Tenor

1. Die Revi­sio­nen der Par­tei­en gegen das Teil­ur­teil des Hes­si­schen Lan­des­ar­beits­ge­richts vom 24. März 2010 — 6/7 Sa 1373/09 — werden zurück­ge­wie­sen.

2. Die Kosten des Revi­si­ons­ver­fah­rens fallen zu 7/9 der Klä­ge­rin, zu 2/9 der Beklag­ten zur Last.

 

Tat­be­stand

1
Die Par­tei­en strei­ten über die Wirk­sam­keit einer Anfech­tung und einer außer­or­dent­li­chen, hilfs­wei­se ordent­li­chen Kün­di­gung. Sie strei­ten ferner über einen Anspruch der Klä­ge­rin auf Ent­schä­di­gung nach § 15 Abs. 2 AGG.
2
Die Beklag­te ist ein Soft­ware­un­ter­neh­men mit Sitz in D. Sie beschäf­tigt bun­des­weit mehr als 1200 Arbeit­neh­mer. Sie unter­hält ua. eine Nie­der­las­sung in B. Dort war die Klä­ge­rin seit dem 1. März 2007 auf der Grund­la­ge eines schrift­li­chen Arbeits­ver­trags vom 31. Januar 2007 als Ange­stell­te im Außen­dienst (Ver­trieb) tätig. Ihr durch­schnitt­li­ches Brut­to­mo­nats­ein­kom­men betrug 7.082,67 Euro. Die Klä­ge­rin war seit Juli 1998 als Schwer­be­hin­der­te mit einem Grad der Behin­de­rung von 50 aner­kannt.
3
Vor Unter­zeich­nung des Arbeits­ver­trags der Par­tei­en im Januar 2007 hatte die Beklag­te der Klä­ge­rin einen Per­so­nal­fra­ge­bo­gen vor­ge­legt. Die Frage, ob sie aner­kann­te Schwer­be­hin­der­te oder Gleich­ge­stell­te sei, hatte die Klä­ge­rin ver­neint.
4
Am 7. Okto­ber 2008 teilte die Klä­ge­rin der Beklag­ten mit, dass sie als Schwer­be­hin­der­te aner­kannt sei. Die Beklag­te hatte ihr zuvor unter Hin­weis auf betriebs­be­ding­te Gründe nahe­ge­legt, gegen eine Abfin­dung aus dem Arbeits­ver­hält­nis aus­zu­schei­den.
5
Noch am Abend des 7. Okto­ber 2008 stell­te die Beklag­te die Klä­ge­rin von der Erbrin­gung der Arbeits­leis­tung frei. Sie for­der­te sie auf, ihre per­sön­li­chen Sachen aus ihrem Büro zu ent­fer­nen und die Fir­men­kre­dit­kar­te sowie den Com­pu­ter abzu­ge­ben. Zudem sperr­te sie ihre Zugangs­be­rech­ti­gun­gen zu den betrieb­li­chen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln, der EDV, den Kun­den­da­ten­ban­ken und dem Fir­men­kon­to. Die Beklag­te hat behaup­tet, dabei habe es sich wie bei jeder strei­ti­gen Tren­nung von Mit­ar­bei­tern, ins­be­son­de­re von sol­chen aus dem Ver­trieb, um eine völlig nor­ma­le und unbe­dingt ange­zeig­te Maß­nah­me gehan­delt.
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Mit Schrei­ben vom 8. Okto­ber 2008 erklär­te die Beklag­te die Anfech­tung des Arbeits­ver­trags wegen arg­lis­ti­ger Täu­schung. Sie warf der Klä­ge­rin vor, die Frage nach einer aner­kann­ten Schwer­be­hin­de­rung in dem Per­so­nal­fra­ge­bo­gen unwahr beant­wor­tet zu haben. Zudem kün­dig­te die Beklag­te das Arbeits­ver­hält­nis nach Zustim­mung des Inte­gra­ti­ons­amts mit Schrei­ben vom 22. Okto­ber 2008 außer­or­dent­lich frist­los, hilfs­wei­se ordent­lich zum nächst­mög­li­chen Termin.
