­ta­ges­stät­te in der Lage gewe­sen sei, sich zu melden, wenn er unter­zu­ckert sei. Es könne nicht nach­voll­zo­gen werden, wes­halb er nun in der Schule, nach­dem der Antrag­stel­ler älter und mit der Situa­ti­on ver­trau­ter gewor­den sei, im Gegen­satz zum Kin­der­gar­ten eine stän­di­ge zusätz­li­che Beauf­sich­ti­gung benö­ti­ge. Auch stelle sich die Frage, wes­halb in der aktu­el­len Situa­ti­on, d.h. bei vor­han­de­ner Teil­ha­be­as­sis­tenz in der glei­chen Klasse, nicht von dieser eine zusätz­li­che Beauf­sich­ti­gung wäh­rend des Sport­un­ter­richts bzw. bei Aus­flü­gen erfol­gen könne.

Für das wei­te­re Vor­brin­gen der Betei­lig­ten wird auf die Gerichts­ak­te, auf die Ver­wal­tungs­ak­ten des Antrags­geg­ners sowie auf die Schwer­be­hin­der­ten­ak­te des Hes­si­schen Amtes für B‑Stadt ver­wie­sen.

II.

Der Antrag auf Gewäh­rung einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes ist zuläs­sig und begrün­det.

Nach § 86 b Abs. 2 S. 1 des Sozi­al­ge­richts­ge­set­zes (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einst­wei­li­ge Anord­nung in Bezug auf den Streit­ge­gen­stand tref­fen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver­än­de­rung des bestehen­den Zustan­des die Ver­wirk­li­chung eines Rechts des Antrag­stel­lers ver­ei­telt oder wesent­lich erschwert werden könnte (Siche­rungs­an­ord­nung). Einst­wei­li­ge Anord­nun­gen sind nach Satz 2 dieser Bestim­mung auch zur Rege­lung eines vor­läu­fi­gen Zustan­des in Bezug auf ein strei­ti­ges Rechts­ver­hält­nis zuläs­sig, wenn eine solche Rege­lung zur Abwen­dung wesent­li­cher Nach­tei­le nötig erscheint (Rege­lungs­an­ord­nung). Bildet ein Leis­tungs­be­geh­ren des Antrag­stel­lers den Hin­ter­grund für den begehr­ten einst­wei­li­gen Rechts­schutz, ist dieser grund­sätz­lich im Wege der Rege­lungs­an­ord­nung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zu gewäh­ren. Danach muss die einst­wei­li­ge Anord­nung erfor­der­lich sein, um einen wesent­li­chen Nach­teil für den Antrag­stel­ler abzu­wen­den. Ein sol­cher Nach­teil ist nur anzu­neh­men, wenn einer­seits dem Antrag­stel­ler gegen­über dem Antrags­geg­ner ein mate­ri­ell-recht­li­cher Leis­tungs­an­spruch in der Haupt­sa­che zusteht (Anord­nungs­an­spruch) und es ihm ande­rer­seits nicht zuzu­mu­ten ist, die Ent­schei­dung über den Anspruch in der Haupt­sa­che abzu­war­ten (Anord­nungs­grund). Das Abwar­ten einer Ent­schei­dung in der Haupt­sa­che darf nicht mit wesent­li­chen Nach­tei­len ver­bun­den sein. Es muss daher eine dring­li­che Not­la­ge vor­lie­gen, die eine sofor­ti­ge Ent­schei­dung erfor­dert (HessLSG, Beschluss vom 18.06.2008, Az.: L 6 AS 41/08 B ER m.w.N.). Eine solche Not­la­ge ist vor allem bei einer Gefähr­dung der Exis­tenz oder erheb­li­chen wirt­schaft­li­chen Nach­tei­len zu beja­hen (Keller in: Meyer-Lade­wig, SGG, § 86 b, Rn. 28). Anord­nungs­an­spruch und Anord­nungs­grund stehen dabei in einer Wech­sel­be­zie­hung zuein­an­der, nach der die Anfor­de­run­gen an den Anord­nungs­an­spruch mit zuneh­men­der Eil­be­dürf­tig­keit bezie­hungs­wei­se Schwe­re des dro­hen­den Nach­teils zu ver­rin­gern sind und umge­kehrt. Anord­nungs­an­spruch und Anord­nungs­grund bilden auf­grund ihres funk­tio­na­len Zusam­men­hangs ein beweg­li­ches System (HessLSG, a. a. O.; Keller a. a. O., Rn. 27 u. 29 m.w.N.). Wäre eine Klage in der Haupt­sa­che offen­sicht­lich unzu­läs­sig oder unbe­grün­det, so ist der Antrag auf Erlass einer einst­wei­li­gen Anord­nung ohne Rück­sicht auf den Anord­nungs­grund grund­sätz­lich abzu­leh­nen, weil ein schüt­zens­wer­tes Recht nicht vor­han­den ist. Wäre eine Klage in der Haupt­sa­che dage­gen offen­sicht­lich begrün­det, so ver­min­dern sich die Anfor­de­run­gen an den Anord­nungs­grund, auch wenn in diesem Fall nicht gänz­lich auf einen Anord­nungs­grund ver­zich­tet werden kann (HessLSG, a. a. O.). Bei offe­nem Aus­gang des Haupt­sa­che­ver­fah­rens, wenn etwa eine voll­stän­di­ge Auf­klä­rung der Sach- und Rechts­la­ge im Eil­ver­fah­ren nicht mög­lich ist, ist im Wege einer Fol­gen­ab­wä­gung zu ent­schei­den. Soweit exis­tenz­si­chern­de Leis­tun­gen im Streit stehen und schwe­re und unzu­mut­ba­re, anders nicht abwend­ba­re Beein­träch­ti­gun­gen ent­ste­hen können, die durch das Haupt­sa­che­ver­fah­ren nicht besei­tigt werden können, darf die Sach- und Rechts­la­ge nicht nur sum­ma­risch, son­dern muss abschlie­ßend geprüft werden. Ist dem Gericht in der­ar­ti­gen Fällen eine voll­stän­di­ge Auf­klä­rung der Sach- und Rechts­la­ge im Eil­ver­fah­ren nicht mög­lich, so ist eben­falls anhand einer Fol­gen­ab­wä­gung zu ent­schei­den, wobei aller­dings die grund­recht­li­chen Belan­ge des Antrag­stel­lers umfas­send in die Abwä­gung ein­zu­stel­len sind (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, NVwZ 2005, 927–929).

