Leit­sät­ze  (nicht­amt­lich)

  1. Die Poli­zei­dienst­vor­schrift PDV 300 hat grund­sätz­li­che Bin­dungs­wir­kung, kann aber gericht­lich über­prüft werden
  2. Die mög­li­che Tat­sa­che, dass andere Men­schen mit Dia­be­tes im Poli­zei­dienst tätig sind, ist für die jeweils im Ein­zel­fall zu tref­fen­de Ent­schei­dung unbe­acht­lich
  3. Auch bei moder­nen Hilfs­mit­tel wie rtCGM und Insu­lin­pum­pe kann es zu Fehl­funk­tio­nen kommen. Es  ist daher nicht sicher gewähr­leis­tet, dass Hypo­glyk­ämien in jeder Ein­satz­si­tua­ti­on ver­hin­dern werden können.

Tenor

Der Antrag auf Zulas­sung der Beru­fung wird abge­lehnt.

Die Klä­ge­rin trägt die Kosten des Zulas­sungs­ver­fah­rens.

Der Streit­wert wird auch für das Zulas­sungs­ver­fah­ren auf 5.000 Euro fest­ge­setzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulas­sung der Beru­fung ist unbe­grün­det.

Die Klä­ge­rin stützt den Antrag allein auf den Zulas­sungs­grund der ernst­li­chen Zwei­fel an der Rich­tig­keit der ange­grif­fe­nen Ent­schei­dung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zwei­fel in diesem Sinn sind anzu­neh­men, wenn der Rechts­mit­tel­füh­rer

- allein aus Grün­den der bes­se­ren Les­bar­keit wird auf die gleich­zei­ti­ge Ver­wen­dung der männ­li­chen und weib­li­chen Sprach­form ver­zich­tet und gilt die männ­li­che Sprach­form für alle Geschlech­ter -

einen ein­zel­nen tra­gen­den Rechts­satz oder eine ein­zel­ne erheb­li­che Tat­sa­chen­fest­stel­lung mit schlüs­si­gen Gegen­ar­gu­men­ten in Frage stellt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 — 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 — 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.

Dabei ist inner­halb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in sub­stan­ti­ier­ter Weise dar­zu­le­gen, dass und warum das vom Ver­wal­tungs­ge­richt gefun­de­ne Ent­schei­dungs­er­geb­nis ernst­lich zwei­fel­haft sein soll. Diese Vor­aus­set­zung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antrags­vor­brin­gens in die Lage ver­setzt wird zu beur­tei­len, ob ernst­li­che Zwei­fel an der Rich­tig­keit des ange­foch­te­nen Urteils bestehen.

Hier­von aus­ge­hend sind ernst­li­che Zwei­fel an der Rich­tig­keit der ange­grif­fe­nen Ent­schei­dung nicht dar­ge­legt.

1. Der mit dem Zulas­sungs­an­trag erho­be­ne Vor­wurf, das Ver­wal­tungs­ge­richt habe zu Unrecht eine Bin­dungs­wir­kung der Poli­zei­dienst­vor­schrift “Ärzt­li­che Beur­tei­lung der Poli­zei­dienst­taug­lich­keit und der Poli­zei­dienst­fä­hig­keit” (PDV 300) ange­nom­men, ist unbe­rech­tigt. Es trifft zwar zu, dass aus dem Umstand, dass eine Erkran­kung in der PDV 300 auf­ge­führt ist, nicht ohne wei­te­re indi­vi­du­el­le Prü­fung auf die Poli­zei­dienst­un­taug­lich­keit bzw. Poli­zei­dienst­un­fä­hig­keit geschlos­sen werden kann. Viel­mehr ist auch dann, wenn eine Erkran­kung in der PDV 300 als Merk­mal genannt ist, das die Poli­zei­dienst­taug­lich­keit “grund­sätz­lich” — hier wohl gebraucht in der Bedeu­tung von “aus­nahms­los”, also offen­bar gene­rell und unge­ach­tet ihrer Schwe­re und Aus­prä­gung im Ein­zel­fall — aus­schließt, dies der gericht­li­chen Über­prü­fung zugäng­lich und sind die Umstän­de des jewei­li­gen Ein­zel­falls ins­be­son­de­re darauf in den Blick zu nehmen, ob die Ein­schät­zung auf einer fun­dier­ten medi­zi­ni­schen Tat­sa­chen­ba­sis beruht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.9.2022 — 6 B 994/22 -, IÖD 2023, 20 = juris Rn. 19f. m. w. N.; OVG Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 17.1.2024 — 2 A 10587/23.OVG -, ZBR 2024, 211 = juris Rn. 47; Sächs. OVG, Urteil vom 8.11.2016 — 2 A 484/15 -, juris Rn. 21; Har­tung, VBlBW 2023, 45 (55).