7
Die Klä­ge­rin hat recht­zei­tig Kün­di­gungs­schutz­kla­ge erho­ben. Sie hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, weder Anfech­tung noch Kün­di­gung hätten das Arbeits­ver­hält­nis auf­ge­löst. Die Frage nach dem Bestehen einer aner­kann­ten Schwer­be­hin­de­rung habe sie wegen der darin lie­gen­den Dis­kri­mi­nie­rung falsch beant­wor­ten dürfen. Ein Anfech­tungs­grund wegen arg­lis­ti­ger Täu­schung liege nicht vor. Die auf die fal­sche Ant­wort gestütz­te Kün­di­gung sei glei­cher­ma­ßen dis­kri­mi­nie­rend und des­halb unwirk­sam. Zudem stehe ihr ein Ent­schä­di­gungs­an­spruch nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Die Anfech­tungs­er­klä­rung vom 8. Okto­ber 2008 und die Kün­di­gungs­er­klä­rung vom 22. Okto­ber 2008 beruh­ten auf ihrer fal­schen Ant­wort im Per­so­nal­fra­ge­bo­gen. Die Dis­kri­mi­nie­rung ergebe sich außer­dem aus der Art und Weise, in der sie am 7. Okto­ber 2008 ihren Arbeits­platz habe ver­las­sen müssen, sowie aus dem Pro­zess­ver­hal­ten der Beklag­ten. Diese ver­su­che, ihr eine Behin­de­rung aus psy­chi­schen Grün­den zu unter­stel­len.
8
Die Klä­ge­rin hat — soweit im Revi­si­ons­ver­fah­ren unter diver­sen wei­te­ren Anträ­gen von Inter­es­se — bean­tragt
1.
fest­zu­stel­len, dass das Arbeits­ver­hält­nis der Par­tei­en durch die Anfech­tungs­er­klä­rung der Beklag­ten vom 8. Okto­ber 2008 nicht auf­ge­löst worden ist;
2.
fest­zu­stel­len, dass das Arbeits­ver­hält­nis der Par­tei­en auch nicht durch die außer­or­dent­li­che, hilfs­wei­se ordent­li­che Kün­di­gung der Beklag­ten vom 22. Okto­ber 2008 auf­ge­löst worden ist;
3.
die Beklag­te zu ver­ur­tei­len, an sie eine Ent­schä­di­gung in einer in das Ermes­sen des Gerichts gestell­ten Höhe, welche einen Betrag von 96.000,00 Euro nicht unter­schrei­ten möge, nebst Zinsen zu zahlen.
9
Die Beklag­te hat bean­tragt, die Klage abzu­wei­sen. Sie hat die Ansicht ver­tre­ten, die Frage nach einer aner­kann­ten Schwer­be­hin­de­rung sei auch unter Gel­tung des AGG zuläs­sig. Sie habe die Frage in erster Linie gestellt, weil sie die Anzahl schwer­be­hin­der­ter Men­schen im Betrieb habe erhö­hen wollen. Mit einer wahr­heits­ge­mä­ßen Ant­wort wären die Ein­stel­lungs­chan­cen der Klä­ge­rin noch größer gewe­sen. Sie wäre genau­so ein­ge­stellt worden. Die Klä­ge­rin habe eine zuläs­si­ge Frage bewusst unwahr beant­wor­tet. Sie habe damit zugleich über ihre Ehr­lich­keit getäuscht. Dies recht­fer­ti­ge die Anfech­tung und auch die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung. Die Vor­aus­set­zun­gen für einen Ent­schä­di­gungs­an­spruch der Klä­ge­rin lägen nicht vor. Die Frage sei nicht dis­kri­mi­nie­rend gewe­sen. Der Grund für Anfech­tung und Kün­di­gung sei nicht die Behin­de­rung der Klä­ge­rin gewe­sen, son­dern der mit der Lüge her­vor­ge­ru­fe­ne Ver­trau­ens­bruch. Offen­heit und Ehr­lich­keit im Umgang mit­ein­an­der zähl­ten zu den festen Bestand­tei­len ihrer „Unter­neh­mens­kul­tur“. Bei einer fal­schen Ant­wort auf eine andere, gleich bedeut­sa­me Frage hätte sie in glei­cher Weise reagiert.
10
Das Arbeits­ge­richt hat den Fest­stel­lungs­an­trä­gen der Klä­ge­rin statt­ge­ge­ben und den Zah­lungs­an­trag abge­wie­sen. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat inso­weit die Beru­fun­gen beider Par­tei­en durch Teil­ur­teil zurück­ge­wie­sen. Mit ihrer Revi­si­on begehrt die Beklag­te wei­ter­hin die Abwei­sung auch der Fest­stel­lungs­an­trä­ge, die Klä­ge­rin ver­folgt mit ihrer Revi­si­on den Zah­lungs­an­trag weiter.

