Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.11.2013, 3 M 337/13 (Kind mit Diabetes muß grundsätzlich nicht in Förderschule)
Leitsatz
- 1. In verfahrensmäßiger Hinsicht verlangt das Benachteiligungsverbot zugunsten Behinderter, dass Entscheidungen, die im Zusammenhang mit einer Behinderung ergehen und eine Benachteiligung des Behinderten darstellen können, substantiiert begründet werden, also bei einem an einer integrativen bzw. inklusiven Beschulung interessierten Kind erkennen lassen, auf welchen Erwägungen der Schulbehörde dessen Überweisung an die Förderschule im Einzelnen beruht. (Rn.6)
2. Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Förderschule stellt dann eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbotene Benachteiligung dar, wenn entweder seine Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule seinen Fähigkeiten entspräche und ohne besonderen Aufwand möglich wäre, oder die Förderschulüberweisung erfolgt, obwohl der Besuch der Regelschule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte.(Rn.9)
3. Vor einer Überweisung an eine Förderschule gegen den Willen der Personensorgeberechtigten ist eine umfassende Prüfung der Möglichkeit des gemeinsamen Unterrichts unter Einbeziehung der Personensorgeberechtigten, der betroffenen Lehrer, der Schulverwaltung, ggf. auch des Trägers der Eingliederungshilfe, von Krankenkassen und des Schulträgers, wenn etwa bestimmte bauliche Maßnahme in Rede stehen, vorzunehmen und hierbei insbesondere auch zu prüfen, ob und wie ein sächliches oder personelles Defizit in vertretbarem Umfang behoben werden kann, um den gemeinsamen Unterricht an der Regelschule zu ermöglichen.(Rn.14)
Gründe
- Die zulässige Beschwerde ist begründet.
- Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die am 27. August 2013 verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 21. Juni 2013 zu Unrecht abgelehnt.
- Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 10. Juli 2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. Juni 2013 gerichtete Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und hat in der Sache Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht macht von der ihm mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, auf Antrag nach seinem Ermessen die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherzustellen Gebrauch, wenn sich die angefochtene Verfügung bei der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Sachprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Das ist hier der Fall.
- Der Antrag ist zulässig, insbesondere verfügt der Antragsteller über die erforderliche Antragsbefugnis. Der Antragsteller hat unter Vorlage des Beschlusses des Amtsgerichts Wernigerode vom 30. Mai 2013 dargelegt, dass ihm allein die elterliche Sorge für die Entscheidung über die Beschulung seiner Tochter C. (befristet auf den Besuch der Grundschule) übertragen worden ist.
- Der Senat lässt es wie das Verwaltungsgericht offen, ob die Begründung des Sofortvollzuges in der Verfügung vom 27. August 2013 den Anforderung des § 80 Abs. 3 VwGO genügt (zu den Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer Förderschulverpflichtung: SächsOVG, Beschl. v. 12.09.2013 — 2 B 396/13 -, juris).
