Auf die Beschwer­de der Antrag­stel­le­rin wird der Beschluss des Sozi­al­ge­richts Lübeck vom 29. Mai 2009 auf­ge­ho­ben. Die Antrags­geg­ne­rin wird ver­pflich­tet, vor­läu­fig die Antrag­stel­le­rin mit Insu­lin- reser­voi­ren und Kathe­tern für ihre Insu­lin­pum­pe Mini­Med Para­digm 522 bis zur Ent­schei­dung des Kla­ge­ver­fah­rens S 33 KR 149/09 durch das Sozi­al­ge­richt Lübeck zu ver­sor­gen. Die Antrags­geg­ne­rin hat der Antrag­stel­le­rin deren außer­ge­richt­li­che Kosten für beide Instan­zen zu erstat­ten.

Gründe:

I.

Im Rahmen des vor­läu­fi­gen Rechts­schut­zes begehrt die Antrag­stel­le­rin die vor­läu­fi­ge Kos­ten­über­nah­me für eine Ver­sor­gung mit Insu­lin­re­ser­voi­ren und Kathe­tern für ihre Insu­lin­pum­pe durch die Antrags­geg­ne­rin.

Die 1966 gebo­re­ne Antrag­stel­le­rin ist bei der Antrags­geg­ne­rin gegen Krank­heit ver­si­chert. Sie leidet seit 2002 an einem Dia­be­tes mel­li­tus Typ 1 mit einem Dawn-Phä­no­men. Damit wird ein Blut­zu­cker­an­stieg in den frühen Mor­gen­stun­den bezeich­net. Im Febru­ar 2008 bean­trag­te die Antrag­stel­le­rin die Ver­sor­gung mit einer Insu­lin­pum­pe. Dazu erhielt die Antrags­geg­ne­rin eine ärzt­li­che Begrün­dung durch den Arzt für Innere Medizin/Diabe¬tologie Dr. S., Leiter des Dia­be­tes­zen­trums an der Sa. Klinik O., in dem dieser u. a. auf erhöh­te HbA1/H­bA1C-Werte von zuletzt 7,2 % hin­wies. Die Antrags­geg­ne­rin zog ein sozi­al­me­di­zi­ni­sches Gut­ach­ten des MDK Nord­rhein (Dr. L.) bei und lehnte mit Bescheid vom 13. Mai 2008 unter Hin­weis auf dieses eine Ver­sor­gung ab. Die Antrag­stel­le­rin sei auf eine wei­te­re inten­si­vier­te kon­ven­tio­nel­le Insu­lin­the­ra­pie ins­be­son­de­re mit erneut struk­tu­rier­ter Schu­lung zu ver­wei­sen. Hier­ge­gen legte die Antrag­stel­le­rin Wider­spruch ein, den sie mit einer wei­te­ren Stel­lung­nah­me von Dr. S. begrün­de­te. Danach sei die Antrag­stel­le­rin gut geschult und bes­tens infor­miert sowie abso­lut sicher in der BE-Berech­nung und Anpas­sung der Insu­lin­ein­hei­ten. Ein Dawn-Phä­no­men lasse sich durch erneu­te Dia­be­tes­schu­lung nicht ver­bes­sern. Dieses sei jedoch unter der Insu­lin­pum­pen­the­ra­pie bereits erfolg­reich behan­delt worden. Die Rück­kehr zur inten­si­vier­ten Insu­lin­the­ra­pie bedeu­te einen erheb­li­chen Rück­schritt für die Antrag­stel­le­rin. Sie werde dazu gezwun­gen, erhöh­te Nüch­tern­blut­zu­cker­wer­te zu tole­rie­ren. Dies sei aus medi­zi­ni­scher Sicht frag­wür­dig, da bei der Antrag­stel­le­rin eine Norm­o­glyk­ämie ange­strebt werde, um Fol­ge­krank­hei­ten zu ver­hin­dern. Auch bestehe prin­zi­pi­ell noch ein Kin­der­wunsch, für den nach den inter­na­tio­na­len Leit­li­ni­en Nüch­tern­wer­te unter 90 mg/dl anzu­stre­ben seien. Die Antrags­geg­ne­rin holte ein wei­te­res sozi­al­me­di­zi­ni­sches Gut­ach­ten ein, nun­mehr vom MDK Nord (Dr. K.) und wies den Wider­spruch mit Wider­spruchs­be­scheid vom 13. Januar 2009 zurück. Die Ver­sor­gung mit Insu­lin­pum­pen käme nach dem Hilfs­mit­tel­ver­zeich­nis bei Dia­be­tes mel­li­tus nur bei bestimm­ten Indi­ka­ti­ons­stel­lun­gen in Betracht, die bei der Antrag­stel­le­rin nicht vor­lä­gen.

