Tenor

Die Beschwer­de der Antrags­geg­ne­rin gegen den Beschluss des Ver­wal­tungs­ge­richts der Freien Han­se­stadt Bremen — 6. Kammer -
vom 12. Januar 2021 wird zurück­ge­wie­sen. Die Antrags­geg­ne­rin trägt die Kosten des Beschwer­de­ver­fah­rens.

Der Streit­wert wird auch für das Beschwer­de­ver­fah­ren auf 11.914,23 Euro fest­ge­setzt.

Gründe:

I.

Der Antrag­stel­ler begehrt die Frei­hal­tung des Dienst­pos­tens eines Sach­be­ar­bei­ters in der Abtei­lung vor­beu­gen­der Brand- und Gefah­ren­schutz der Feu­er­wehr der Antrags­geg­ne­rin (OKZ 20–1, BesGr. A 9 S + Z Brem­BesG).

Der 1977 gebo­re­ne Antrag­stel­ler ist Feu­er­wehr­be­am­ter der Antrags­geg­ne­rin. Er hat seit dem Jahr 2007 das Sta­tus­amt eines Ober­brand­meis­ters (BesGr. A 8) inne. Wegen eines 2015 dia­gnos­ti­zier­ten Dia­be­tes mel­li­tus Typ I wurde er im Jahr 2016 als Schwer­be­hin­der­ter mit einem Grad der Behin­de­rung von 50 aner­kannt. Seit dem Jahr 2015 ist er im Tages­dienst ein­ge­setzt und nimmt keine Ein­satz­dienst­tä­tig­kei­ten war. Nach einem amts­ärzt­li­chen Gut­ach­ten vom 26.11.2019 kann er Tätig­kei­ten mit schwe­rem Atem­schutz nicht aus­üben, ist aber davon abge­se­hen für andere Tätig­kei­ten bei der Feu­er­wehr ein­satz­fä­hig. Vor­teil­haft seien Arbeits­be­rei­che ohne Not­wen­dig­keit von Nacht- und Schicht­dienst­tä­tig­kei­ten.

