Mit einer fest­ge­stell­ten Schwer­be­hin­de­rung können bestimm­te “Nach­teils­aus­glei­che” in Anspruch genom­men werden.

Hierzu zählen u.a.:

Erhöh­ter Kün­di­gungs­schutz

Schwer­be­hin­der­te und » Gleich­ge­stell­te unter­lie­gen einem beson­de­ren » Kün­di­gungs­schutz.
Dies bedeutet,dass eine Kün­di­gung durch den Arbeit­ge­ber nur dann wirk­sam ist, wenn das zustän­di­ge Ver­sor­gungs­amt bzw. die Inte­gra­ti­ons­be­hör­de vorher zuge­stimmt hat.

Vor­tei­le am Arbeits­platz

Außer­dem haben Schwer­be­hin­der­te Anspruch auf fünf zusätz­li­che, bezahl­te Urlaubs­ta­ge, und werden auf Ver­lan­gen von Mehr­ar­beit (z. B. im Schicht­be­trieb) frei­ge­stellt. Wei­ter­hin haben Schwer­be­hin­der­te Anspruch auf beglei­ten­de Hilfe im Arbeits­le­ben, bei­spiels­wei­se auf tech­ni­sche Arbeits­hil­fen oder Über­nah­me der Kosten einer not­wen­di­gen Arbeits­as­sis­tenz
Für diese Hilfen sind ent­we­der der Arbeit­ge­ber, das Ver­sor­gungs­amt oder das Arbeits­amt zustän­dig.

Vor­zei­ti­ge Alters­ren­te

Schwer­be­hin­der­te Men­schen können unter bestimm­ten Vor­aus­set-zungen bereits mit 60 Jahren in Alters­ren­te gehen.

Aller­dings werden in den meis­ten Fällen für jeden Monat eines Beginns vor Voll­endung des 63.Lebensjahres Abschlä­ge in Höhe von 0,3% fällig, d.h. mit Ein­tritt der Rente wegen Schwer­be­hin­de­rung bei Voll­endung des 60. Lebens­jah­res muss man dann bis zu 10,8% (=36 Monate x 0,3%) Abzug in Kauf nehmen.

Steu­er­frei­be­trä­ge

Auf Antrag kann wegen der Schwer­be­hin­de­rung ein steu­er­frei­er Pau­schal­be­trag gewährt werden:

Grad der Behin­de­rung Steu­ef­rei­be­trag
GdB 25 bis 30 310,00 EURO
GdB 35 bis 40 430,00 EURO
GdB 45 bis 50 570,00 EURO
GdB 55 bis 60 720,00 EURO
GdB 65 bis 70 890,00 EURO
GdB 75 bis 80 1.060,00 EURO
GdB 85 bis 90 1.230,00 EURO
GdB 95 bis 100 1.420,00 EURO

Gem. §33b II EStG können die Pausch­be­trä­ge grds.erst ab einem GdB von 50 gel­tend gemacht werden.Eine Aus­nah­me gilt dann,wenn dem behin­der­ten Men­schen wegen seiner Behin­de­rung nach gesetz­li­chen Vor­schrif­ten Renten oder andere lau­fen­de Bezüge zuste­hen oder die Behin­de­rung zu einer dau­ern­den Ein­bu­ße­der kör­per­li­chen Beweg­lich­keit geführt hat bzw.auf einer typi­schen Berufs­krank­heit beruht.

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