OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2013 — 2 A 11330/11 (Polzei: kein Dienst an der Waffe mit Diabetes)
Tenor
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgeändert. Der Bescheid der Direktion der Bereitschaftspolizei des Beklagten vom 12. Mai 2010 und der Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 28. Juni 2010 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klage richtet sich gegen eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.
Die 1987 geborene Klägerin trat zum 1. Mai 2006 in den Polizeivollzugsdienst des Beklagten ein. Nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung wurde sie am 30. April 2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeikommissarin zur Anstellung ernannt.
Unmittelbar nachdem die Klägerin Mitte des Jahres 2009 an Diabetes mellitus vom Typ 1 erkrankte, wurde bei ihr eine Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit eingeleitet. In deren Verlauf führte der Leitende Polizeiarzt, Medizinaldirektor Dr. M. in mehreren Stellungnahmen aus, wegen des insulinpflichtigen Diabetes mellitus bestehe bei der Klägerin keine uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit mehr, insbesondere sei ein Schusswaffengebrauch nicht mehr gefahrlos möglich. Eine Verbeamtung auf Lebenszeit komme deshalb sowohl für den Polizeivollzugs- als auch für den Verwaltungsdienst nicht in Frage.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2010 entließ der Beklagte die Klägerin nach vorheriger Anhörung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Zur Begründung des Bescheides stützte er sich im Wesentlichen auf die festgestellte Erkrankung und die Stellungnahmen von Dr. M. sowie weiterer Polizeiärzte. Ein gesondertes Gutachten über die Polizeidienstfähigkeit sei ebenso wenig erforderlich wie die Einholung eines Facharztgutachtens, da die Diagnose als solche von der Klägerin nicht bestritten werde. Da die mangelnde gesundheitliche Bewährung endgültig feststehe, habe dies die Entlassung zur Folge, die aus Fürsorgegründen sofort und nicht erst zum Ende der Probezeit erfolge. Eine Weiterverwendung im Beamtenverhältnis sei nicht möglich.
Nachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch erhoben hatte, wurde sie zunächst im Beamtenverhältnis belassen und nur noch im Innendienst eingesetzt. Seither wird sie auf einer Stelle des gehobenen Verwaltungsdienstes im Polizeipräsidium K. eingesetzt. Hier kam es bislang nicht zu Fehlzeiten, die mit einer Erkrankung in Zusammenhang stehen.
Mit ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Entlassung sei rechtswidrig, weil sich ihre uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit, von der sie nach wie vor ausgehe, derzeit nicht abschließend beurteilen lasse. Vor einer Entlassung hätte der Beklagte zumindest den Sachverhalt weiter aufklären und zudem auch eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit im Polizeidienst bzw. in der allgemeinen inneren Verwaltung prüfen müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Direktion der Bereitschaftspolizei des Beklagten vom 12. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2010 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen: Bei der ärztlich festgestellten Erkrankung sei weder eine Polizeidienstfähigkeit noch eine gesundheitliche Eignung für den Dienst in der inneren Verwaltung gegeben. Die Erkrankung der Klägerin sei nicht heilbar. Selbst bei ordnungsgemäßer Therapie seien Langzeitwirkungen und Spätfolgen zu befürchten. Eine weitere medizinische Abklärung sei nicht notwendig, weil die Diagnose der Erkrankung unstreitig sei. Es bestünden begründete Zweifel daran, dass die Klägerin den Anforderungen eines Laufbahnamtes in der Verwaltung auf Dauer gerecht werden könne. Die Möglichkeit künftiger Erkrankungen und des Eintritts einer dauernden Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze könnten bei einem Diabetes mellitus aus ärztlicher und wissenschaftlicher Sicht prognostisch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Nachdem das Verwaltungsgericht Koblenz den Beweisantrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ihrer gesundheitlichen Eignung abgelehnt hatte, wies es durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2011 ergangene Urteil die Klage ab. Zur Begründung stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die ärztlichen Stellungnahmen der Polizeiärzte. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens komme nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht substantiiert dargelegt habe, dass die ärztlichen Einschätzungen nicht zutreffend seien.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht für eine Aufnahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, in erster Linie im Polizeivollzugsdienst, zumindest aber auch im allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet sei.
