Tenor

Die Beschwer­de wird zurück­ge­wie­sen.

Der Antrag­stel­ler trägt die Kosten des Beschwer­de­ver­fah­rens.

Der Streit­wert wird auch für das Beschwer­de­ver­fah­ren auf die Wert­stu­fe bis 16.000,00 Euro fest­ge­setzt.

Gründe

Die zuläs­si­ge Beschwer­de des Antrag­stel­lers ist unbe­grün­det.

Die gegen den Beschluss des Ver­wal­tungs­ge­richts frist­ge­recht vor­ge­brach­ten Beschwer­de­grün­de, auf deren Prü­fung der Senat im Beschwer­de­ver­fah­ren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, recht­fer­ti­gen es nicht, den Beschluss des Ver­wal­tungs­ge­richts zu ändern und dem gestell­ten Antrag des Antrag­stel­lers statt­zu­ge­ben,

der Antrags­geg­ne­rin im Wege der einst­wei­li­gen Anord­nung auf­zu­ge­ben, den Antrag­stel­ler zum wei­te­ren Ver­fah­ren für die Beför­de­rung in eine Plan­stel­le der Besol­dungs­grup­pe A 11 BBesO in der Beför­de­rungs­run­de 2021 zuzu­las­sen.

Zur Begrün­dung seiner ableh­nen­den Ent­schei­dung hat das Ver­wal­tungs­ge­richt im Wesent­li­chen aus­ge­führt: Der Antrag sei unbe­grün­det, da der Antrag­stel­ler den erfor­der­li­chen Anord­nungs­an­spruch nicht glaub­haft gemacht habe. Der Bewer­bungs­ver­fah­rens­an­spruch des Antrag­stel­lers sei durch die Ent­schei­dung der Antrags­geg­ne­rin, ihn aus dem Beför­de­rungs­ver­fah­ren aus­zu­schlie­ßen, nicht ver­letzt, da dem Antrag­stel­ler die erfor­der­li­che gesund­heit­li­che Eig­nung fehle. § 22 BBG ver­wei­se hin­sicht­lich der Anfor­de­run­gen für eine Beför­de­rung auf § 9 BBG, nach dessen Satz 1 die Aus­wahl der Bewer­ber nach Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­cher Leis­tung zu erfol­gen habe. Zur Eig­nung in diesem Sinne gehöre auch die gesund­heit­li­che Eig­nung. Die Antrags­geg­ne­rin habe zu Recht fest­ge­hal­ten, dass der Antrag­stel­ler auf­grund der im Novem­ber 2019 — mitt­ler­wei­le bestands­kräf­tig — fest­ge­stell­ten Poli­zei­dienst­un­fä­hig­keit gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 1, Abs. 2 BPolBG die erfor­der­li­che gesund­heit­li­che Eig­nung für das kon­kre­te Beför­de­rungs­amt nicht besit­ze. Ein­wen­dun­gen gegen die ärzt­li­chen Gut­ach­ten wären vom Antrag­stel­ler bereits in einem Ver­fah­ren gegen diesen fest­stel­len­den Bescheid vom 4. Novem­ber 2019 zu erhe­ben gewe­sen.

Das erstreb­te Beför­de­rungs­amt eines Poli­zei­kom­mis­sars (Besol­dungs­grup­pe A 11 BBesO) setze grund­sätz­lich die Poli­zei­dienst­fä­hig­keit voraus. Maß­stab der Poli­zei­dienst­fä­hig­keit sei nicht das abs­trakt­funk­tio­nel­le Amt eines Poli­zei­voll­zugs­be­am­ten bei seiner Beschäf­ti­gungs­be­hör­de, son­dern seien sämt­li­che Ämter der Lauf­bahn des Poli­zei­voll­zugs­diens­tes. Der Poli­zei­voll­zugs­be­am­te müsse zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stel­lung ein­setz­bar sein, die seinem sta­tus­recht­li­chen Amt ent­spre­che.