Das Ver­wal­tungs­ge­richt hat sich jedoch nicht auf eine ange­nom­me­ne Bin­dungs­wir­kung der PDV 300 gestützt; es hat viel­mehr die mit dem Zulas­sungs­an­trag beton­te Anfor­de­rung, im kon­kre­ten Fall zu prüfen, ob bei Vor­lie­gen eines bestimm­ten, dort auf­ge­führ­ten Erkran­kungs­tat­be­stands hin­rei­chen­de Anhalts­punk­te für die vom Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt gefor­der­te Gesund­heits­pro­gno­se gege­ben sind, der Sache nach zugrun­de gelegt. Das Gericht hat aus­drück­lich fest­ge­stellt, die Fest­stel­lung der Poli­zei­dienst­un­fä­hig­keit könne auf die poli­zei­amts­ärzt­li­chen Gut­ach­ten vom 20.11.2018 gestützt werden. Diese Gut­ach­ten beruh­ten auf einer hin­rei­chen­den Sach­ver­halts­er­mitt­lung und erschie­nen hin­sicht­lich der darin gezo­ge­nen Schluss­fol­ge­run­gen als plau­si­bel und in sich schlüs­sig. Sie ent­hiel­ten die not­wen­di­gen Fest­stel­lun­gen zum Sach­ver­halt und stell­ten die aus medi­zi­ni­scher Sicht daraus abzu­lei­ten­den Schluss­fol­ge­run­gen für die Fähig­keit der Klä­ge­rin, den dienst­li­chen Anfor­de­run­gen weiter zu genü­gen, dar. Daher könne der Klä­ge­rin nicht darin zuge­stimmt werden, die vom Poli­zei­arzt ange­nom­me­ne Poli­zei­dienst­un­fä­hig­keit sei aus­schließ­lich damit begrün­det worden, dass der Aus­schluss­grund Nr. 2.1.2. der PDV 300/Anlage 1 vor­lie­ge. Mit diesen Aus­füh­run­gen setzt sich der Zulas­sungs­an­trag nicht weiter aus­ein­an­der.

2. Die Klä­ge­rin macht ferner erfolg­los gel­tend, es hätte ein Fach­arzt für Dia­be­to­lo­gie hin­zu­ge­zo­gen werden müssen; die Gut­ach­ten des LRMD Dr. V. und der ORMRin A. grif­fen “hin­sicht­lich ihrer pro­gnos­ti­schen Aus­sa­ge­kraft nicht weit genug”.

Zunächst lagen dem Dienst­herrn fach­ärzt­li­che Stel­lung­nah­men bereits vor, näm­lich die des Dr. H. vom 26.4.2018 sowie des Dr. F. vom 29.5.2018, die der Poli­zei­amts­arzt auch berück­sich­tigt hat. Es ist auch nicht zu bean­stan­den, dass der Dienst­herr bei der Fest­stel­lung der Poli­zei­dienst­un­fä­hig­keit maß­geb­lich auf das poli­zei­amts­ärzt­li­che Gut­ach­ten vom 20.11.2018 abge­stellt hat. Einer amts­ärzt­li­chen Stel­lung­nah­me als neu­tra­le, unab­hän­gi­ge, in Distanz zu beiden Betei­lig­ten ste­hen­de Ein­schät­zung kommt im Ver­hält­nis zu pri­vat­ärzt­li­chen Attes­ten in der Regel eine vor­ran­gi­ge Bedeu­tung zu.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 — 2 A 5.16 -, DRiZ 2018, 148 = juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 29.7.2021 — 1 B 465/21 -, juris Rn. 33f., jeweils m. w. N., und Bay. VGH, Beschluss vom 6.12.2018 — 6 ZB 18.2176 -, juris Rn. 8.