- Der angefochtene Bescheid vom 21. Juni 2013 leidet zunächst unter formellen Mängeln. In verfahrensmäßiger Hinsicht verlangt das Benachteiligungsverbot zugunsten Behinderter, dass Entscheidungen, die im Zusammenhang mit einer Behinderung ergehen und eine Benachteiligung des Behinderten darstellen können, substantiiert begründet werden, also bei einem an einer integrativen bzw. inklusiven Beschulung interessierten Kind erkennen lassen, auf welchen Erwägungen der Schulbehörde dessen Überweisung an die Förderschule im Einzelnen beruht. Dabei sind die Gesichtspunkte darzulegen, deren Beachtung Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verlangt. Anzugeben sind danach je nach Lage des Falles Art und Schwere der Behinderung und die Gründe, die die Behörde zu der Einschätzung haben gelangen lassen, dass Erziehung und Unterrichtung des betreffenden Schülers am besten in einer Förderschule gewährleistet erscheinen. Es sind auch organisatorische, personelle oder sächliche Schwierigkeiten sowie die Gründe darzulegen, warum diese Schwierigkeiten im konkreten Fall nicht überwunden werden können. In einem wie im anderen Fall setzt eine ausreichende Begründung der Entscheidung zugunsten einer Förderschulunterrichtung ein Eingehen auf entgegengesetzte Erziehungswünsche des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten voraus. Sie sind in Beziehung zu setzen zu den Erwägungen der Schulbehörde und mit deren Vorstellungen in einer Weise abzuwägen, die die staatliche Maßnahme nachvollziehbar und damit auch gerichtlich überprüfbar macht (vgl. OVG LSA, Urt. v. 01.10.1999 — A 2 S 140/98 -, juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 08.10.1997 — 1 BvR 9/97 -, juris). Diesen Vorgaben folgend hat der Verordnungsgeber in dem bis zum 31. Juli 2013 geltenden § 11 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 2. August 2005 (SoPädFV 2005, GVBl. LSA S. 482, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Januar 2013, GVBl. LSA S. 46) bzw. (sinngemäß) in dem ab dem 1. August 2013 geltenden § 4 Abs. 4 der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs‑, Beratungs- und Unterstützungsbedarf vom 8. August 2013 (SoPädFV 2013, GVBl. LSA S. 414) eine besondere Begründungspflicht bzw. Beratungspflicht bei Entscheidungen über schulische Maßnahmen bei Kindern mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf vorgesehen, wenn dem Wunsch der Erziehungsberechtigten nach einem integrativen bzw. inklusiven Unterricht nicht entsprochen wird.
- Diesen formellen Anforderungen genügt der Bescheid vom 21. Juni 2013 nicht, da dort unter Angabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften lediglich ausgeführt wird, dass für die Tochter des Antragstellers im Ergebnis des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens im Schuljahr 2012/2013 ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit Schwerpunkt „körperlich-motorische Entwicklung/langfristige Erkrankung“ festgestellt worden ist. Weiter enthält der Bescheid keine weitere Begründung, sondern nur einen verfügenden Teil, nämlich dass die Tochter des Antragstellers ab dem 29. August 2013 die Förderschule „Marianne …“ in D‑Stadt in der Schuleingangsphase 2 zu besuchen hat und nach dem Lehrplan der Grundschule unterrichtet wird. Ferner behalte man sich für den Fall einer Änderung des sonderpädagogischen Förderbedarfs den Widerruf vor.
- Der angefochtene Bescheid ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtswidrig. Die Entscheidung, ob bei einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf die Überweisung an eine Förderschule geboten ist, steht — wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 39 Abs. 1 und 2 SchulG LSA ergibt — nicht im Ermessen des Antragsgegners. Ferner ist dem Antragsgegner hinsichtlich dieser Frage auch kein Beurteilungsspielraum eingeräumt (OVG LSA, Urt. v. 01.10.1999, a. a. O.). Die vom Antragsgegner vorgetragenen Gründe lassen nicht den Schluss zu, dass die Überweisung der Tochter des Antragstellers an die Förderschule für Körperbehinderte in D‑Stadt gegen dessen ausdrücklichen Willen durch § 39 Abs. 1 und 2 SchulG LSA gedeckt ist. Auch wenn an Förderschulen den individuellen Voraussetzungen entsprechend alle Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden können (§ 8 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA), folgt schon aus der allgemeinen Regelung über Förderschulen, dass deren Besuch nur für Kinder vorgesehen werden darf, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer Funktionen auch durch besondere Hilfen in anderen Schulformen nicht ausreichend gefördert werden können (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA); Ziel ist vor allem, dort eine Förderung auf einer rehabilitationspädagogischen Grundlage zu suchen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA). In gleicher Weise wird der Ausnahmecharakter durch § 39 Abs. 1 SchulG LSA beschrieben; dort ist vorausgesetzt, dass eine besondere pädagogische Förderung erforderlich ist, die nicht in einer Schule einer anderen Schulform geleistet werden kann. Ferner lässt vor allem § 1 Abs. 3a SchulG LSA erkennen, dass dabei vorrangig geprüft werden soll, ob eine integrative bzw. inklusive Beschulung in Betracht kommt (OVG LSA, Urt. v. 01.10.1999, a. a. O. bereits zur vor 2001 geltenden Rechtslage).