Die Antrag­stel­le­rin hat am 22. Januar 2009 Klage erho­ben und am 22. Mai 2009 beim Sozi­al­ge­richt Lübeck im Wege einer einst­wei­li­gen Anord­nung bean­tragt,

der Antrags­geg­ne­rin auf­zu­ge­ben, sie mit Insu­lin­re­ser­voi­ren und Kathe­tern für ihre Insu­lin­pum­pe Mini­Med Para­digm 522 bis zur Ent­schei­dung des Rechts­streits am Sozi­al­ge­richt Lübeck in der Haupt­sa­che zu ver­sor­gen.

Zur Begrün­dung trägt sie ergän­zend vor, dass sie zwi­schen­zeit­lich mit einer Insu­lin­pum­pe ver­sorgt sei ein­schließ­lich der Insu­lin­re­ser­voi­re und Kathe­ter. Die Kosten Letz­te­rer seien von der Antrags­geg­ne­rin zunächst über­nom­men worden. Sie seien aller­dings in einem Monat ver­braucht. Durch die Insu­lin­pum­pen­the­ra­pie habe der Lang­zeit­wert zwi­schen 6,4 und 6,9 % gele­gen, wäh­rend er bei der kon­ven­tio­nel­len Insu­lin­the­ra­pie immer über 7,2 % gele­gen habe. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des MDK han­de­le es sich bei einem Wert von 7,2 % nicht um einen guten Wert. Viel­mehr sei ein sol­cher unter 7 %, besser sogar unter 6,5 % anzu­stre­ben. Dazu legt sie eine wei­te­re Stel­lung­nah­me von Dr. S. vom 17. Febru­ar 2009 vor. Die Auf­zeich­nun­gen der Antrags­geg­ne­rin in der Ver­wal­tungs­ak­te träfen z. T. nicht zu, die Unter­la­gen der Antrag­stel­le­rin seien in völ­li­ger Unord­nung dort ein­ge­hef­tet. Sie lege ihr Tage­buch, ergänzt um die Zeit vor dem 01.10.2007, nun­mehr in kor­rek­ter Rei­hen­fol­ge vor.

Die Antrags­geg­ne­rin hat wei­ter­hin eine Ver­sor­gung mit Ver¬brauchsmaterial abge­lehnt, da der Antrag­stel­le­rin eine adäqua­te The­ra­pie­mög­lich­keit zur Ver­fü­gung stehe.

Das Sozi­al­ge­richt hat mit Beschluss vom 29. Mai 2009 den Antrag abge­lehnt. Bei sum­ma­ri­scher Prü­fung sei der Erfolg der Haupt­sa­che offen, da es zur Klä­rung einer umfas­sen­den Beweis­erhe­bung bedür­fe. Auch fehle es an einem Anord­nungs­grund, da die Antrag­stel­le­rin nicht sub­stan­ti­iert dar­ge­tan habe, dass ihr bei einem Abwar­ten der Ent­schei­dung im Haupt­sa­che­ver­fah­ren nicht zu behe­ben­de Gesund­heits­schä­den droh­ten. Inso­weit reiche nicht der all­ge­mei­ne Hin­weis, dass durch eine exzel­len­te Ein­stel­lung dia­be­tes­spe­zi­fi­sche Spät­schä­den ver­mie­den würden. Der Wert bei 7,2 % stelle noch eine befrie­di­gen­de Ein­stel­lung dar.