Diese Annah­me findet ihre Recht­fer­ti­gung nicht nur in der Neu­tra­li­tät und Unab­hän­gig­keit des Amts­arz­tes, son­dern auch darin, dass dieser — und zumal der Poli­zei­arzt — regel­mä­ßig über bes­se­re Kennt­nis­se hin­sicht­lich der Belan­ge der öffent­li­chen Ver­wal­tung und der vom Beam­ten zu ver­rich­ten­den Tätig­kei­ten sowie über grö­ße­re Erfah­rung bei der Beur­tei­lung der Dienst­fä­hig­keit ver­fü­gen wird.

OVG NRW, Beschlüs­se vom 29.7.2021 — 1 B 465/21 -, juris Rn. 33f., und vom 10.11.2021 — 1 E 869/20 -, juris Rn. 20 m. w. N.

Das pau­scha­le Zulas­sungs­vor­brin­gen, es habe eine “zuneh­men­de Spe­zia­li­sie­rung auf Fach­arz­tebe­nen” statt­ge­fun­den und “über­wie­gend diese Fach­ärz­te” wiesen “die beson­de­re medi­zi­ni­sche Sach­kun­de” auf, stellt die genann­te Annah­me der Recht­spre­chung nicht durch­grei­fend in Frage. Erst recht lässt der Vor­trag nicht erken­nen, dass im Streit­fall ande­res zu gelten hätte. Hier steht viel­mehr nicht die Beur­tei­lung der — als sol­cher unstrei­ti­gen — gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kun­gen der Klä­ge­rin im Vor­der­grund, son­dern die Frage, inwie­weit sie mit diesen Ein­schrän­kun­gen den Anfor­de­run­gen des Poli­zei­voll­zugs­diens­tes voll­um­fäng­lich genü­gen kann, so dass gerade dies­be­züg­li­che Kennt­nis­se von beson­de­rer Bedeu­tung sind. Erfolg­los macht der Zulas­sungs­an­trag ferner gel­tend, es sei “natur­ge­mäß eine tra­gen­de Auf­ga­be eines Dia­be­to­lo­gen, sich ins­be­son­de­re mit der Beur­tei­lung der Arbeits­fä­hig­keit von Dia­be­tes­pa­ti­en­ten Typ 1 etc. aus­ein­an­der­zu­set­zen”. Diese Behaup­tung bleibt wie­der­um ohne jede Unter­füt­te­rung und Bezug zum kon­kre­ten Fall, in dem es um die Beur­tei­lung nicht der Arbeits­fä­hig­keit, son­dern der — beson­de­re gesund­heit­li­che Anfor­de­run­gen stel­len­den — Poli­zei­dienst­fä­hig­keit geht.

Zu der Rechts­be­haup­tung, die pro­gnos­ti­sche Aus­sa­ge­kraft der Gut­ach­ten des LRMD Dr. V. (gemeint wohl: vom 20.11.2018) und der ORMRin A. (gemeint wohl: vom 8.6.2018) sei defi­zi­tär, blei­ben jeg­li­che wei­te­re Aus­füh­run­gen aus, so dass schon die Dar­le­gungs­an­for­de­run­gen ver­fehlt werden.

3. Soweit der Zulas­sungs­an­trag auf Fälle ande­rer Poli­zei­be­am­ter ver­weist, die eben­falls an Dia­be­tes Typ 1 erkrankt seien, gleich­wohl aber ihren Poli­zei­voll­zugs­dienst ohne wesent­li­che Ein­schrän­kun­gen ver­se­hen dürf­ten, fehlt es schon an der Nen­nung jeder nähe­ren Ein­zel­hei­ten der (angeb­li­chen) Ver­gleichs­fäl­le. Abge­se­hen davon könnte die Klä­ge­rin, sofern die ange­grif­fe­ne Ent­schei­dung des Dienst­herrn in ihrem Fall den gesetz­li­chen Vor­ga­ben genügt, nichts für sich daraus her­lei­ten, wenn der Dienst­herr in ande­ren Fällen die gebo­te­nen Kon­se­quen­zen nicht zieht.