Ent­schei­dungs­grün­de

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Die Revi­sio­nen haben keinen Erfolg. Der Erlass eines Teil­ur­teils ver­stieß nicht gegen § 301 ZPO (I.). Das Arbeits­ver­hält­nis der Par­tei­en ist weder durch die Anfech­tung der Beklag­ten vom 8. Okto­ber 2008 noch durch die Kün­di­gung vom 22. Okto­ber 2008 auf­ge­löst worden (II.). Ein Anspruch der Klä­ge­rin auf Zah­lung einer Ent­schä­di­gung nach § 15 Abs. 2 AGG besteht nicht (III.).
12
I. Das ange­foch­te­ne Teil­ur­teil ist nicht bereits des­we­gen von Amts wegen auf­zu­he­ben, weil sein Erlass gegen § 301 ZPO ver­sto­ßen hätte. Die Streit­ge­gen­stän­de waren teil­bar. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat ange­nom­men, Ent­schei­dungs­rei­fe habe nur hin­sicht­lich der mit dem Teil­ur­teil beschie­de­nen Anträ­ge vor­ge­le­gen. Die über sie ergan­ge­ne Ent­schei­dung hing nicht von der Ent­schei­dung über die übri­gen Streit­ge­gen­stän­de ab. Eine mög­li­che Vor­greif­lich­keit des ent­schie­de­nen Teils für den Rest-Streit steht dem Erlass eines Teil­ur­teils nicht ent­ge­gen. Der Gefahr einer Wider­sprüch­lich­keit der Ent­schei­dun­gen kann ggf. durch eine Aus­set­zung des Rest-Streits nach § 148 ZPO begeg­net werden.
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II. Die Revi­si­on der Beklag­ten ist unbe­grün­det. Das Arbeits­ver­hält­nis der Par­tei­en ist weder durch die Anfech­tungs­er­klä­rung der Beklag­ten noch durch die außer­or­dent­li­che, hilfs­wei­se ordent­li­che Kün­di­gung auf­ge­löst worden.
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1. Die Rüge der Beklag­ten, das Lan­des­ar­beits­ge­richt habe den nicht ent­schie­de­nen Teil des Rechts­streits nicht nach § 148 ZPO aus­set­zen dürfen, geht als Ver­fah­rens­rüge gegen das Teil­ur­teil ins Leere. Der Aus­set­zungs­be­schluss betrifft den durch dieses nicht ent­schie­de­nen Teil des Rechts­streits. Die Frage, ob dem Ver­fah­ren hin­sicht­lich dieses Teils Fort­gang hätte gege­ben werden müssen, berührt nicht die in die Revi­si­on gelang­ten Streit­ge­gen­stän­de. Das Teil­ur­teil teilt den Rechts­streit in zwei selb­stän­di­ge Ver­fah­ren (BGH 30. Okto­ber 1997 — VII ZR 299/95 — zu II 3 a der Gründe, NJW 1998, 686).
15
2. Die Anfech­tung vom 8. Okto­ber 2008 hat das Arbeits­ver­hält­nis der Par­tei­en nicht auf­ge­löst. Eine arg­lis­ti­ge Täu­schung iSv. § 123 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Die Beklag­te ist nicht durch die fal­sche Ant­wort der Klä­ge­rin zum Abschluss des Arbeits­ver­trags bestimmt worden. Auf einen Irrtum nach § 119 Abs. 2 BGB stützt sie die Anfech­tung nicht.
16
a) Die fal­sche Beant­wor­tung einer dem Arbeit­neh­mer bei der Ein­stel­lung zuläs­si­ger­wei­se gestell­ten Frage kann den Arbeit­ge­ber nach § 123 Abs. 1 BGB dazu berech­ti­gen, den Arbeits­ver­trag wegen arg­lis­ti­ger Täu­schung anzu­fech­ten (BAG 18. Okto­ber 2000 — 2 AZR 380/99 — zu II 1 der Gründe, BAGE 96, 123; 5. Okto­ber 1995 — 2 AZR 923/94 — zu B II 1 der Gründe, BAGE 81, 120). Das setzt voraus, dass die Täu­schung für den Abschluss des Arbeits­ver­trags ursäch­lich war (vgl. für die wider­recht­li­che Dro­hung BAG 12. Mai 2010 — 2 AZR 544/08 — Rn. 41, AP BGB § 123 Nr. 68 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 9; 28. Novem­ber 2007 — 6 AZR 1108/06 — Rn. 59, BAGE 125, 70).