Die Klägerin beantragt,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz abzuändern und nach ihren Klageanträgen erster Instanz zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvortrags für zutreffend hält. Die Einschätzungen der im Verwaltungsverfahren eingeschalteten Polizeiärzte seien nachvollziehbar. Sie gingen übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sowohl im Polizeivollzugsdienst als auch im allgemeinen Verwaltungsdienst, nicht geeignet sei. Diese medizinischen Feststellungen mache er sich nach wie vor zu Eigen; sie würden im Übrigen von der Klägerin nicht überzeugend in Zweifel gezogen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Mai 2012 Beweis erhoben zu den Fragen, ob bei der Klägerin eine Dienstunfähigkeit für das Amt einer Polizeikommissarin bzw. für ein anderes Amt außerhalb des Polizeidienstes vorliege, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass bei ihr in der Laufbahn des gehobenen Dienst außerhalb des Polizeidienstes die Möglichkeit häufiger Folgeerkrankungen bestehe oder eine dauerhafte Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze eintrete und welcher Grad der Behinderung bei ihr vorliege. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das daraufhin von der Chefärztin der Krankenhausgesellschaft St. V., Privatdozentin Dr. med. N., erstellte Sachverständigengutachten vom 13. August 2013 verwiesen.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (fünf Hefte), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte ihrer Klage stattgeben müssen. Der angefochtene Entlassungsbescheid des Beklagten vom 12. Mai 2010 sowie der Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung — VwGO -).
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz — BeamtStG — können Beamte und Beamtinnen auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Dabei bezieht sich der Begriff der Bewährung auf die Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (§ 9 BeamtStG). In sachlicher Übereinstimmung hiermit bestimmte auch § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz — LBG — in der zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung noch maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241, mit späteren Änderungen), dass ein Beamter auf Probe gegen seinen Willen bei mangelnder Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) in der Probezeit entlassen werden kann.
Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 — 1 BvR 1397/93 -, BVerfGE 92, 140). Bei dieser Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2008 — 2 BvR 2571/07 -, juris). Bei dieser Einschätzung steht ihm nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts — der sich der Senat anschließt — allerdings kein Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 — 2 C 12.11 -). Der Senat überprüft diesen Bereich der Eignung eines Bewerbers, anders als die Frage der fachlichen Eignung von Beamtenbewerbern, in vollem Umfang.
Zur Beantwortung der Frage, ob ein Probebeamter in gesundheitlicher Hinsicht für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist, bedarf es besonderer Sachkunde, die regelmäßig sowohl dem Dienstherrn als auch den Verwaltungsgerichten fehlt. Hier ist zunächst der zuständige Amtsarzt einzuschalten, der seine fachliche Einschätzung gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Facharztes treffen muss. Im Fall der gerichtlichen Anfechtung einer sich hierauf gründenden negativen Eignungsbeurteilung des Dienstherrn (der sich insofern ein eigenes Urteil über den Gesundheitszustand eines Beamten bilden muss), haben auch die Verwaltungsgerichte gegebenenfalls Sachverständige hinzuziehen, um die fachlichen Bewertungen des Amtsarztes überprüfen zu können.
Dies gilt umso mehr, als sich die Beurteilung der Eignung eines Probebeamten für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch auf die künftige Amtstätigkeit und nicht nur auf die gegenwärtige gesundheitliche Situation beziehen muss. Sie bedarf daher stets auch einer Prognosebeurteilung, die sich regelmäßig auf den gesamten Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze zu erstrecken hat. Die gesundheitliche Eignung eines Probebeamten, der sich um die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bewirbt, kann insofern grundsätzlich wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder bei Vorliegen einer chronischen Erkrankung mit sich verschlimmerndem (progredienten) Verlauf fehlen.
Liegt eine solche Situation vor, so darf der Dienstherr nach Erhalt eines dementsprechend negativen Gesundheitszeugnisses des Amtsarztes einen Probebeamten jedoch nicht ohne weiteres entlassen. Fehlt einem Bewerber lediglich die gesundheitliche Eignung für eine Ernennung als Beamter auf Lebenszeit, so ist nämlich gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG immer auch die für Zurruhesetzungen von Lebenszeitbeamten geltende Vorschrift des § 26 Abs. 2 BeamtStG entsprechend anzuwenden. In diesem Zusammenhang soll nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bei dienstunfähigen Beamten von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Diese Vorgabe gilt auch für Polizeibeamte, die aus gesundheitlichen Gründen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr geeignet sind (vgl. § 112 Abs. 2 Satz 1 LBG). Auch bei diesen Beamten muss vor einer Versetzung in den Ruhestand stets geprüft werden, ob sie nicht — gegebenenfalls durch einen Laufbahnwechsel — anderweitig verwendet werden können. In gleicher Weise ist daher auch bei Entlassungen von Polizeivollzugsbeamten im Probebeamtenverhältnis ihre anderweitige Verwendung in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes außerhalb des Polizeidienstes zu prüfen.
In Anwendung dieser gesetzlichen und richterrechtlich entwickelten Vorgaben kann die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung zwar nicht mehr als uneingeschränkt geeignet für den Polizeivollzugsdienst angesehen werden (1.). Sie ist jedoch in gesundheitlicher Hinsicht für eine Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes außerhalb des Polizeivollzugsdienstes geeignet (2.). Die entgegenstehende Einschätzung des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden ist fehlerhaft; sie sind deshalb insgesamt aufzuheben, ohne dass es darauf ankommt, dass sie teilweise, nämlich im Hinblick auf die nicht gegebene Polizeidienstfähigkeit der Klägerin, jedenfalls im Ergebnis zutreffend sind (3.).