Soweit ein Beam­ter — wie hier — gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 BPolBG trotz der Fest­stel­lung der Poli­zei­dienst­un­fä­hig­keit von seinem Dienst­herrn wei­ter­hin im Poli­zei­voll­zugs­dienst ein­ge­setzt werde, habe dies Rück­wir­kun­gen auf die Aus­le­gung des Eig­nungs­be­griffs. Einem derart wei­ter­ver­wen­de­ten Beam­ten dürfe nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts die gesund­heit­li­che Eig­nung für ein Beför­de­rungs­amt nicht allein des­halb abge­spro­chen werden, weil er den Anfor­de­run­gen des Poli­zei­voll­zugs­diens­tes nicht voll­um­fäng­lich ent­spre­che. Hin­zu­kom­men müsse viel­mehr, dass auf­grund seiner gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kun­gen eine ord­nungs­ge­mä­ße und dau­er­haf­te Wahr­neh­mung der mit dem ange­streb­ten Amt ver­bun­de­nen Auf­ga­ben nicht gewähr­leis­tet sei. Der Dienst­herr habe zu pro­gnos­ti­zie­ren, ob der nur ein­ge­schränkt poli­zei­dienst­fä­hi­ge Beamte in einem ange­streb­ten Amt auf Dauer ver­wen­det werden könne und dürfe in diese Pro­gno­se auch orga­ni­sa­to­ri­sche und per­so­nal­po­li­ti­schen Erwä­gun­gen ein­stel­len.

Eine diesen Maß­stä­ben genü­gen­de Pro­gno­se habe die Antrags­geg­ne­rin ange­stellt. Sie habe nach­voll­zieh­bar erläu­tert, dass der Antrag­stel­ler auf­grund der fest­ge­stell­ten Poli­zei­dienst­un­fä­hig­keit für einen Lauf­bahn­wech­sel vor­ge­se­hen sei und daher nur noch für einen begrenz­ten Über­gangs­zeit­raum bis zum erfolg­rei­chen Abschluss des Lehr­gangs zum Lauf­bahn­wech­sel in die all­ge­mei­ne und innere Ver­wal­tung des Bundes auf einer Funk­ti­on im Bereich der bis­he­ri­gen Lauf­bahn der Poli­zei­voll­zugs­be­am­ten ein­ge­setzt worden sei und werde. Nach über­ein­stim­men­dem Vor­trag der Betei­lig­ten sei beab­sich­tigt, dass der Lehr­gang im Okto­ber 2021, spä­tes­tens im April 2022 star­ten werde. Da schon in dem die Poli­zei­dienst­un­fä­hig­keit fest­stel­len­den Bescheid vom 4. Novem­ber 2019 dar­auf­hin gewor­den sei, dass beab­sich­tigt sei, den Antrag­stel­ler zur Ein­be­zie­hung in einen Lauf­bahn­wech­sel gemäß § 8 Abs. 2 BPolBG vor­zu­schla­gen, habe die Antrags­geg­ne­rin ihre Ent­schei­dung im Rahmen des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 BPolBG dahin­ge­hend getrof­fen, den Antrag­stel­ler für einen begrenz­ten Zeit­raum im Poli­zei­voll­zugs­dienst weiter zu ver­wen­den. Es bestün­den hin­ge­gen keine Anhalts­punk­te dafür, dass sie ent­schie­den habe, ihn für einen unbe­grenz­ten Zeit­raum ent­spre­chend dieser Vor­schrift weiter zu ver­wen­den. Da diese Ent­schei­dung nach den obigen Aus­füh­run­gen des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts auf die Aus­le­gung des Eig­nungs­be­griffs zurück­wir­ke, könne diese Rück­wir­kung nur in dem Umfang erfol­gen, indem der Dienst­herr von einer Ein­satz­mög­lich­keit nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 BPolBG Gebrauch mache. Ent­spre­chend dieser Ent­schei­dung der Antrags­geg­ne­rin könne der Antrag­stel­ler im Falle seiner jet­zi­gen Beför­de­rung nicht auf Dauer in dem höhe­ren, nach Besol­dungs­grup­pe A 11 BBesO besol­de­ten Amt im Poli­zei­voll­zugs­dienst ver­wen­det werden, son­dern ledig­lich für eine Über­gangs­zeit. Diese Kon­stel­la­ti­on unter­schei­de sich erheb­lich von den Fällen, in denen für einen poli­zei­dienst­un­fä­hi­gen, aber weiter ver­wen­de­ten Poli­zei­voll­zugs­be­am­ten kein sol­cher Lauf­bahn­wech­sel vor­ge­se­hen sei, sowie von den Fällen, in denen ein Lauf­bahn­wech­sel erfolg­los geblie­ben sei und der jewei­li­ge Dienst­herr jeweils andere Ent­schei­dun­gen über die wei­te­re Ver­wen­dung des betrof­fe­nen Bediens­te­ten im Poli­zei­voll­zugs­dienst gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 BPolBG getrof­fen habe.