Gemes­sen an diesen Anfor­de­run­gen hat der Antrag­stel­ler sowohl das Bestehen eines Anord­nungs­an­spruchs als auch das Bestehen eines Anord­nungs­grun­des glaub­haft gemacht.

Nach Auf­fas­sung des Gerichts han­delt es sich bei den vom Antrag­stel­ler begehr­ten Leis­tun­gen, näm­lich der Stel­lung einer per­sön­li­chen Assis­tenz im Schul- und Sport­un­ter­richt sowie bei sons­ti­gen schu­li­schen Ver­an­stal­tun­gen, um Leis­tun­gen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe nach dem Sechs­ten Kapi­tel des SGB XII und nicht um gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII vor­ran­gi­ge Leis­tun­gen der Behand­lungs­pfle­ge nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V. Dabei kann die Abgren­zung der vor­ge­nann­ten Hil­fe­ar­ten nicht etwa des­halb dahin­ge­stellt blei­ben, weil der Antrags­geg­ner, selbst wenn hier Leis­tun­gen der Behand­lungs­pfle­ge ein­schlä­gig wären, jeden­falls wegen eines nicht an die Kran­ken­kas­se des Antrag­stel­lers wei­ter­ge­lei­te­ten Antra­ges gemäß § 14 SGB IX umfas­send zustän­dig ist. Zwar sind die Kran­ken­kas­se des Antrag­stel­lers nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX und der Antrags­geg­ner nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX jeweils Reha­bi­li­ta­ti­ons­trä­ger; auch gehört der Antrag­stel­ler wegen seiner bestehen­den Behin­de­rung zum Per­so­nen­kreis der behin­der­ten Men­schen gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX. Bei den Leis­tun­gen der Behand­lungs­pfle­ge han­delt es sich jedoch nicht um Teil­ha­be­leis­tun­gen nach dem SGB IX (Lan­des­so­zi­al­ge­richt Nie­der­sach­sen-Bremen, Urteil vom 28. Januar 2016 — L 8 SO 385/12 –, juris, Rn. 27, 28).

Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird Ein­glie­de­rungs­hil­fe für behin­der­te Men­schen nach dem Sechs­ten Kapi­tel dieses Buches geleis­tet, soweit den Leis­tungs­be­rech­tig­ten, ihren nicht getrennt leben­den Ehe­gat­ten oder Lebens­part­nern und, wenn sie min­der­jäh­rig und unver­hei­ra­tet sind, auch ihren Eltern oder einem Eltern­teil die Auf­brin­gung der Mittel aus dem Ein­kom­men und Ver­mö­gen nach den Vor­schrif­ten des Elften Kapi­tels dieses Buches nicht zuzu­mu­ten ist. Nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V erhal­ten Ver­si­cher­te in ihrem Haus­halt, ihrer Fami­lie oder sonst an einem geeig­ne­ten Ort, ins­be­son­de­re in betreu­ten Wohn­for­men, Schu­len und Kin­der­gär­ten, bei beson­ders hohem Pfle­ge­be­darf auch in Werk­stät­ten für behin­der­te Men­schen als häus­li­che Kran­ken­pfle­ge Behand­lungs­pfle­ge, wenn diese zur Siche­rung des Ziels der ärzt­li­chen Behand­lung erfor­der­lich ist.

Die Leis­tun­gen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe nach dem Sechs­ten Kapi­tel des SGB XII einer­seits und Leis­tun­gen der Behand­lungs­pfle­ge nach § 37 Abs. 2 SGB V ver­fol­gen nicht das­sel­be Ziel. Nach der stän­di­gen Recht­spre­chung des Bun­des­so­zi­al­ge­richts (BSG) gehö­ren zur Behand­lungs­pfle­ge alle Pfle­ge­maß­nah­men, die durch bestimm­te Erkran­kun­gen erfor­der­lich werden, spe­zi­ell auf den Krank­heits­zu­stand des Ver­si­cher­ten aus­ge­rich­tet sind und dazu bei­tra­gen, die Krank­heit zu heilen, ihre Ver­schlim­me­rung zu ver­hü­ten oder Krank­heits­be­schwer­den zu ver­hin­dern oder zu lin­dern, wobei diese Maß­nah­men typi­scher­wei­se nicht von einem Arzt, son­dern von Ver­tre­tern medi­zi­ni­scher Hilfs­be­ru­fe oder auch von Laien erbracht werden (BSG, Urteil vom 13. Juni 2006 — B 8 KN 4/04 KR R –, SozR 4–2500 § 37 Nr 9, juris, Rn. 17). Auf­ga­be der Ein­glie­de­rungs­hil­fe ist es hin­ge­gen, wie aus § 53 Abs. 3 SGB XII folgt, eine dro­hen­de Behin­de­rung zu ver­hü­ten oder eine Behin­de­rung oder deren Folgen zu besei­ti­gen oder zu mil­dern und die behin­der­ten Men­schen in die Gesell­schaft ein­zu­glie­dern. Hierzu gehört ins­be­son­de­re, den behin­der­ten Men­schen die Teil­nah­me am Leben in der Gemein­schaft zu ermög­li­chen oder zu erleich­tern, ihnen die Aus­übung eines ange­mes­se­nen Berufs oder einer sons­ti­gen ange­mes­se­nen Tätig­keit zu ermög­li­chen oder sie so weit wie mög­lich unab­hän­gig von Pflege zu machen. Ziel der Leis­tun­gen ist gemäß § 53 Abs. 4 S.1 SGB XII i.V.m § 55 Abs 1 SGB IX einer­seits, den Men­schen, die auf Grund ihrer Behin­de­rung von (Teil-)Bereichen des gesell­schaft­li­chen Lebens aus­ge­grenzt sind, den Zugang zur Gesell­schaft zu ermög­li­chen, ande­rer­seits aber auch den Per­so­nen, die in die Gesell­schaft inte­griert sind, die Teil­ha­be zu sichern, wenn sich abzeich­net, dass sie von gesell­schaft­li­chen Ereig­nis­sen und Bezü­gen abge­schnit­ten werden (BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 32/07 R –, BSGE 103, 171–178, SozR 4–3500 § 54 Nr 5, SozR 4–3250 § 55 Nr 1, juris, Rn. 16).

