Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am ersten Krankheitstag !
Der Arbeitgeber darf grundsätzlich bereits schon am ersten Krankheitstag eine ärztliche Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) verlangen.
Das Bundesarbeitsgericht hat dies bereits vor einigen Jahren (BAG, Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11) klargestellt.
Gem. § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muß spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Allerdings ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, auch schon früher die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung zu verlangen.
Umstritten war bislang, wie diese Vorschrift auszulegen war. Die eine Auffassung war, daß der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dann bereits vor Ablauf der drei Tage verlangen dürfe, wenn konkrete Verdachtsmomente auf einen Missbrauch hindeuten; beispielsweise wenn der Arbeitnehmer regelmäßig an Brückentagen oder nach Feiertagen erkrankt. Ansonsten sei eine solche Weisung willkürlich und verletze das allgemeine arbeitsrechtliche Schikaneverbot. Auf der anderen Seite wurde jedoch argumentiert, daß das Gesetz hierfür keine besondere Begründungspflicht vorgesehen habe. Der Arbeitgeber könne daher jederzeit bzw. schon am ersten Tag die Vorlage einer Krankschreibung verlangen.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun die letztere Auffassung bestätigt: Der Arbeitgeber kann bereits für den ersten Tag der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Insbesondere ist es nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn im Tarifvertrag etwas anderes vereinbart sei.
Wenn also der Arbeitgeber verlangt, daß künftig sofort eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen ist, dann muß man dem nachkommen. Wer sich weigert oder die Bescheinigung erst später vorlegt, muß mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung rechnen.
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