Eine rechts­wid­ri­ge Ungleich­be­hand­lung des Antrag­stel­lers auf­grund seiner Erkran­kung oder des Umstands, dass er einer schwer­be­hin­der­ten Person gleich­ge­stellt worden sei, liege eben­falls nicht vor, da die Antrags­geg­ne­rin den Antrag­stel­ler gerade seinen Ein­schrän­kun­gen ent­spre­chend ver­wen­de.

Schließ­lich könne der Antrag­stel­ler keinen Anspruch auf Berück­sich­ti­gung in dem Beför­de­rungs­ver­fah­ren daraus ablei­ten, dass er nach seinem Vor­brin­gen in der Ver­gan­gen­heit auf einen ande­ren Dienst­pos­ten hätte umge­setzt werden können, oder dass in der Bun­des­po­li­zei­di­rek­ti­on X. Poli­zei­voll­zugs­be­am­te gene­rell Ver­wal­tungs­dienst­pos­ten beset­zen könn­ten. Beide Ein­wän­de bezö­gen sich nicht auf die kon­kre­te — oben wie­der­ge­ge­be­ne — aktu­el­le Situa­ti­on des Antrag­stel­lers. Auf wel­chem Dienst­pos­tens der Antrag­stel­ler nach erfolg­rei­chem Abschluss des Lauf­bahn­wech­sels letzt­lich ein­ge­setzt werde, stehe erst mit Erlass der künf­ti­gen Ein­wei­sungs­ver­fü­gung fest, sodass sein Hin­weis, er werde iden­ti­sche Auf­ga­ben wahr­neh­men, seinem Begeh­ren eben­falls nicht zum Erfolg ver­hel­fe.

Das hier­ge­gen erho­be­ne Beschwer­de­vor­brin­gen greift im Ergeb­nis nicht durch. Es trifft zwar zu, dass nach der Recht­spre­chung des Senats die Fest­stel­lung der Poli­zei­dienst­un­fä­hig­keit man­gels Rege­lungs­ge­halts keinen Ver­wal­tungs­akt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG dar­stellt und somit nicht in Bestands­kraft erwach­sen kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Novem­ber 2020- 1 B 1242/20 -, juris, Rn. 10 ff.

Der Antrag­stel­ler ist daher nicht gehin­dert, Ein­wen­dun­gen gegen die von der Antrags­geg­ne­rin ange­nom­me­ne Poli­zei­dienst­un­fä­hig­keit vor­zu­brin­gen. Das Beschwer­de­vor­brin­gen vermag jedoch das sozi­al­me­di­zi­ni­sche Gut­ach­ten vom 16. Okto­ber 2019 des sozi­al­me­di­zi­ni­schen Diens­tes X. nicht zu erschüt­tern, nach dem der Antrag­stel­ler nicht mehr über die unein­ge­schränk­te gesund­heit­li­che Eig­nung für den Poli­zei­voll­zugs­dienst ver­fügt. Dort wird unter Teil II aus­ge­führt, dass der Antrag­stel­ler auf­grund einer Erkran­kung aus dem Bereich der Stoff­wech­sel­stö­run­gen nicht mehr in der Lage sei, in Situa­tio­nen unein­ge­schränkt Dienst zu tun, die auf­grund der kör­per­li­chen Leis­tung sowie der Stress­be­las­tung beson­ders ener­gie­in­ten­siv und nicht von vorn­her­ein plan­bar seien (bei­spiels­wei­se Poli­zei­ket­te, Anwen­dung kör­per­li­cher Gewalt gegen das poli­zei­li­che Gegen­über, Aus­übung unmit­tel­ba­ren Zwangs, fuß­läu­fi­ge Ver­fol­gung eines Ver­däch­ti­gen, Ein­satz­fahr­ten, Anwen­dung von Füh­rungs- und Ein­satz­mit­teln, Tragen einer Kör­per­schutz­aus­stat­tung über einen 60-minü­ti­gen Zeit­raum hinaus). Ferner könne der Antrag­stel­ler nicht am Wech­sel­schicht­be­trieb, hier ins­be­son­de­re nicht an Nacht­diens­ten, unein­ge­schränkt teil­neh­men.