Hier­nach sind die vom Antrag­stel­ler begehr­ten Leis­tun­gen als Leis­tun­gen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe für behin­der­te Men­schen nach dem Sechs­ten Kapi­tel des SGB XII zu erbrin­gen.

Vor­ran­gi­ges Ziel ist vor­lie­gend, dem Antrag­stel­ler den Besuch der Grund­schu­le zu ermög­li­chen. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leis­tun­gen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe neben den Leis­tun­gen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX ins­be­son­de­re Hilfen zu einer ange­mes­se­nen Schul­bil­dung, ins­be­son­de­re im Rahmen der all­ge­mei­nen Schul­pflicht und zum Besuch wei­ter­füh­ren­der Schu­len ein­schließ­lich der Vor­be­rei­tung hierzu. Nach § 12 Nr. 1 der Ein­glie­de­rungs­hil­fe-Ver­ord­nung umfasst die Hilfe zu einer ange­mes­se­nen Schul­bil­dung auch heil­päd­ago­gi­sche sowie sons­ti­ge Maß­nah­men zuguns­ten kör­per­lich und geis­tig behin­der­ter Kinder und Jugend­li­cher, wenn die Maß­nah­men erfor­der­lich und geeig­net sind, dem behin­der­ten Men­schen den Schul­be­such im Rahmen der all­ge­mei­nen Schul­pflicht zu ermög­li­chen oder zu erleich­tern. Inso­weit kommen grund­sätz­lich alle Maß­nah­men in Betracht, die im Zusam­men­hang mit der Ermög­li­chung einer ange­mes­se­nen Schul­bil­dung geeig­net und erfor­der­lich sind, die Behin­de­rungs­fol­gen zu besei­ti­gen oder zu mil­dern. Aus­ge­schlos­sen sind hin­ge­gen Maß­nah­men, die dem Kern­be­reich der päd­ago­gi­schen Arbeit der Schule zuzu­ord­nen sind (BSG, Urteil vom 22.03.2012 — B 8 SO 30/10 R, juris, Rn. 21 m.w.N.).