4. Auf das Zulas­sungs­vor­brin­gen, die Klä­ge­rin sei nun­mehr mit neuer Medi­zin­tech­nik — näm­lich dem “Dexcom G 6”-Sensor und der schlauch­lo­sen Insu­lin­pum­pe “Omni­pod Dash” aus­ge­stat­tet, kommt es schon nicht an, weil der Zulas­sungs­an­trag die Annah­me des Ver­wal­tungs­ge­richts nicht in Zwei­fel zieht, maß­geb­li­cher Zeit­punkt für die Beur­tei­lung der Recht­mä­ßig­keit eines Beschei­des, mit dem die Poli­zei­dienst­un­fä­hig­keit eines Beam­ten fest­ge­stellt werde, sei der­je­ni­ge der letz­ten Behör­den­ent­schei­dung. Abge­se­hen davon ist mit dem Zulas­sungs­vor­brin­gen auch nicht dar­ge­legt, dass — was die Klä­ge­rin behaup­tet — ihr Ein­satz in den amts­ärzt­lich beschrie­be­nen Extrem­ein­satz­la­gen nun­mehr ohne Ein­schrän­kun­gen mög­lich und den ins­be­son­de­re im Gut­ach­ten von RMDin Dr. T. vom 6.7.2023 im Ein­zel­nen auf­ge­führ­ten Beden­ken gegen­über einer Ver­wen­dung der Klä­ge­rin im Poli­zei­voll­zugs­dienst nun­mehr voll­stän­dig Rech­nung getra­gen ist. Dabei hat RMDin Dr. T. bereits die Ver­sor­gung der Klä­ge­rin mit einem kon­ti­nu­ier­li­chen Blut­zu­cker­mess­sys­tem und einer Insu­lin­pum­pe, die jeweils am Körper getra­gen und mit einem Kle­be­sys­tem fixiert werden, berück­sich­tigt. Zu den nun­mehr von der Klä­ge­rin ver­wen­de­ten Gerä­ten beschränkt sich der Zulas­sungs­an­trag auf den Ver­weis auf ent­spre­chen­de Links. Zu dem Omni­pod Dash heißt es dort (https://www.omnipod.com/dede/wasistomnipod), gesteu­ert werde der Pod draht­los über ein pas­sen­des Hand­ge­rät, damit der Pati­ent die Insulin­do­sis bedarfs­ge­mäß anpas­sen könne. Die Geräte steu­ern die Insu­lin­zu­fuhr dem­nach offen­bar (wei­ter­hin) nicht von allein, son­dern bedür­fen der mensch­li­chen Mit­wir­kung. Die Klä­ge­rin legt damit weder dar, dass die Mög­lich­keit, die dienst­li­che Tätig­keit dazu jeder­zeit — wenn auch nur ganz kurz­fris­tig — zu unter­bre­chen, nicht mehr gege­ben sein muss, noch, dass ein Dis­lo­zie­ren bzw. Fehl­funk­tio­nen der Geräte sicher aus­zu­schlie­ßen sind. Damit kann nicht als gewähr­leis­tet ange­se­hen werden, dass sie in jeder Ein­satz­si­tua­ti­on in der Lage ist, einer Hypo­glyk­ämie durch geeig­ne­te Gegen­maß­nah­men zu begeg­nen.

Vgl. zu diesem Aspekt und der daraus fol­gen­den Annah­me der Poli­zei­dienst­un­fä­hig­keit nach dia­gnos­ti­zier­tem Dia­be­tes mel­li­tus OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2021 — 1 B 1152/21 -, PersR 2022, 37 = juris Rn. 13.