In Anbe­tracht des bei dem Antrag­stel­ler dia­gnos­ti­zier­ten Dia­be­tes mel­li­tus, der seit 2013 mit einer Insu­lin­the­ra­pie behan­delt wird, ist diese Ein­schät­zung auch unter Berück­sich­ti­gung des Beschwer­de­vor­brin­gens nach­voll­zieh­bar. Bei dieser Stoff­wech­sel­er­kran­kung besteht auch bei guter Blut­zu­cker­ein­stel­lung die Gefahr von Hypo­glyk­ämien, gerade auch bei Diens­ten mit hohem kör­per­li­chem Ein­satz.

Im Fall einer sol­chen Hypo­glyk­ämie besteht die Gefahr, dass der Antrag­stel­ler nicht mehr im erfor­der­li­chen Maß hand­lungs­fä­hig ist. Es liegt auf der Hand, dass dies in Ein­satz­si­tua­tio­nen wie bei­spiels­wei­se der Bil­dung einer Poli­zei­ket­te oder bei der Anwen­dung von unmit­tel­ba­rem Zwang nicht nur für den Antrag­stel­ler selbst, son­dern auch für seine Kol­le­gen, die auf kör­per­li­che Unter­stüt­zung durch den Antrag­stel­ler ange­wie­sen sein können, eine Gefahr dar­stellt. Es ist nicht gewähr­leis­tet, dass der Antrag­stel­ler in jeder Ein­satz­si­tua­ti­on in der Lage ist, einer Hypo­glyk­ämie durch geeig­ne­te Gegen­maß­nah­men zu begeg­nen.

Diesen nach­voll­zieh­ba­ren, grund­sätz­li­chen Beden­ken lässt sich auch nicht mit dem Ver­weis auf den mehr­jäh­ri­gen Ein­satz im unmit­tel­ba­ren Poli­zei­voll­zugs­dienst ohne krank­heits­be­ding­te Aus­fäl­le begeg­nen. Nur weil sich eine Gefahr noch nicht rea­li­siert hat, kann nicht davon aus­ge­gan­gen werden, dass eine solche im Grund­satz nicht besteht. Im Übri­gen ist darauf hin­zu­wei­sen, dass der Antrag­stel­ler vom 18. Dezem­ber 2017 bis zum 31. Okto­ber 2020 als “Sach­be­ar­bei­ter Inne­rer Dienst (Ver­wal­tung)” ein­ge­setzt war, eine Tätig­keit, bei der sich vor­ge­nann­te Ein­satz­la­gen von vorn­her­ein nicht erge­ben dürf­ten.

Auch wenn der Antrag­stel­ler mit Schrift­satz vom 9. Sep­tem­ber 2021 — ohne­hin­außer­halb der Beschwer­de­be­grün­dungs­frist — aus­führt, eine umfas­sen­de und ein­zel­fall­be­zo­ge­ne ärzt­li­che Unter­su­chung unter Beach­tung des hierzu bestehen­den Leit­fa­dens für Betriebs­ärz­te zu Dia­be­tes und Beruf habe nicht statt­ge­fun­den, folgt hier­aus in Anbe­tracht der in Rede ste­hen­den Lauf­bahn der Poli­zei­voll­zugs­be­am­ten nichts Abwei­chen­des. Auch aus diesem Beschwer­de­vor­brin­gen ergibt sich nicht, wie der Gefahr von Hypo­glyk­ämien in Ein­satz­si­tua­tio­nen wir­kungs­voll begeg­net werden kann.

Soweit der Antrag­stel­ler gegen das sozi­al­me­di­zi­ni­sche Gut­ach­ten ein­wen­det, es ent­hal­te diver­se nach­weis­bar feh­ler­haf­te und unbe­grün­de­te Anga­ben, genügt das Beschwer­de­vor­brin­gen man­gels nähe­rer Sub­stan­ti­ie­rung schon nicht den Dar­le­gungs­an­for­de­run­gen.