Gegen den ihr am 3. Juni 2009 zuge­stell­ten Beschluss rich­tet sich die Beschwer­de der Antrag­stel­le­rin, ein­ge­gan­gen beim Sozi­al­ge­richt Lübeck am 1. Juli 2009. Zur Begrün­dung legt sie eine wei­te­re Stel­lung­nah­me von Dr. S. vor, nach der die Pum­pen­the­ra­pie gerecht­fer­tigt sei. Es seien von ihr 780,00 EUR an Quar­tals­kos­ten für Ver­brauchs­ma­te­ria­li­en zu erbrin­gen. Dazu sei sie mit ihren lau­fen­den Ein­nah­men aus einer Halb­tags­be­schäf­ti­gung von monat­lich netto 673,40 EUR nicht in der Lage. Zwar ver­fü­ge sie über Ver­mö­gen in Form von DEKA-Fonds­an­tei­len in fünf­stel­li­ger Höhe. Diese dien­ten jedoch ihrer Alters­ver­sor­gung und müss­ten mit Ver­lust ver­kauft werden. Zwar seien die Kosten für die her­kömm­li­che The­ra­pie mit 190,00 EUR brutto monat­lich erheb­lich gerin­ger. Aber selbst die Dif­fe­renz könne sie nicht auf­brin­gen. Inso­weit müsse näm­lich berück­sich­tigt werden, dass der Rechts­streit vor­aus­sicht­lich über einen län­ge­ren Zeit­raum gehe und sich die Kosten ent­spre­chend sum­mier­ten.

Die Antrags­geg­ne­rin lehnt wei­ter­hin eine Kos­ten­über­nah­me ab und ver­weist auf den ange­foch­te­nen Beschluss. Die Kosten des Ver­brauchs­ma­te­ri­als für die Insu­lin­pum­pen­the­ra­pie lägen bei maxi­mal 3.000,00 EUR im Jahr, wäh­rend die Basis­the­ra­pie ca. 190,00 EUR im Monat aus­ma­che. Es werde auf eine wei­te­re Stel­lung­nah­me des MDK ver­wie­sen, die sie vor­le­ge. Die Gut­ach­te­rin Dr. K. sehe eine Insu­lin­pum­pen­the­ra­pie wei­ter­hin für nicht erfor­der­lich an. Dass nun der HbA1C-Wert unter der Pum­pen­the­ra­pie in den letz­ten Mona­ten unter 7 gesun­ken sei, stelle die Antrags­geg­ne­rin gar nicht in Frage. Da jedoch beide Ver­fah­ren nach­weis­lich gleich­wer­tig zu betrach­ten seien, könne unter Kos­ten­ge­sichts­punk­ten einer lebens­lan­gen The­ra­pie mit einer Pumpe nicht zuge­stimmt werden.

II.

Die zuläs­si­ge Beschwer­de der Antrag­stel­le­rin ist begrün­det. Der Senat teilt nicht die Auf­fas­sung des Sozi­al­ge­richts, die Vor­aus­set­zun­gen für die bean­trag­te einst­wei­li­ge Anord­nung seien nicht erfüllt. Viel­mehr hat die Antrag­stel­le­rin sowohl den erfor­der­li­chen Anord­nungs­grund als auch einen Anord­nungs­an­spruch glaub­haft gemacht (§§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 Sozi­al­ge­richts­ge­setz [SGG], 920 Abs. 2 Zivil­pro­zess­ord­nung [ZPO]).