17
b) Im Streit­fall bedarf es keiner Ent­schei­dung dar­über, ob sich der Arbeit­ge­ber wei­ter­hin nach einer Aner­ken­nung als Schwer­be­hin­der­ter auch dann erkun­di­gen darf, wenn die Behin­de­rung für die Aus­übung der vor­ge­se­he­nen Tätig­keit ohne Bedeu­tung ist (vgl. dazu bisher BAG 18. Okto­ber 2000 — 2 AZR 380/99 — BAGE 96, 123; 3. Dezem­ber 1998 — 2 AZR 754/97 — zu II 2 der Gründe, BAGE 90, 251; 5. Okto­ber 1995 — 2 AZR 923/94 — BAGE 81, 120). Dies ist seit Inkraft­tre­ten des § 81 Abs. 2 SGB IX zum 1. Juli 2001 und des All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes zum 18. August 2006, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf Art. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Satz 2 der Richt­li­nie 2000/78/EG des Rates, umstrit­ten (ver­nei­nend Dei­nert in Deinert/Neumann Hand­buch SGB IX 2. Aufl. § 17 Rn. 17; LPK-SGB IX/Düwell 3. Aufl. § 85 Rn. 16 f., 20; ders. BB 2001, 1527, 1529 und BB 2006, 1741, 1743; KR/Etzel 9. Aufl. §§ 85 — 90 SGB IX Rn. 32; HaKo/Fiebig 3. Aufl. §§ 85–92 SGB IX Rn. 19; Trenk-Hin­ter­ber­ger in HK-SGB IX 3. Aufl. Rn. 36; Knit­tel SGB IX Kom­men­tar 5. Aufl. § 68 Rn. 43; Mes­sing­schla­ger NZA 2003, 301, 303; Nol­lert-Bor­a­sio/­Per­reng AGG 2. Aufl. § 2 Rn. 17 f.; ErfK/Preis 11. Aufl. § 611 BGB Rn. 272, 274; Rolfs/Paschke BB 2002, 1260, 1261; Thüsing/Lambrich BB 2002, 1046, 1049; SPV/Vossen 10. Aufl. Rn. 1522; Wisskirchen/Bissels NZA 2007, 169, 173; beja­hend Schaub NZA 2003, 299, 300; dif­fe­ren­zie­rend Jous­sen NZA 2007, 174, 176 ff.). Selbst wenn die Frage der Beklag­ten zuläs­sig gewe­sen wäre und die Klä­ge­rin sie wahr­heits­ge­mäß hätte beant­wor­ten müssen, wäre der durch die Täu­schung erreg­te Irrtum für den Abschluss des Arbeits­ver­trags auf Seiten der Beklag­ten nicht ursäch­lich gewe­sen. Die Beklag­te hat aus­drück­lich erklärt, sie hätte die Klä­ge­rin auch dann ein­ge­stellt, wenn diese die Frage wahr­heits­ge­mäß beant­wor­tet hätte.
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c) Die Beklag­te vermag die Anfech­tung nach § 123 Abs. 1 BGB nicht darauf zu stüt­zen, die Klä­ge­rin habe sie über ihre Ehr­lich­keit getäuscht. Ihre Annah­me, die Klä­ge­rin sei ehr­lich, beruh­te nicht auf deren fal­scher Ant­wort. Hätte die Klä­ge­rin die Frage rich­tig beant­wor­tet, wäre die Beklag­te ebenso von ihrer Ehr­lich­keit aus­ge­gan­gen.
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3. Das Arbeits­ver­hält­nis der Par­tei­en ist nicht durch die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung vom 22. Okto­ber 2008 been­det worden. Es fehlt an einem wich­ti­gen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB.
20
a) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeits­ver­hält­nis aus wich­ti­gem Grund ohne Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist gekün­digt werden, wenn Tat­sa­chen vor­lie­gen, auf­grund derer dem Kün­di­gen­den unter Berück­sich­ti­gung aller Umstän­de des Ein­zel­falls und unter Abwä­gung der Inter­es­sen beider Ver­trags­tei­le die Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses bis zum Ablauf der Kün­di­gungs­frist nicht zuge­mu­tet werden kann. Das Recht zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung wird durch eine Mög­lich­keit zur Anfech­tung ebenso wenig aus­ge­schlos­sen wie umge­kehrt. Beide Gestal­tungs­rech­te bestehen neben­ein­an­der (BAG 28. März 1974 — 2 AZR 92/73 — zu 1 der Gründe, AP BGB § 119 Nr. 3 = EzA BGB § 119 Nr. 5). Die Anfech­tung setzt zwar einen Grund voraus, der schon bei Abschluss des Arbeits­ver­trags vor­ge­le­gen hat, wäh­rend die Kün­di­gung dazu dient, ein durch nach­träg­li­che Umstän­de belas­te­tes oder sinn­los gewor­de­nes Arbeits­ver­hält­nis zu been­den (BAG 28. März 1974 — 2 AZR 92/73 — aaO). Denk­bar ist aber, dass ein Anfech­tungs­grund im zustan­de gekom­me­nen Arbeits­ver­hält­nis so stark nach­wirkt, dass dem Arbeit­ge­ber die Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses auch nur bis zum Ablauf der Kün­di­gungs­frist unzu­mut­bar ist (BAG 28. März 1974 — 2 AZR 92/73 — aaO; KR/Fischermeier 9. Aufl. § 626 BGB Rn. 45; APS/Preis 3. Aufl. Grund­la­gen K Rn. 23; MünchArbR/Wank 2. Aufl. § 120 Rn. 12).