Es trifft auch nicht zu, dass das Ver­wal­tungs­ge­richt unzu­tref­fen­de Kon­se­quen­zen aus dem Kam­mer­be­schluss des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 10. Dezem­ber 2008 — 2 BvR 2571/07 — gezo­gen hat. Das Ver­wal­tungs­ge­richt hat dieser Ent­schei­dung zutref­fend ent­nom­men, dass der fort­wäh­ren­de Ein­satz von poli­zei­dienst­un­fä­hi­gen Beam­ten im Poli­zei­voll­zugs­dienst der­ge­stalt Aus­wir­kun­gen auf die Aus­le­gung des Eig­nungs­be­griffs im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG hat, als ihnen die gesund­heit­li­che Eig­nung für ein Beför­de­rungs­amt nicht allein des­halb abge­spro­chen werden darf, weil sie den gesund­heit­li­chen Anfor­de­run­gen des Poli­zei­voll­zugs­diens­tes nicht voll­um­fäng­lich ent­spre­chen. Das Ver­wal­tungs­ge­richt hat daher zutref­fend die Pro­gno­se ver­langt, dass eine ord­nungs­ge­mä­ße und dau­er­haf­te Wahr­neh­mung der mit dem ange­streb­ten Amt ver­bun­de­nen Auf­ga­ben nicht gewähr­leis­tet ist. Die Exis­tenz einer diesen Anfor­de­run­gen genü­gen­den Pro­gno­se hat es nicht zu bean­stan­den­der Weise bejaht. Die Antrags­geg­ne­rin hat sich ent­schie­den, den Antrag­stel­ler ledig­lich vor­über­ge­hend, d. h. für eine Über­gangs­zeit, gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 BPolBG im Poli­zei­voll­zugs­dienst weiter zu ver­wen­den. Dies hat sie damit begrün­det, dass eine Ver­wen­dung des Antrag­stel­lers als Poli­zei­voll­zugs­be­am­ter inner­halb der Ver­wal­tung der Bun­des­po­li­zei­in­spek­ti­on Aachen auf Dauer aus per­so­nal­wirt­schaft­li­chen Grün­den nicht mög­lich sei. Da der Antrag­stel­ler noch eine Rest­dienst­zeit von 18 Jahren im Poli­zei­voll­zugs­dienst des Bundes zu leis­ten habe, sei damit zu rech­nen, dass der Antrag­stel­ler über län­ge­re Zeit einen Dienst­pos­ten beset­zen würde, der keine unein­ge­schränk­te Poli­zei­dienst­fä­hig­keit erfor­de­re. Auf diese Weise nähme er dem Dienst­herrn die Mög­lich­keit, lebens­äl­te­re Poli­zei­voll­zugs­be­am­te wei­ter­hin im Poli­zei­voll­zugs­dienst belas­sen zu können und ihnen auf diese Weise einen auf­wän­di­gen Lauf­bahn­wech­sel evtl. kurz vor Ruhe­stands­ein­tritt zu erspa­ren. Hier­ge­gen ist auch vor dem Hin­ter­grund des Beschwer­de­vor­brin­gens nichts zu erin­nern, zumal auch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt in der vor­ge­nann­ten Ent­schei­dung aus­drück­lich orga­ni­sa­to­ri­sche und per­so­nal­po­li­ti­schen Erwä­gun­gen für zuläs­sig erach­tet hat.

Von der dau­er­haf­ten Wahr­neh­mung von Auf­ga­ben eines Poli­zei­voll­zugs­be­am­ten durch den Antrag­stel­ler kann daher der­zeit nicht aus­ge­gan­gen werden. Viel­mehr hat die Antrags­geg­ne­rin aus­ge­führt, dass selbst bei einem unter­stell­ten Voll­zug der ange­streb­ten Beför­de­rung der Antrag­stel­ler für den Poli­zei­voll­zugs­dienst nicht zur Ver­fü­gung stünde, da eine behin­de­rungs­ge­rech­te dau­er­haf­te Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keit als Poli­zei­voll­zugs­be­am­ter nicht exis­tie­re.