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einst­wei­li­ge Anord­nung zur Rege­lung eines vor­läu­fi­gen Zustan­des erlas­sen werden, wenn eine solche Rege­lung zur Abwen­dung wesent­li­cher Nach­tei­le nötig erscheint. Das ist hier der Fall. Die Ableh­nung der Über­nah­me der Kosten für die Ver­brauchs­ma­te­ria­li­en der Insu­lin­pum­pen­the­ra­pie ist mit Nach­tei­len für die Antrag­stel­le­rin ver­bun­den, die ihren Anspruch auf einst­wei­li­gen Rechts­schutz begrün­den.

Ein Anord­nungs­grund, also die Not­wen­dig­keit einer vor­läu­fi­gen Ent­schei­dung im Eil­ver­fah­ren, liegt vor. Die Antrag­stel­le­rin ver­fügt nur über gerin­ge lau­fen­de Ein­nah­men, aus denen sie die Kosten der Ver­brauchs­ma­te­ria­li­en für die Insu­lin­pum­pen­the­ra­pie nicht erbrin­gen kann. Aller­dings ver­fügt sie nach ihren Anga­ben auf Anfra­ge des Senats über ein fünf­stel­li­ges Ver­mö­gen in Form von DEKA-Fonds­an­tei­len. Damit wäre sie grund­sätz­lich in der Lage, die Kosten für die Ver­brauchs­ma­te­ria­li­en für das Gerichts­ver­fah­ren zu über­neh­men. Diese betra­gen nach über­ein­stim­men­den Erklä­run­gen der Betei­lig­ten ca. 3.000,00 EUR pro Jahr. Damit wäre selbst bei einer drei­jäh­ri­gen Lauf­zeit des Gerichts­ver­fah­rens noch nicht einmal ein fünf­stel­li­ger Betrag erreicht. Auch greift der Hin­weis der Antrag­stel­le­rin nicht, dies würde zu einem (teil­wei­sen) Ver­lust ihrer Alters­ver­sor­gung führen. Denn für den Fall, dass sie in der Haupt­sa­che obsiegt, hätte sie einen ent­spre­chen­den Aus­gleichs­an­spruch gegen­über der Antrags­geg­ne­rin. Sollte sie hin­ge­gen im Haupt­sa­che­ver­fah­ren unter­lie­gen, wäre sie ver­pflich­tet, die im Rahmen der Anord­nung von der Antrags­geg­ne­rin vor­ge­streck­ten Zah­lun­gen dieser zu erstat­ten (zur Erstat­tungs­pflicht vgl. etwa Plagemann/Timme MAH Sozi­al­recht § 47 Rz 97 ff). Gleich­wohl sieht der Senat den im Rahmen des Anord­nungs­grun­des not­wen­di­gen Nach­teil für die Antrag­stel­le­rin darin, dass die Ver­wen­dung des Ver­mö­gens des DEKA-Fonds zu Ver­lus­ten durch den Ver­kauf der Antei­le führen würde, die von einem even­tu­el­len Erstat­tungs­an­spruch gegen­über der Antrags­geg­ne­rin jeden­falls von § 13 Abs. 3 Sozi­al­ge­setz­buch V nicht erfasst wären. Dar­über hinaus berück­sich­tigt der Senat in der Gesamt­schau, unter der Anord­nungs­grund und Anord­nungs­an­spruch zu bewer­ten sind, dass mit dem Ver­mö­gen der Antrag­stel­le­rin in Form der DEKA-Fondsan¬teile der Antrags­geg­ne­rin eine Rück­griffs­mög­lich­keit offen¬steht, die das Risiko, letzt­lich trotz Erfol­ges in der Haupt­sa­che die Leis­tun­gen nicht rück­erstat­tet zu bekom­men, mini­miert und dass es hier im Ver­fah­ren des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes allein um den, zudem bis zum Ende des sozi­al­ge­richt­li­chen Ver­fah­rens zeit­lich begrenz­ten Anspruch allein auf die Ver­sor­gungs­ma­te­ria­li­en und nicht um die Ver­sor­gung mit der Insu­lin­pum­pe selbst geht. Zudem spart die Antrags­geg­ne­rin die Kosten der inten­si­ven kon­ser­va­ti­ven Insu­lin­the­ra­pie.

