Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt hat in einer aktu­el­len Ent­schei­dung ( B 9 SB 2/12 R, Urteil vom 25.10.2012) noch­mals bestä­tigt, dass es für die Fest­stel­lung eines GdB von 50 (=Schwer­be­hin­de­rung)  nicht aus­reicht, wenn ein an Dia­be­tes erkrank­ter Mensch eine Insu­lin­the­ra­pie mit täg­lich min­des­tens vier Insu­lin­in­jek­tio­nen durch­führt.

Viel­mehr muss die betref­fen­de Person ins­ge­samt gese­hen auch krank­heits­be­dingt erheb­lich in der Lebens­füh­rung beein­träch­tigt sein. Das ist an sich aber nichts Neues und im Ergeb­nis nicht wirk­lich über­ra­schend: ich hatte dies bereits 2010, unmit­tel­bar nach Inkraft­tre­ten der ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten, schon so pro­gnos­ti­ziert (Dia­be­tes-Jour­nal Heft 8/2010, S. 44–47).

Gespannt bin ich nun aber auf die Urteils­be­grün­dung und ob dort eine Aus­ein­an­der­set­zung mit der begriff­li­chen Pro­ble­ma­tik erfolgt.
Es ist näm­lich ziem­lich unklar, wie zwi­schen einem “Ein­schnitt”, einem “wesent­li­chen Ein­schnitt” und einem “erheb­li­chen Ein­schnitt”, der sich “gra­vie­rend auf die Lebens­füh­rung aus­wirkt” zu unter­schei­den ist — diese schwam­mi­gen Rechts­be­grif­fe liegen der Fest­stel­lung des Behin­de­rungs­grads aber zugrun­de.

Die Flinte ins Korn werfen muss man übri­gens nicht — auch wei­ter­hin ist die Fest­stel­lung einer Schwer­be­hin­de­rung auf­grund des Dia­be­tes in vielen Fällen mög­lich. Wer mag, kann dazu ja mal einen Blick in meinen Leit­fa­den werfen, den es kos­ten­los bei Dia­be­tes­DE-Deut­sche Dia­be­tes Hilfe gibt.

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