Zwar unter­fällt der Antrag­stel­ler dem Grunde nach auch dem anspruchs­be­rech­tig­ten Per­so­nen­kreis des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V. Die vor­lie­gend begehr­ten Leis­tun­gen in Form einer per­sön­li­chen Assis­tenz wäh­rend des Besuchs der Grund­schu­le sind aber in erster Linie nicht darauf aus­ge­rich­tet, die Krank­heit zu heilen, ihre Ver­schlim­me­rung zu ver­hü­ten oder Krank­heits­be­schwer­den zu ver­hin­dern oder zu lin­dern. Viel­mehr sollen die begehr­ten Leis­tun­gen darauf hin­wir­ken, gerade den Besuch der Schule objek­tiv zu ermög­li­chen, was ohne die Assis­tenz nicht bzw. nur mit erheb­li­chen und für den Antrag­stel­ler nicht hin­nehm­ba­ren Ein­schrän­kun­gen mög­lich wäre, wie aus der Stel­lung­nah­me der Klas­sen­leh­re­rin des Antrag­stel­lers vom 10.01.2017 anschau­lich her­vor­geht. Zudem ist die Hilfe ganz offen­sicht­lich gerade darauf aus­ge­rich­tet, den Antrag­stel­ler künf­tig zu befä­hi­gen und in die Lage zu ver­set­zen, eigen­stän­dig auf die star­ken Schwan­kun­gen seiner Blut­zu­cker­wer­te ange­mes­sen zu reagie­ren, was ihm der­zeit auf­grund des Alters noch nicht mög­lich ist, wie aus der ärzt­li­chen Stel­lung­nah­me des behan­deln­den Kin­der­dia­be­to­lo­gen vom 19.12.2016 her­vor­geht. Der Antrag­stel­ler muss dem­entspre­chend der­zeit noch ins­be­son­de­re bei der Nah­rungs­auf­nah­me über­wacht werden. Auch wenn dem Antrag­stel­ler das Schul­brot von seiner Mutter mit­ge­ge­ben wird, muss wäh­rend des Schul­früh­stücks jeden­falls der Koh­len­hy­drat­an­teils fest­ge­stellt, die Bolus-Insu­lin­ga­be berech­net bzw. anhand der Anga­ben der Mutter des Antrag­stel­lers abge­le­sen und an der Insu­lin­pum­pe ein­ge­stellt werden. Auch muss darauf hin­ge­wirkt werden, dass der Antrag­stel­ler seine Mahl­zei­ten regel­mä­ßig zu sich nimmt, um eine Unter­zu­cke­rung zu ver­mei­den. Gege­be­nen­falls muss dane­ben darauf hin­ge­wirkt werden, dass der Antrag­stel­ler bei ent­spre­chen­dem Blut­zu­cker­wert eine gewis­se Menge an Trau­ben­zu­cker zu sich nimmt. Wei­ter­hin muss, wie die Klas­sen­leh­re­rin in ihrem Bericht eben­falls aus­führt, gege­be­nen­falls dafür gesorgt werden, dass der Antrag­stel­ler noch nicht in die Bewe­gungs­pau­se geht, solan­ge der Blut­zu­cker­wert noch nicht ange­stie­gen ist. Aus der Stel­lung­nah­me der Klas­sen­leh­re­rin des Antrag­stel­lers vom 10.01.2017 geht inso­weit hervor, dass der Antrag­stel­ler durch­aus bereits in der Lage ist, unter Anlei­tung seinen Blut­zu­cker­wert selbst zu messen und teil­wei­se auch zu erken­nen, ob die Werte im grünen, gelben oder roten Bereich liegen. Auch geht aus der Stel­lung­nah­me hervor, dass die Klas­sen­leh­re­rin, welche der­zeit vor­über­ge­hend die not­wen­di­ge Assis­tenz des Antrag­stel­lers sicher­stellt, stets darum bemüht ist, dem Antrag­stel­ler die not­wen­di­gen Auf­ga­ben im Zusam­men­hang mit der Bestim­mung des Blut­zu­cker­wer­te und der Berech­nung der Insu­lin­ga­ben nicht etwa abzu­neh­men, son­dern diesen zu befä­hi­gen, diese not­wen­di­gen Auf­ga­ben selbst zu über­neh­men, um den Antrag­stel­ler letzt­lich auf län­ge­re Sicht so weit wie mög­lich unab­hän­gig von Pflege zu machen. Diesem Zweck dient gerade die Ein­glie­de­rungs­hil­fe und nicht die Behand­lungs­pfle­ge im Sinne von § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V. Auch stellt die begehr­te Hilfe inso­weit eine ein­heit­li­che Leis­tung dar, die ins­ge­samt auf die Inte­gra­ti­on des Antrag­stel­lers abzielt, sodass eine nach den ein­zel­nen Tätig­kei­ten der Inte­gra­ti­ons­kraft dif­fe­ren­zie­ren­de Auf­spal­tung der Maß­nah­me in Leis­tun­gen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe einer­seits und Leis­tun­gen der Behand­lungs­pfle­ge ande­rer­seits aus­schei­det. Die begehr­ten Leis­tun­gen dienen damit primär dem Ziel, den Kläger als behin­der­ten Men­schen in die Gesell­schaft zu inte­grie­ren, sodass hier nicht Leis­tun­gen der Behand­lungs­pfle­ge, son­dern allein Leis­tun­gen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe für behin­der­te Men­schen nach dem Sechs­ten Kapi­tel des SGB XII in Betracht kommen (so im Ergeb­nis auch: VG Bremen, Beschluss vom 08. Dezem­ber 2008 – S 4 V 3554/08 –, juris, Rn. 16, a.A.: SG Han­no­ver, Beschluss vom 06. Febru­ar 2012 – S 17 SO 618/11 ER –, juris, Rn. 32 ff.).

Gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII erhal­ten Per­so­nen, die durch eine Behin­de­rung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesent­lich in ihrer Fähig­keit, an der Gesell­schaft teil­zu­ha­ben, ein­ge­schränkt oder von einer sol­chen wesent­li­chen Behin­de­rung bedroht sind, Leis­tun­gen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe, wenn und solan­ge nach der Beson­der­heit des Ein­zel­fal­les, ins­be­son­de­re nach Art oder Schwe­re der Behin­de­rung, Aus­sicht besteht, dass die Auf­ga­be der Ein­glie­de­rungs­hil­fe erfüllt werden kann. Gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX sind Men­schen behin­dert, wenn ihre kör­per­li­che Funk­ti­on, geis­ti­ge Fähig­keit oder see­li­sche Gesund­heit mit hoher Wahr­schein­lich­keit länger als sechs Monate von dem für das Lebens­al­ter typi­schen Zustand abwei­chen und daher ihre Teil­ha­be am Leben in der Gesell­schaft beein­träch­tigt ist. Sie sind von Behin­de­rung bedroht, wenn die Beein­träch­ti­gung zu erwar­ten ist. Gemäß § 1 der Ver­ord­nung zu § 60 SGB XII (Ein­glie­de­rungs­hil­fe-VO) sind durch kör­per­li­che Gebre­chen wesent­lich in ihrer Teil­ha­be­fä­hig­keit ein­ge­schränkt im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Zwölf­ten Buches Sozi­al­ge­setz­buch

  1. Per­so­nen, deren Bewe­gungs­fä­hig­keit durch eine Beein­träch­ti­gung des Stütz- oder Bewe­gungs­sys­tems in erheb­li­chem Umfan­ge ein­ge­schränkt ist,
  2. Per­so­nen mit erheb­li­chen Spalt­bil­dun­gen des Gesichts oder des Rump­fes oder mit absto­ßend wir­ken­den Ent­stel­lun­gen vor allem des Gesichts
  3. Per­so­nen, deren kör­per­li­ches Leis­tungs­ver­mö­gen infol­ge Erkran­kung, Schä­di­gung oder Fehl­funk­ti­on eines inne­ren Organs oder der Haut in erheb­li­chem Umfan­ge ein­ge­schränkt ist,
  4. Blinde oder sol­chen Seh­be­hin­der­ten, bei denen mit Glä­ser­kor­rek­ti­on ohne beson­de­re opti­sche Hilfs­mit­tel
    a) auf dem bes­se­ren Auge oder beid­äu­gig im Nah­be­reich bei einem Abstand von min­des­tens 30 cm oder im Fern­be­reich eine Seh­schär­fe von nicht mehr als 0,3 besteht oder
    b) durch Buch­sta­be a nicht erfass­te Stö­run­gen der Seh­funk­ti­on von ent­spre­chen­dem Schwe­re­grad vor­lie­gen,
  5. Per­so­nen, die gehör­los sind oder denen eine sprach­li­che Ver­stän­di­gung über das Gehör nur mit Hör­hil­fen mög­lich ist,
  6. Per­so­nen, die nicht spre­chen können, See­len­tau­ben und Hör­stum­men, Per­so­nen mit erheb­li­chen Stimm­stö­run­gen sowie Per­so­nen, die stark stam­meln, stark stot­tern oder deren Spra­che stark unar­ti­ku­liert ist.

Inso­weit bleibt zu beach­ten, dass die Prü­fung der Wesent­lich­keit der Behin­de­rung wer­tend an den Aus­wir­kun­gen für die Ein­glie­de­rung in die Gesell­schaft aus­zu­rich­ten ist. Ent­schei­dend ist mithin nicht, in wel­chem Umfang ein Funk­ti­ons­de­fi­zit vor­liegt, son­dern wie sich die Beein­träch­ti­gung auf die Teil­ha­be­mög­lich­keit aus­wirkt (BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R, juris, Rn. 19; LSG Nie­der­sach­sen-Bremen, Beschluss vom 27.08.2015 – L 8 SO 177/15 B ER, juris, Rn. 17). Gemes­sen hieran hat das Gericht keine Zwei­fel daran, dass der Antrag­stel­ler als Folge seiner Dia­be­tes-Erkran­kung kör­per­lich wesent­lich behin­dert im Sinne des § 1 Nr. 3 der Ein­glie­de­rungs­hil­fe-VO ist, zumal ihm ohne die begehr­te Hilfe der Besuch der Grund­schu­le letzt­lich nicht mög­lich ist.