21
b) Es kann auch in diesem Zusam­men­hang dahin­ste­hen, ob die Klä­ge­rin ver­pflich­tet war, die Frage nach einer Aner­ken­nung als Schwer­be­hin­der­te wahr­heits­ge­mäß zu beant­wor­ten. Selbst wenn dies zu beja­hen wäre, läge ein wich­ti­ger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB nicht vor. Die Täu­schung wirkte nicht in einer Weise nach, dass der Beklag­ten eine Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses bis zum Ablauf der Kün­di­gungs­frist unzu­mut­bar gewe­sen wäre. Die Klä­ge­rin war mehr als ein­ein­halb Jahre im Arbeits­ver­hält­nis tätig, ohne dass es Bean­stan­dun­gen gege­ben hätte.
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4. Die ordent­li­che Kün­di­gung ist eben­falls unwirk­sam. Sie ist sozial unge­recht­fer­tigt iSv. § 1 Abs. 1 KSchG. Auf das Arbeits­ver­hält­nis fand im Zeit­punkt der Kün­di­gung das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz Anwen­dung (§ 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG). Ein Kün­di­gungs­grund iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist nicht gege­ben. Die Täu­schung der Klä­ge­rin wirkte auch nicht in der Weise fort, dass der Beklag­ten eine Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses jeden­falls über die Kün­di­gungs­frist hinaus unzu­mut­bar gewe­sen wäre.
23
III. Die Revi­si­on der Klä­ge­rin ist unbe­grün­det. Die Klä­ge­rin hat keinen Anspruch auf Ent­schä­di­gung nach § 15 Abs. 2 AGG iVm. § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX.
24
1. Der auf Zah­lung einer Ent­schä­di­gung gerich­te­te Kla­ge­an­trag ist hin­rei­chend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
25
a) § 15 Abs. 2 AGG eröff­net die Mög­lich­keit, die Höhe der begehr­ten Ent­schä­di­gung in das Ermes­sen des Gerichts zu stel­len. Den Gerich­ten wird inso­weit ein Beur­tei­lungs­spiel­raum ein­ge­räumt. Hängt die Bestim­mung eines Betrags vom bil­li­gen Ermes­sen des Gerichts ab, ist ein unbe­zif­fer­ter Zah­lungs­an­trag zuläs­sig. Der Kläger muss aller­dings Tat­sa­chen benen­nen, die zur Bestim­mung des Betrags her­an­ge­zo­gen werden können, und muss die Grö­ßen­ord­nung der gel­tend gemach­ten For­de­rung ange­ben (BAG 19. August 2010 — 8 AZR 370/09 — Rn. 19, EzA AGG § 15 Nr. 11; 17. August 2010 — 9 AZR 839/08 — Rn. 16, EzA SGB IX § 81 Nr. 21; 16. Sep­tem­ber 2008 — 9 AZR 791/07 — Rn. 18, BAGE 127, 367).
26
b) Diese Vor­aus­set­zun­gen sind hier erfüllt. Die Klä­ge­rin hat einen Sach­ver­halt dar­ge­legt, der grund­sätz­lich die Bestim­mung einer Ent­schä­di­gung ermög­licht, und hat den Min­dest­be­trag einer aus ihrer Sicht ange­mes­se­nen Ent­schä­di­gung mit 96.000,00 Euro bezif­fert.
27
2. Die Klage auf Ent­schä­di­gung ist unbe­grün­det. Die Klä­ge­rin wurde von der Beklag­ten nicht wegen ihrer Behin­de­rung benach­tei­ligt. Es bedarf des­halb keiner Klä­rung, ob § 15 Abs. 2 AGG nach § 2 Abs. 4 AGG auf Benach­tei­li­gun­gen durch Kün­di­gun­gen über­haupt anwend­bar ist (offen gelas­sen auch durch BAG 28. April 2011 — 8 AZR 515/10 — Rn. 20, NJW 2011, 2458).
28
a) Die Klä­ge­rin hat den Ent­schä­di­gungs­an­spruch nach § 15 Abs. 2 AGG inner­halb der Frist des § 15 Abs. 4 AGG schrift­lich gel­tend gemacht und die Kla­ge­frist des § 61b Abs. 1 ArbGG ein­ge­hal­ten.