Etwas ande­res folgt auch nicht aus dem Umstand, dass nach unwi­der­spro­chen geblie­be­nem Vor­trag des Antrag­stel­lers der Bezirks­per­so­nal­rat und die Haupt­schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung der Durch­füh­rung des Lauf­bahn­wech­sels zum 1. Okto­ber 2021 nicht zuge­stimmt haben. Daraus lässt sich ledig­lich ablei­ten, dass ein sol­cher Lauf­bahn­wech­sel zum 1. Okto­ber 2021 nicht statt­fin­den konnte. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass ein sol­cher Lauf­bahn­wech­sel end­gül­tig geschei­tert ist, wie auch der Antrag­stel­ler impli­zit ein­räumt (“Der Lauf­bahn­wech­sel […] findet zumin­dest begin­nend zum 1. Okto­ber 2021 nicht statt”).

Uner­heb­lich ist ferner der Vor­trag des Antrag­stel­lers, selbst im Fall des von der Antrags­geg­ne­rin geplan­ten Lauf­bahn­wech­sels sei beab­sich­tigt, ihn mit seinen im Poli­zei­dienst erwor­be­nen Qua­li­fi­ka­tio­nen weiter in der Poli­zei­ar­beit zu ver­wen­den. Da eine solche Ver­wen­dung in der Lauf­bahn der all­ge­mei­nen und inne­ren Ver­wal­tung erfol­gen würde, hätte dies für die Pro­gno­se, ob mit einer dau­er­haf­ten Wahr­neh­mung der Auf­ga­ben eines Poli­zei­voll­zugs­be­am­ten durch den Antrag­stel­ler zu rech­nen ist, keine Rele­vanz. Im Übri­gen hat bereits das Ver­wal­tungs­ge­richt zu Recht darauf hin­ge­wie­sen, dass erst mit Erlass der zukünf­ti­gen Ein­wei­sungs­ver­fü­gung fest­steht, auf wel­chem Dienst­pos­ten der Antrag­stel­ler nach erfolg­rei­chem Lauf­bahn­wech­sel letzt­lich ein­ge­setzt wird. Mit dieser Argu­men­ta­ti­on setzt sich der Antrag­stel­ler mit seinem Beschwer­de­vor­brin­gen nicht im Ansatz aus­ein­an­der.

Der Aus­schluss des einem Schwer­be­hin­der­ten gleich­ge­stell­ten Antrag­stel­lers stellt auch keine Dis­kri­mi­nie­rung ohne recht­fer­ti­gen­den Grund i. S. v. § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG dar. Hier­nach dürfen Beschäf­tig­te nicht wegen eines in § 1 AGG genann­ten Grun­des benach­tei­ligt werden. Zu diesen Grün­den gehört auch eine Behin­de­rung. Nach § 8 Abs. 1 AGG ist eine unter­schied­li­che Behand­lung wegen eines in § 1 AGG genann­ten Grun­des jedoch zuläs­sig, wenn dieser Grund wegen der Art der aus­zu­üben­den Tätig­keit oder der Bedin­gun­gen ihrer Aus­übung eine wesent­li­che und ent­schei­den­de beruf­li­che Anfor­de­rung dar­stellt, sofern der Zweck recht­mä­ßig und die Anfor­de­rung ange­mes­sen ist. Diese Vor­aus­set­zun­gen liegen hier vor. Mit dem Erfor­der­nis der Poli­zei­dienst­fä­hig­keit soll sicher­ge­stellt werden, dass der betref­fen­de Beamte den kör­per­li­chen Anfor­de­run­gen, die der Poli­zei­voll­zugs­dienst stellt, gerecht werden kann. Auf diese Weise wird gleich­zei­tig die Funk­ti­ons­fä­hig­keit des Poli­zei­voll­zugs­diens­tes gesi­chert, indem der Ein­satz von diesen Anfor­de­run­gen nicht genü­gen­den Bediens­te­ten ver­hin­dert wird. Es ist daher in der Recht­spre­chung aner­kannt, dass dem Prin­zip der Aus­le­se nach Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­cher Leis­tung auch die durch das Benach­tei­li­gungs­ver­bot des § 7 Abs. 1 AGG geschütz­ten Per­so­nen­grup­pen unter­wor­fen sind. Fehlen einer Bewer­be­rin oder einem Bewer­ber die erfor­der­li­chen Kennt­nis­se, Fähig­kei­ten und Erfah­run­gen, ver­schafft ihnen das Benach­tei­li­gungs­ver­bot keinen Anspruch darauf, von bestimm­ten Qua­li­fi­ka­ti­ons­an­for­de­run­gen befreit zu werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 — 5 C 16.10 -, juris, Rn. 20.