Am 13.06.2019 schrieb die Feu­er­wehr der Antrags­geg­ne­rin den Dienst­pos­ten eines Sach­be­ar­bei­ters in der Abtei­lung vor­beu­gen­der Brand- und Gefah­ren­schutz (OKZ 20–1, BesGr. A 9 S + Z Brem­BesG) aus. Auf­ga­ben­be­rei­che sind laut der Aus­schrei­bung die
Mit­ar­beit in den Berei­chen vor­beu­gen­der Brand- und Gefah­ren­schutz und objekt­be­zo­ge­ne Ein­satz­pla­nung, die Brand­schutz­un­ter­wei­sung von Betriebs­an­ge­hö­ri­gen und die Aus­bil­dung des Ein­satz­per­so­nals im vor­beu­gen­den Brand- und Gefah­ren­schutz, die Bear­bei­tung von Ver­kehrs­an­ord­nun­gen, die Akten­ver­wal­tung sowie “Ein­satz­dienst nach Dienst­plan und Aus­rü­cke­ord­nung”. Im Anfor­de­rungs­pro­fil der Aus­schrei­bung heißt es, zwin­gend erfor­der­lich sei u.a. “min­des­tens die Feu­er­wehr­dienst­fä­hig­keit nach G 26.2.”. Nach den von der Beschwer­de nicht ange­grif­fe­nen Fest­stel­lun­gen des Ver­wal­tungs­ge­richts soll die für den Dienst­pos­ten aus­ge­wähl­te Person nach erfolg­ter Bewäh­rung ohne wei­te­re Aus­wahl­ent­schei­dung in ein Sta­tus­amt der Besol­dungs­grup­pe A 9 S + Z beför­dert werden. Die Bewer­bung des Antrag­stel­lers wurde mit der Begrün­dung abge­lehnt, dass er wegen der Ein­schrän­kun­gen beim Tragen von Atem­schutz nicht die unein­ge­schränk­te Feu­er­wehr­dienst­taug­lich­keit besit­ze und daher das zwin­gen­de Anfor­de­rungs­pro­fil nicht erfül­le. Der Wider­spruch des Antrag­stel­lers wurde zurück­ge­wie­sen; seine Klage ist der­zeit beim Ver­wal­tungs­ge­richt anhän­gig. Die Antrags­geg­ne­rin hat bis­lang noch keine Aus­wahl­ent­schei­dung zuguns­ten eines ande­ren
Bewer­bers getrof­fen.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt hat die Antrags­geg­ne­rin mit Beschluss vom 12.01.2021 im Wege der einst­wei­li­gen Anord­nung ver­pflich­tet, den streit­ge­gen­ständ­li­chen Dienst­pos­ten und die ihm zuge­ord­ne­te Plan­stel­le bis zum Ablauf eines Monats nach einer Ent­schei­dung über die Klage des Antrag­stel­lers oder einer sons­ti­gen Erle­di­gung des Kla­ge­ver­fah­rens frei­zu­hal­ten. Wegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX dürfe ein schwer­be­hin­der­ter Beam­ter nur dann aus einem Beför­de­rungs­ver­fah­ren aus­ge­schlos­sen werden, wenn dienst­li­che Bedürf­nis­se eine dau­er­haf­te Ver­wen­dung in dem ange­streb­ten Sta­tus­amt zwin­gend aus­schlie­ßen. Dies sei beim Antrag­stel­ler, bei dem Schwer­be­hin­de­rung und (mög­li­cher­wei­se) feh­len­de Atem­schutz­taug­lich­keit auf der­sel­ben Erkran­kung beruh­ten, in Bezug auf die Taug­lich­keit zum Tragen von Atem­schutz nicht der Fall. Daher könne die zwi­schen den Betei­lig­ten in tat­säch­li­cher Hin­sicht umstrit­te­ne Frage, ob der Antrag­stel­ler atem­schutz­taug­lich sei, offen­blei­ben. §§ 109, 113 Abs. 1 BremBG sei zu ent­neh­men, dass eine ein­ge­schränk­te Feu­er­wehr­dienst­taug­lich­keit der Ver­wen­dung eines Beam­ten bei der Feu­er­wehr nicht zwin­gend ent­ge­gen­ste­he. Daher müss­ten nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts für Beför­de­rungs­ent­schei­dun­gen ähn­li­che Maß­stä­be gelten wie für die Ent­schei­dung über eine Wei­ter­ver­wen­dung. Aus­rei­chend für einen Anspruch des Antrag­stel­lers auf wei­te­re Teil­nah­me am Bewer­bungs­ver­fah­ren sei es, wenn er die Auf­ga­ben des ange­streb­ten Amtes “im Wesent­li­chen” erfül­len könne; die auf der Schwer­be­hin­de­rung beru­hen­de Unfä­hig­keit zur Erfül­lung ledig­lich ein­zel­ner Auf­ga­ben sei dage­gen unschäd­lich. Maß­stab für diese Pro­gno­se sei nicht der kon­kret aus­ge­schrie­be­ne Dienst­pos­ten, son­dern das ange­streb­te Sta­tus­amt. Die Antrags­geg­ne­rin treffe mithin ent­spre­chend der zu § 26 BeamtStG ent­wi­ckel­ten Grund­sät­ze eine Pflicht zur Suche nach Dienst­pos­ten, die nach der Besol­dungs­grup­pe A 9 S + Z bewer­tet sind und deren Auf­ga­ben der Antrag­stel­ler im Wesent­li­chen erfül­len könnte, im Bereich ihrer Feu­er­wehr. Nur wenn es keinen der­ar­ti­gen Dienst­pos­ten geben würde, könnte der Aus­schluss des Antrag­stel­lers aus dem Bewer­bungs­ver­fah­ren gerecht­fer­tigt sein. Dafür, dass eine solche Suche statt­ge­fun­den hat, gebe es indes keine Hin­wei­se.

Hier­ge­gen rich­tet sich die Beschwer­de der Antrags­geg­ne­rin.

II.

Die zuläs­si­ge Beschwer­de, bei deren Prü­fung der Senat auf die dar­ge­leg­ten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbe­grün­det. Aus dem Beschwer­de­vor­brin­gen der Antrags­geg­ne­rin ergibt sich nicht, dass das Ver­wal­tungs­ge­richt zu Unrecht ange­nom­men hat, der Aus­schluss des Antrag­stel­lers aus dem wei­te­ren Beför­de­rungs­ver­fah­ren ver­let­ze dessen Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG.

1. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG gefor­der­ten Eig­nungs­be­ur­tei­lung hat der Dienst­herr immer auch eine Ent­schei­dung dar­über zu tref­fen, ob der ein­zel­ne Bewer­ber den Anfor­de­run­gen des jewei­li­gen Amtes in gesund­heit­li­cher Hin­sicht ent­spricht. Denn geeig­net im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem ange­streb­ten Amt auch in kör­per­li­cher und psy­chi­scher Hin­sicht gewach­sen ist. Im Rahmen dieser gesund­heit­li­chen Eig­nungs­be­ur­tei­lung hat der Dienst­herr auch dem Verbot der Benach­tei­li­gung behin­der­ter Men­schen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rech­nung zu tragen. Ein Bewer­ber darf daher wegen seiner Behin­de­rung nur dann von dem Beför­de­rungs­ge­sche­hen aus­ge­schlos­sen werden, wenn dienst­li­che Bedürf­nis­se eine dau­er­haf­te Ver­wen­dung in dem ange­streb­ten Amt zwin­gend aus­schlie­ßen (BVerfG, Beschl. v. 10.12.2008 — 2 BvR 2571/07, juris Rn. 11). Der bre­mi­sche Gesetz­ge­ber selbst geht in § 113 Abs. 1, § 109 Halb­satz 2 BremBG davon aus, dass eine nur ein­ge­schränk­te Feu­er­wehr­dienst­fä­hig­keit einer Ver­wen­dung im Feu­er­wehr­dienst nicht zwin­gend ent­ge­gen­steht. Viel­mehr hat er eine wei­te­re Ver­wen­dung nur ein­ge­schränkt feu­er­wehr­dienst­fä­hi­ger Lebens­zeit­be­am­ter für den Fall zuge­las­sen, dass die aus­zu­üben­de Funk­ti­on die beson­de­ren gesund­heit­li­chen Anfor­de­run­gen des Feu­er­wehr­diens­tes auf Dauer nicht mehr unein­ge­schränkt erfor­dert. Die hier­mit bewirk­te Öff­nung des Feu­er­wehr­diens­tes für nicht voll­um­fäng­lich feu­er­wehr­dienst­fä­hi­ge Beamte kann nicht ohne Rück­wir­kung auf die Aus­le­gung des Eig­nungs­be­griffs im Sinne des Art. 33 Abs. 2 in Ver­bin­dung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG blei­ben. Viel­mehr müssen für das nach Art. 33 Abs. 2 GG zu tref­fen­de gesund­heit­li­che Eig­nungs­ur­teil des Dienst­herrn ähn­li­che Maß­stä­be gelten wie für Wei­ter­ver­wen­dungs­ent­schei­dun­gen gemäß § 113 Abs. 1, § 109 BremBG. Einem nach § 113 Abs. 1, § 109 Halb­satz 2 BremBG weiter ver­wen­de­ten Bewer­ber darf die gesund­heit­li­che Eig­nung für ein Beför­de­rungs­amt daher nur abge­spro­chen werden, wenn auf­grund seiner gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kun­gen eine ord­nungs­ge­mä­ße und dau­er­haf­te Wahr­neh­mung der mit dem ange­streb­ten Amt ver­bun­de­nen Auf­ga­ben nicht gewähr­leis­tet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.12.2008 — 2 BvR 2571/07, juris Rn. 13 f. zu einer § 113 Abs. 1, § 109 BremBG ent­spre­chen­den Rege­lung des säch­si­schen Beam­ten­ge­set­zes für Poli­zei­voll­zugs­be­am­te). Der schwer­be­hin­der­te Beamte muss bereits dann im Bewer­bungs­ver­fah­ren ver­blei­ben, wenn er die mit dem ange­streb­ten Amt ver­bun­den Auf­ga­ben im Wesent­li­chen ord­nungs­ge­mäß und dau­er­haft wahr­neh­men kann. Dass er bezüg­lich einer ein­zel­nen Anfor­de­rung, die das ange­streb­te Amt grund­sätz­lich stellt, die ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung nicht gewähr­leis­ten kann, ist unschäd­lich, sofern er das Auf­ga­ben­spek­trum des Amtes im Übri­gen abdeckt und daher sinn­voll in diesem Amt ein­ge­setzt werden kann (vgl. VGH B‑W, Beschl. v. 20.02.2020 — 4 S 3299/19, juris Rn. 7).