29
aa) Sie hat den Anspruch zwar nicht unmit­tel­bar gegen­über der Beklag­ten gel­tend gemacht. Die schrift­li­che Erhe­bung kann aber durch die Kla­ge­er­he­bung ersetzt werden, sofern die Klage inner­halb der Zwei­mo­nats­frist des § 15 Abs. 4 AGG dem Arbeit­ge­ber zuge­stellt worden ist (Bauer/Göpfert/Krieger AGG 3. Aufl. § 15 Rn. 55). Die Kla­ge­er­wei­te­rung mit dem Ent­schä­di­gungs­an­trag wurde der Beklag­ten am 25. Novem­ber 2008 zuge­stellt. Die Klä­ge­rin stützt den Anspruch auf Umstän­de, die ihr nicht länger als zwei Monate zuvor zur Kennt­nis gelangt waren, näm­lich die Art und Weise, in der sie am 7. Okto­ber 2008 ihren Arbeits­platz habe ver­las­sen müssen, die Anfech­tungs­er­klä­rung vom 8. Okto­ber 2008, die Kün­di­gung vom 22. Okto­ber 2008 und den Pro­zess­vor­trag der Beklag­ten im vor­lie­gen­den Rechts­streit.
30
bb) Durch die am 25. Novem­ber 2008 zuge­stell­te Kla­ge­er­wei­te­rung ist auch die Drei­mo­nats­frist gem. § 61b Abs. 1 ArbGG gewahrt.
31
b) Die Vor­aus­set­zun­gen für einen Anspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG iVm. § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX auf Zah­lung einer ange­mes­se­nen Ent­schä­di­gung sind aber nicht gege­ben.
32
aa) Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in der ab 18. August 2006 gel­ten­den Fas­sung dürfen Arbeit­ge­ber schwer­be­hin­der­te Beschäf­tig­te nicht wegen ihrer Behin­de­rung benach­tei­li­gen. Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX gelten hierzu die Rege­lun­gen des eben­falls am 18. August 2006 in Kraft getre­te­nen All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes. Ein Ver­stoß gegen das Benach­tei­li­gungs­ver­bot begrün­det nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG iVm. § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX einen Anspruch auf Zah­lung einer ange­mes­se­nen Ent­schä­di­gung in Geld auch wegen eines Scha­dens, der nicht Ver­mö­gens­scha­den ist. § 15 Abs. 2 AGG regelt zwar nicht aus­drück­lich, dass der Ent­schä­di­gungs­an­spruch einen Ver­stoß des Arbeit­ge­bers gegen das Benach­tei­li­gungs­ver­bot gem. § 7 Abs. 1 AGG vor­aus­setzt (BAG 19. August 2010 — 8 AZR 370/09 — Rn. 29, EzA AGG § 15 Nr. 11; 22. Januar 2009 — 8 AZR 906/07 — Rn. 28, BAGE 129, 181). Dies ergibt sich aber aus dem Zusam­men­hang mit § 15 Abs. 1 AGG (vgl. BAG 24. Sep­tem­ber 2009 — 8 AZR 705/08 — Rn. 24, AP AGG § 3 Nr. 2 = EzA AGG § 3 Nr. 1). Der Ver­stoß braucht nicht schuld­haft erfolgt zu sein (BAG 18. März 2010 — 8 AZR 1044/08 — Rn. 36, AP AGG § 15 Nr. 3 = EzA AGG § 15 Nr. 7).
33
bb) Ein Ver­stoß gegen das Benach­tei­li­gungs­ver­bot gem. § 7 Abs. 1 AGG liegt vor, wenn Beschäf­tig­te wegen eines in § 1 AGG genann­ten Grun­des benach­tei­ligt werden. Der Kau­sal­zu­sam­men­hang ist gege­ben, wenn die Benach­tei­li­gung an einen oder meh­re­re der in § 1 AGG genann­ten Gründe anknüpft oder dadurch moti­viert ist (BT-Drucks. 16/1780 S. 32). Aus­rei­chend ist, dass ein in § 1 AGG genann­ter Grund jeden­falls mit­ur­säch­lich war (BAG 18. März 2010 — 8 AZR 1044/08 — Rn. 33, AP AGG § 15 Nr. 3 = EzA AGG § 15 Nr. 7; 22. Okto­ber 2009 — 8 AZR 642/08 — Rn. 27, AP AGG § 15 Nr. 2 = EzA AGG § 15 Nr. 4; 21. Juli 2009 — 9 AZR 431/08 — Rn. 40, BAGE 131, 232). Für den Begriff der Benach­tei­li­gung gilt § 3 AGG.