In Anbe­tracht des Umstan­des, dass der Antrag­stel­ler nach der Pla­nung der Antrags­geg­ne­rin nicht dau­er­haft, son­dern nur vor­über­ge­hend im Poli­zei­voll­zugs­dienst wei­ter­ver­wen­det werden soll, ist sein Aus­schluss aus dem Beför­de­rungs­ver­fah­ren auch ange­mes­sen, da er nach einem Lauf­bahn­wech­sel wieder an Beför­de­rungs­ver­fah­ren teil­neh­men kann und somit nicht dau­er­haft von jeg­li­cher Beför­de­rungs­mög­lich­keit aus­ge­schlos­sen ist.

Vgl. zu letz­te­rem Aspekt BVerfG, Kam­mer­be­schluss vom 10. Dezem­ber 2008 — 2 BvR 2571/07 -, juris, Rn. 15.

Ent­spre­chend dem Vor­ste­hen­den fehlt es auch an einer unzu­läs­si­gen Benach­tei­li­gung des Antrag­stel­lers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 1 Abs. 1a Nr. 1 BGG.

Auch aus dem Beschluss des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts Bremen vom 4. Mai 2021- 2 B 40/21 — vermag der Antrag­stel­ler nichts für seinen Fall her­zu­lei­ten. Der vom Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Bremen ent­schie­de­ne Fall unter­schei­det sich inso­weit von dem des Antrag­stel­lers, als der dor­ti­ge Antrag­stel­ler wei­ter­hin in seiner bis­he­ri­gen Lauf­bahn des mitt­le­ren feu­er­wehr­tech­ni­schen Diens­tes ver­wen­det wurde und nicht ersicht­lich ist, dass dort ein Lauf­bahn­wech­sel geplant war.

Die Kos­ten­ent­schei­dung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Fest­set­zung des Streit­werts für das Beschwer­de­ver­fah­ren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Aus­zu­ge­hen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jah­res­be­trag der Bezüge, die dem jewei­li­gen Antrag­stel­ler nach Maß­ga­be des im Zeit­punkt der Beschwer­de­er­he­bung (hier: 8. Juli 2021) bekannt­ge­mach­ten, für Beam­tin­nen und Beamte des Bundes gel­ten­den Besol­dungs­rechts unter Zugrun­de­le­gung der jewei­li­gen Erfah­rungs­stu­fe fiktiv für das ange­streb­te Amt im Kalen­der­jahr der Beschwer­de­er­he­bung zu zahlen sind. Nicht zu berück­sich­ti­gen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG aus­ge­nom­me­nen Besol­dungs­be­stand­tei­le. Der nach diesen Maß­ga­ben zu bestim­men­de Jah­res­be­trag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eil­ver­fah­ren nur begehr­ten vor­läu­fi­gen Siche­rung auf ein Vier­tel zu redu­zie­ren. Der nach den vor­ste­hen­den Grund­sät­zen zu ermit­teln­de Jah­res­be­trag beläuft sich hier ange­sichts des ange­streb­ten Amtes der Besol­dungs­grup­pe A 11 und bei Zugrun­de­le­gung der Erfah­rungs­stu­fe 8 für das maß­geb­li­che Jahr 2021 auf 56.294,64 Euro (4.691,22 Euro monat­lich ohne die am 14. Juli 2021 und damit erst nach Beschwer­de­er­he­bung bekannt­ge­ge­be­ne, auf den 1. April 2021 rück­wir­ken­de Besol­dungs­er­hö­hung). Die Divi­si­on des o. g. Jah­res­be­tra­ges mit dem Divi­sor 4 (14.073,66 Euro) führt auf die im Tenor fest­ge­setz­te Streit­wert­stu­fe.

Dieser Beschluss ist hin­sicht­lich der Streit­wert­fest­set­zung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übri­gen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unan­fecht­bar.