Bundessozialgericht: 4x spritzen reicht nicht für Schwerbehindertenausweis
Das Bundessozialgericht hat in einer aktuellen Entscheidung ( B 9 SB 2/12 R, Urteil vom 25.10.2012) nochmals bestätigt, dass es für die Feststellung eines GdB von 50 (=Schwerbehinderung) nicht ausreicht, wenn ein an Diabetes erkrankter Mensch eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführt.
Vielmehr muss die betreffende Person insgesamt gesehen auch krankheitsbedingt erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt sein. Das ist an sich aber nichts Neues und im Ergebnis nicht wirklich überraschend: ich hatte dies bereits 2010, unmittelbar nach Inkrafttreten der einschlägigen Vorschriften, schon so prognostiziert (Diabetes-Journal Heft 8/2010, S. 44–47).
Gespannt bin ich nun aber auf die Urteilsbegründung und ob dort eine Auseinandersetzung mit der begrifflichen Problematik erfolgt.
Es ist nämlich ziemlich unklar, wie zwischen einem “Einschnitt”, einem “wesentlichen Einschnitt” und einem “erheblichen Einschnitt”, der sich “gravierend auf die Lebensführung auswirkt” zu unterscheiden ist — diese schwammigen Rechtsbegriffe liegen der Feststellung des Behinderungsgrads aber zugrunde.
Die Flinte ins Korn werfen muss man übrigens nicht — auch weiterhin ist die Feststellung einer Schwerbehinderung aufgrund des Diabetes in vielen Fällen möglich. Wer mag, kann dazu ja mal einen Blick in meinen Leitfaden werfen, den es kostenlos bei DiabetesDE-Deutsche Diabetes Hilfe gibt.
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