Nicht nach­zu­voll­zie­hen vermag der Senat die Begrün­dung des Sozi­al­ge­richts, dass ein Ver­zicht der Antrag­stel­le­rin wäh­rend der gericht­li­chen Abklä­rung des Anspruchs auf die Insu­lin­pum­pen­the­ra­pie zu Guns­ten einer inten­si­ven kon­ser­va­ti­ven Insu­lin­the­ra­pie keinen Anord­nungs­grund begrün­de. Zwar kann der Senat und vor­aus­sicht­lich auch ein im Laufe des Haupt­sa­che­ver­fah­rens zu ver­neh­men­der medi­zi­ni­sche Gut­ach­ter keine siche­re Pro­gno­se über die Aus­wir­kun­gen eines nicht opti­mal ein­ge­stell­ten Dia­be­tes bei der Antrag­stel­le­rin abge­ben. Es kann aber nicht zwei­fel­haft sein, dass das Ein­hal­ten von Norm­wer­ten das wesent­li­che Ziel der Dia­be­tes­the­ra­pie ist. Ein Abwei­chen von diesen Norm­wer­ten über einen län­ge­ren Zeit­raum, näm­lich das Haupt­sa­che­ver­fah­ren, ist zu ver­mei­den. Inso­weit sieht der Senat die Gefahr von Spät­schä­den, die zudem irrepa­ra­bel und von nicht uner­heb­li­cher Aus­prä­gung wären, als aus­rei­chend dafür an, wesent­li­che Nach­tei­le im Sinne eines Anord­nungs­grun­des zu begrün­den.

Der Anord­nungs­an­spruch als wei­te­re Vor­aus­set­zung des Erlas­ses einer einst­wei­li­gen Anord­nung liegt eben­falls vor. Dieser ori­en­tiert sich an dem mate­ri­el­len Anspruch der Antrag­stel­le­rin auf die bean­trag­te Leis­tung. Zwar weist das Sozi­al­ge­richt zutref­fend in dem ange­foch­te­nen Beschluss darauf hin, dass eine Beweis­erhe­bung, vor­aus­sicht­lich durch einen medi­zi­ni­schen Sach­ver­stän­di­gen, im Haupt­sa­che­ver­fah­ren unum­gäng­lich sein wird, um im Ein­zel­nen zu klären, ob die Vor­aus­set­zun­gen für die Ver­sor­gung der Antrag­stel­le­rin mit einer Insu­lin­pum­pe vor­lie­gen. Gleich­wohl erge­ben sich aus dem bis­he­ri­gen Akten­in­halt und den darin ent­hal­te­nen medi­zi­ni­schen Äuße­run­gen Gründe für den Senat dahin­ge­hend, dass ein sol­cher Anspruch besteht.