5. Auch hin­sicht­lich des Vor­trags, in Thü­rin­gen würden Poli­zei­be­am­te, die an Dia­be­tes Typ I erkrankt seien, als poli­zei­dienst­fä­hig ange­se­hen, lässt es der Zulas­sungs­an­trag an jeder Dar­le­gung über die bloße Behaup­tung hinaus fehlen. Ver­geb­lich macht die Klä­ge­rin ferner gel­tend, es sei “sicher­lich nicht erwünscht”, dass hin­sicht­lich der Anwend­bar­keit der PDV 300 in der Bun­des­re­pu­blik ein Fli­cken­tep­pich ent­ste­he. Dem ist nichts dafür zu ent­neh­men, warum (gerade) die Praxis des Landes Thü­rin­gen — soweit sie über­haupt bestan­den hat bzw. noch besteht — im Bun­des­ge­biet und auch im Streit­fall maß­geb­lich sein soll.

6. Die abschlie­ßen­de Rüge, das Ver­wal­tungs­ge­richt sei durch die poli­zei­amts­ärzt­li­chen Gut­ach­ten vom 8.6.2018 und vom 20.11.2018 nicht in die Lage ver­setzt worden, “mit der not­wen­di­gen Sach­kun­de aus­ge­stat­tet die für die Ent­schei­dung not­wen­di­ge Über­zeu­gungs­bil­dung zu ermög­li­chen”, bleibt wie­der­um ohne jede Erläu­te­rung. Den nähe­ren Aus­füh­run­gen des Ver­wal­tungs­ge­richts, wonach die Gut­ach­ten auf einer hin­rei­chen­den Sach­ver­halts­er­mitt­lung beruh­ten und hin­sicht­lich der gezo­ge­nen Schuss­fol­ge­run­gen plau­si­bel und schlüs­sig erschie­nen, setzt der Zulas­sungs­an­trag damit nichts von Sub­stanz ent­ge­gen.

7. Wei­te­re Fragen werden mit dem Antrag nicht auf­ge­wor­fen und sind damit der Prü­fung des Senats ent­zo­gen. Nur ange­merkt sei daher, dass auch unter Berück­sich­ti­gung des Vor­brin­gens der Klä­ge­rin im Ver­fah­ren 6 B 523/24 keine andere Ent­schei­dung gerecht­fer­tigt wäre. In jenem Ver­fah­ren geht es ihr um die Wie­der­her­stel­lung der auf­schie­ben­den Wir­kung der vor­lie­gen­den Klage gegen den Bescheid vom 28.1.2019, dessen sofor­ti­ge Voll­zieh­bar­keit das beklag­te Land inzwi­schen ange­ord­net hat. Zu Unrecht macht die Klä­ge­rin hier gel­tend, die Anord­nung der poli­zei­amts­ärzt­li­chen Unter­su­chung sei rechts­wid­rig gewe­sen, weil diese die erfor­der­li­chen tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen, die ihre Dienst­un­fä­hig­keit als nahe­lie­gend erschei­nen ließen, habe ver­mis­sen lassen. Es kann keinem ernst­haf­ten Zwei­fel unter­lie­gen, dass der Dienst­herr, wenn er — wie hier — davon Kennt­nis erhält, dass ein Beam­ter an einer schwer­wie­gen­den und mög­li­cher­wei­se die Dienst­fä­hig­keit aus­schlie­ßen­den Krank­heit leidet, berech­tigt ist, diesen darauf amts­ärzt­lich unter­su­chen zu lassen, und zwar unge­ach­tet davon, ob bereits Aus­fall­zei­ten ein­ge­tre­ten sind; dieser hin­rei­chen­de Unter­su­chungs­an­lass war in den Unter­su­chungs­an­ord­nun­gen im Streit­fall genannt. Abge­se­hen davon gilt — worauf bereits das Ver­wal­tungs­ge­richt hin­ge­wie­sen hat — nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts, dass die Rechts­wid­rig­keit der Gut­ach­tens­an­ord­nung nach Erstel­lung des Gut­ach­tens ohne Bedeu­tung ist.

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 — 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris Rn. 18.

Die Frage der Wei­ter­ver­wen­dung der Klä­ge­rin ist im Streit­fall nicht auf­ge­wor­fen.

Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest­set­zung des Streit­wer­tes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unan­fecht­bar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts ist rechts­kräf­tig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).