Der Arbeit­ge­ber darf grund­sätz­lich bereits schon am ersten Krank­heits­tag eine ärzt­li­che Krank­mel­dung (Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung) ver­lan­gen.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat dies bereits vor eini­gen Jahren (BAG, Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11) klar­ge­stellt.

Gem. § 5 Abs. 1 Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz (EFZG) ist ein Arbeit­neh­mer ver­pflich­tet, dem Arbeit­ge­ber die Arbeits­un­fä­hig­keit und deren vor­aus­sicht­li­che Dauer unver­züg­lich mit­zu­tei­len. Dauert die Arbeits­un­fä­hig­keit länger als drei Kalen­der­ta­ge, muß spä­tes­tens an dem dar­auf­fol­gen­den Arbeits­tag eine ärzt­li­che Beschei­ni­gung vor­ge­legt werden. Aller­dings ist der Arbeit­ge­ber grund­sätz­lich berech­tigt, auch schon früher die Vor­la­ge der ärzt­li­chen Beschei­ni­gung zu ver­lan­gen.

Umstrit­ten war bis­lang, wie diese Vor­schrift aus­zu­le­gen war. Die eine Auf­fas­sung war, daß der Arbeit­ge­ber eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung nur dann bereits vor Ablauf der drei Tage ver­lan­gen dürfe, wenn kon­kre­te Ver­dachts­mo­men­te auf einen Miss­brauch hin­deu­ten; bei­spiels­wei­se wenn der Arbeit­neh­mer regel­mä­ßig an Brü­cken­ta­gen oder nach Fei­er­ta­gen erkrankt. Ansons­ten sei eine solche Wei­sung will­kür­lich und ver­let­ze das all­ge­mei­ne arbeits­recht­li­che Schi­kan­ever­bot. Auf der ande­ren Seite wurde jedoch argu­men­tiert, daß das Gesetz hier­für keine beson­de­re Begrün­dungs­pflicht vor­ge­se­hen habe. Der Arbeit­ge­ber könne daher jeder­zeit bzw. schon am ersten Tag die Vor­la­ge einer Krank­schrei­bung ver­lan­gen.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat nun die  letz­te­re Auf­fas­sung bestä­tigt: Der Arbeit­ge­ber kann bereits für den ersten Tag der Erkran­kung eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung ver­lan­gen. Ins­be­son­de­re ist es nach Auf­fas­sung des Gerichts nicht erfor­der­lich, dass gegen den Arbeit­neh­mer ein begrün­de­ter Ver­dacht besteht, er habe in der Ver­gan­gen­heit eine Erkran­kung nur vor­ge­täuscht. Eine Aus­nah­me gelte nur dann, wenn im Tarif­ver­trag etwas ande­res ver­ein­bart sei.

Wenn also der Arbeit­ge­ber ver­langt, daß künf­tig sofort eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung vor­zu­le­gen ist, dann muß man dem nach­kom­men.  Wer sich wei­gert oder die Beschei­ni­gung erst später vor­legt, muß mit arbeits­recht­li­chen Kon­se­quen­zen bis hin zur Kün­di­gung rech­nen.

 

0 comments

XHTML: You can use these tags: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>