Zum 01.05.2014 hat die Bun­des­an­stalt für Stra­ßen­we­sen („BASt“)  eine neue Fas­sung der „Begut­ach­tungs­leit­li­ni­en zur Kraft­fahr­eig­nung“ ver­öf­fent­licht. In diesen Leit­li­ni­en findet sich eine Zusam­men­stel­lung von kör­per­li­chen und/oder geis­ti­gen Ein­schrän­kun­gen, welche die Eig­nung zum Führen von Kraft­fahr­zeu­gen beein­träch­ti­gen können. Für zahl­rei­che Krank­hei­ten werden dort Vor­ga­ben und Vor­aus­set­zun­gen defi­niert, die ärzt­li­che Gut­ach­ter bei der Bewer­tung der  Fahr­eig­nung berück­sich­ti­gen müssen. Auch die Begut­ach­tungs­kri­te­ri­en bei Dia­be­tes wurden kom­plett neu gere­gelt.

“Alles Schöne  bringt der Mai” — zumin­dest in punkto Füh­rer­schein und Dia­be­tes dürfte dies wohl zutref­fen. Denn die neuen Begut­ach­tungs­leit­li­ni­en des BASt stel­len nun unmiss­ver­ständ­lich klar, dass die Teil­nah­me am Stra­ßen­ver­kehr mit – und trotz – Dia­be­tes mög­lich ist. Auch stellt die Dia­be­tes-Krank­heit nun kein grund­sätz­li­ches Hin­der­nis mehr für das Führen von LKW über 3,5t und die Per­so­nen­be­för­de­rung dar. In der neuen Begut­ach­tungs­leit­li­nie ist jetzt aus­drück­lich fest­ge­schrie­ben, daß „gut ein­ge­stell­te und geschul­te Men­schen mit Dia­be­tes” sowohl PKW als auch LKW  “sicher führen“  können — dies gilt auch für die Per­so­nen­be­för­de­rung (Taxis, Omni­bus).

Die bis­lang gel­ten­de Rege­lung war noch deut­lich restrik­ti­ver, dort hiess es näm­lich: “Wer als Dia­be­ti­ker mit Insu­lin behan­delt wird, ist in der Regel nicht in der Lage, den gestell­ten Anfor­de­run­gen zum Führen von Kraft­fahr­zeu­gen der Gruppe 2 gerecht zu werden. Aus­nah­men setzen außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de voraus, die in einem aus­führ­li­chen Gut­ach­ten im Ein­zel­nen zu beschrei­ben sind. […]

Vor­aus­set­zung ist aber natür­lich nach wie vor, dass Unter­zu­cke­run­gen („Hypo­glyk­ämien“) recht­zei­tig wahr­ge­nom­men werden. Dies wird von der Leit­li­nie auch kon­kre­ti­siert: wer inner­halb von zwölf Mona­ten wie­der­holt eine so schwe­re Unter­zu­cke­rung hat, daß er fremde Hilfe benö­tigt, darf in der Regel zunächst nicht mehr fahren. Den Füh­rer­schein bekommt man aber dann wieder, sobald nach­ge­wie­sen werden kann, daß “wieder eine hin­rei­chen­de Sta­bi­li­tät der Stoff­wech­sel­la­ge sowie eine zuver­läs­si­ge Wahr­neh­mung von Hypo­glyk­ämien sicher­ge­stellt ist”.

Der Aus­schuss Sozia­les der Deut­schen Dia­be­tes-Gesell­schaft DDG durfte bei der Neu­fas­sung der Leit­li­ni­en mit­wir­ken. Durch den enga­gier­ten Ein­satz dieser Exper­ten konnte erreicht werden, dass die ursprüng­lich vor­ge­se­he­ne, stren­ge­re Fas­sung deut­lich ent­schärft wurde. Im Ergeb­nis wurde für Men­schen mit Dia­be­tes nun eine meines Erach­tens sehr ver­nünf­ti­ge, pra­xis­na­he und im Ergeb­nis auch ver­bes­ser­te Rege­lung geschaf­fen.

Der Text der neuen Begut­ach­tungs­leit­li­nie ist auf der Inter­net­sei­te der BASt abruf­bar:

https://bast.opus.hbz-nrw.de/files/2664/Begutachtungsleitlinien+2022.pdf

Im nächs­ten Heft des Dia­be­tes-Jour­nal werde ich umfas­send auf die Neu­re­ge­lun­gen ein­ge­hen.

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