Das Gericht ist dane­ben zu der Über­zeu­gung gelangt, dass vor­lie­gend auch die Vor­aus­set­zun­gen für einen Anspruch auf Über­nah­me der Kosten für eine per­sön­li­che Assis­tenz für den Besuch der Grund­schu­le im bean­trag­ten und ten­o­rier­ten Umfang gege­ben sind.

Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leis­tun­gen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe neben den Leis­tun­gen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX ins­be­son­de­re die in den Num­mern 1 bis 5 auf­ge­führ­ten Hilfen, wobei die hier begehr­ten Hilfen von § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII umfasst werden.

Dass die Stel­lung einer per­sön­li­chen Assis­tenz wäh­rend des Grund­schul­be­suchs im bean­trag­ten Umfang geeig­net und erfor­der­lich ist, die beson­de­re Auf­ga­be der Ein­glie­de­rungs­hil­fe im Sinne von § 53 Abs. 3 SGB XII zu erfül­len, indem hier­durch die Folgen der Behin­de­rung des Antrag­stel­lers zumin­dest gemil­dert werden, so dass diesem ins­be­son­de­re die Teil­nah­me am Leben in der Gemein­schaft ermög­licht und erleich­tert wird, folgt einer­seits aus dem Vor­trag des Antrag­stel­lers im Ver­wal­tungs- und Wider­spruchs­ver­fah­ren sowie in dem vor­lie­gen­den Ver­fah­ren auf Gewäh­rung einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes, ins­be­son­de­re aber aus der aus­führ­li­chen Stel­lung­nah­me der Klas­sen­leh­re­rin des Antrag­stel­lers vom 10.01.2017 sowie der ärzt­li­chen Beschei­ni­gung vom 19.12.2016. Ins­be­son­de­re ist das Gericht ange­sichts der Stel­lung­nah­me der Klas­sen­leh­re­rin des Antrag­stel­lers zu der Über­zeu­gung gelangt, dass der Antrag­stel­ler ohne eine per­sön­li­che Assis­tenz im begehr­ten Umfang die Grund­schu­le künf­tig nicht mehr wird besu­chen können. Das die Assis­tenz­leis­tun­gen der­zeit von der Klas­sen­leh­re­rin bzw., im Sport­un­ter­richt, von der Mutter des Antrag­stel­lers über­nom­men werden, stellt ersicht­lich eine “Not­lö­sung” dar, welche nur vor­über­ge­hend sein kann, zumal die Mutter des Antrag­stel­lers in Voll­zeit berufs­tä­tig ist und dem­entspre­chend auf der Hand liegt, dass diese die Betreu­ung des Antrag­stel­lers in der Schule nicht dau­er­haft sicher­stel­len kann, ohne den Ver­lust ihres Arbeits­plat­zes zu ris­kie­ren. Dar­über hinaus können die hier erfor­der­li­chen Hil­fe­leis­tun­gen auch auf­grund des damit ver­bun­de­nen Haf­tungs­ri­si­ko nicht dau­er­haft vom Lehr­per­so­nal über­nom­men werden, zumal – wie aus der Stel­lung­nah­me der Klas­sen­leh­re­rin vom 10.01.2017 her­vor­geht – durch die Betreu­ung und Anlei­tung des Antrag­stel­lers der Ablauf des Schul­un­ter­richts nicht nur uner­heb­lich beein­träch­tigt wird. Auch ist nicht ersicht­lich, wes­halb die erfor­der­li­chen Assis­tenz­leis­tun­gen durch die in der Klasse offen­bar bereits vor­han­de­ne Inte­gra­ti­ons­kraft zu über­neh­men sein soll­ten. Der Antrags­geg­ner hat hierzu weder vor­ge­tra­gen, dass die zweite Inte­gra­ti­ons­kraft hier­für Kapa­zi­tä­ten zur Ver­fü­gung stel­len könnte und müsste, noch, dass diese hin­rei­chend medi­zi­nisch geschult ist, um mit den Folgen der Erkran­kung des Antrag­stel­lers umzu­ge­hen.