Dies ver­deut­licht zunächst der Umstand, dass die Antrag­stel­le­rin es zunächst unter Anlei­tung ihres Haus­arz­tes, des Inter­nis­ten Dr. L., mit einer her­kömm­li­chen Insu­lin­the­ra­pie ver­such­te, dies aller­dings ohne Erfolg, wie die aus den vor­ge­leg­ten Tage­bü­chern erge­ben­den Blut­zu­cker­wer­te und die Über­wei­sung der Antrag­stel­le­rin an Dr. S. im Novem­ber 2007 zeigen. Auch Dr. S. führte diese The­ra­pie mit geän­der­ter Medi­ka­ti­on zunächst fort, aller­dings eben­falls ohne Erfolg; dies führte zu dem anschlie­ßen­den Antrag an die Antrags­geg­ne­rin auf Über­nah­me der Kosten der Insu­lin­pum­pen­the­ra­pie. Es ist nicht zu erken­nen, dass damit nicht sämt­li­che Mög­lich­kei­ten der kon­ser­va­ti­ve Insu­lin­the­ra­pie aus­ge­schöpft waren, wovon die Antrags­geg­ne­rin nach Anhö­rung des MDK aus­geht. Bei Dr. S. und der Sa. Klinik O. mit ihrem Schwer­punkt Dia­be­to­lo­gie (Schu­lungs­zen­trum) in der Abtei­lung für Innere Medi­zin han­delt es sich offen­sicht­lich um eine ent­spre­chend kom­pe­ten­te Ein­rich­tung bzw. um den ent­spre­chend kom­pe­ten­ten Arzt, die/der sich ins­be­son­de­re mit der The­ra­pie des Dia­be­tes befasst. Jeden­falls vermag der Senat keinen Grund zu erken­nen, warum seiner Ein­schät­zung im Falle der Antrags­geg­ne­rin nicht zu folgen ist. Hin­ge­gen über­zeu­gen die Aus­füh­run­gen in den Gut­ach­ten der MDK nicht. Die dort gefor­der­te ver­bes­ser­te Schu­lung der Antrag­stel­le­rin geht ins Leere bzw. wird nicht näher mit einem ent­spre­chen­den Defi­zit der Antrag­stel­le­rin begrün­det. Die Gut­ach­ten erfolg­ten allein auf­grund des Akten­in­halts. Dr. S. ver­weist in seiner Stel­lung­nah­me zum MDK-Gut­ach­ten vom 2. Mai 2008 darauf, dass die “gut geschul­te und bes­tens infor­mier­te Pati­en­tin abso­lut sicher in der BE-Berech­nung und Anpas­sung der Insu­lin­ein­hei­ten ist”. Zudem können durch eine wei­te­re Schu­lung auch nicht die Folgen des bei der Antrag­stel­le­rin vor­lie­gen­den Dawn-Phä­no­mens ver­än­dert werden, das zu erhöh­ten Zucker­wer­ten trotz opti­ma­ler The­ra­pie führt.

Dar­über hinaus vermag der Senat nicht nach­zu­voll­zie­hen, warum in dem Gut­ach­ten des MDK vom 11. Juli 2008 unbe­rück­sich­tigt blieb, dass die Antrag­stel­le­rin zu diesem Zeit­punkt schon über meh­re­re Monate mit der Insu­lin­pum­pe ver­sorgt war, die Tage­bü­cher schon weit über­wie­gend mor­gend­li­che Werte von unter 140 auf­wie­sen und Dr. S. in seiner Stel­lung­nah­me vom 2. Juni 2008 auf Erfol­ge der Insu­lin­pum­pen­the­ra­pie hin­ge­wie­sen hatte. Nicht über­zeu­gend ist in diesem Gut­ach­ten zudem die Fest­stel­lung, es fänden sich in den Tage­bü­chern bei hohen Zucker­wer­ten am Morgen häufig hohe Zucker­wer­te am Vor­abend. Bei Durch­sicht der Tage­bü­cher fällt viel­mehr auf, dass hohen Zucker­wer­ten am Morgen häufig nied­ri­ge­re Werte am Vor­abend gegen­über­ste­hen, was für das Vor­lie­gen des von Dr. S. dia­gnos­ti­zier­ten Dawn-Phä­no­mens spricht.

Dar­über hinaus zeigen die Tage­bü­cher und wird von der Antrags­geg­ne­rin auch ein­ge­räumt, dass der HbA1C-Wert unter der Pum­pen­the­ra­pie in den letz­ten Mona­ten unter 7 gesun­ken ist. Warum die Gut­ach­te­rin des MDK (Dr. K.) in ihrer letz­ten Stel­lung­nah­me vom 29. Mai 2009 von einer nicht wesent­li­chen nach­hal­ti­gen Bes­se­rung und von ähn­li­chen HbA1C-Werten wie unter ICT aus­geht, vermag der Senat nicht nach­zu­voll­zie­hen und wird von der Antrags­geg­ne­rin selbst offen­sicht­lich auch nicht ver­tre­ten. Dort wird auch nicht auf die von Dr. S. in seiner Stel­lung­nah­me vom 17. Febru­ar 2009 ange­spro­che­ne wei­te­re Pro­ble­ma­tik ein­ge­gan­gen, dass im Januar 2008 wie­der­holt auf­ge­tre­te­ne nächt­lich Unter­zu­cke­run­gen unter der Insu­lin­pum­pen­the­ra­pie nicht mehr auf­tra­ten. Weiter vermag der Senat nicht nach­zu­voll­zie­hen, dass der MDK offen­sicht­lich den HbA1C-Werten, jeden­falls im Falle der Antrag­stel­le­rin, keine so bedeu­ten­de Wir­kung bei­misst, als dort bei ihren Werten unter der her­kömm­li­chen The­ra­pie von rela­tiv guten Werten aus­ge­gan­gen wird (so das Gut­ach­ten des MDK Nord vom 11. Juli 2008).