2. Wie schon das Ver­wal­tungs­ge­richt, kann auch der Senat dahin­ste­hen lassen, ob der Antrag­stel­ler atem­schutz­taug­lich ist. Denn selbst wenn er dies nicht sein sollte, war sein Aus­schluss vom wei­te­ren Bewer­bungs­ver­fah­ren nach den vor­ge­nann­ten Maß­stä­ben rechts­wid­rig. Hier­für bedarf es auch keiner Ent­schei­dung, ob die Auf­fas­sung des Ver­wal­tungs­ge­richts zutrifft, dass die Antrags­geg­ne­rin nach ande­ren Dienst­pos­ten im Bereich der Feu­er­wehr mit der­sel­ben Wer­tig­keit wie der streit­ge­gen­ständ­li­che Dienst­pos­ten hätte suchen müssen, auf denen der Antrag­stel­ler ver­wen­det werden kann. Selbst wenn die von der Antrags­geg­ne­rin gewähl­te Vor­ge­hens­wei­se, einen kon­kre­ten Beför­de­rungs­dienst­pos­ten aus­zu­schrei­ben und den erfolg­rei­chen Bewer­ber nach Bewäh­rung auf diesem Dienst­pos­ten ohne wei­te­res Aus­wahl­ver­fah­ren zu beför­dern, zur Folge haben sollte, dass bei der gesund­heit­li­chen Eig­nungs­pro­gno­se nicht auf das Sta­tus­amt, son­dern auf diesen Dienst­pos­ten (also das Amt im kon­kret-funk­tio­nel­len Sinne) abzu­stel­len ist, würde dies der Beschwer­de nicht zum Erfolg ver­hel­fen. Die Beschwer­de legt näm­lich nicht dar, dass der Antrag­stel­ler die mit dem Dienst­pos­ten “Sach­be­ar­bei­ter in der Abtei­lung vor­beu­gen­der Brand- und Gefah­ren­schutz (OKZ 20–1)” ver­bun­de­nen Auf­ga­ben nicht zumin­dest im Wesent­li­chen dau­er­haft und ord­nungs­ge­mäß wahr­neh­men könnte. Der Dienst­pos­ten ist nach dem Geschäfts­ver­tei­lungs­plan der Feu­er­wehr dem admi­nis­tra­ti­ven und nicht dem ope­ra­ti­ven Bereich zuge­ord­net (vgl. https://www.feuerwehrbremen.org/ueber-uns/aufgaben-struktur-organisation). Vier der fünf in der Aus­schrei­bung genann­ten Auf­ga­ben­fel­der betref­fen Schu­lungs- und Ver­wal­tungs­auf­ga­ben. Die Beschwer­de macht nicht gel­tend, dass für die Wahr­neh­mung dieser Tätig­kei­ten Atem­schutz­taug­lich­keit erfor­der­lich sei. Der Ein­satz­dienst, der Atem­schutz­taug­lich­keit erfor­dert, macht nach dem Beschwer­de­vor­brin­gen ledig­lich ca. 20 % der Jah­res­dienst­zeit des Dienst­pos­ten­in­ha­bers aus. Die Antrags­geg­ne­rin trägt in ihrer Beschwer­de selbst vor, dass sie nur noch ein­ge­schränkt feu­er­wehr­dienst­taug­li­che Beamte, die das fünf­zigs­te Lebens­jahr voll­endet haben, auf Dienst­pos­ten des Tages­diens­tes umsetzt. Wieso mit dem 43 Jahre alten schwer­be­hin­der­ten Antrag­stel­ler auf dem streit­ge­gen­ständ­li­chen Dienst­pos­ten nicht ebenso ver­fah­ren werden könnte, legt die Antrags­geg­ne­rin nicht dar. Allein der Hin­weis der Beschwer­de­be­grün­dung auf die den über fünf­zig­jäh­ri­gen Feu­er­wehr­be­am­ten “weni­gen ver­blei­ben­den Dienst­jah­re” und “ver­sor­gungs­recht­li­che Aspek­te” recht­fer­tigt eine solche Ungleich­be­hand­lung unter Berück­sich­ti­gung der Vor­ga­be des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht.

3. Ohne Erfolg wendet die Antrags­geg­ne­rin ein, sie habe den Antrag­stel­ler nicht wegen seiner Schwer­be­hin­de­rung aus dem wei­te­ren Bewer­bungs­ver­fah­ren aus­ge­schlos­sen. Unstrei­tig ist der Dia­be­tes, der nach Auf­fas­sung der Antrags­geg­ne­rin die Atem­schutz­taug­lich­keit des Antrag­stel­lers auf­hebt und des­halb zum Aus­schluss aus dem Bewer­bungs­ver­fah­ren geführt hat, auch der Grund, aus dem ihm die Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft zuer­kannt wurde. Dass die Antrags­geg­ne­rin andere schwer­be­hin­der­te Feu­er­wehr­be­am­te in ande­ren Bewer­bungs­ver­fah­ren für andere Dienst­pos­ten nicht aus­ge­schlos­sen hat oder aus­schließt, ändert nichts daran, dass sie den Antrag­stel­ler aus dem vor­lie­gend streit­ge­gen­ständ­li­chen Bewer­bungs­ver­fah­ren wegen des Umstan­des, der seine Schwer­be­hin­de­rung begrün­det, aus­ge­schlos­sen hat.

4. Die Kos­ten­ent­schei­dung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streit­wert­fest­set­zung folgt aus § 52 Abs. 1, 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 4, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.