Schließ­lich sind Ermitt­lun­gen des Gerichts zum Ein­kom­men des Antrag­stel­lers oder seiner Eltern ent­behr­lich, da gemäß § 92 Abs. 2 SGB XII den in § 19 Abs. 3 genann­ten Per­so­nen ledig­lich die Auf­brin­gung der Mittel für die Kosten des Lebens­un­ter­halts zuzu­mu­ten ist, welche hier nicht betrof­fen sind. Eine Berück­sich­ti­gung gege­be­nen­falls vor­han­de­nen Ver­mö­gens erfolgt eben­falls nicht (vgl. § 92 Abs. 2 S. 2 SGB XII).

Unter Berück­sich­ti­gung des gesam­ten Sach- und Streit­stan­des, ins­be­son­de­re des Vor­tra­ges des Antrag­stel­lers sowie dessen Klas­sen­leh­re­rin in der vor­ge­nann­ten Stel­lung­nah­me vom 10.01.2017, hat der Antrag­stel­ler damit einen Anord­nungs­an­spruch im Umfang der Kos­ten­über­nah­me für die Stel­lung einer per­sön­li­chen Assis­tenz im Umfang von 5,5 Wochen­stun­den zuzüg­lich einer ganz­tä­gi­gen Betreu­ung bei Schul­aus­flü­gen und sport­li­chen Schul­ver­an­stal­tun­gen außer­halb des regel­mä­ßi­gen wöchent­li­chen Sport­un­ter­richts glaub­haft gemacht.

Der Antrag­stel­ler hat dane­ben auch das Bestehen einer beson­de­ren Eil­be­dürf­tig­keit im oben genann­ten Sinne glaub­haft gemacht, da das Gericht keine Zwei­fel daran hat, dass jeden­falls aktu­ell eine solche Betreu­ung sobald wie mög­lich sicher­ge­stellt werden muss, weil aus den oben genann­ten Grün­den weder dem Lehr­per­so­nal, noch der Mutter des Antrag­stel­lers zuge­mu­tet werden kann, die hier erfor­der­li­chen Assis­tenz­leis­tun­gen weiter zu erbrin­gen. Wie bereits aus­ge­führt, ist zu erwar­ten, dass der Antrag­stel­ler die Grund­schu­le nicht mehr besu­chen kann, falls dessen Betreu­ung nicht sicher­ge­stellt werden kann. Es ist nicht ein­zu­se­hen, von dem Antrag­stel­ler zu erwar­ten, diese zwangs­läu­fig ein­tre­ten­de Folge dadurch zu ver­mei­den, dass ent­we­der die Lehr­kräf­te unge­ach­tet des bestehen­den Haf­tungs­ri­si­kos und unter Beein­träch­ti­gung des lau­fen­den Schul­be­trie­bes oder aber die Mutter des Antrag­stel­lers neben ihrer Voll­zeit­tä­tig­keit unter Inan­spruch­nah­me ihres Über­stun­den­kon­tin­gents wei­ter­hin die Beauf­sich­ti­gung im Rahmen der geschil­der­ten “Not­lö­sung” über­neh­men. Dem Antrag­stel­ler ist es nach alle­dem nicht zuzu­mu­ten, die Ent­schei­dung in der Haupt­sa­che abzu­war­ten.

Die Anord­nung des Gerichts erstreckt sich in zeit­li­cher Hin­sicht auf den Zeit­raum ab der Ent­schei­dung des Gerichts bis zum Ende des lau­fen­den Schul­jah­res, längs­tens bis zu einer Ent­schei­dung des Gerichts in der Haupt­sa­che. Für eine Ver­pflich­tung des Antrags­geg­ners dahin­ge­hend, die begehr­ten Leis­tun­gen auch für den Zeit­raum seit Antrag­stel­lung bei Gericht zu erbrin­gen, besteht keine Not­wen­dig­keit. Die Beauf­sich­ti­gung des Antrag­stel­lers wurde, wenn auch ledig­lich not­dürf­tig, bis­lang durch die Klas­sen­leh­re­rin und die Mutter des Antrag­stel­lers sicher­ge­stellt. Es ist nicht ersicht­lich, inwie­weit durch die Betreu­ung des Antrag­stel­lers in dem Zeit­raum seit Antrag­stel­lung bei Gericht Kosten ent­stan­den sind.

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus einer ent­spre­chen­den Anwen­dung von § 193 SGG.