Ob diese unter der Insu­lin­pum­pen­the­ra­pie objek­tiv erreich­te Ver­bes­se­rung letzt­lich den von der Antrag­stel­le­rin gel­tend gemach­ten Ver­sor­gungs­an­spruch begrün­det, vermag der Senat in der Kürze der ihm für eine Ent­schei­dung im Eil­ver­fah­ren zur Ver­fü­gung ste­hen­den Zeit nicht abschlie­ßend zu beur­tei­len. Der Senat greift hier auch nicht auf seine Recht­spre­chung für die Fälle zurück, in denen im Rahmen des Eil­ver­fah­rens bei einem offe­nen Aus­gang gleich­wohl ein Ver­sor­gungs­an­spruch besteht, wenn ohne die Gewäh­rung vor­läu­fi­gen Rechts­schut­zes schwe­re und unzu­mut­ba­re, anders nicht abwend­ba­re Beein­träch­ti­gun­gen ent­ste­hen können, die durch das Haupt­sa­che­ver­fah­ren nicht mehr besei­tigt wären. Denn anders als in den dor­ti­gen Ver­fah­ren geht es hier nicht um mit der Erkran­kung ver­bun­de­ne akute Lebens­be­dro­hun­gen (dort Krebs­er­kran­kung). Es kann aber bei der Gesamt­wür­di­gung nicht unbe­rück­sich­tigt blei­ben, dass auch der Dia­be­tes bei nicht aus­rei­chen­der The­ra­pie zu erheb­li­chen Gesund­heits­stö­run­gen führen kann und diese Wahr­schein­lich­keit auch besteht, wenn, wie hier, über einen län­ge­ren Zeit­raum nicht aus­rei­chend the­ra­piert wird. Weiter berück­sich­tigt der Senat, dass, anders als in den dort ent­schie­de­nen Fällen, es sich bei der Insu­lin­pum­pen­the­ra­pie um eine schul­me­di­zi­nisch grund­sätz­lich aner­kann­te The­ra­pie­form han­delt. Der Hin­weis der Antrags­geg­ne­rin auf das Hilfs­mit­tel­ver­zeich­nis bestä­tigt dies. Soweit sie aber auf die darin ent­hal­te­nen Ein­schrän­kun­gen ver­weist, hat dies grund­sätz­lich recht­lich keine Bedeu­tung, da dem Hilfs­mit­tel­ver­zeich­nis Norm­qua­li­tät nicht zukommt (BSG v. 10. April 2008 – B 3 KR 8/07 R).

Der Senat hat, ent­spre­chend dem Antrag der Antrag­stel­le­rin, die Ver­pflich­tung der Antrags­geg­ne­rin zur Kos­ten­über­nah­me für die Dauer des Kla­ge­ver­fah­rens beim Sozi­al­ge­richt Lübeck aus­ge­spro­chen. Dies geschieht vor dem Hin­ter­grund, dass dort eine wei­te­re medi­zi­ni­sche Auf­klä­rung durch­ge­führt werden wird, die gege­be­nen­falls zu einer Ände­rung der Anord­nung führen kann.

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwer­de anfecht­bar (§ 177 SGG).