1. Die Klägerin erfüllt nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen, die für eine Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamtin erforderlich sind. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus den Ausführungen der mit Beweisbeschluss vom 23. Mai 2012 bestellten Sachverständigen Frau Dr. N. in ihrem Gutachten vom 13. August 2013. Danach ist die Klägerin für das Amt einer Polizeikommissarin auf Lebenszeit in gesundheitlicher Hinsicht zwar nicht grundsätzlich ungeeignet, es ist allerdings ein Dienst an der Waffe sowie ein Dienst mit sehr hohem körperlichen Einsatz nicht zu empfehlen (S. 20 des Gutachtens). Diese fachliche Einschätzung entspricht im Ergebnis der Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. M. vom 22. Dezember 2010, der sich die Sachverständige Dr. N. insoweit ausdrücklich anschließt. Danach besteht bei einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus selbst bei einer guten Blutzuckereinstellung immer die Gefahr einer Unterzuckerung (Hypoglykämie), bei der es zu Zittern und Verwirrtheitszuständen kommen kann mit der Folge, dass ein korrektes Handeln dann nicht mehr möglich ist. Die Unterzuckerung wird unter anderem durch ausgeprägte Stresssituationen begünstigt, die bei Polizeibeamten angesichts der hohen Anforderungen ihres Berufs jederzeit auftreten können. Da deshalb beim Auftreten einer Hypoglykämie ein Schusswaffengebrauch, das Führen von Einsatzfahrzeugen oder auch ein hoher körperlicher Einsatz (z.B. bei Anwendung von unmittelbarer Zwang) immer auch die Gefahr eines Fehlverhaltens hervorrufen kann und somit eine nicht abschätzbare Gefährdung der Beamtin selbst und/oder Dritter nicht auszuschließen ist, liegt bei der Klägerin keine Polizeidienstfähigkeit vor.
Anders als die Klägerin interpretiert der Senat die Einschätzung der Sachverständigen, ein Dienst an der Waffe sowie ein Dienst mit sehr hohem körperlichen Einsatz sei “nicht zu empfehlen”, nicht dahingehend, dass bei ihr eine eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit vorliege, so dass sie in gesundheitlicher Hinsicht gleichwohl als Polizeikommissarin zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt werden könnte. Maßgeblich hierfür ist die Herleitung dieser Aussage der Sachverständigen, die insofern von der Möglichkeit eines Polizeivollzugsdienstes ohne Waffe bzw. nur im Innendienst ausgeht (vgl. S. 18 des Gutachtens). Derartige Einsatzmöglichkeiten in einer Funktion im Polizeidienst ohne Waffe oder im Innendienst bestehen nach den plausiblen Darstellungen des Beklagten jedoch nur, wenn Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit in ihrer allgemeinen Polizeidienstfähigkeit eingeschränkt sind. In solchen Fällen erfolgt aus Fürsorgegründen ein Einsatz auf Innendienstfunktionen (z. B. in der Einsatzleitzentrale). Auf die hier vorliegende Konstellation einer Probebeamtin, bei der die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes erforderliche gesundheitliche Eignung wegen des Risikos einer Hypoglykämie und des damit verbundenen Verbots, eine Waffe zu tragen (vgl. S. 19 f. des Gutachtens), fehlt, kann diese Möglichkeit dagegen nicht übertragen werden.
2. Ist die Klägerin danach in gesundheitlicher Hinsicht für eine Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamtin nicht geeignet, gilt dies jedoch nicht für eine Übernahme als Beamtin auf Lebenszeit im allgemeinen Verwaltungsdienst. Hierfür erfüllt sie sowohl die allgemeinen (a) als auch erst recht die für Schwerbehinderte geltenden herabgesenkten (b) gesundheitlichen Eignungsanforderungen.
a) Die Klägerin ist in gesundheitlicher Hinsicht für eine Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes außerhalb des Polizeidienstes geeignet. Auch dies folgt aus dem Gutachten von Frau Dr. N. vom 13. August 2013. Insofern stellt die Sachverständige zunächst fest, dass bei der Klägerin allein wegen ihres Diabetes mellitus derzeit keine Dienstunfähigkeit im Hinblick auf ein Amt in der Laufbahn des gehobenen Dienstes außerhalb des Polizeidienstes vorliegt (S. 24 des Gutachtens). Da seit dem Auftreten der Erkrankung bei der Klägerin unstreitig keine krankheitsbedingten Fehlzeiten zu verzeichnen sind, ist diese Aussage von Frau Dr. N. nicht weiter in Zweifel zu ziehen.