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cc) Die Beweis­last­re­gel des § 22 AGG für eine Benach­tei­li­gung wegen eines der in § 1 AGG genann­ten Merk­ma­le wirkt sich auf die Ver­tei­lung der Dar­le­gungs­last aus. Der Beschäf­tig­te genügt seiner Dar­le­gungs­last, wenn er Indi­zi­en vor­trägt, die seine Benach­tei­li­gung wegen eines ver­pön­ten Merk­mals ver­mu­ten lassen. Dies ist der Fall, wenn die vor­ge­tra­ge­nen Tat­sa­chen aus objek­ti­ver Sicht mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit darauf schlie­ßen lassen, dass die Benach­tei­li­gung wegen dieses Merk­mals erfolgt ist. Es genügt, Indi­zi­en vor­zu­tra­gen, die zwar nicht zwin­gend den Schluss auf die Kau­sa­li­tät zulas­sen, die aber die Annah­me recht­fer­ti­gen, dass sie gege­ben ist (BAG 27. Januar 2011 — 8 AZR 580/09 — Rn. 29, NZA 2011, 737; 20. Mai 2010 — 8 AZR 287/08 (A) — AP AGG § 22 Nr. 1 = EzA AGG § 22 Nr. 1). Dabei ist kein zu stren­ger Maß­stab an die Ver­mu­tungs­wir­kung der Hilfs­tat­sa­chen anzu­le­gen (BAG 24. April 2008 — 8 AZR 257/07 — Rn. 40, AP AGG § 33 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 6 zu § 611a BGB). Werden vom Arbeit­neh­mer Tat­sa­chen vor­ge­tra­gen, die je für sich genom­men nicht zur Begrün­dung der Kau­sa­li­tät aus­rei­chen, ist eine Gesamt­be­trach­tung vor­zu­neh­men. Zu prüfen ist, ob die Hilfs­tat­sa­chen, werden sie im Zusam­men­hang gese­hen, geeig­net sind, die Ver­mu­tungs­wir­kung zu begrün­den (vgl. zu § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB aF BAG 27. Januar 2011 — 8 AZR 483/09 — Rn. 25, EzA BGB 2002 § 611a Nr. 7).
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dd) Danach hat die Beklag­te die Klä­ge­rin nicht iSv. § 7 Abs. 1 AGG bzw. § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX benach­tei­ligt.
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(1) Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat unter­stellt, die Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen des § 15 Abs. 2 AGG seien erfüllt. Es hat ange­nom­men, ein Ent­schä­di­gungs­an­spruch bestehe selbst dann nicht, weil die Ver­let­zung des Per­sön­lich­keits­rechts der Klä­ge­rin bereits durch den mate­ri­el­len Scha­dens­er­satz aus­ge­gli­chen sei.
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(2) Dies hält jeden­falls im Ergeb­nis einer revi­si­ons­recht­li­chen Über­prü­fung stand. Unge­ach­tet der Erwä­gun­gen des Lan­des­ar­beits­ge­richts fehlt es an hin­rei­chen­den Indiz­tat­sa­chen iSv. § 22 AGG für die Annah­me, die Beklag­te habe die Klä­ge­rin wegen ihrer Behin­de­rung benach­tei­ligt.
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(a) Aller­dings bestand ein enger zeit­li­cher Zusam­men­hang zwi­schen der Anzei­ge ihrer Schwer­be­hin­de­rung durch die Klä­ge­rin und den Umstän­den, auf die sie ihren Ent­schä­di­gungs­an­spruch stützt. Ob schon ein sol­cher zeit­li­cher Zusam­men­hang geeig­net sein kann, die Ver­mu­tungs­wir­kung des § 22 AGG aus­zu­lö­sen, bedarf keiner Ent­schei­dung (offen gelas­sen zu § 611a BGB in BAG 24. April 2008 — 8 AZR 257/07 — Rn. 37, AP AGG § 33 Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 6). Er reicht dafür jeden­falls im Streit­fall nicht aus. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt ist von der Rich­tig­keit der Ein­las­sung der Beklag­ten aus­ge­gan­gen, nicht der Umstand, dass die Klä­ge­rin aner­kann­te Schwer­be­hin­der­te sei, son­dern deren fal­sche Ant­wort auf die ent­spre­chen­de Frage sei der Grund für die Anfech­tung und die Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses gewe­sen.