- Danach stellt die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Förderschule dann eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbotene Benachteiligung dar, wenn entweder seine Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule seinen Fähigkeiten entspräche und ohne besonderen Aufwand möglich wäre, oder die Förderschulüberweisung erfolgt, obwohl der Besuch der Regelschule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.10.1997, a. a. O.). Ob dies der Fall ist, sich also eine integrative bzw. inklusive Beschulung erreichen lässt, die das behinderte Kind mit Aussicht auf Erfolg durchlaufen kann, ist das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall, bei der Art und Schwere der jeweiligen Behinderung ebenso zu berücksichtigen sind wie Vor- und Nachteile einerseits einer integrativen bzw. inklusiven Erziehung und Unterrichtung an einer Regelschule und andererseits einer Beschulung in einer Förderschule. Dabei sind, soweit es um die Bewertung einer integrativen bzw. inklusiven Beschulung geht, nicht nur die dem behinderten Kind damit eröffneten Chancen für seine Ausbildung und sein späteres Leben, sondern auch die mit einer solchen Maßnahme denkbaren Belastungen für Mitschüler und Lehrer in die Gesamtbetrachtung einzustellen (vgl. BVerfG a. a. O.).
- Gemessen an diesen Maßstäben ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, warum ein erfolgreicher gemeinsamer Grundschulunterricht der Tochter des Antragstellers an der Grundschule Martin Luther in A‑Stadt, wie vom Antragsteller in der Stellungnahme vom 13. März 2013 gewünscht, nicht erwartet werden kann. Die Beschulung an der Grundschule verlangt keine Voraussetzungen, welche der Schulverwaltung nicht zugemutet werden könnten.
- Nach der undatierten, aber jedenfalls vor dem 13. März 2013 erstellten Dokumentation des Mobilen Sozialen Diagnostischen Dienstes (MSDD) wurde bei der Tochter des Antragstellers C. im Mai 2011 Diabetes Mellitus Typ 1 festgestellt. Das Krankenbild beeinträchtige das schulische Lernen. C. verfüge über eine geringe körperliche Belastbarkeit. Es zeigten sich Anzeichen einer körperlichen Regression. Dieser auftretende Verlust des körperlichen Erlebens zeige sich in einem Rückzug in eine Traumwelt. C. sei dann nicht mehr in ausreichendem Maß aufnahmefähig. Auch zeigten sich Arbeitstempo, Aufmerksamkeit und Konzentration gravierend beeinträchtigt. Als angemessene Vorkehrungen zur pädagogischen/sonderpädagogischen Förderung werden die Gewährung des Nachteilsausgleiches hinsichtlich individueller pädagogischer Maßnahmen (zeitliche Vorgaben, Leistungsdifferenzierung), Ergotherapie, kontrollierte Nahrungsaufnahme, spezielle Diät sowie Blutzuckermessen aufgeführt. Als zu schaffende sachliche Unterstützungsangebote für den Bereich Motorik werden ein Sitzball zur Stimulierung des Gleichgewichtes, geeignete Stifte (z. B. Jumbobleistifte), Bereitstellen von ergänzenden Räumlichkeiten sowie die regelmäßige Medikation mittels Insulinpumpe genannt. Als personelle Unterstützungsmaßnahmen wird dort eine Förderschullehrkraft, pädagogischer Mitarbeiter, Integrationshelfer und ein Ergotherapeut genannt. Unter Ziffer 3 dieser Dokumentation wird die Position der Grundschule wiedergegeben. Hiernach könne C. mangels personeller Voraussetzungen an der Grundschule nicht ihren Bedürfnissen entsprechend gefördert werden. Ferner seien an der Grundschule die notwendigen räumlichen Bedingungen nicht gegeben, da keine Rückzugsmöglichkeiten für C. auf gleicher Ebene vorhanden seien. Die Förderlehrerin sei nur teilzeitbeschäftigt und habe 12 Kinder mit schwerwiegenden Problemen zu betreuen sowie die präventive Förderung zu sichern.