Ist die Klägerin danach aktuell nicht dienstunfähig, so kann ihre Entlassung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung für eine Verbeamtung auf Lebenszeit nur mit einer prognostischen Einschätzung begründet werden, nach der die Möglichkeit häufiger Folgeerkrankungen oder eine dauerhafte Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze wegen ihrer chronischen Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 1 nicht mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Das ist vorliegend indessen nicht der Fall.
Sowohl die Möglichkeit häufiger Folgeerkrankungen als auch eine dauerhafte Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze kann nach dem insoweit heranzuziehenden Gutachten von Frau Dr. N. vom 13. August 2013 mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Beklagte hat diese fachlichen Einschätzungen der Sachverständigen nicht nur nicht in Zweifel gezogen, sie wurden vom Sitzungsvertreter in der mündlichen Verhandlung sogar ausdrücklich eingeräumt. Deshalb kann zunächst auf die Ausführungen von Frau Dr. N. in ihrem Gutachten vom 13. August 2013 verwiesen werden.
Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend. Die Fachärztin stützt ihre medizinische Einschätzung auf eine vollständige Auswertung der Akten, die umfassende Anamnese und eingehende körperliche Befunderhebung bei der Klägerin sowie die Sichtung und Beurteilung der derzeit in der aktuellen medizinischen Wissenschaft vorliegenden Erkenntnisse zu den gesundheitlichen Risiken bei einer Erkrankung an Diabetes mellitus. Nach ihrer zusammenfassenden Bewertung kommt sie bei der Klägerin aufgrund des Vorliegens günstiger Faktoren (gute Einstellung des Blutzuckers und des Blutdruckes, gute Blutfettwerte und Nikotinabstinenz) zu dem schlüssigen Ergebnis, die Möglichkeit häufiger Folgeerkrankungen oder eine dauerhafte Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze in der Laufbahn des gehobenen Dienstes außerhalb des Polizeivollzugsdienstes könne bei der Klägerin mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach einer umfassenden inhaltlichen Auswertung des Gutachtens an und macht sie sich zu Eigen. Die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht nach seiner jüngsten Rechtsprechung an den Prognosemaßstab für die Lebenszeiternennung eines aktuell dienstfähigen Probebeamten mit einer latenten Grunderkrankung stellt, sind damit mehr als erfüllt. Danach muss eine dauerhafte Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze lediglich mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können (Urteil vom 25. Juli 2013 — 2 C 12.11 -). Diesen Wahrscheinlichkeitsmaßstab kann der Senat, der hierzu eine eigene Einschätzung vorzunehmen hat, auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens ohne jeden Zweifel als erfüllt ansehen, lassen sich diese gesundheitlichen Folgen doch nach den Ausführungen der Sachverständigen trotz der bei der Klägerin vorhandenen chronischen Erkrankung sogar mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausschließen.
b) Mit der von der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 13. August 2013 gestellten günstigen Prognoseeinschätzung erfüllt die Klägerin darüber hinaus die Mindestanforderungen, die nach § 14 der Laufbahnverordnung an eine gesundheitliche Eignung von schwerbehinderten Bewerbern zu stellen sind. Nach dieser Vorgabe darf von schwerbehinderten Menschen nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die Wahrnehmung von Laufbahnaufgaben verlangt werden. Die Klägerin gehört gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX zu dieser Personengruppe, da bei ihr nach dem Gutachten von Frau Dr. N. ein Grad der Schädigung von 50 v. H. vorliegt. Aufgrund der fachärztlichen Prognose der Sachverständigen, nach der die Möglichkeit häufiger Folgeerkrankungen oder eine dauerhafte Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze in der Laufbahn des gehobenen Dienstes außerhalb des Polizeivollzugsdienstes mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, erfüllt die Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht zugleich diese herabgesetzten Anforderungen. Da die Sachverständige ihre fachliche Prognose ausdrücklich auf den Zeitraum bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze erstreckt hat, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu der vom Beklagten weiter problematisierten Frage, ob bei Schwerbehinderten wegen des bei dieser Personengruppe jetzt geltenden herabgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes auch eine Verkürzung des Prognosezeitraums erforderlich ist.
3. Ist die Klägerin aus diesen Gründen in gesundheitlicher Hinsicht für eine Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes außerhalb des Polizeidienstes geeignet, so sind die mit ihrer Klage somit erfolgreich angefochtenen Bescheide vollständig aufzuheben. Dass diese teilweise, nämlich im Hinblick auf die nicht gegebene Polizeidienstfähigkeit der Klägerin, im Ergebnis zutreffend sind, ist demgegenüber nicht erheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte die Möglichkeit der Verwendung der Klägerin in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes außerhalb des Polizeidienstes nicht zutreffend beurteilt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf den § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz bezeichneten Art nicht vorliegen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und Gerichtskostengesetz auf 19.253,33 Euro festgesetzt.