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Dies ist revi­si­ons­recht­lich nicht zu bean­stan­den. Durch den Hin­weis der Klä­ge­rin auf ihre seit Juli 1998 bestehen­de Aner­ken­nung als Schwer­be­hin­der­te hatte die Beklag­te nicht nur erst­ma­lig Kennt­nis von diesem Umstand erlangt. Viel­mehr wurde damit zugleich offen­bar, dass die Klä­ge­rin vor der Ein­stel­lung eine fal­sche Aus­kunft gege­ben hatte. Die Beklag­te hat durch­gän­gig vor­ge­tra­gen, aus­schließ­lich darauf und auf eine durch die fal­sche Aus­kunft bewirk­te Zer­stö­rung des Ver­trau­ens­ver­hält­nis­ses und nicht auf die Schwer­be­hin­de­rung als solche reagiert zu haben. Dem ent­spricht die For­mu­lie­rung im Schrei­ben vom 8. Okto­ber 2008, die Anfech­tung erfol­ge wegen der Lüge im Per­so­nal­fra­ge­bo­gen. Auch aus dem wei­te­ren Vor­trag der Beklag­ten erge­ben sich keine hin­rei­chen­den Anhalts­punk­te dafür, dass Anfech­tung oder Kün­di­gung wegen der Behin­de­rung der Klä­ge­rin aus­ge­spro­chen worden wären.
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(b) Eine Benach­tei­li­gung der Klä­ge­rin ergibt sich auch nicht aus den Maß­nah­men, welche die Beklag­te im Zusam­men­hang mit der Frei­stel­lung am 7. Okto­ber 2008 anord­ne­te. Diese waren nach den Fest­stel­lun­gen des Lan­des­ar­beits­ge­richts auf das beschränkt, was mit der sofor­ti­gen Been­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses bei der Beklag­ten auch in ande­ren Fällen ein­her­ging.
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© Die Mut­ma­ßung der Beklag­ten im Schrift­satz vom 20. Febru­ar 2009, die Schwer­be­hin­de­rung der Klä­ge­rin habe „psy­cho­lo­gi­sche Ursa­chen“, und die sich daran anschlie­ßen­den Aus­füh­run­gen lassen keine Benach­tei­li­gung der Klä­ge­rin wegen ihrer Behin­de­rung ver­mu­ten. Aus diesem Vor­brin­gen lässt sich nicht darauf schlie­ßen, Frei­stel­lung, Anfech­tung oder Kün­di­gung seien eben des­halb erfolgt. Die Beklag­te hatte ledig­lich auf den Vor­trag reagiert, die Klä­ge­rin weise keine kör­per­li­chen Defi­zi­te auf.
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(d) Die Klä­ge­rin beruft sich nicht darauf, bereits die Frage nach einer Schwer­be­hin­de­rung als solche habe eine unzu­läs­si­ge Benach­tei­li­gung dar­ge­stellt. Es kann daher dahin­ste­hen, ob inso­weit die Fris­ten gem. § 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG gewahrt wären.
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Die Frage ist auch als Indiz­tat­sa­che für eine spä­te­re Benach­tei­li­gung durch die Frei­stel­lung und die diese beglei­ten­den Maß­nah­men oder durch die Anfech­tung und Kün­di­gung nicht geeig­net. Aus ihr lässt sich auf eine Benach­tei­li­gungs­ab­sicht der Beklag­ten nicht mit hin­rei­chen­der Sicher­heit schlie­ßen. Die Beklag­te kann die Frage — so wie sie gel­tend macht — auch aus dem Grund gestellt haben, bevor­zugt Schwer­be­hin­der­te ein­stel­len zu wollen.
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(e) Auch aus den Gesamt­um­stän­den folgen keine hin­rei­chen­den Indi­zi­en für eine Benach­tei­li­gung der Klä­ge­rin. Die zeit­li­che Nähe von Frei­stel­lung, Anfech­tung und Kün­di­gung zur Anzei­ge der Schwer­be­hin­de­rung genügt selbst unter Berück­sich­ti­gung der vor der Ein­stel­lung gestell­ten Frage nicht, um die Ver­mu­tungs­wir­kung des § 22 AGG aus­zu­lö­sen. Die Beklag­te hat sich — plau­si­bel — darauf beru­fen, sie habe allein den Umstand, dass die Klä­ge­rin unehr­lich gewe­sen sei, zum Anlass für die frag­li­chen Maß­nah­men genom­men. Das wird nicht dadurch wider­legt, dass sie die Klä­ge­rin vor der Ein­stel­lung nach einer Aner­ken­nung als Schwer­be­hin­der­te gefragt hatte.
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IV. Die Kosten des Revi­si­ons­ver­fah­rens haben die Par­tei­en gem. § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem Ver­hält­nis ihres Obsie­gens und Unter­lie­gens zu tragen.
    Kreft
    Berger
    Rachor
    Eulen
    Sieg