- Unabhängig von der Frage, ob dem Wunsch des Antragstellers auf Beschulung an der Grundschule Martin Luther in A‑Stadt das Argument entgegen gehalten werden kann, dass eine an dieser Schule beschäftigte Förderlehrkraft bereits mit der Betreuung anderer behinderter Kinder ausgelastet sei, welche möglicherweise schwerwiegendere Funktionsbeeinträchtigungen als seine Tochter aufweisen, ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass nicht durch einen vertretbaren sonderpädagogischen Aufwand eine Beschulung an der bisher besuchten Grundschule gewährleistet werden kann. Nach dem vom Antragsteller vorgelegten Kurzbericht der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. G. — welche zugleich Diabetologin ist — vom 14. November 2013 wird die Diabeteserkrankung bei C. mit Hilfe einer Insulinpumpe, regelmäßigen Blutzuckerkontrollen und einer kohlenhydratbilanzierten Therapie behandelt. Die Therapierichtlinien könne C. adäquat umsetzen. Ferner erkenne C. in der Regel die Frühzeichen einer Unterzuckerung.
- Nach den vorliegenden Unterlagen wird C. während des Schulbesuchs mehrmals täglich durch einen von der Krankenkasse des Antragstellers finanzierten Pflegedienst bei der Blutzuckermessung und Bedienung der Insulinpumpe unterstützt.
- Auch wenn aus den Angaben der Rektorin der Grundschule Martin Luther vom 17. September 2013 zu erkennen ist, dass C. wegen ihrer chronischen Erkrankung eines besonderen Maßes an Zuwendung bedarf, welche möglicherweise mit dem derzeit an der Grundschule vorhandenen Personal nicht erbracht werden kann, rechtfertigt dies entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht bereits den Schluss, dass die Überweisung an die Förderschule nach § 39 Abs. 1 und 2 SchulG LSA gerechtfertigt ist. Wie bereits in dem vorgenannten Urteil vom 1. Oktober 1999 zur bis 2001 geltenden Rechtslage ausgeführt und nunmehr in § 9 und 10 SoPädFV 2013 ausdrücklich durch den Verordnungsgeber geregelt, ist vor einer Überweisung an eine Förderschule gegen den Willen der Personensorgeberechtigten eine umfassende Prüfung der Möglichkeit des gemeinsamen Unterrichts unter Einbeziehung der Personensorgeberechtigten, der betroffenen Lehrer, der Schulverwaltung, ggf. auch des Trägers der Eingliederungshilfe, von Krankenkassen und des Schulträgers, wenn etwa bestimmte bauliche Maßnahme in Rede stehen, vorzunehmen und hierbei insbesondere auch zu prüfen, ob und wie ein sächliches oder personelles Defizit in vertretbarem Umfang behoben werden kann, um den gemeinsamen Unterricht zu ermöglichen. Dass eine solche Prüfung durchgeführt worden ist und dass diese umfassende Prüfung zu dem Ergebnis geführt hat, dass wegen eines im vorgenannten Sinne nicht behebbaren Defizits an der Grundschule Martin Luther in A‑Stadt nur eine Beschulung an der Förderschule in D‑Stadt in Betracht kommt, lässt sich weder dem Bescheid vom 21. Juni 2013 noch den Verwaltungsakten entnehmen. Dass der gemeinsame Unterricht mit C. die Lernentwicklung anderer Schüler bzw. die sonstigen Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft – abgesehen von der von der Rektorin der Grundschule geschilderten und aus ihrer Sicht unzureichenden Personalausstattung — beeinträchtigt, ist vom Antragsgegner nicht substantiiert vorgetragen worden, wobei im Falle des Bestehens von Unsicherheiten oder Vorbehalten im Zusammenhang mit der Diabetes-Erkrankung von C. vorrangig die Fortbildung der Lehrkräfte bzw. die Unterrichtung der Mitschüler über die Erkrankung angezeigt wäre (vgl. z. B. Arbeitsgemeinschaft Pädiatrische Diabetologie, „Kinder mit Diabetes in der Schule“, veröffentlicht unter www.diabetes-kinder.de/modularx/include/module/dateimanager/data/ schulbroschuere_neu_05_2010.pdf).
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den hälftigen Auffangstreitwert in Höhe von 2.500,- € festzusetzen.
- Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu bewilligen, da er durch Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt hat, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).
- Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.